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RV-Rahmenvertrag / Rahmenvereinbarung

Facility Management: Verträge und Vereinbarungen » Grundlagen » Vertragsarten im FM » RV-Rahmenvertrag / Rahmenvereinbarung

Rahmenvertrag und Rahmenvereinbarung für wiederkehrende FM-Leistungen

Vertragsarten RV-Rahmenvertrag / Rahmenvereinbarung

In der Facility-Management-Praxis werden die Bezeichnungen RV-Rahmenvertrag und Rahmenvereinbarung häufig synonym verwendet. Im deutschen öffentlichen Vergaberecht ist jedoch Rahmenvereinbarung der gesetzliche Begriff nach § 103 Abs. 5 GWB; KOINNO weist zugleich darauf hin, dass etwaige begriffliche Unterschiede in der Praxis keine gesetzlichen Definitionen sind, sondern eher organisationsinterne Sprachgewohnheiten. Die nachfolgende Fachfassung ist auf Deutschland und deutsch geprägte FM-Vertrags- und Beschaffungspraxis ausgerichtet und stützt sich auf deutsches Vergabe- und Zivilrecht, auf DIN- und ISO-basierte FM-Standards sowie auf GEFMA- und behördliche Vergabepraxis.

Rahmenverträge im Facility Management

Rolle des Rahmenvertrags / der Rahmenvereinbarung im Facility Management

Der RV-Rahmenvertrag beziehungsweise die Rahmenvereinbarung ist im Facility Management ein besonders wichtiges Vertragsinstrument, wenn Leistungen wiederkehrend, gleichartig, standortübergreifend oder bedarfsabhängig anfallen, der konkrete Umfang, der genaue Zeitpunkt und die Einzelaufträge bei Vertragsschluss aber noch nicht vollständig feststehen. Vergaberechtlich dient eine Rahmenvereinbarung dazu, die Bedingungen für spätere öffentliche Aufträge während eines bestimmten Zeitraums festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis; FM-Normen und Richtlinien ergänzen diese rechtliche Sicht um Fragen der Leistungsstruktur, Prozessqualität, Rollenverteilung und Dokumentation. Dadurch lässt sich die operative Beschaffung beschleunigen, standardisieren und in eine belastbare Governance einbetten.

Für das Facility Management ist diese Vertragsform vor allem deshalb wertvoll, weil der Gebäudebetrieb selten linear verläuft. Kleine Reparaturen, Störungsbeseitigungen, Sonderreinigungen, Ersatzteilbedarfe, Betreiberpflichten, saisonale Maßnahmen und Notfalleinsätze entstehen häufig kurzfristig, wiederkehrend und in unterschiedlicher Intensität. Eine geeignete Rahmenvereinbarung schafft deshalb vorab die rechtlichen, kaufmännischen, technischen und organisatorischen Regeln, unter denen spätere Abrufe schnell, qualitätsgesichert und kostenkontrolliert ausgelöst werden können, ohne jeden Einzelbedarf neu verhandeln zu müssen.

Definition und Grundfunktion des RV-Rahmenvertrags

Ein Rahmenvertrag beziehungsweise eine Rahmenvereinbarung legt die allgemeinen Bedingungen für künftige Einzelaufträge, Leistungen, Lieferungen oder Werke fest. Im öffentlichen Vergaberecht ist die Rahmenvereinbarung die Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dient, die Bedingungen für spätere Aufträge in einem bestimmten Zeitraum festzulegen. Eine feste Gesamtmenge muss dabei nicht zwingend bestellt werden, solange keine ausdrückliche Mindestabnahme oder Abrufverpflichtung vereinbart ist. Typisch sind stattdessen Schätzmengen, Budgetkorridore, Höchstwerte oder Obergrenzen, auf deren Grundlage später einzelne Abrufe erfolgen.

