Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Anlage: Betreiberverantwortungsmatrix

Facility Management: Verträge und Vereinbarungen » FM-Verträge » Betreiberverträge » Betreiberverantwortungsmatrix

Betreiberverantwortungsmatrix und Aufgabenverteilung im Facility Management

Betreiberverantwortungsmatrix im FM-Betreibervertrag

Eine Betreiberverantwortungsmatrix (BVM) ist ein zentrales Instrument in einem Facility-Management-Betreibervertrag, um sämtliche Betreiberpflichten klar zuzuordnen und zu delegieren. Sie bildet detailliert ab, wer für welche Pflicht verantwortlich ist, und schafft damit Transparenz für beide Vertragsparteien. In einem Betreibervertrag – also einem Vertrag, durch den der Eigentümer oder primäre Betreiber einer Immobilie die Betriebsführung an einen Dienstleister überträgt – ist die BVM typischerweise umfangreich. Nahezu alle betrieblichen Pflichten des Gebäudebetriebs werden hierin erfasst und zwischen Auftraggeber (Eigentümer/Primärbetreiber) und Auftragnehmer (Dienstleister/Betreiber im Vertragssinne) verantwortlichkeitsmäßig aufgeteilt. Die BVM dient damit als „Landkarte“ der Pflichtenübertragung: Jede relevante Aufgabe wird einem Verantwortlichen zugewiesen, sodass keine Pflicht übersehen oder doppelt delegiert wird. Branchenrichtlinien empfehlen explizit, eine solche Schnittstellen- und Verantwortlichkeitsmatrix zwischen Eigentümer, Betreiber und Nutzern zu erstellen. Durch diese klare Dokumentation können Lücken und Überschneidungen in der Pflichtenwahrnehmung vermieden werden – ein entscheidender Faktor, um im Haftungsfall abgesichert zu sein.

Auf höchstem Niveau der Sorgfalt und Vollständigkeit hält sie jedes Aufgabengebiet fest – von technischen Anlagen über Sicherheit und Umweltschutz bis hin zu Dokumentation und Behördenkontakten. Sie zwingt alle Beteiligten, sich intensiv mit den geltenden Vorschriften und Risiken auseinanderzusetzen und diese proaktiv zu bewältigen. Indem in hoher Detailtiefe festgelegt wird, wer wann was tut, werden Versäumnisse unwahrscheinlicher. Rechtlich, technisch und organisatorisch ist der Betreibervertrag damit auf einem „höchsten Niveau“ ausgestaltet – ein Anspruch, der insbesondere in sicherheitskritischen Bereichen oder großen Liegenschaften unabdingbar ist. Die BVM in einem Betreibervertrag kann somit als Best-Practice-Beispiel einer umfassenden Pflichtenmatrix gesehen werden, die wesentlich dazu beiträgt, dass Gebäude und Anlagen sicher, gesetzeskonform und effizient betrieben werden.

Betreiberverantwortungsmatrix als Anlage zum Wartungsvertrag

Umfang der Pflichten in der Matrix

In der Betreiberverantwortungsmatrix eines Betreibervertrags werden sämtliche relevanten Betreiberpflichten aufgeführt – deutlich mehr als in einer reinen Wartungsvereinbarung. Während in einem Wartungsvertrag vor allem technische Prüf- und Instandhaltungspflichten abgebildet sind, umfasst die BVM im Betreibervertrag darüber hinaus zahlreiche weitere Aufgabenbereiche.

Typische Pflichten, die in einer solchen Matrix festgehalten werden, sind unter anderem:

  • Technische Prüfungen und Instandhaltungspflichten: Alle wiederkehrenden Wartungen, Inspektionen und Prüfungen der technischen Anlagen (z.B. Heizungs-, Lüftungs-, Elektro- und Aufzugsanlagen) werden erfasst. Der Betreiber übernimmt hier die fristgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen gemäß BetrSichV, DGUV-Vorschriften etc., inklusive Dokumentation von Wartungen und Prüfprotokollen. Auch die Störungsbeseitigung und Instandsetzung gehört in diesen Bereich, damit die Betriebsbereitschaft der Anlagen stets gewährleistet ist.

