Antikorruption und Interessenkonfliktregeln in Facility-Management-Verträgen
Facility Management umfasst regelmäßig erhebliche Beschaffungsvolumina und zahlreiche Entscheidungen über Wartungen, Reparaturen, Ersatzteile, Zusatzleistungen, Nachunternehmer und Investitionen. Gleichzeitig bestehen häufig langjährige persönliche Kontakte zwischen Auftraggebern, Dienstleistern, Herstellern und Fachunternehmen. Damit entstehen Situationen, in denen wirtschaftliche Entscheidungen durch persönliche Vorteile oder private Interessen beeinflusst werden könnten.
Antikorruptions- und Interessenkonfliktregeln sollten deshalb fester Bestandteil größerer FM-Verträge und der zugehörigen Governance sein.
§ 299 StGB erfasst Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und damit auch unzulässige Vorteilsgewährungen beziehungsweise -annahmen im Wettbewerb zwischen Unternehmen. Für Unternehmen besitzt zudem § 130 OWiG Bedeutung: Er adressiert erforderliche Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung betriebsbezogener Pflichtverletzungen und nennt ausdrücklich Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
Empfehlungen für Reparatur oder Ersatzinvestition,
Abnahme und Freigabe von Leistungen,
Rechnungsprüfung,
Gewährung von Rabatten oder Sonderkonditionen,
Einladungen, Bewirtungen und Geschenke,
private Beziehungen zu Lieferanten,
Nebentätigkeiten oder Beteiligungen bei Geschäftspartnern.
Interessenkonflikte frühzeitig offenlegen
Ein Interessenkonflikt setzt nicht zwingend bereits ein Fehlverhalten voraus. Entscheidend ist, dass persönliche oder wirtschaftliche Interessen die objektive Wahrnehmung einer Aufgabe beeinträchtigen können.
Situation
Geeignete Reaktion
Private Beziehung zu einem Bieter
Offenlegung und gegebenenfalls Ausschluss aus der Entscheidung
Finanzielle Beteiligung an einem Lieferanten
Offenlegung und unabhängige Prüfung
Geschenk oder Einladung
Prüfung nach internen Compliance-Regeln
Frühere Tätigkeit bei einem Anbieter
Bewertung möglicher Befangenheit
Nebentätigkeit für einen Geschäftspartner
Genehmigung und Interessenkonfliktprüfung
Bei öffentlichen Vergaben bestehen besonders klare Anforderungen: § 6 VgV untersagt Personen mit einem relevanten finanziellen, wirtschaftlichen oder persönlichen Interesse grundsätzlich die Mitwirkung am Vergabeverfahren. Ein nicht anders wirksam zu beseitigender Interessenkonflikt kann zudem nach § 124 GWB einen fakultativen Ausschlussgrund darstellen.
Zuwendungen eindeutig regeln
Der Vertrag beziehungsweise die ergänzende Compliance-Richtlinie sollte festlegen, wie mit:
Geschenken,
Bewirtungen,
Einladungen,
Reisen,
Veranstaltungen,
Rabatten für private Zwecke,
Provisionen und Vermittlungsleistungen
Umzugehen ist
Zweckmäßig sind klare Freigabegrenzen, Dokumentationspflichten und Verbote für besonders kritische Situationen, etwa während laufender Ausschreibungen oder unmittelbar vor Vergabe- und Abnahmeentscheidungen.
Für öffentliche Auftraggeber ist zusätzlich zu beachten, dass das Strafrecht bei Amtsträgern bereits Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung für die Dienstausübung erfasst.
Der Hauptauftragnehmer sollte verpflichtet werden, wesentliche Antikorruptions- und Integritätsanforderungen auch gegenüber relevanten Nachunternehmern und eingesetzten Beschäftigten durchzusetzen. Verdachtsfälle benötigen definierte Melde- und Eskalationswege.
Bei Verstößen sollten die Rechtsfolgen abgestuft geregelt werden:
Sachverhaltsklärung → Korrekturmaßnahme → verstärkte Kontrolle → Austausch beteiligter Personen → gegebenenfalls außerordentliche Eskalation oder vertragliche Sanktion.
Professionelle Antikorruptions- und Interessenkonfliktregeln folgen damit der Logik:
So wird Integrität nicht lediglich durch eine allgemeine Compliance-Klausel erklärt, sondern durch konkrete Prozesse und Kontrollen im täglichen FM-Vertragsmanagement abgesichert.