Aspekt

Erläuterung im FM-Kontext

Vertragszweck

Festlegung standardisierter Bedingungen für spätere Abrufe, ohne jeden Einzelbedarf neu zu verhandeln

Hauptfunktion

Beschleunigte und wiederholbare Beauftragung unter einheitlichen kaufmännischen und technischen Regeln

Typische Nutzung

Kleinreparaturen, Wartungsunterstützung, Verbrauchsmaterialien, Prüfungen, Störungs- und Notfalleinsätze

Mengenbasis

Häufig Schätzmengen, Höchstwerte, Obergrenzen oder bedarfsabhängige Abrufe

Ausführungsbasis

Einzelabrufe, Leistungsaufträge, Tickets, Bestellungen oder ergänzte Angebotsabrufe

Rechtlicher und vertraglicher Charakter

Rechtlich ist zwischen dem vertraglichen Rahmen und der konkreten Leistungspflicht zu unterscheiden. KOINNO beschreibt dieses Modell ausdrücklich als Zweistufigkeit: Die konkrete Leistungspflicht entsteht bei einer echten Rahmenvereinbarung regelmäßig erst durch den späteren Einzelvertrag beziehungsweise Abruf. Vergaberechtlich ist die Rahmenvereinbarung deshalb kein einzelner öffentlicher Auftrag, sondern ein Beschaffungsinstrument, das den späteren Auftragsabruf vorbereitet. Wird die Vereinbarung mit nur einem Unternehmen geschlossen und sind alle Bedingungen bereits abschließend festgelegt, kann der Abruf unmittelbar gemäß Rahmenvereinbarung erfolgen. Sind nicht alle Bedingungen abschließend festgelegt, können ergänzende Angebotsbestandteile oder – bei mehreren Vertragspartnern – ein erneuter Wettbewerb beziehungsweise ein klar geregeltes Auswahlverfahren erforderlich sein.

Für die FM-Vertragsgestaltung ist diese Unterscheidung entscheidend. Ein Auftraggeber muss eindeutig festlegen, ob die Vereinbarung lediglich eine Bestellgrundlage schafft, ob der Auftragnehmer Kapazitäten auf Abruf vorhalten muss, ob der Auftraggeber eine Mindestabnahme schuldet oder ob beide Seiten nur innerhalb definierter Parameter zusammenarbeiten. Bremen und KOINNO weisen darauf hin, dass Rahmenvereinbarungen einseitig verbindlich, beidseitig verbindlich oder beidseitig unverbindlich ausgestaltet werden können. Gerade im FM beeinflusst diese Frage unmittelbar die Preisbildung, die Vorhaltekosten, die Reaktionsfähigkeit und das Risiko von Nachträgen.

Zivilrechtlich kann der einzelne Abruf je nach Leistungsinhalt als Dienstvertrag oder Werkvertrag einzuordnen sein. Wird lediglich eine Tätigkeit oder Bereitstellung geschuldet, spricht dies eher für einen Dienstvertrag nach § 611 BGB. Wird ein konkreter Erfolg geschuldet, beispielsweise die fachgerechte Instandsetzung eines Türschließers, der Austausch eines defekten Ventils oder die Beseitigung eines klar definierten Schadens, liegt regelmäßig Werkvertragsrecht nach § 631 BGB näher; dann werden Abnahme, Fälligkeit der Vergütung und Mängelrechte besonders wichtig. Für FM-Verantwortliche bedeutet das: Nicht nur der Rahmenvertrag, sondern auch jeder Abruf muss in seiner Leistungssystematik sauber beschrieben werden.

