Anhang Schulungsnachweise für Wartungsvertrag
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Übersicht der Vertragsarten im Facility Management
Im Facility Management (FM) gibt es eine breite Palette von Vertragstypen, die den Betrieb und die Bewirtschaftung von Industrie- und Bürogebäuden regeln. Diese reichen von klassischen FM-Dienstleistungsverträgen für spezifische Leistungen bis hin zu flankierenden Verträgen wie Miet- oder Energieversorgungsverträgen, die den rechtlichen Rahmen für die Gebäudenutzung und -versorgung bilden. Die Verträge müssen stets den aktuellen deutschen Rechtsnormen entsprechen (z.B. Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Branchenstandards sowie Compliance-Vorschriften berücksichtigen.
Alle diese Verträge müssen rechtskonform, klar verzahnt und regelmäßig überprüft werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Betreiberpflichten erfüllt, die Compliance-Vorschriften (Arbeitsrecht, Sicherheitsstandards, Umweltauflagen etc.) eingehalten und die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben. Durch die ganzheitliche Betrachtung aller Vertragsarten im FM – von der Service-Ebene bis zur strategischen Flankierung – wird ein reibungsloser, sicherer und wirtschaftlicher Gebäudebetrieb gewährleistet.
Für wirksame Pflichtenübertragung im Facility Management
Klassische FM-Dienstleistungsverträge

Planung und Organisation
Strategische Planung für optimale Betriebsführung.
FM-Dienstleistungsverträge bilden die Grundlage der Beziehung zwischen dem Auftraggeber (Eigentümer/Nutzer eines Gebäudes) und dem FM-Dienstleister. Sie sind in der Regel langfristig angelegt und regeln die Erbringung von Facility-Management-Leistungen (z.B. Reinigung, Wartung, Sicherheit) im Auftrag des Kunden. Rechtlich handelt es sich dabei meist um Mischformen aus Dienst- und Werkvertrag: Für bestimmte Leistungen wird ein Erfolg geschuldet (Werkvertrags-Element, z.B. ein funktionsfähiger technischer Zustand nach einer Reparatur), während bei anderen nur die Tätigkeitsausführung an sich geschuldet ist (Dienstvertrags-Element, z.B. regelmäßiges Sauberhalten von Flächen). Wegen dieser Mischung spricht man im juristischen Sinne oft von einem „gemischten Geschäftsbesorgungsvertrag“ nach § 675 BGB. Das deutsche Recht kennt keinen eigenen gesetzlich normierten FM-Vertragstyp, doch im Rahmen der Vertragsfreiheit werden solche kombinierten Verträge gestaltet und an die Bedürfnisse angepasst. Entscheidend ist eine präzise Leistungsbeschreibung und Vertragsgestaltung, da FM-Verträge komplexe, lang andauernde Geschäftsbeziehungen abbilden und klare Regelungen zu Leistungsumfang, Qualität und Haftung enthalten müssen. Branchenverbände wie GEFMA und RealFM bieten hierfür Musterverträge und Standardleistungsverzeichnisse als Orientierung an.
Typische FM-Dienstleistungsverträge lassen sich nach Leistungsbereichen gliedern:
Technisches Facility Management (Hard FM) : Verträge über den Betrieb und die Instandhaltung technischer Anlagen und Gebäudetechnik. Dazu zählen Wartungsverträge für Aufzüge, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Elektroinstallationen etc. Diese Instandhaltungsverträge sollen die Betriebssicherheit und Werterhaltung gewährleisten und folgen oft anerkannten Normen (z.B. DIN EN 13269 für Instandhaltungsverträge). Charakteristische Pflichten sind hier das Betreiben und Instandhalten der Anlagen, meist als Daueraufgaben mit regelmäßigen Wartungsintervallen. In technischen FM-Verträgen wird großer Wert auf die Einhaltung gesetzlicher Betreiberpflichten (Betreiberverantwortung) gelegt – z.B. Prüfintervalle nach der BetrSichV, VDE-Prüfungen, Brandschutzwartungen – da der Eigentümer gewisse Verkehrssicherungspflichten delegiert, aber letztlich für die Sicherheit verantwortlich bleibt.
Infrastrukturelles Facility Management (Soft FM) : Verträge über gebäudenahe Dienstleistungen, die den Nutzerkomfort und die Betriebslauf unterstützen. Hierzu gehören etwa Reinigungsverträge, Sicherheits- und Bewachungsverträge, Cateringverträge oder Garten- und Winterdienstverträge. Solche Verträge definieren genau den Leistungsumfang und die Qualität der Dienste. Ein Reinigungsvertrag legt z.B. fest, welche Bereiche wie oft zu reinigen sind und welche Qualitätsstandards gelten. Sicherheitsverträge über Wach- und Objektschutzdienste müssen sicherstellen, dass gesetzliche Vorgaben wie das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und die Bewachungsverordnung eingehalten werden – beispielsweise werden vom Dienstleister Überprüfungen des Sicherheitspersonals verlangt und ihm Hausrecht sowie Besitzschutzrechte übertragen, um im Ernstfall durchgreifen zu können. Cateringverträge regeln die Verpflegungsleistungen in Kantinen oder Cafeterien; hier stehen Anforderungen an Hygiene (Einhaltung der HACCP-Richtlinien) und Qualität der Speisen im Vordergrund. Insgesamt dienen infrastrukturelle FM-Verträge der Aufrechterhaltung von Sauberkeit, Sicherheit und Komfort im Gebäude und müssen entsprechende Compliance-Vorschriften (z.B. Arbeitssicherheit, Lebensmittelrecht) berücksichtigen.
