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Folgen bei Nichteinhaltung von Vertrags- und Compliancevorgaben

Folgen bei Nichteinhaltung von FM-Verträgen und Compliance-Anforderungen

Facility-Management-Verträge enthalten zahlreiche Leistungs-, Sicherheits-, Dokumentations- und Compliance-Pflichten. Werden diese nicht eingehalten, reicht die Bandbreite möglicher Folgen von einer einfachen Korrekturmaßnahme bis zur außerordentlichen Vertragsbeendigung und Schadensersatzforderung. Entscheidend ist ein abgestuftes, nachvollziehbares und verhältnismäßiges Vorgehen, das Art, Ursache, Wiederholung und Auswirkungen der Pflichtverletzung berücksichtigt.

Nach § 280 BGB kann eine schuldhafte Pflichtverletzung grundsätzlich Schadensersatzansprüche auslösen. Für weitergehende Rechtsfolgen gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen.

Folgen bei Nichteinhaltung von FM-Vereinbarungen

Pflichtverletzungen nach Kritikalität unterscheiden

Nicht jede Abweichung besitzt dieselbe Bedeutung. Sinnvoll ist eine vertragliche Klassifizierung:

Kategorie

Beispiel

Typische Reaktion

Geringfügig

verspäteter Bericht

Korrektur und Nachfrist

Relevant

wiederholt verfehlter SLA

Maßnahmenplan, Eskalation

Kritisch

unterlassene sicherheitsrelevante Prüfung

Sofortmaßnahme und Managementeskalation

Schwerwiegend

Korruption, vorsätzliche Manipulation, erheblicher Sicherheitsverstoß

Prüfung weitergehender Sanktionen bis Vertragsbeendigung

Wiederholt

dauerhafte Qualitäts- oder Leistungsmängel

verschärfte Kontrolle und vertragliche Konsequenzen

Dabei sollte immer zunächst festgestellt werden, welche konkrete Pflicht verletzt wurde, welche Auswirkungen bestehen und wer die Abweichung zu vertreten hat.

Einen abgestuften Eskalationsprozess vereinbaren

Für normale Leistungsabweichungen empfiehlt sich eine klare Prozessfolge:

Abweichung feststellen → dokumentieren → Stellungnahme einholen → Ursache bewerten → Maßnahme vereinbaren → Frist setzen → Wirksamkeit prüfen → gegebenenfalls eskalieren.

Mögliche Eskalationsinstrumente sind:

  • Mängelanzeige,

  • Abmahnung,

  • verbindlicher Maßnahmenplan,

  • zusätzliche Qualitätskontrollen,

  • Sonderaudit,

  • Austausch ungeeigneter Schlüsselpersonen,

  • Nachschulung,

  • verstärkte Berichtspflichten,

  • vertraglich vereinbarter Bonus-/Malus-Mechanismus,

  • Schadensersatz,

  • Kündigung.

Bei Dauerschuldverhältnissen kann eine Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich in Betracht kommen, wenn die Fortsetzung des Vertrags bis zum regulären Ende unzumutbar ist. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung, ist regelmäßig zunächst eine Abhilfefrist oder Abmahnung erforderlich, soweit keine gesetzlichen Ausnahmefälle vorliegen.

Sicherheits- und Compliance-Verstöße besonders behandeln

Bestimmte Pflichtverletzungen erfordern eine schnellere Reaktion. Dies betrifft beispielsweise:

  • akute Gefährdung von Personen,

  • gravierende Betreiberpflichtverletzungen,

  • vorsätzlich falsche Prüf- oder Leistungsnachweise,

  • unzulässige Weitergabe vertraulicher Informationen,

  • Korruptionshandlungen,

  • erhebliche Datenschutz- oder Sicherheitsvorfälle,

  • bewusste Umgehung vorgeschriebener Freigabeprozesse.

Hier kann eine sofortige Sicherungsmaßnahme erforderlich sein, bevor die vertragsrechtliche Bewertung abgeschlossen ist. Anlagen können beispielsweise vorübergehend gesperrt, Berechtigungen entzogen oder Personen bis zur Sachverhaltsklärung aus kritischen Bereichen herausgenommen werden.

Vertragsstrafen und Malusregelungen sorgfältig gestalten

FM-Verträge enthalten häufig SLA-Abzüge, Malusmechanismen oder Vertragsstrafen. Solche Regelungen sollten eindeutig festlegen:

  • welches Verhalten sanktioniert wird,

  • wie die Abweichung gemessen wird,

  • welche Rechtsfolge eintritt,

  • ob Höchstgrenzen bestehen,

  • wie Mehrfachsanktionen behandelt werden,

  • in welchem Verhältnis sie zu Schadensersatzansprüchen stehen.

Vorformulierte Sanktionsklauseln müssen transparent und AGB-rechtlich belastbar sein. § 307 BGB erklärt AGB-Regelungen insbesondere dann für unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder nicht klar und verständlich formuliert sind.

Verstöße können auch zukünftige Vergaben beeinflussen

Bei öffentlichen Aufträgen können erhebliche oder fortdauernde Mängel bei der Erfüllung wesentlicher Anforderungen eines früheren öffentlichen Auftrags unter bestimmten Voraussetzungen einen fakultativen Ausschlussgrund in späteren Vergabeverfahren darstellen. § 124 GWB nennt hierfür insbesondere frühere Mängel, die etwa zu vorzeitiger Vertragsbeendigung, Schadensersatz oder vergleichbaren Rechtsfolgen geführt haben.

Konsequenzen immer dokumentieren

Ein belastbares Verfahren folgt damit der Logik:

Pflichtverletzung erkennen → Sachverhalt sichern → Kritikalität bestimmen → Ursache und Verantwortlichkeit bewerten → Sofortmaßnahmen treffen → Abhilfe verlangen → Wirksamkeit kontrollieren → gegebenenfalls sanktionieren → Erkenntnisse in Vertragssteuerung und KVP übernehmen.

Ziel ist nicht maximale Sanktionierung. Gute Vertragssteuerung sorgt vielmehr dafür, dass Abweichungen früh erkannt, angemessen korrigiert und wiederkehrende oder schwerwiegende Verstöße konsequent behandelt werden. Damit werden Rechtsfolgen zu einem nachvollziehbaren Bestandteil von Compliance, Qualitätsmanagement und Risikosteuerung im Facility Management.