Typische Anwendungsbereiche im Facility Management

Eine Rahmenvereinbarung ist immer dann besonders geeignet, wenn der Auftraggeber wiederkehrende Bedarfe erwartet, diese aber zum Zeitpunkt der Ausschreibung oder des Vertragsabschlusses nicht vollständig spezifizieren kann. Behörden nutzen Rahmenvereinbarungen laut Bremer Themenblatt beispielsweise für Winterdienst, Kleinstreparaturen, Wartung und Pflege von IT-Systemen, Bauunterhaltungsarbeiten und Verbrauchsmaterialien. Die einschlägigen FM-Normen sind zudem ausdrücklich auf öffentliche und private Organisationen sowie auf sehr unterschiedliche Arbeitsumgebungen wie Industrie, Handel, Verwaltung oder Gesundheitswesen anwendbar. Das macht die Rahmenvereinbarung zu einem idealen Instrument für Multi-Site-Portfolios, Betriebsimmobilien, Verwaltungsliegenschaften, Produktionsstandorte und technisch geprägte Liegenschaften.

FM-Bereich

Typische Anwendung der Rahmenvereinbarung

Technisches FM

Elektroreparaturen, HVAC-Kleinleistungen, Sanitärarbeiten, Aufzugs- und MSR-bezogene Abrufe

Infrastrukturelles FM

Sonderreinigung, Schädlingsbekämpfung, Winterdienst, Grünpflege, Entsorgungsleistungen

Baulicher Unterhalt

Malerarbeiten, Bodenreparaturen, Tür- und Fensterinstandsetzung, Dach- und Fassadenkleinmaßnahmen

Versorgung und Materialien

Leuchtmittel, Filter, Ersatzteile, Verbrauchsmaterial, Sicherheits- und Betriebsausstattung

Notfallleistungen

Wasserschaden, akute Elektro-Störung, Sturmschaden, Notöffnung oder Sofortsicherung

Beratung und Support

FM-Audits, Objektbegehungen, Dokumentationsunterstützung, kleine Planungs- und Bestandsaufgaben

Diese Übersicht ist eine fachliche FM-Ableitung aus den standardisierten FM-Leistungskategorien, den GEFMA-Unterlagen zu Leistungsbeschreibung und Preisverzeichnis sowie den behördlichen Beispielen für wiederkehrende und nicht konkret planbare Leistungen.

Kernbestandteile des Vertrags

Ein guter Rahmenvertrag im Facility Management muss so detailliert sein, dass spätere Abrufe steuerbar, nachvollziehbar und prüfbar bleiben, ohne dass für jede Einzelmaßnahme neu verhandelt werden muss. FM-Standards zur Ausarbeitung von Vereinbarungen und zur strategischen Beschaffung betonen dabei die Bedeutung klarer Leistungsdefinitionen, Rollen und Verantwortlichkeiten, Prozessstrukturen und Vertragsinhalte. GEFMA ergänzt diese normative Sicht um konkrete Vertrags- und Leistungsverzeichnisse, Preisverzeichnisse, Hinweise zur Kalkulation sowie Regelungen zur Qualitätssicherung, zu Service Levels und zu ESG-bezogenem Berichtswesen.

Für die Praxis bedeutet das: Der Vertrag sollte mindestens die Leistungskategorien, die betroffenen Standorte, die abrufberechtigten Personen, das Bestellverfahren, die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, die Preislogik, die Dokumentationspflichten, die Abnahme- und Prüfregeln, die Rechnungsstellung, die Laufzeit, die Verlängerungsoptionen und die Grenzen zusätzlicher Leistungen enthalten. Ebenso wichtig sind Regelungen zu Subunternehmern, Vorhalteleistungen, Anfahrten, Notdienst, Arbeitssicherheit, Zutrittsmanagement, Ersatzteilfreigaben und Freigabeschwellen für Mehrleistungen. Gerade bei komplexen Beständen sollte ergänzt werden, welche Objekt- und Anlagendaten in Ticketing-, CAFM- oder DMS-Systemen gepflegt werden müssen, damit jeder Abruf eindeutig einem Asset, einer Kostenstelle und einem Leistungsobjekt zugeordnet werden kann.

