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Vertragsanlage Bauvertrag nach VOB/C, Eurocode, HOAI

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Normative Vorgaben und Standards bei Bauverträgen im Facility Management

Normative Grundlagen im Bau- und Anlagenbauvertrag

In Bau- und Anlagenbauverträgen spielen verschiedene normative Regelwerke und gesetzliche Vorgaben eine zentrale Rolle. Diese definieren die technischen Standards und rechtlichen Rahmenbedingungen, nach denen Planung und Ausführung zu erfolgen haben. Zu den wichtigsten zählen die VOB/C, die Eurocode-Normen, die Bauordnung (des jeweils zuständigen Bundeslandes) sowie – sofern Planungsleistungen Vertragsbestandteil sind – die HOAI.

VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen)

Die VOB/C ist der Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und enthält Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für Bauarbeiten aller Art. Diese ATV-DIN-Normen stellen keine bloßen technischen Richtlinien dar, sondern überwiegend vertragliche Regelungen. Sie konkretisieren das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer technisch und qualitativ: So legen die VOB/C-Normen u.a. Standard- und Qualitätsvorschriften, den Leistungsumfang und Abrechnungsregeln für Bauleistungen fest; außerdem dienen sie – falls wirksam vereinbart – als Auslegungshilfe für unklare Leistungsbeschreibungen.

Wichtig ist, dass die VOB/C nur Geltung erlangt, wenn sie im Vertrag ausdrücklich einbezogen wurde. Anders als gesetzliche Vorschriften gelten die VOB/C-Regelungen nicht automatisch aus Gewohnheitsrecht oder Verkehrssitte; eine entsprechende Vereinbarung im Bauvertrag ist erforderlich. Dabei genügt im Regelfall die Vereinbarung der VOB/B (Teil B der VOB), denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B wird damit automatisch auch die VOB/C zum Vertragsbestandteil. VOB/B und VOB/C bilden also ein zusammenhängendes Vertragsregelwerk: VOB/B regelt allgemein die Rechtsbeziehungen bei der Ausführung von Bauleistungen, während VOB/C die technischen Detailbedingungen für einzelne Gewerke liefert, jeweils in Form von ATV-Normen (z.B. Erdarbeiten – DIN 18300, Betonarbeiten – DIN 18331 etc.). Hierbei gelten gewerkspezifische ATV-Regelungen vorrangig vor den allgemeinen ATV 18299 (die für alle Bauarbeiten grundlegende Bestimmungen enthält).

Obwohl die ATV der VOB/C als DIN-Normen bezeichnet sind, handelt es sich dabei nicht um "anerkannte Regeln der Technik" im üblichen Sinne. Sie wurden speziell als Vertragsbestandteil formuliert, um eine einheitliche Abwicklung von Bauverträgen zu ermöglichen, und genießen – anders als rein technische DIN-Normen – nicht die Vermutung, den Stand der Technik wiederzugeben. Mit anderen Worten: Die VOB/C-Normen tragen zwar das Kürzel "DIN", sind aber primär Vertragsnormen und keine technischen Richtlinien im Sinne bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Gleichwohl müssen die technischen Ausführungen natürlich mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Einklang stehen; die VOB/C kann insoweit als vertraglicher Bezugsrahmen dienen, ersetzt aber nicht die Pflicht zur Einhaltung des aktuellen Stands der Technik.

Eurocode-Normen (europäische Bemessungsnormen)

Die Eurocodes sind ein Satz europaweit einheitlicher technischer Normen für das Bauwesen, insbesondere für die Tragwerksplanung (Statik). Sie stellen vereinheitlichte Bemessungsregeln bereit, um in allen EU-Ländern ein gleiches Sicherheits- und Qualitätsniveau hinsichtlich Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit von Bauwerken sicherzustellen. Durch die Eurocodes sollen also europaweit einheitliche Kriterien in der Bauplanung, im Produkt- und Dienstleistungsaustausch der Bauwirtschaft und bei der Ausschreibung angewendet werden.

