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Preisverzeichnis für Wartungsverträge

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Preisverzeichnis im Wartungsvertrag

Preisverzeichnis im Wartungsvertrag

Ein Wartungsvertrag (Instandhaltungsvertrag) für technische Anlagen enthält in der Regel ein ausführliches Preisverzeichnis. Dieses Preisverzeichnis listet sämtliche Preise für die vereinbarten Leistungen – von regelmäßigen Wartungen und Inspektionen bis hin zu eventuellen Instandsetzungen. Es fungiert als transparentes Regelwerk für die Vergütung aller Leistungen im Vertrag und bildet einen Anhang, der Bestandteil des Vertrags ist. Im Folgenden werden die verschiedenen relevanten Aspekte eines solchen Preisverzeichnisses einzeln und detailliert erläutert, um dessen Bedeutung und Funktion auf organisatorischer, technischer, kaufmännischer, juristischer, normativer und arbeitsschutzbezogener Ebene zu verdeutlichen.

Organisatorische Aspekte

Organisatorisch gesehen ermöglicht das Preisverzeichnis eine klare und strukturierte Auflistung aller Wartungs- und Instandhaltungsleistungen mit den zugehörigen Preisen. Es kann dabei unterschiedlich gegliedert sein, etwa pro Anlage (für jede technische Anlage gibt es einen eigenen Preis für Wartung/Inspektion) oder pro Leistungsart (z.B. separate Positionen für Wartung, Entstörung/Störungsbeseitigung, Materialkosten etc.).

Diese transparente Gliederung hat mehrere organisatorische Vorteile:

  • Einfaches Beauftragen von Mehr- oder Minderleistungen: Da alle Leistungen mit festen Preisen hinterlegt sind, kann der Facility Manager oder Auftraggeber zusätzliche Leistungen (z.B. eine außerplanmäßige Reparatur oder eine zusätzliche Inspektion) unkompliziert beauftragen. Der Preis steht bereits fest – etwa ein pauschaler Preis für eine zusätzliche Entstörung außerhalb der Wartungspauschale. Ebenso können Minderleistungen (wenn bestimmte Anlagen außer Betrieb genommen werden oder Leistungen entfallen) problemlos identifiziert und abbestellt werden, da sie als eigene Posten im Vertrag aufgeführt sind. Dieses klare Raster erleichtert das Ändern des Leistungsumfangs während der Vertragslaufzeit ohne langwierige Neuverhandlungen der Kosten.

  • Interne Klarheit beim Dienstleister: Auch für den Wartungsdienstleister schafft ein detailliertes Preisverzeichnis klare Verhältnisse. Es wird intern deutlich vorgegeben, welche Leistungen in der Pauschale enthalten sind und welche nicht. Beispielsweise kann der Vertrag regeln, dass regelmäßige Wartungsarbeiten und einfache Verschleißteilwechsel durch die Jahrespauschale abgedeckt sind, zusätzliche Störungsbehebungen jedoch separat nach dem Preisverzeichnis abgerechnet werden. Diese Trennung hilft dem Dienstleister, seine Teams effizient zu organisieren und sicherzustellen, dass vertraglich geschuldete Leistungen zuverlässig erbracht werden, während Zusatzaufträge korrekt erfasst und berechnet werden.

  • Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Organisatorisch fördert das Preisverzeichnis die Transparenz im Vertragsmanagement. Beide Parteien – Auftraggeber und Auftragnehmer – können jederzeit das Vertragsdokument heranziehen und genau nachvollziehen, welche Leistung zu welchem Preis vereinbart wurde. Unstimmigkeiten oder Missverständnisse lassen sich dadurch vermeiden, denn alles ist schriftlich fixiert. Für den Auftraggeber bedeutet dies etwa, dass bei einer Diskussion über den Umfang der Wartung sofort klar ist, ob z.B. Filterwechsel oder Materialbereitstellung inkludiert sind oder extra berechnet werden. Insgesamt trägt das Preisverzeichnis somit zu einer klaren Organisation und Kommunikation zwischen den Vertragsparteien bei.