  • Verkehrssicherungspflichten und allgemeine Sicherheit: Die Matrix deckt alle Pflichten zur Verkehrssicherung in gemeinschaftlich genutzten Bereichen ab. Dazu gehören z.B. Zuständigkeiten für die Sicherheit von Wegen, Treppen, Parkflächen und Außenanlagen (Beleuchtung, Winterdienst/Schnee- und Eisbeseitigung, Rutschhemmung, Beschilderung von Gefahrenstellen). Ebenso fallen Brandschutzmaßnahmen (regelmäßige Prüfungen von Feuerlöschern, Brandmeldeanlagen, Notbeleuchtung, Durchführung von Räumungsübungen) und allgemeine Gebäudesicherheitsauflagen (Zutrittskontrollen, Schließdienste) in diesen Pflichtenkatalog. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit für Nutzer, Besucher und Mitarbeiter jederzeit zu gewährleisten – Aufgaben, die der Betreiber vertraglich übernimmt und in der Matrix verantwortlichen Stellen zuordnet.

  • Pflichten aus dem Umweltrecht: Ein Betreibervertrag überträgt häufig umweltrechtliche Verantwortlichkeiten an den Dienstleister. In der BVM werden deshalb Obliegenheiten aus dem Umwelt- und Ressourcenrecht festgehalten, etwa die ordnungsgemäße Abfallentsorgung (Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei Trennung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen) und Umweltauflagen im Betrieb (z.B. Einhaltung von Immissionsgrenzwerten, Wartung von Abluft- und Filteranlagen, Vermeidung von Boden- oder Gewässerverunreinigungen). Wasserrechtliche Pflichten können ebenfalls relevant sein – z.B. die Kontrolle von Ölabscheidern, Tankanlagen oder Kühlwasseranlagen, um Gewässer zu schützen. Die BVM stellt sicher, dass für jede umweltrelevante Aufgabe ein Verantwortlicher benannt ist, sodass der Betreiber sämtliche umweltrechtlichen Betreiberpflichten erfüllt (bzw. der Eigentümer die Erfüllung durch den beauftragten Betreiber sicherstellt).

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz: In vielen Betreiberverträgen ist der Betreiber (Dienstleister) auch dafür zuständig, dass im Objekt die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, soweit sie den Gebäudebetrieb betreffen. In der Matrix werden daher Aufgaben wie die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für betriebstechnische Arbeiten, die Sicherstellung von Verkehrssicherheit am Arbeitsplatz (z.B. Absichern von Wartungsbereichen, PSA für eigene Mitarbeiter) und die Organisation von Unterweisungen festgelegt. Zwar bleibt der Auftraggeber als Arbeitgeber der eigenen Belegschaft in der Verantwortung, aber der Betreiber kann z.B. für die Sicherheit von Fremdfirmen oder für spezifische Gefährdungen im Gebäude (Legionellenprüfung der Trinkwasseranlage, elektrische Sicherheit gemäß DGUV Vorschrift 3 etc.) zuständig sein. Hier greift eine enge Verzahnung mit der technischen Betriebsführung: Sichere Instandhaltung und Wartung sind Teil der Betreiberverantwortung.