Abgrenzung zu Einzelverträgen

Der wesentlichste Unterschied zum Einzelvertrag besteht darin, dass der Rahmenvertrag nicht primär einen einzelnen Auftrag, sondern die Struktur zukünftiger Aufträge regelt. Der Einzelabruf bestimmt dann die konkrete Aufgabe, den Standort, den Termin, die Menge, die Priorität und – falls noch offen – ergänzende Ausführungsdetails. KOINNO grenzt die Rahmenvereinbarung außerdem von länger laufenden Dienstleistungsaufträgen ab: Wenn die Leistungspflicht bereits im Hauptvertrag selbst feststeht und nur der genaue Leistungszeitpunkt oder Aufwand noch offen ist, liegt eher ein Dienstleistungsauftrag beziehungsweise Dauerschuldverhältnis vor, nicht aber eine echte Rahmenvereinbarung im zweistufigen Sinn.

Kriterium

Rahmenvertrag / Rahmenvereinbarung

Einzelvertrag

Hauptzweck

Standardisierung künftiger Abrufe

Regelung eines konkreten Einzelauftrags

Mengenbasis

Schätzung, Obergrenze oder Bedarf

Meist konkret festgelegt

Zeitbezug

Abruf bei Bedarf innerhalb der Laufzeit

Zeitpunkt und Laufzeit im Einzelauftrag definiert

Flexibilität

Hoch

Auf den vereinbarten Leistungsumfang begrenzt

Beschaffungsaufwand

Nach Vertragsschluss deutlich reduziert

Für jeden Auftrag erneut höher

FM-Relevanz

Besonders geeignet für operative Wiederholbedarfe

Geeignet für einmalige Maßnahmen oder Einzelprojekte

Die Tabellendarstellung folgt der vergabe- und FM-systematischen Zweistufigkeit und der Abgrenzung zwischen Rahmenvereinbarung und fortlaufendem Einzelauftrag.

Abrufverfahren und Bestellprozess

Das Abrufverfahren ist der operative Kern jeder Rahmenvereinbarung. Deshalb muss der Vertrag präzise regeln, wer bestellen darf, über welchen Kanal bestellt wird, welche Mindestinformationen ein Abruf enthalten muss, innerhalb welcher Zeit der Auftragnehmer bestätigen muss und welche Eskalationswege bei dringenden Störungen gelten. Bei mehreren Vertragspartnern darf der Auftraggeber einen Auftragnehmer nicht willkürlich auswählen; die Art der Vergabe der Einzelaufträge muss aus Gründen der Transparenz und Gleichbehandlung von Anfang an feststehen. Wird Textform verlangt, richtet sich diese nach § 126b BGB.

Ein praxistauglicher FM-Abruf sollte mindestens folgende Informationen enthalten: Standort, Gebäude, Raum oder Anlage, Leistungskategorie, Störungs- oder Aufgabenbeschreibung, Priorität, gewünschter Ausführungstermin, Zutritts- und Sicherheitsanforderungen, Ansprechperson vor Ort, Kostenstelle oder Bestellbezug, erforderliche Dokumentation sowie – bei Materialleistungen – Freigabestatus für Ersatzteile und Zusatzkosten. Für Notfälle sollten zusätzlich Reaktionszeiten, 24/7-Kontakte, Vertretungsregelungen und Eskalationsstufen vorgegeben werden. Aus FM-Sicht ist eine digitale Ticket- oder CAFM-gestützte Dokumentation die beste Lösung, weil sie Rollen, Datenobjekte, Nachweise, Historien und Rechnungsbezüge systematisch zusammenführt.

Preis- und Vergütungsstruktur

Ein wesentlicher Vorteil des Rahmenvertrags ist die transparente Preislogik. Das Bremer Themenblatt stellt klar, dass der Preis eines Einzelauftrags nicht zwingend vollständig in der Rahmenvereinbarung festgeschrieben sein muss, solange die Berechnungsmethode für spätere Einzelaufträge festgelegt ist. Als preisbildende Kriterien nennt es ausdrücklich Preise pro Menge, pro Stunde oder pro Arbeitskraft. Außerdem sind Preisanpassungsklauseln und Preisgleitklauseln bei langfristigeren Vereinbarungen grundsätzlich möglich; ebenso kann ein Festpreis vereinbart werden, während der spätere Einzelabruf anhand weiterer, vorab bekannter Kriterien erfolgt.

