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Haftung und Versicherung

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Haftung und Versicherung in Facility-Management-Verträgen absichern

Haftung und Versicherung in Facility-Management-Verträgen

Facility-Management-Dienstleister greifen unmittelbar in Gebäude, technische Anlagen, Sicherheitsprozesse und betriebliche Abläufe ein. Fehler bei Wartung, Instandsetzung, Reinigung, Winterdienst, Zutrittsorganisation oder technischer Betriebsführung können Personen-, Sach-, Vermögens- und Betriebsunterbrechungsschäden verursachen. Deshalb müssen Haftungsregelung und Versicherungsschutz auf das konkrete Leistungs- und Risikoprofil des FM-Vertrags abgestimmt werden.

Nach § 276 BGB hat ein Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, soweit keine andere Haftungsverteilung wirksam vereinbart ist; die Haftung wegen Vorsatzes kann im Voraus nicht erlassen werden.

Haftung und Versicherung in FM-Verträgen

Haftung zuerst aus der Leistung ableiten

Vor der Festlegung pauschaler Haftungsgrenzen sollte analysiert werden, welche Schäden aus der konkreten Leistung entstehen können.

Leistungsbereich

Typisches Haftungsrisiko

Technischer Betrieb

Anlagen- und Folgeschäden, Betriebsunterbrechung

Wartung / Instandsetzung

fehlerhafte Arbeiten, Wiederinbetriebnahme

Reinigung

Sachschäden, Rutsch- und Sturzereignisse

Winterdienst

Personen- und Sachschäden

Sicherheitsdienste

Zutritts-, Schlüssel- und Vermögensrisiken

CAFM / digitale Services

Datenverlust, Fehlsteuerung, Vermögensschäden

Betreiberleistungen

Organisations- und Pflichtverletzungen

Auch das Verschulden eingesetzter Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner grundsätzlich wie eigenes Verschulden zugerechnet.

Haftungsbegrenzungen differenziert gestalten

Eine pauschale Formulierung wie „Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die Versicherungssumme begrenzt“ ist regelmäßig zu grob. Versicherungssumme, tatsächliche Deckung und rechtlich wirksame Haftungsbegrenzung sind unterschiedliche Dinge.

Zu regeln sind insbesondere:

  • Haftung für Personen- und Sachschäden,

  • reine Vermögensschäden,

  • grobe und einfache Fahrlässigkeit,

  • Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

  • Folgeschäden und Betriebsunterbrechungen,

  • Schlüssel- und Zutrittsrisiken,

  • Daten- und Cyberrisiken,

  • Haftung für Nachunternehmer,

  • Haftungshöchstbeträge je Schadenfall und Vertragsjahr.

Vorformulierte Haftungsklauseln unterliegen auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr einer AGB-rechtlichen Kontrolle. Zwar gelten §§ 308 und 309 BGB im B2B-Bereich grundsätzlich nicht unmittelbar, die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt über § 310 BGB jedoch relevant. Unklare oder unangemessen benachteiligende Haftungsklauseln können daher unwirksam sein.

Je nach Leistungsumfang können insbesondere relevant sein:

  • Betriebs- beziehungsweise Berufshaftpflichtversicherung,

  • Personen- und Sachschadendeckung,

  • Vermögensschadendeckung,

  • Tätigkeitsschäden,

  • Bearbeitungs- und Leitungsschäden,

  • Mietsachschäden,

  • Schlüsselverlust und Austausch von Schließanlagen,

  • Umwelt- und Umweltschadendeckung,

  • gegebenenfalls Cyberversicherung.

Eine Haftpflichtversicherung dient dabei nicht nur der Befriedigung berechtigter Ansprüche. Nach § 100 VVG umfasst sie grundsätzlich auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche; § 101 VVG regelt ergänzend die hierfür erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsschutzkosten.

Versicherungsnachweis inhaltlich prüfen

Ein einfacher Nachweis „Betriebshaftpflicht vorhanden“ reicht bei größeren FM-Verträgen nicht aus.

Vertraglich sollten mindestens geprüft beziehungsweise vorgegeben werden:

  • versicherte Tätigkeiten,

  • Deckungssummen je Schadenart,

  • Jahreshöchstleistung,

  • Selbstbehalte,

  • relevante Ausschlüsse,

  • Mitversicherung von Nachunternehmerleistungen,

  • Geltungsbereich,

  • Versicherungsdauer,

  • Pflicht zur Vorlage aktueller Versicherungsbestätigungen.

Die Versicherung muss das tatsächlich übertragene Leistungsbild erfassen. Werden beispielsweise später zusätzliche Betreiber-, IT- oder Spezialleistungen übertragen, ist zu prüfen, ob der Versicherungsschutz weiterhin ausreichend ist.

Haftung, Versicherung und Risikomanagement verbinden

Eine professionelle Vertragsarchitektur folgt deshalb der Logik:

Leistungsrisiken identifizieren → Verantwortung zuordnen → Haftungsregeln formulieren → AGB-rechtlich prüfen → erforderliche Versicherungsdeckung bestimmen → Nachweise kontrollieren → Änderungen während der Vertragslaufzeit nachführen.

Damit wird Versicherung nicht zur pauschalen Absicherung eines unklaren Vertrags. Sie ergänzt vielmehr eine bewusst gestaltete Risikoverteilung und stellt sicher, dass vertraglich übernommene Risiken soweit vorgesehen auch wirtschaftlich tragfähig abgesichert sind.