Kaufmännisches/FM-Administratives Management : Verträge über kaufmännische Dienstleistungen im Immobilienbetrieb. Darunter fällt z.B. das Mietvertrags- und Flächenmanagement, Buchhaltung der Betriebskosten, Reporting und allgemeine Objektverwaltung. Oft werden diese Aufgaben im Rahmen eines Property-Management-Vertrags oder als Teil eines umfassenden FM-Vertrags vergeben. Der Dienstleister übernimmt hierbei administratives Gebäudemanagement, wie die Abrechnung von Nebenkosten, Mietvertragsbetreuung und Budgetkontrolle. Wichtig ist, dass die Verantwortlichkeiten – etwa wer die Betriebskosten gegenüber Mietern abrechnet – klar zwischen Eigentümer und FM-Dienstleister verteilt sind, um Compliance mit mietrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Verträge in diesem Bereich müssen z.B. den Datenschutz (bei Mieterdaten), sowie Handels- und Steuerrecht (ordnungsgemäße Abrechnungen) beachten.
Viele Auftraggeber schreiben integrierte FM-Verträge aus, in denen komplexe Leistungspakete gebündelt werden (Total Facility Management). In solchen Gesamtverträgen deckt ein General-FM-Dienstleister mehrere der obigen Bereiche gleichzeitig ab (technisch, infrastrukturell, kaufmännisch). Die Leistungsbeschreibungen sind umfangreich und werden oft durch Service Level Agreements (SLAs) ergänzt, die messbare Qualitätskriterien festlegen. Durch Bonus-Malus-Regelungen kann die Einhaltung dieser SLAs sanktioniert oder honoriert werden. Unabhängig von der Vertragsstruktur gilt: Sorgfältiges Vertragsmanagement mit regelmäßigen Leistungs- und Compliance-Kontrollen ist unerlässlich, da Verstöße (etwa unzureichende Wartung oder mangelhafte Reinigung) Haftungsfolgen nach sich ziehen können. Die Rechtsprechung betont, dass im Streitfall die konkrete Ausgestaltung des FM-Vertrags entscheidend dafür ist, welche gesetzlichen Vorschriften (Werkvertragsrecht vs. Dienstvertragsrecht) Anwendung finden – was z.B. für Gewährleistungsfristen oder Kündigungsrechte relevant ist. Daher sollten FM-Dienstleistungsverträge stets rechtssicher und eindeutig formuliert werden, um Leistungsumfang, Qualität, Haftung und Änderungsprozesse (z.B. Nachträge bei Leistungsänderungen) klar zu regeln.
Flankierende Verträge im Umfeld des FM
Neben den reinen Dienstleistungsverträgen existieren im Facility Management weitere vertragliche Vereinbarungen, die den Rahmen für ein funktionierendes Gebäudemanagement bilden. Diese flankierenden Verträge stellen sicher, dass die notwendigen Ressourcen – Gebäude, Energie, Medien und Versicherungen – verfügbar sind und dass Rechte und Pflichten aller Beteiligten klar verteilt sind. Sie müssen auf die FM-Leistungsverträge abgestimmt sein, um Widersprüche zu vermeiden (z.B. hinsichtlich Zuständigkeiten für Instandhaltung oder Kostenumlagen).
Zu den wichtigsten flankierenden Vertragstypen gehören:
Mietverträge (Gewerbemietverträge): Der Mietvertrag regelt die Überlassung von Räumlichkeiten oder Flächen an einen Mieter nach Mietrecht (BGB §§535 ff.). Im FM spielt der Mietvertrag eine zentrale Rolle, da er Nutzung, Instandhaltungspflichten und Betriebskosten der vermieteten Fläche festlegt. Typischerweise enthält ein Gewerbemietvertrag Bestimmungen darüber, welche Partei (Vermieter oder Mieter) für bestimmte Instandhaltungen und Reparaturen verantwortlich ist, sowie Regelungen zur Umlage von Betriebskosten (Nebenkosten). Ein gut abgestimmter Mietvertrag vermeidet Streitigkeiten und schützt die Interessen beider Seiten. Wichtig für FM: Die im Mietvertrag definierten Pflichten (z.B. wer den Winterdienst oder die Wartung der Heizungsanlage übernimmt) müssen mit den FM-Dienstleistungsverträgen korrespondieren. Außerdem sind klare Vereinbarungen zur Nebenkostenabrechnung erforderlich – oft werden Facility-Services über die Nebenkosten an die Mieter weiterberechnet, weshalb Mietvertrag und FM-Vertrag hierzu konsistente Regelungen enthalten sollten. Bei Gewerbemietverträgen sind Compliance-Aspekte wie z.B. die Betriebssicherheitsverordnung (für vom Vermieter bereitgestellte Anlagen) oder baurechtliche Nutzungsauflagen zu beachten.
