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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Step-in-Rechte und Eingriffsbefugnisse operativ definieren

Facility Management: Verträge und Vereinbarungen » Strategie » Dienstleisterausfall » Step-in-Rechte

Eingriffsrecht nach Leistung, Anlass und Dauer begrenzen

Ein Step-in-Klausel sollte nicht lediglich festhalten, dass der Auftraggeber im Notfall „übernehmen“ darf. Operativ benötigt sie einen definierten Anwendungsbereich: Welche Leistungen können temporär selbst, durch Dritte oder über benannte Subunternehmer erbracht werden? Welche Auslöser gelten? Wer darf aktivieren? Welche Mitwirkung schuldet der Auftragnehmer? Wie lange darf der Eingriff dauern? Ohne diese Konkretisierung entstehen gerade im kritischen Moment neue Konflikte über Weisungsrechte, Personal, Systeme und Kosten. Das Eingriffsrecht sollte so weit reichen wie für die Sicherung des vereinbarten Betriebsminimums erforderlich, aber nicht weiter. Strategische Sourcing- und Agreement-Governance nach ISO 41012 unterstützt diese klare Zuordnung von Rollen und Verantwortlichkeiten.

Step-in-Rechte klar und begrenzt regeln

Temporäre Übernahme nicht mit Vertragsübernahme verwechseln

Der Auftraggeber übernimmt durch einen Step-in nicht automatisch sämtliche Pflichten, Risiken oder Arbeitgeberfunktionen des Auftragnehmers. Der ursprüngliche Vertrag bleibt grundsätzlich der Ausgangspunkt, soweit nicht eine Kündigung, Vertragsänderung oder andere Rechtsfolge eintritt. Deshalb wird für jede übernommene Leistung festgehalten, was tatsächlich in den Eingriffsbereich fällt und was beim Dienstleister verbleibt. Besonders bei Personal des Auftragnehmers sind direkte Weisungen nur innerhalb der vereinbarten und rechtlich zulässigen Struktur vorzusehen. Der Step-in dient der Betriebsstabilisierung; er soll keine ungeklärte Organisationsvermischung erzeugen.

Befugnisfeld

Vorab definieren

Nicht automatisch umfasst

Leistung

übernehmbare kritische Services

gesamter Vertragsumfang

Personal

zulässige Schnittstellen und Kontakte

allgemeine Arbeitgeberweisungen

Systeme

freigegebene Notfallrollen

unbegrenzter Administratorzugriff

Betriebsmittel

Nutzung vereinbarter Ressourcen

Eigentumsübertragung

Kosten

Erfassung und Prüfweg

automatische Erstattung

Zugriff und Unterstützung als eigene Vertragspflichten vorsehen

Ein Eingriffsrecht bleibt wirkungslos, wenn der Auftraggeber im Ausfallfall nicht an notwendige Informationen oder Betriebsmittel gelangt. Vertragsseitig sollten daher konkrete Mitwirkungspflichten vorgesehen werden: Übergabe aktueller Kontaktlisten, Herausgabe oder Bereitstellung vereinbarter Schlüssel und Zutrittsmedien, Zugriff auf freigegebene Betriebsdokumentation, offene Aufträge, Wartungs- und Prüfstände, notwendige Systemrollen sowie Informationen zu eingesetzten Subunternehmern. Soweit Betriebsmittel Eigentum des Auftragnehmers sind, muss deren Nutzung gesondert geregelt sein. Ziel ist keine pauschale Herausgabepflicht, sondern eine vorher definierte Mindestfähigkeit des Auftraggebers zur sicheren Fortführung kritischer Services.

Sicherheit, Compliance und Fachkunde auch im Step-in erhalten

Zeitdruck erweitert keine fachlichen Befugnisse. Arbeiten an technischen Anlagen, sicherheitsrelevanten Systemen oder geregelten Bereichen dürfen auch im Ersatzbetrieb nur durch geeignete und erforderlichenfalls beauftragte Personen erfolgen. Der Step-in-Prozess muss deshalb Qualifikationen, Freigaben, Fremdfirmenregeln und Zutrittsbeschränkungen berücksichtigen. Ein vorhandener Notfallzugang ersetzt keine Fachkunde. Ebenso sollte eine temporäre Eigenleistung des Auftraggebers nur innerhalb real verfügbarer personeller und organisatorischer Kapazitäten erfolgen. Wo diese Voraussetzungen fehlen, ist ein qualifizierter Ersatzdienstleister vorzuziehen oder die Leistung auf einen sicheren Mindestumfang zu reduzieren.

Betriebliche Sicherung und Anspruchsdurchsetzung auseinanderhalten

Im Ereignisfall werden operative Sicherung und rechtliche Bewertung parallel, aber getrennt geführt. Die Organisation dokumentiert, warum ein Eingriff betrieblich erforderlich war, welche Kosten entstanden und welche Leistungen übernommen wurden. Ob diese Kosten gegenüber dem Auftragnehmer durchsetzbar sind, richtet sich dagegen nach Vertrag und Gesetz. Schadensersatzansprüche können Voraussetzungen wie Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Verzug oder Fristsetzung haben; die gesetzliche Selbstvornahme nach § 637 BGB ist auf Werkmängel zugeschnitten. Ein sauberer Step-in-Prozess vermeidet deshalb Formulierungen, die eine spätere Kostenerstattung als bereits entschieden darstellen.