Preiselement

Typische FM-Anwendung

Stundenverrechnungssatz

Störungsdienst, Reparaturunterstützung, technische Bereitschaft

Einheitspreis

Standardisierte Leistungen wie Filter- oder Lampenwechsel

Materialpreis oder Materialaufschlag

Ersatzteile, Komponenten, Verbrauchsmaterial

Anfahrtspauschale

Mobile Teams, dezentrale Standorte, Rufbereitschaft

Notdienstzuschlag

Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze

Budgetdeckel / Höchstwert

Kostensteuerung je Abruf, Los, Standort oder Vertragszeitraum

Die Preisstruktur sollte im FM außerdem sauber zwischen Arbeitszeit, Material, Fremdleistungen, Anfahrt, Entsorgung, Erschwernissen und Notdienstzuschlägen unterscheiden. Für werkvertragliche Abrufe ist relevant, dass die Vergütung nach § 641 BGB grundsätzlich an die Abnahme anknüpft; für Dienstverträge wird die Vergütung nach § 614 BGB regelmäßig nach der Leistung der Dienste fällig. In der Praxis reduziert ein abgeglichenes Preisverzeichnis mit klaren Freigaberegeln für Zusatzleistungen das Risiko verdeckter Nebenkosten erheblich.

Qualität, Dokumentation und Leistungssteuerung

Damit eine Rahmenvereinbarung im Gebäudebetrieb nicht zu einer bloßen Preisliste ohne Steuerungswirkung wird, müssen Mindestqualitätsstandards vertraglich definiert werden. DIN EN 15221-3 beschreibt Qualität im Facility Management ausdrücklich als Gegenstand systematischer Messung, Erreichung und Verbesserung; ISO 41001 verlangt eine wirksame und effiziente FM-Leistungserbringung, die organisatorische Ziele unterstützt; GEFMA 510 ergänzt dies um konkrete Qualitätssicherungsregelungen, Service Levels und anpassbare Bonus-Malus-Mechanismen.

Aus FM-Sicht gehören daher Qualifikationsanforderungen, Ausführungsstandards, Reaktionszeiten, Fertigstellungsfristen, Prüf- und Messprotokolle, Fotodokumentation, Wartungs- und Störungsnachweise, Mängelmeldungen, Sicherheitsunterweisungen und Nachweise über eingesetzte Materialien in die Standardanforderungen. GEFMA 198-1 und ergänzende Datenmanagement-Richtlinien unterstreichen die Bedeutung einer strukturierten FM-Dokumentation; Benchmarking-Standards der EN-15221-Reihe verlangen eine gemeinsame Grundlage für Kosten-, Qualitäts-, Zufriedenheits- und Produktivitätsvergleiche. Deshalb sollte die Leistungssteuerung über Tickets, Monatsberichte, Prüfungen, KPI-Reviews, Reklamationsanalysen und regelmäßige Leistungsgespräche erfolgen.

Vergaberechtlich ist zusätzlich zu beachten, dass ein formaler Vergabevermerk für Einzelbeauftragungen auf Grundlage bestimmter Rahmenvereinbarungen nach der VgV nicht immer erforderlich ist. Operativ im FM ersetzt das aber keinesfalls die Pflicht zu sauberer Leistungsdokumentation. Gerade viele kleine Abrufe erzeugen sonst Intransparenz bei Kosten, Gewährleistung, Betreiberverantwortung und Auditfähigkeit.