  • Dokumentations- und Meldepflichten: Ein oft unterschätzter Bereich, der in der BVM enthalten ist, sind die Pflichten zur Dokumentation und Meldung. Der Betreibervertrag überträgt typischerweise die Führung aller Betriebs- und Wartungsdokumente auf den Dienstleister: z.B. das Führen eines digitalen Betreiberhandbuchs oder Anlagenbuchs, die Archivierung von Wartungsberichten und Prüfprotokollen, sowie die Meldepflicht bei sicherheitsrelevanten Mängeln. Die Matrix kann für jede Dokumentationspflicht festhalten, wer sie erfüllt und wer sie kontrolliert. So wird sichergestellt, dass z.B. Prüfbefunde, Wartungsnachweise oder Umweltdaten lückenlos erfasst und an den Auftraggeber gemeldet werden. Dies ist enorm wichtig, um im Schadensfall oder gegenüber Behörden Compliance nachweisen zu können.

cDiese Aufzählung ist nicht abschließend – je nach Art der Immobilie und des Vertrags können weitere Pflichten hinzu kommen (z.B. Betreiberpflichten für Verkehrsflächen innerhalb von Gebäuden, Pflichten in der Mieterbetreuung, oder betriebsspezifische Auflagen bei besonderen Anlagen). Entscheidend ist, dass die BVM alle Pflichten lückenlos erfasst und damit der Grundsatz erfüllt wird, dass der Wartungs- und Betreibervertrag aus Auftraggebersicht so gestaltet ist, dass alle Betreiberpflichten lückenlos erfüllt werden.

Normative Grundlagen und Arbeitsschutz-Aspekte

Die Betreiberverantwortungsmatrix ist nicht nur eine organisatorische Aufstellung, sondern spiegelt die rechtlichen und normativen Vorgaben wider, die im Gebäudebetrieb gelten. Normative Grundlagen aus verschiedenen Rechtsgebieten begründen die Betreiberpflichten, die in der Matrix delegiert werden. Im Betreibervertrag wird durch die BVM sichergestellt, dass keine dieser Pflichten unbeachtet bleibt und dass die Zuständigkeiten im Sinne der Gesetze klar geregelt sind.

Wichtige normative Quellen und Arbeitsschutz-Aspekte sind unter anderem:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) : Insbesondere das allgemeine Deliktsrecht (§§ 823, 831 BGB) und die daraus abgeleitete Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers/Betreibers. Wer eine Gefahrenquelle (Gebäude, Anlage) eröffnet, muss dafür sorgen, dass keine Dritten zu Schaden kommen. Diese Pflicht bleibt zwar primär beim Eigentümer, kann aber im Innenverhältnis durch Verträge auf einen Betreiber übertragen werden. Die BVM dokumentiert diese Übertragung, z.B. indem sie festhält, dass der Betreiber für bestimmte Sicherheitskontrollen oder Wartungen verantwortlich ist. Sollte es zu einem Unfall kommen, kann der Eigentümer nachweisen, seine Pflichten ordnungsgemäß delegiert zu haben. Wichtig: Trotz Delegation verbleibt eine Überwachungsverantwortung (siehe unten) beim Eigentümer, um seiner Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) : § 13 Abs. 2 ArbSchG fordert, dass wenn ein Arbeitgeber Pflichten des Arbeitsschutzes an Beschäftigte überträgt, dies schriftlich zu erfolgen hat und klar abzugrenzen ist. Zwar bezieht sich diese Vorschrift auf innerbetriebliche Delegation, aber sie prägt den Grundsatz der Schriftform und Eindeutigkeit bei der Übertragung von Pflichten. Im Betreibervertrag übernimmt der Dienstleister gewisse Unternehmerpflichten (z.B. sichere Wartung, Bereitstellung von fachkundigem Personal). Eine schriftliche Verantwortungsmatrix im Anhang des Vertrags erfüllt den Zweck, klar umrissene Pflichtenübertragungen zu dokumentieren. Zudem verpflichtet § 3 ArbSchG den Arbeitgeber (hier: Eigentümer/Betreiber), für eine geeignete Organisation zu sorgen – die BVM ist Teil dieser Organisationsverantwortung, indem sie die Arbeitsschutzpflichten (wie Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Prüftermine) planmäßig verteilt.