Energie- und Versorgungsverträge: Große Gebäude sind auf verschiedene Versorgungsgüter angewiesen – Strom, Gas, Fernwärme, Wasser, etc. Diese werden meist in eigenständigen Energielieferverträgen mit Versorgern oder Stadtwerken bezogen. Für Geschäftskunden kommen oft Sonderverträge zum Einsatz, die von den Allgemeinen Versorgungsbedingungen abweichen und individuelle Konditionen (Mengen, Preise, Laufzeiten) festlegen. Energieversorgungsverträge haben sich als eigenständiger Vertragstyp etabliert und unterliegen spezialgesetzlichen Vorgaben (z.B. Energierecht, StromGVV/GasGVV). Bestandteil des FM ist häufig auch das Energiemanagement, wozu gehört, günstige Tarifmodelle auszuwählen und Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Eine besondere Form ist das Energiespar-Contracting (EPC): Dabei beauftragt der Gebäudebetreiber einen Contractor, der auf eigene Kosten Effizienzmaßnahmen (z.B. Anlagensanierungen) durchführt und sich aus den garantierten Einsparungen refinanziert. Solche Verträge sind komplex und müssen Messmethoden zur Einsparbestimmung sowie Garantien klar regeln. Ebenfalls zum Infrastruktur-Umfeld zählen Verträge für Telekommunikation/IT im Gebäude (z.B. Datenleitungen, Netzwerkdienste) sowie Wasser-/Abwasser- und Entsorgungsverträge (Müllentsorgung, Recycling), die sicherstellen, dass der Gebäudebetrieb reibungslos läuft. All diese Versorgungsverträge müssen regelmäßig überwacht und gemanagt werden – etwa hinsichtlich Laufzeiten, Kündigungsfristen und Compliance mit z.B. Umweltauflagen (im Falle von Abfallentsorgung oder Energieverbrauch).
Versicherungsverträge: Ein wesentlicher Aspekt des FM-Umfelds ist das Versicherungsmanagement der Immobilie. Große Industrie- und Verwaltungsgebäude benötigen umfangreichen Versicherungsschutz, typischerweise Gebäudeversicherungen (gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm etc.), Haftpflichtversicherungen (Betriebshaftpflicht für Gebäudeschäden oder Unfälle) und ggf. spezielle Policen (z.B. Maschinenbruchversicherungen für technische Anlagen). Diese Versicherungsverträge sind keine FM-Leistungsverträge im engeren Sinne, aber ein Facility Manager muss oft sicherstellen, dass alle relevanten Risiken abgedeckt sind und die Vertragsbedingungen eingehalten werden. So gehören die Prüfung ausreichender Deckungssummen und die Abwicklung von Schadensfällen (im Zusammenwirken mit dem Versicherer) zu den Aufgaben im FM. Vertragsklauseln wie Obliegenheiten (z.B. Wartungspflichten als Bedingung für den Versicherungsschutz) müssen beachtet und im Zusammenspiel mit den FM-Dienstleistern umgesetzt werden, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Weitere flankierende Verträge: Je nach Projekt können weitere Vertragstypen relevant sein. Bei Bau- oder Umbauprojekten im Bestand schließt der Facility Manager z.B. Bau- oder Werkverträge mit Handwerksunternehmen für Renovationen oder Umbauten. Für öffentliche Gebäude oder großvolumige Projekte wird mitunter ein Public-Private-Partnership (PPP)-Vertrag verwendet, in dem ein privater Partner neben Planung/Bau auch das langjährige Facility Management übernimmt – hier sind FM-Leistungen integraler Bestandteil des Gesamtvertrags, mit oft 20-30 Jahren Laufzeit und detaillierten Leistungs- und Qualitätskatalogen. Auch Rahmenverträge spielen eine Rolle, etwa wenn ein Unternehmen für wiederkehrende Kleinreparaturen oder Leistungen (z.B. Tischlerarbeiten, Kleinreparaturen) einen auf Abruf gültigen Vertrag mit festen Konditionen abschließt. Solche Rahmen- und Zeitverträge ermöglichen Flexibilität und schnelle Beauftragungen ohne jedes Mal neu verhandeln zu müssen. Schließlich sind Beratungs- und Planungsverträge zu nennen, etwa mit Architekten, Fachplanern oder FM-Beratern (z.B. für Gebäudeaudits, Flächenplanung oder Ausschreibungsbegleitung) – diese ergänzen das FM, indem Spezialwissen vertraglich hinzugeholt wird, und unterliegen wiederum eigenen Honorar- und Haftungsregelungen (z.B. nach HOAI für Architektenleistungen).