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Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

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Rechte und Pflichten der Vertragsparteien klar festlegen

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Facility Management

Facility-Management-Verträge sind langfristige Leistungsbeziehungen mit zahlreichen gegenseitigen Abhängigkeiten. Der Auftragnehmer kann technische und infrastrukturelle Leistungen nur ordnungsgemäß erbringen, wenn der Auftraggeber erforderliche Informationen, Zugänge, Entscheidungen und Mitwirkungsleistungen bereitstellt. Umgekehrt muss der Auftraggeber darauf vertrauen können, dass der Dienstleister vereinbarte Leistungen fachgerecht, termingerecht, dokumentiert und entsprechend den vertraglichen Qualitätsanforderungen ausführt.

Nach § 241 BGB berechtigt ein Schuldverhältnis dazu, die geschuldete Leistung zu verlangen. Gleichzeitig können beide Vertragsparteien verpflichtet sein, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Für FM-Verträge sollte diese allgemeine Rechtslage durch konkrete vertragliche Regelungen operationalisiert werden.

Rechte und Pflichten in FM-Verträgen

Hauptpflichten und Mitwirkungspflichten eindeutig abgrenzen

Auftraggeber

Auftragnehmer

vereinbarte Vergütung zahlen

vereinbarte FM-Leistungen erbringen

Bestandsinformationen bereitstellen

Leistungen fachgerecht organisieren

erforderliche Zugänge ermöglichen

qualifiziertes Personal einsetzen

Entscheidungen und Freigaben treffen

Fristen und SLA einhalten

interne Schnittstellen koordinieren

Nachunternehmer steuern

erforderliche Mitwirkung leisten

Leistungen dokumentieren

Änderungen verbindlich beauftragen

Abweichungen und Risiken anzeigen

Leistung prüfen und freigeben

Mängel und Störungen bearbeiten

Die konkrete Zuordnung hängt vom jeweiligen Vertragsmodell ab. Bei einem Betreibervertrag können deutlich weitergehende organisatorische Pflichten bestehen als bei einem einzelnen Wartungs- oder Reinigungsvertrag.

Typische Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers sind:

  • Bereitstellung von Anlagen-, Flächen- und Bestandsdaten,

  • Zutritt zu Gebäuden und technischen Bereichen,

  • Bereitstellung vereinbarter Arbeits- und Lagerflächen,

  • Freigabe von Maßnahmen und Investitionen,

  • Entscheidung über Nachträge und Change Requests,

  • Benennung entscheidungsbefugter Ansprechpartner,

  • Koordination interner Nutzer und Fachbereiche,

  • rechtzeitige Information über Nutzungs- oder Anlagenänderungen.

Diese Pflichten sollten mit Termin, Verantwortlichkeit und Rechtsfolge bei Verzögerung beschrieben werden. Allgemeine Formulierungen wie „der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer angemessen“ sind für kritische FM-Prozesse häufig nicht ausreichend.

Auftragnehmerpflichten auf Ergebnisse ausrichten

Der Auftragnehmer schuldet je nach Vertragsart Tätigkeiten, definierte Ergebnisse oder eine Kombination verschiedener Leistungstypen. Facility-Management-Verträge können deshalb Elemente verschiedener gesetzlicher Vertragstypen enthalten.

Vertraglich sollten insbesondere geregelt werden:

  • Leistungsumfang und Leistungsgrenzen,

  • erforderliche Personalqualifikation,

  • Betriebs- und Servicezeiten,

  • Reaktions- und Wiederherstellungszeiten,

  • Wartungs- und Prüfleistungen,

  • Betreiber- und Dokumentationspflichten,

  • Berichtswesen und KPI,

  • Störungs- und Eskalationsmanagement,

  • Nachunternehmereinsatz,

  • Informationspflichten bei Risiken und Abweichungen.

Weisungsrechte klar begrenzen

Der Auftraggeber benötigt Steuerungsmöglichkeiten, darf damit aber nicht unkontrolliert den vertraglichen Leistungsumfang verändern. Deshalb sollte zwischen operativer Weisung innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs und einer vergütungs- oder leistungsrelevanten Vertragsänderung unterschieden werden.

Für Änderungen empfiehlt sich ein geregelter Prozess:

Anforderung → fachliche Bewertung → Kosten- und Terminwirkung → Freigabe → Umsetzung → Dokumentation.

Damit wird verhindert, dass aus informellen Anweisungen später Streit über Zusatzvergütung oder Verantwortlichkeit entsteht.

Pflichtverletzungen geordnet behandeln

Werden vertragliche Pflichten verletzt, können sich gesetzliche und vertragliche Rechte ergeben. § 280 BGB bildet eine zentrale Grundlage für Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen; bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung kann unter weiteren Voraussetzungen auch Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden. Bei gegenseitigen Verträgen kann § 320 BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Erbringung der Gegenleistung eröffnen.

Im FM-Vertrag sollten deshalb abgestufte Verfahren vorgesehen werden:

Abweichung feststellen → anzeigen → Frist beziehungsweise Maßnahme vereinbaren → Eskalation → gegebenenfalls vertragliche Sanktion oder Rechtsfolge.

Eine ausgewogene Vertragsgestaltung beschreibt nicht nur, wer wozu verpflichtet ist, sondern ebenso:

  • welche Befugnisse zur Pflichterfüllung bestehen,

  • welche Gegenleistung oder Mitwirkung erforderlich ist,

  • wie die Erfüllung nachgewiesen wird,

  • welche Eskalation bei Abweichungen erfolgt,

  • wie Veränderungen behandelt werden.

Damit entsteht aus einer allgemeinen Aufzählung von Rechten und Pflichten ein belastbares Vertragsmodell:

Leistung definieren → Verantwortung zuordnen → Mitwirkung festlegen → Befugnisse klären → Nachweise bestimmen → Abweichungen behandeln → Änderungen steuern.

Gerade bei langfristigen Facility-Management-Verträgen schafft diese Balance die Grundlage für eine stabile Zusammenarbeit, weil Verantwortung, Handlungsmöglichkeiten und wirtschaftliche Folgen nachvollziehbar aufeinander abgestimmt werden.