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) : Diese Verordnung regelt den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie verlangt z.B. regelmäßige Prüfungen (wiederkehrende Prüfung von Aufzügen, Druckbehältern, elektrischen Anlagen usw.) und schreibt vor, dass durch Gefährdungsbeurteilungen Schutzmaßnahmen festzulegen sind. Der Betreiber einer Anlage ist verantwortlich, diese Vorgaben umzusetzen. Über den Betreibervertrag kann der Eigentümer die praktische Durchführung dieser Pflichten an den Dienstleister delegieren. Die Matrix listet dann für jede Anlage (z.B. Aufzug, Kessel, Toranlage) die zuständige “befähigte Person” oder Prüforganisation auf, die der Betreiber beauftragt. So wird gewährleistet, dass alle Prüfpflichten gemäß BetrSichV fristgerecht erfüllt und dokumentiert werden.

  • DGUV-Vorschriften und technische Regeln : Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt berufsgenossenschaftliche Regeln heraus, z.B. DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention, inkl. Pflichtenübertragung im Betrieb) und DGUV Vorschrift 3 (Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel). Diese schreiben unter anderem vor, dass elektrische Anlagen regelmäßig von einer befähigten Elektrofachkraft geprüft werden müssen. In der BVM wird festgehalten, dass der Betreiber diese Prüfungen übernimmt bzw. koordiniert. Weitere technische Normen wie VDI-Richtlinie 3810 (Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen) geben Empfehlungen, z.B. Pflichten schriftlich zu übertragen und Zuständigkeiten eindeutig festzulegen. Die Matrix spiegelt solche Vorgaben wider, indem alle entsprechenden Prüftermine, Verantwortliche und Intervalle benannt sind. Auch Normen des VDE für elektrotechnische Sicherheit (z.B. VDE 0105) oder DIN-Normen für Aufzüge, Brandschutz etc. fließen hier ein – der Betreiber verpflichtet sich vertraglich, diese Regelwerke einzuhalten, und die Matrix zeigt, wer welche Normumsetzung überwacht.

  • Umweltrechtliche Bestimmungen : Wie oben erwähnt, resultieren bestimmte Pflichten aus Gesetzen wie dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Abfallentsorgung), dem Wasserhaushaltsgesetz (Schutz der Gewässer) oder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Anlagen mit Emissionen). Rechtlich bleibt stets der Betreiber der Anlage (in der Regel der Eigentümer oder der Nutzer, je nach Konstellation) für die Einhaltung verantwortlich. Allerdings kann im Betreibervertrag festgelegt werden, dass der Dienstleister die praktische Umsetzung dieser Auflagen übernimmt – etwa Abfälle einsammelt und nur an zertifizierte Entsorger übergibt, gefährliche Stoffe sachgerecht lagert, Berichte an Behörden vorbereitet oder Emissionsmessungen durchführen lässt. Die BVM dokumentiert solche Übertragungen. Wichtig ist hierbei auch § 64 WHG, der für bestimmte Betriebe einen Gewässerschutzbeauftragten fordert, oder § 53 KrWG, der einen Abfallbeauftragten verlangen kann: Die Matrix würde notieren, ob und wie der Betreiber solche Funktionen stellt oder unterstützt.

  • Bauordnungsrecht und Sondervorschriften : Betreiberpflichten ergeben sich ebenso aus der Landesbauordnung und Verordnungen (z.B. Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen nach BauO oder Sonderbauverordnungen wie der Versammlungsstättenverordnung). Beispielsweise müssen in größeren Gebäuden Brandschutzeinrichtungen regelmäßig geprüft und Wartungsnachweise geführt werden. Die BVM enthält daher auch diese bauordnungsrechtlichen Prüfpunkte (z.B. jährliche Prüfung der Rauchabzugsanlagen durch den Betreiber oder beauftragte Fachfirma) und ordnet sie zu.

