Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Dokumentations- und Nachweispflichten für rechtssichere Vertragsprozesse

Dokumentations- und Nachweispflichten in Facility-Management-Verträgen

Facility Management ist in hohem Maße nachweisabhängig. Wartungen, Prüfungen, Unterweisungen, Störungsbearbeitungen oder Betreiberaufgaben können fachgerecht ausgeführt worden sein – ohne geeignete Dokumentation lässt sich ihre ordnungsgemäße Durchführung später jedoch häufig nur eingeschränkt belegen. FM-Verträge sollten deshalb eindeutig bestimmen, welche Nachweise der Auftragnehmer in welcher Qualität, innerhalb welcher Frist und in welchem System bereitstellen muss.

Gesetzliche Dokumentationspflichten bestehen in unterschiedlichen Rechtsgebieten. So verlangt § 6 ArbSchG Unterlagen, aus denen unter anderem Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Arbeitsschutzmaßnahmen und deren Überprüfung hervorgehen. Für bestimmte Prüfungen von Arbeitsmitteln fordert § 14 BetrSichV Aufzeichnungen unter anderem über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie die prüfende Person; diese Aufzeichnungen können auch elektronisch geführt werden.

FM-Nachweise vollständig und transparent dokumentieren

Welche Nachweise sollten vertraglich geregelt werden?

Nachweisbereich

Typische Dokumente

Leistungserbringung

Arbeitsaufträge, Tätigkeits- und Leistungsnachweise

Instandhaltung

Wartungs-, Inspektions- und Reparaturberichte

Prüfmanagement

Prüfberichte, Bescheinigungen, Mängelnachweise

Arbeitsschutz

Unterweisungen, Freigaben, Gefährdungsbeurteilungen

Personal

Qualifikationen, Befähigungen, Schulungsnachweise

Fremdfirmen

Anmeldung, Unterweisung, Arbeitsfreigaben

Störungen

Ticketverlauf, Reaktionszeit, Ursache, Wiederherstellung

Qualität

KPI, SLA, Audits, Kontrollberichte

Änderungen

Change Requests, Freigaben, aktualisierte Bestandsdaten

Anforderungen an die Nachweisqualität festlegen

Ein Dokument gilt nicht allein deshalb als geeigneter Nachweis, weil eine PDF-Datei vorhanden ist. Vertraglich sollte festgelegt werden, welche Mindestinformationen erforderlich sind.

Dazu können gehören:

  • eindeutige Zuordnung zu Gebäude, Anlage oder Asset,

  • Datum und Zeitpunkt der Leistung,

  • Beschreibung des ausgeführten Umfangs,

  • festgestellte Abweichungen und Mängel,

  • eingesetzte beziehungsweise prüfende Person,

  • Qualifikation, soweit relevant,

  • erforderliche Mess- oder Prüfwerte,

  • empfohlene beziehungsweise eingeleitete Maßnahmen,

  • Abschluss- und Freigabestatus.

Besonders bei sicherheits- und betreiberrelevanten Leistungen sollte aus der Dokumentation die vollständige Kette Feststellung → Bewertung → Maßnahme → Erledigung → Nachweis hervorgehen.

Dokumentation zeitnah zurückführen

Nachweise sollten nicht erst am Monats- oder Vertragsende gesammelt übergeben werden. Für betriebsrelevante Vorgänge empfiehlt sich eine vertragliche Rückmeldefrist.

Beispiele:

Prüfung durchgeführt → Bericht einstellen → Mangel klassifizieren → Maßnahme auslösen → Erledigung dokumentieren.

Damit kann der Auftraggeber auf Abweichungen reagieren, bevor aus einem Dokumentationsdefizit ein Betreiber- oder Betriebsrisiko entsteht.

Aufbewahrungsfristen differenziert bestimmen

Eine einheitliche Aufbewahrungsfrist für sämtliche FM-Dokumente ist regelmäßig nicht sachgerecht. Fristen können sich aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, Vertragsanforderungen oder technischen Regelwerken ergeben. Für bestimmte Arbeitsmittel verlangt die BetrSichV beispielsweise abweichend eine Aufbewahrung von Prüfaufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer. Handels- und steuerrechtliche Unterlagen unterliegen wiederum eigenen gesetzlichen Aufbewahrungsregeln.

Sinnvoll ist deshalb eine Dokumenten- und Aufbewahrungsmatrix mit Dokumentart, Rechts- beziehungsweise Vertragsgrundlage, Aufbewahrungsdauer, verantwortlicher Stelle und Löschregel.

Enthalten Nachweise personenbezogene Daten, ist zusätzlich der datenschutzrechtliche Grundsatz der Speicherbegrenzung zu berücksichtigen: Personenbezogene Daten sollen grundsätzlich nicht länger identifizierbar gespeichert werden, als es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

Digitale Nachweise eindeutig organisieren

CAFM, DMS oder Vertragsmanagementsysteme sollten einen führenden Ablageort definieren. Wichtig sind:

  • eindeutige Dateibenennung,

  • Version und Status,

  • Zugriffsrechte,

  • Änderungsverlauf,

  • Verknüpfung mit Asset oder Auftrag,

  • geregelte Archivierung.

Professionelle Dokumentations- und Nachweispflichten folgen damit der Logik:

Pflicht definieren → Nachweis festlegen → Leistung dokumentieren → Qualität prüfen → Abweichungen verfolgen → revisionsfähig ablegen → Aufbewahrung steuern → bei Vertragsende vollständig übergeben.

So wird Dokumentation nicht zum administrativen Nebenprodukt, sondern zu einem wesentlichen Bestandteil von Vertragserfüllung, Betreiberverantwortung, Compliance und Qualitätssteuerung im Facility Management.