In Deutschland sind die Eurocode-Normen seit dem 1. Juli 2012 (mit anfänglichen Ausnahmen für EC6 und EC8) verbindlich eingeführt. Seitdem müssen sie von Bauaufsichtsbehörden, Planern (Architekten/Ingenieuren) und Bauherren angewendet werden. Die Eurocodes haben die früheren nationalen Normen (z.B. DIN 1045 für Beton, DIN 1052 für Holzbau usw.) weitgehend abgelöst, wobei für eine Übergangszeit einzelne Bundesländer abweichende Regelungen treffen konnten. Jeder Eurocode wird als DIN-EN-Norm mit nationalem Anhang veröffentlicht, um länderspezifische Sicherheitsniveaus (z.B. Teilsicherheitsbeiwerte, Klimadaten) zu berücksichtigen.

Gliederung: Die Eurocodes sind in zehn Hauptgruppen unterteilt (Eurocode 0 bis Eurocode 9) mit insgesamt 58 Teilen (DIN EN 1990 bis 1999). Die Hauptgruppen und ihre Inhalte sind im Einzelnen:

  • Eurocode 0: Grundlagen der Tragwerksplanung (DIN EN 1990) – enthält Sicherheitskonzepte, Bemessungsgrundlagen und Nachweisformate.

  • Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke (DIN EN 1991) – definiert Lasten und Einwirkungen (Eigenlasten, Nutzlasten, Wind, Schnee, etc.).

  • Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken (DIN EN 1992) – Norm für Betonbau.

  • Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten (DIN EN 1993) – Norm für Stahlbau.

  • Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton (DIN EN 1994) – Norm für Verbundbau (Stahl-Beton-Verbundkonstruktionen).

  • Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten (DIN EN 1995) – Norm für den Holzbau.

  • Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten (DIN EN 1996) – Norm für Mauerwerksbau.

  • Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik (DIN EN 1997) – Norm für Grundbau (Bodenmechanik, Gründungen).

  • Eurocode 8: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben (DIN EN 1998) – Erdbebennorm (gegebenenfalls in Deutschland nur in relevanten Regionen anzuwenden).

  • Eurocode 9: Berechnung und Bemessung von Aluminiumkonstruktionen (DIN EN 1999) – Norm für Tragwerke aus Aluminium.

Die Einführung der Eurocodes brachte mit sich, dass auch in nationalen Regelwerken entsprechende Verweise angepasst wurden. Beispielsweise wurden die VOB/C-ATV-Normen und standardisierte Leistungsbeschreibungen (STLB-Bau) an die Eurocode-Systematik angepasst, um Konsistenz herzustellen. In einem Bauvertrag sind die Eurocodes vor allem dann relevant, wenn statische Berechnungen und Konstruktionen nach aktuellen Normen geschuldet sind – de facto verlangen die Landesbauordnungen über die Technischen Baubestimmungen die Einhaltung der Eurocodes (als Teil der "anerkannten Regeln der Technik" und des geltenden Sicherheitsniveaus). Somit sind Eurocode-Normen integraler Bestandteil der technischen Ausführungspflichten: Ein Bauwerk muss nach Eurocode bemessen werden, damit die Anforderungen an Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit erfüllt und eine behördliche Genehmigung erteilt werden kann.

Bauordnung (öffentlich-rechtliche Bauvorschriften)

Unter Bauordnung versteht man die bauaufsichtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes (Landesbauordnung, z.B. BayBO in Bayern, BauO NRW etc.), welche die öffentlichen Anforderungen an Bauvorhaben regeln. Die Bauordnungen gehören zum öffentlichen Baurecht und haben das übergeordnete Ziel, dass bauliche Anlagen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, verursachen und die Umwelt geschützt wird. Dazu stellen sie Anforderungen sowohl an das Grundstück und dessen Bebauung als auch an die Beschaffenheit und Nutzung von Bauwerken. Die Bauordnung legt fest, welche Verfahren (Genehmigungen, Anzeigen usw.) einzuhalten sind, definiert die Rechte und Pflichten der am Bau Beteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser, Bauleiter etc.) und bestimmt die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie mögliche Sanktionen bei Verstößen.