Zusammengefasst bildet die BVM eine Compliance-Matrix, die sicherstellt, dass alle rechtlichen Vorgaben des Betreiberhandelns einem Verantwortungsbereich zugeordnet sind. Der Betreibervertrag sollte gemäß Fachliteratur genau definieren, welche Prüf- und Wartungspflichten der Dienstleister übernimmt, inklusive Bezug auf die einschlägigen Gesetze und Normen. Dadurch hat der Eigentümer die Gewissheit, dass der Dienstleister alle gesetzlichen Betreiberpflichten lückenlos erfüllt oder veranlasst. Sollte es trotz aller Vorsicht zu einem behördlichen Audit oder Schadensfall kommen, kann der Eigentümer nachweisen, seinen Organisationspflichten genügt zu haben, indem er die Einhaltung aller Normen vertraglich abgesichert und überwacht hat.

Pflichtenübertragung, Dokumentation und Kontrolle

Die Betreiberverantwortungsmatrix fungiert als vertragliche Grundlage der Pflichtenübertragung. Sie ist typischerweise als Anlage (Anhang) zum Betreibervertrag gestaltet, in der tabellarisch oder stichpunktartig alle Pflichten aufgeführt und den Parteien zugewiesen werden. Eine bewährte Praxis ist es, in dieser Anlage eine einleitende Klausel festzuhalten wie: „Der Auftragnehmer übernimmt für die Dauer des Betreibervertrags im Rahmen der Betriebsführung die Betreiberpflichten des Auftraggebers in Bezug auf […] einschließlich der fristgerechten Durchführung vorgeschriebener Prüfungen und Wartungen, der Führung der Nachweisdokumentation und der unverzüglichen Meldung sicherheitsrelevanter Mängel.“. Damit wird klar formuliert, dass der Betreiber (Dienstleister) die Verantwortung für die operativen Pflichten trägt, während der Auftraggeber ihn dazu bevollmächtigt. Schriftlichkeit und Eindeutigkeit sind hier essentiell: Nur eine konkrete, lückenlose Pflichtenübertragung entlastet den Eigentümer im Innenverhältnis wirksam von der Ausführungspflicht. Unklare Regelungen könnten im Ernstfall dazu führen, dass die Delegation als unwirksam angesehen wird (mit der Folge, dass der Eigentümer doch haftbar bleibt).

Bei der Erstellung der Matrix ist daher darauf zu achten, dass jede Pflicht vom ursprünglich Verantwortlichen bis zum tatsächlichen Ausführer durchgängig delegiert wird. Dies bedeutet: Ausgehend vom Eigentümer (Primärbetreiber) muss über alle Zwischenebenen (z.B. interne Verantwortliche, beauftragte Dienstleister, Subunternehmer) bis hin zur letzten operativen Ebene (Techniker vor Ort, externe Prüfer etc.) festgelegt sein, wer welche Aufgabe erfüllt und überwacht. So werden Lücken und Überschneidungen vermieden, die sonst die Entlastung gefährden könnten. Beispielsweise darf es nicht passieren, dass sich zwei Parteien „nicht zuständig“ fühlen oder eine Kontrollpflicht weder vom Betreiber noch vom Eigentümer wahrgenommen wird. Die BVM wirkt dem entgegen, indem sie alle Schnittstellen geschlossen darstellt – was einerseits Verantwortungsbereiche klar trennt, andererseits aber auch Zusammenarbeitspunkte definiert (z.B. Betreiber führt die Prüfung durch, Eigentümer erhält Bericht und muss Mängelentscheidungen treffen).

