Arbeitszeit- und Schichtregelungen in FM-Verträgen
Facility-Management-Leistungen müssen häufig auch außerhalb üblicher Bürozeiten verfügbar sein. Technische Rufbereitschaften, Sicherheitsdienste, Empfang, Leitstellen, Winterdienst oder produktionsbegleitende Services können Schicht-, Nacht-, Wochenend- oder Bereitschaftsmodelle erforderlich machen. Bei der Vertragsgestaltung müssen deshalb betriebliche Verfügbarkeitsanforderungen, Arbeitszeitrecht und betriebliche Mitbestimmung sauber voneinander getrennt werden.
Der Auftraggeber sollte grundsätzlich beschreiben, welche Leistung zu welcher Zeit verfügbar sein muss. Wie der Auftragnehmer hierfür sein Personal einsetzt, bleibt regelmäßig Teil seiner Arbeitgeber- und Organisationsverantwortung.
Arbeitszeit und Schichtmodelle im Facility Management
Schichten oder Bereitschaft entsprechend Rechtsrahmen
Diese Trennung ist wesentlich. Eine vertragliche 24/7-Leistungsverfügbarkeit bedeutet nicht automatisch, dass einzelne Beschäftigte jederzeit verfügbar sein dürfen.
Mitbestimmung frühzeitig berücksichtigen
Besteht ein Betriebsrat, hat dieser nach § 87 Abs. 1 BetrVG – soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht – insbesondere bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen und der Verteilung auf die Wochentage mitzubestimmen. Gleiches gilt für eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Damit können beispielsweise betroffen sein:
Einführung neuer Schichtmodelle,
Veränderung von Schichtbeginn und Schichtende,
Dienst- und Einsatzpläne,
zusätzliche Wochenenddienste,
vorübergehende Mehrarbeit,
Bereitschafts- und Rufbereitschaftsorganisation.
Werden digitale Systeme zur Arbeitszeit- oder Leistungserfassung eingesetzt, können zusätzlich Mitbestimmungsrechte bei technischen Einrichtungen relevant werden, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind.
Arbeitszeitrecht als Mindestgrenze einhalten
Das Arbeitszeitgesetz setzt den organisatorischen Rahmen. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten; eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist bei entsprechendem Ausgleich möglich. Nach Arbeitsende ist grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.
Für Nacht- und Schichtarbeit verlangt § 6 ArbZG zusätzlich eine Gestaltung nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Für Nachtarbeitnehmer gelten besondere Arbeitszeit-, Gesundheits- und Ausgleichsregelungen.
Tarifverträge beziehungsweise darauf beruhende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können innerhalb der gesetzlichen Grenzen besondere Regelungen etwa für Schichtbetrieb, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ermöglichen.
Sonn- und Feiertagsarbeit nicht pauschal voraussetzen
Facility Management umfasst Tätigkeiten, für die Sonn- und Feiertagsarbeit unter gesetzlichen Voraussetzungen zulässig sein kann. § 10 ArbZG nennt beispielsweise Bewachung sowie bestimmte Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, die für den regelmäßigen Betriebsfortgang erforderlich sind. Für zulässige Sonn- und Feiertagsbeschäftigung gelten zugleich Anforderungen an Ersatzruhetage; mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen grundsätzlich beschäftigungsfrei bleiben.
Für den Auftraggeber ist es meist zweckmäßiger, vertraglich festzulegen:
Service- und Betriebszeiten,
Erreichbarkeiten,
Reaktions- und Wiederherstellungszeiten,
notwendige Mindestfunktionen,
Ruf- und Notfallbereitschaft,
Vertretungsfähigkeit,
Eskalationswege.
Das konkrete Schichtmodell sollte dagegen grundsätzlich der Personaleinsatzplanung des Auftragnehmers überlassen bleiben, soweit keine objektspezifischen Gründe eine weitergehende Vorgabe erfordern.
Die Vertragslogik lautet damit:
betriebliche Verfügbarkeit definieren → arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen → Mitbestimmung ermöglichen → Personaleinsatz durch den Arbeitgeber organisieren → Vertretung und Bereitschaft absichern → tatsächliche Leistungsfähigkeit über SLA messen.
So bleibt der FM-Vertrag auf das benötigte Leistungsergebnis ausgerichtet, ohne unnötig in arbeitsrechtliche Organisationsentscheidungen des Service Providers einzugreifen.