Laufzeit, Volumen und Grenzen

Laufzeit und Volumen müssen in einem Rahmenvertrag so festgelegt werden, dass sowohl Wettbewerb, Kalkulationssicherheit als auch operative Planbarkeit gewahrt bleiben. Im öffentlichen Vergaberecht gilt grundsätzlich eine maximale Laufzeit von vier Jahren nach § 21 Abs. 6 VgV, sechs Jahren nach § 15 UVgO und für besondere Dienstleistungen nach § 65 Abs. 2 VgV sowie acht Jahren nach § 19 Abs. 3 SektVO; längere Laufzeiten sind nur in begründeten Sonderfällen zulässig. Das Bremer Themenblatt betont zudem, dass Einzelaufträge vor Ablauf der Rahmenvereinbarung vergeben werden müssen, ihre Ausführung jedoch – sachlich begründet – über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinausreichen kann, solange dadurch keine unzulässige Wettbewerbsabschottung entsteht.

Ebenso wichtig sind Auftragsvolumen und Obergrenze. Nach der Rechtsprechung des EuGH und der vergaberechtlichen Praxis müssen in der Bekanntmachung beziehungsweise den Vergabeunterlagen sowohl das geschätzte als auch das maximale Abrufvolumen erkennbar sein; wird diese Obergrenze erreicht, verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung. KOINNO und das Bremer Themenblatt weisen ausdrücklich darauf hin, dass Obergrenzen nachvollziehbar zu schätzen sind und nicht künstlich überhöht werden dürfen. Für das FM bedeutet das: Die kumulierten Abrufe müssen fortlaufend überwacht werden – idealerweise pro Vertrag, Los, Standort und Kostenart.

Mindestabnahmemengen sind dagegen nicht zwingend, können aber wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn Auftragnehmer hohe Vorhaltekosten oder Anfangsinvestitionen tragen müssen. Gerade bei Notdiensten, mobilen Serviceteams oder spezialisierten Gewerken verbessert eine klar definierte Mindestabnahme oft die Kalkulationssicherheit und damit auch die Preisqualität der Angebote. Verlängerungsoptionen sollten nur insoweit vereinbart werden, wie sie mit der zulässigen Höchstlaufzeit und dem transparent bekannt gemachten Vertragsdesign vereinbar sind.

Risiken und praktische FM-Empfehlungen

Die größten Risiken einer Rahmenvereinbarung im Facility Management liegen meist nicht im Instrument selbst, sondern in einer zu unklaren Anwendung. Kritisch sind insbesondere unpräzise Abrufregeln, zu viele bestellberechtigte Personen ohne Kontrolle, unscharfe Leistungsgrenzen, fehlende Preisdisziplin, unkontrollierte Zusatzleistungen, mangelnde Kapazitätszusagen, willkürliche Auswahl unter mehreren Vertragspartnern und schwache Dokumentation. Behördenleitfäden und KOINNO betonen Transparenz, Gleichbehandlung, nachvollziehbare Schätzungen und vordefinierte Abrufmechanismen; GEFMA verweist ergänzend auf die Bedeutung rechtssicherer Vertragsgestaltung, abgestimmter Service Levels und wirksamer Qualitätssicherung.

Für die FM-Praxis sollte ein Rahmenvertrag deshalb immer mit einem klar strukturierten Leistungskatalog, einem transparenten Preisblatt, einer digitalen Abruf- und Ticketdokumentation, einer eindeutigen Rollen- und Freigabematrix, prioritätsbezogenen Reaktionszeiten, Grenzen für Mehrleistungen, regelmäßigen Leistungsreviews und einer laufenden Volumenüberwachung verbunden werden. Besonders wirksam ist die Vertragsform dann, wenn wiederkehrende Bedarfe zwar sicher zu erwarten, im Detail aber nicht vollständig planbar sind. Ein gut aufgebauter RV-Rahmenvertrag erhöht die operative Flexibilität des Facility Managements, ohne Kostenkontrolle, Rechtsklarheit und gleichbleibende Servicequalität preiszugeben.