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Pflichtenübertragung ist die Dokumentation und Kontrolle durch den Auftraggeber. Die Delegation entbindet den Eigentümer nicht vollständig von Verantwortung, insbesondere behält er die sog. Organisations- und Kontrollverantwortung. Praktisch bedeutet das: Der Eigentümer muss zum einen sorgfältig auswählen, wen er als Betreiber einsetzt (Auswahlverantwortung), und zum anderen regelmäßig überwachen, ob der Betreiber die Pflichten auch erfüllt (Kontrollverantwortung). Die Betreiberverantwortungsmatrix hilft bei dieser Kontrolle, denn sie gibt einen strukturierten Plan vor, was wann zu tun ist und wer Bericht zu erstatten hat. Viele Verträge vereinbaren daher Audit- und Reportingpflichten: Etwa das Recht des Eigentümers, quartalsweise Berichte einzusehen oder Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Die BVM liefert hierfür die Checkliste aller übertragenen Pflichten, gegen die der Eigentümer die tatsächliche Leistung messen kann. Letztlich sollte der Betreibervertrag also nicht nur die Pflichtenübernahme regeln, sondern auch Mechanismen zur Qualitätssicherung vorsehen (z.B. Kennzahlen, Reviews, Eskalationsverfahren), wie es in modernen Serviceverträgen üblich ist. Die Matrix schafft dafür die Basis, indem sie alle Leistungspflichten und Mitwirkungspflichten übersichtlich darstellt.

Es ist die Pflichtenübertragung durch die BVM nur dann wirksam, wenn:

  • Alles schriftlich fixiert ist (jede Aufgabe mit Verantwortlichem und ggf. Stellvertreter genannt),

  • Der Betreiber fachlich und organisatorisch in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen (Qualifikationen, Ressourcen vorhanden – dies muss der Eigentümer bei Vertragsschluss prüfen),

  • Der Eigentümer seine Restverantwortung wahrnimmt, indem er die Einhaltung kontrolliert und im Bedarfsfall eingreift.

Dieses Zusammenwirken von klarer Delegation und aktiver Kontrolle stellt sicher, dass sicherheitsrelevante Anlagen und Pflichten rechtssicher betrieben werden. Die BVM dokumentiert die Delegation transparent für alle Beteiligten. Sollte der Eigentümer je in die Situation kommen, seine Entlastung nachweisen zu müssen (z.B. vor Gericht oder gegenüber einer Behörde), kann er auf die Matrix und zugehörige Nachweise verweisen, die zeigen, dass für jede Betreiberpflicht ein zuständiger Verantwortlicher benannt und überwacht wurde.

Übernahme besonderer Pflichten gegenüber Dritten

Eine Besonderheit bei Betreiberverträgen ist, dass der Betreiber (Dienstleister) mitunter auch Pflichten gegenüber Dritten übernimmt, die üblicherweise der Eigentümer oder Betreiber der Anlage selbst hätte. Diese werden in der Betreiberverantwortungsmatrix explizit festgehalten, da sie oft besondere Qualifikationen oder Rechtsstellung erfordern.

Einige Beispiele hierfür sind:

  • Anlagenverantwortlicher im Sinne der VDE-Vorschriften: In elektrischen Anlagen verlangt die Norm DIN VDE 0105-100, dass für Arbeiten an der Anlage ein Anlagenverantwortlicher bestimmt wird – eine Person, die für die elektrische Sicherheit und Schalthandlungen zuständig ist. Normalerweise stellt der Anlagenbetreiber (Eigentümer) eine sogenannte verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK), die diese Rolle ausfüllt. In einem Betreibervertrag kann jedoch vereinbart werden, dass der externe Betreiber diese Rolle übernimmt. Das heißt, der Dienstleister stellt eine geeignete Elektrofachkraft, die als Anlagenverantwortlicher fungiert und im Namen des Eigentümers die betrieblichen Pflichten nach VDE wahrnimmt (z.B. Freischaltungen organisiert, elektrotechnische Unterweisungen durchführt, den sicheren Zustand der Anlage gewährleistet). Die Matrix notiert in diesem Fall beispielsweise: „Anlagenverantwortlicher nach VDE 0105: Herr X (Mitarbeiter des Betreibers), bestellt durch Eigentümer.“ Dadurch wird klar, dass für die elektrische Anlage eine verantwortliche Person benannt ist, die vom Betreiber kommt.