Im Unterschied zu den bislang beschriebenen Normen ist die Bauordnung Gesetz bzw. Rechtsverordnung mit zwingendem Charakter. Ihre Vorschriften gelten unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen – selbst wenn im Bauvertrag nichts dazu stünde, müssen alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. So darf beispielsweise ein Gebäude nur errichtet oder genutzt werden, wenn es den in der Bauordnung festgelegten Mindeststandards (etwa bzgl. Standsicherheit, Brandschutz, Wärmeschutz, Hygiene, Abstandsflächen usw.) entspricht. Ein Bauvertrag kann diese öffentlich-rechtlichen Pflichten allenfalls bekräftigen, aber niemals abbedingen. Üblich ist, dass in Vertragsbedingungen oder technischen Beschreibungen explizit auf die Einhaltung der Bauordnung und der daraus abgeleiteten Vorschriften hingewiesen wird – etwa Klauseln wie "Es sind die Bestimmungen der Musterbauordnung bzw. der jeweiligen Landesbauordnung und die daraus resultierenden Technischen Baubestimmungen einzuhalten." Oft greifen auch Auflagen in Baugenehmigungen wesentliche Bauordnungs-Vorschriften auf und machen sie für das konkrete Projekt verbindlich (d.h. bestimmte Bedingungen der Genehmigung wiederholen oder verschärfen Bauordnungsvorgaben, die unbedingt einzuhalten sind).

Wesentlich ist der Begriff der "allgemein anerkannten Regeln der Technik" im Bauordnungsrecht. Die Landesbauordnungen verlangen in der Regel, dass Bauwerke nach diesen anerkannten Regeln geplant und ausgeführt werden, um die oben genannten Schutzziele zu erreichen. Konkret bedeutet das: Hält man sich an die einschlägigen technischen Normen (z.B. die Eurocodes für Tragwerksplanung, DIN-Normen für Brandschutz etc., die in den Technischen Baubestimmungen des Landes verbindlich genannt sind), so ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Bauordnungen unterstellen also die Normeinhaltung als Regelfall der Gefahrenabwehr. Umgekehrt muss, wer von technischen Normen abweichen will, gesondert nachweisen, dass seine alternative Lösung die gleichwertige Sicherheit bietet – etwa durch Zulassungen im Einzelfall oder Gutachten. Für die Vertragspraxis bedeutet dies: Alle Leistungen müssen so erbracht werden, dass die bauordnungsrechtlichen Vorgaben und Schutzziele nicht verletzt werden. Andernfalls drohen Baustopps, Versagung der Abnahme durch die Behörde oder andere Sanktionen, und vertraglich würde ein solcher Verstoß meist auch als Mangel gelten.

Es ist die Bauordnung als höherwertiges Recht stets zu beachten. In einem Vertrag wird sie nicht "vereinbart" wie eine Norm, sondern ihre Einhaltung wird vorausgesetzt und geschuldet. Die Vertragspartner tun gut daran, im Vertrag klarzustellen, dass sämtliche Arbeiten den geltenden Bauordnungs-Vorschriften entsprechen müssen, um Missverständnisse zu vermeiden.

HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie ist eine vom Bund erlassene Rechtsverordnung, die den Inhalt und die Berechnung der Vergütung für Planungsleistungen regelt. Traditionell schrieb die HOAI für viele Planungsleistungen (Hochbau, Ingenieurbau, technische Ausrüstung etc.) verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Honorare vor, um einheitliche Marktstandards zu gewährleisten. Allerdings wurde dieses feste Preisrecht aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2019 als unzulässige Beschränkung des EU-Binnenmarkts bewertet. In der Folge trat zum 1. Januar 2021 eine novellierte HOAI in Kraft, die kein verbindliches Preisrecht mehr enthält. Seither können Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen frei vereinbart werden.

Dennoch bleibt die HOAI inhaltlich ein wichtiges Orientierungsinstrument. Die bisherigen Honorartafeln, Honorarzonen, Leistungsbilder und Leistungsphasen der HOAI gelten inhaltlich fort, nur dass ihre Beträge nicht mehr als gesetzlich zwingend vorgeschrieben gelten, sondern als Verhandlungsbasis bzw. Richtwerte dienen. Mit der HOAI 2021 entfallen also starre Mindest- und Höchstsätze; Auftraggeber und Planer können jedes Honorar oberhalb oder unterhalb der ehemaligen Sätze frei vereinbaren. Die HOAI führt nun die Begriffe "Basishonorarsatz" (statt vormaligem Mindestsatz) und "oberer Honorarsatz" (statt Höchstsatz) ein, welche als angemessene Orientierung gelten. Wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, gilt nach neuer HOAI im Zweifelsfall der Basishonorarsatz als vereinbart (dieser entspricht wertmäßig dem früheren Mindestsatz).