  • Betriebsbeauftragte (Umweltbeauftragte): Verschiedene Umweltgesetze fordern die Bestellung von Betriebsbeauftragten, die besondere Überwachungs- und Beratungspflichten haben. Ein häufiges Beispiel ist der Gewässerschutzbeauftragte gemäß §§ 64ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Betreiber bestimmter Anlagen (z.B. mit großem Abwasservolumen oder Gefahrstoffen) müssen eine fachkundige Person bestellen, die die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften überwacht und Behörden wie Mitarbeiter berät. In einem Betreibervertrag kann festgelegt sein, dass der Dienstleister einen Gewässerschutzbeauftragten stellt oder diese Funktion übernimmt. Ähnliches gilt für andere Beauftragte: Abfallbeauftragte (für Abfallentsorgung in großen Betrieben, § 54 KrWG), Immissionsschutzbeauftragte (für genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG) oder Brandschutzbeauftragte (auf freiwilliger Basis oder nach Behördenauflage). Wenn der Betreiber diese Rollen ausfüllt, entlastet das den Eigentümer von der Pflicht, eigenes Personal mit diesen Spezialfunktionen vorzuhalten. Die BVM vermerkt dann z.B.: „Gewässerschutzbeauftragter: Frau Y (Angestellte des Betreibers), bestellt nach § 64 WHG, berichtet jährlich an Behörden und Eigentümer.“ Damit ist transparent, wer gegenüber der Behörde als Beauftragter auftritt.

  • Mieter- und Nutzerbetreuungspflichten: In Objekten mit Mietern oder Nutzern kann der Betreiber vertraglich bestimmte Pflichten gegenüber den Mietern übernehmen, die streng genommen Teil der Betreiberverantwortung sind. Beispielsweise die Information der Mieter über sicherheitsrelevante Vorgänge (Feueralarm-Tests, Wartungstermine mit Zugang zu Mietflächen), die Organisation der Hausordnung im Alltag, oder die Ansprechpartnerrolle für Behörden bei Prüfungen (z.B. Begleitung des Schornsteinfegers oder TÜV-Prüfers im Gebäude). Indem der Betreiber diese Aufgaben übernimmt, fungiert er quasi als verlängerter Arm des Eigentümers im Verhältnis zu Dritten. Die BVM sollte solche Pflichten ebenfalls aufführen, etwa: „Verkehrssicherung in Mietflächen: Betreiber prüft Fluchtwege in den vom Eigentümer genutzten Allgemeinflächen, Mieter muss eigenen Bereich kontrollieren – Betreiber übernimmt Koordination.“ oder „Ansprechpartner für Behörden: Betreiber meldet behördliche Prüftermine an Eigentümer und sorgt für Begleitung vor Ort.“ Dies verdeutlicht, welche Schnittstellen der Betreiber nach außen verantwortet.

All diese Sonderpflichten müssen klar umrissen und vereinbart sein, da sie oft mit gesetzlich geregelten Verantwortlichkeiten einhergehen. Durch die Aufnahme in die Betreiberverantwortungsmatrix wird sichergestellt, dass der Betreiber weiß, welche zusätzlichen Rollen er einnimmt, und der Eigentümer behält die Übersicht, dass auch gegenüber Dritten alle Verpflichtungen erfüllt werden. Insbesondere sollte im Vertrag geregelt sein, wie weit die Vertretungsmacht des Betreibers in solchen Fällen geht – z.B. darf der Betreiber gegenüber Behörden Auskünfte erteilen oder Entscheidungen treffen? Die Matrix kann hierzu Vermerke enthalten, etwa ob der Betreiber eigenständig handeln darf oder nur in Abstimmung mit dem Eigentümer.