Leistungsphasen und Anwendungsbereich: Die HOAI gliedert die von Architekten und Ingenieuren zu erbringenden Leistungen in neun Leistungsphasen, die den Projektablauf von der Planung bis zur Fertigstellung abbilden. Für jedes Planungsgebiet (Gebäude, Freianlagen, Tragwerksplanung, technische Ausrüstung etc.) sind in der HOAI sogenannte Leistungsbilder definiert, die beschreiben, welche konkreten Teilleistungen in den einzelnen Phasen zu erbringen sind.

Die neun Leistungsphasen nach HOAI (für die Objektplanung Gebäude beispielsweise) sind im Überblick:

  • Grundlagenermittlung: Klärung der Aufgabenstellung, Abstimmung der Anforderungen und Rahmenbedingungen des Projekts (erste Beratung des Bauherrn).

  • Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung): Erarbeitung erster Planungskonzepte, Vorentwürfe und Kostenschätzung; Abstimmung mit Fachplanern, soweit erforderlich.

  • Entwurfsplanung: Durcharbeitung des Planungskonzepts zum genehmigungsfähigen Entwurf mit Zeichnungen und detaillierter Kostenberechnung.

  • Genehmigungsplanung: Erstellung der erforderlichen Bauantragsunterlagen (Pläne, Beschreibungen, Nachweise) und Einreichen des Bauantrags bei der Behörde.

  • Ausführungsplanung: Erarbeitung der ausführungsreifen Pläne und Detailzeichnungen, die als Grundlage für die Bauausführung dienen (inkl. Durcharbeitung aller Einzelheiten).

  • Vorbereitung der Vergabe: Aufstellen von Leistungsbeschreibungen, Leistungsverzeichnissen und Mengen für alle Bauleistungen; Einholen von Angeboten.

  • Mitwirkung bei der Vergabe: Prüfen und Werten der Angebote, Vergabeverhandlung mit Bietern, Mitwirkung bei der Auftragserteilung.

  • Objektüberwachung (Bauüberwachung): Überwachung der Ausführung des Bauvorhabens vor Ort auf Übereinstimmung mit Planung, Vertrag und Qualität; Koordination der Beteiligten, Rechnungsprüfung, Abnahmevorbereitung.

  • Objektbetreuung und Dokumentation: Betreuung des Objekts nach Fertigstellung (Gewährleistungsverfolgung, Begleitung der Mängelbeseitigung) und Zusammenstellung der Projektdokumentation.

Diese Leistungsphasen bilden den Leistungsumfang ab, den ein Planer schuldet. Die HOAI ordnet jeder Phase einen bestimmten prozentualen Anteil des Honorars zu. Die Höhe des Honorars bemisst sich in der Regel auf Basis der anrechenbaren Baukosten (aufgeschlüsselt nach Kostenberechnungsnormen) und der Honorarzone (Schwierigkeitsgrad des Bauwerks). Die Norm DIN 276 (Kosten im Bauwesen) wird hierbei als Grundlage für die Ermittlung der Kostengruppen herangezogen, was eine einheitliche Kostengliederung und Berechnungsgrundlage sicherstellt.

Für die Praxis eines Bauvertrags bedeutet dies: Sind Planerleistungen Teil des Vertrags, sollte genau festgelegt werden, ob und inwieweit die HOAI gilt. Oft wird in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren vereinbart, dass das Honorar "nach HOAI" abgerechnet wird – etwa durch Angabe der Honorarzone, der anrechenbaren Kosten und des vereinbarten Honorarsatzes (ggf. als Abschlag oder Zuschlag auf den Basishonorarsatz). Auch wenn die Preisbindung weggefallen ist, sorgen solche Vereinbarungen für Transparenz und Orientierung. Bei öffentlichen Auftraggebern wird trotz der Freistellung häufig weiterhin auf HOAI-Sätze zurückgegriffen, um eine angemessene Vergütung sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Es ist die HOAI also ein Referenzrahmen für Planerverträge. Sie gewährleistet, dass Leistungen klar beschrieben und Honorare nach nachvollziehbaren Kriterien berechnet werden. In einem Bauvertrag, der sowohl Bau- als auch Planungsleistungen umfasst (z.B. Generalübernehmer- oder Anlagenbauverträge), sollte explizit geregelt sein, ob die Planungsleistungen nach HOAI vergütet werden und welche Leistungsphasen vom Vertragsumfang erfasst sind. Dies verhindert Unklarheiten über den geschuldeten Leistungsumfang des Planers und die Höhe der Vergütung.