Technische Aspekte

Unter technischen Aspekten betrachtet stellt ein Preisverzeichnis sicher, dass die verschiedenen Instandhaltungsleistungen differenziert bepreist sind und alle technischen Eventualitäten abgedeckt werden. Instandhaltungsmaßnahmen können sehr unterschiedlich ausfallen je nach Art der Anlage, Umfang der Wartung und benötigtem Aufwand.

Daher werden im Preisverzeichnis die Leistungen oft fein granular aufgeführt:

  • Differenzierte Preise nach Leistungsart und Intervall: Routinewartungen (etwa monatliche oder jährliche Standard-Wartungen) werden häufig anders bepreist als Hauptinspektionen oder umfangreichere Revisionen. Beispielsweise könnte eine jährliche Wartung einer Anlage einen bestimmten Pauschalpreis haben, während alle 5 Jahre eine größere Grundüberholung zu einem höheren Preis vorgesehen ist. Diese Unterscheidung trägt dem unterschiedlichen Aufwand Rechnung. Auch Inspektionsleistungen (Überprüfungen ohne Austausch von Teilen) können eigene Preispositionen haben, getrennt von Instandsetzungen (Reparaturen). Technisch ist dies sinnvoll, um die verschiedenen Teilbereiche der Instandhaltung – Wartung, Inspektion, Instandsetzung (Reparatur) und ggf. Verbesserung – jeweils angemessen zu berücksichtigen (vgl. DIN 31051, welche diese Begriffe definiert).

  • Abhängigkeit von Anlagengröße und -typ: Die Preise können skaliert nach Anlagengröße oder Leistungsklasse ausgewiesen sein. So kostet die Wartung eines kleinen 10 kW-Heizkessels natürlich weniger als die eines großen 1 MW-Kessels, da der Aufwand (benötigte Zeit, Personal, Materialverbrauch) unterschiedlich ist. Ein gutes Preisverzeichnis enthält daher separate Positionen oder Parameter, um beispielsweise die Wartung für verschiedene Größenordnungen einer Anlage abzubilden. Ähnlich könnte bei Lüftungsanlagen, elektrotechnischen Anlagen etc. nach Leistung oder Größe gestaffelt werden. Technisch wird so sichergestellt, dass jeder Anlagentyp mit einem passenden Preis erfasst ist und besondere Anforderungen (z.B. ein größerer Kühl­turm vs. eine kleine Klimaanlage) preislich berücksichtigt werden.

  • Materialkosten und Ersatzteile: Ein wichtiger technischer Aspekt ist die Behandlung von Material im Preisverzeichnis. Oft werden Verbrauchsmaterialien wie Schmierstoffe, Reiniger oder Kleinmaterialien (Schrauben, Dichtungen usw.) pauschal in den Wartungspreisen mit einkalkuliert. Ersatzteile dagegen – insbesondere größere oder teure Komponenten, die im Falle einer Instandsetzung benötigt werden – werden meist separat behandelt. Das Preisverzeichnis kann hierzu Regelungen enthalten, etwa einen Rabattsatz auf Ersatzteile (z.B. der Dienstleister gewährt 10% Rabatt auf benötigte Ersatzteile laut gültiger Preisliste des Herstellers) oder Pauschalen für Kleinmaterial. Diese Transparenz stellt sicher, dass der Auftraggeber im Voraus weiß, wie Materialkosten abgerechnet werden: entweder inklusive bis zu einer gewissen Grenze oder separat nach Aufwand, aber dann zu festen Konditionen (z.B. Listenpreis abzüglich Rabatt).

  • Notdienst und Bereitschaft: Technisch relevant sind auch Notdiensteinsätze außerhalb der normalen Arbeitszeit. Ein Preisverzeichnis enthält häufig Posten für Bereitschaftspauschalen (eine monatliche Pauschale dafür, dass der Dienstleister z.B. 24/7 in Rufbereitschaft ist) sowie Stundensätze für Notfalleinsätze in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen. Diese Sätze sind in der Regel höher als normale Arbeitsstundensätze, weil z.B. ein Techniker im Notdienst innerhalb kurzer Reaktionszeit verfügbar sein muss. Durch das vorher festgelegte Preisgerüst ist technisch vorgesorgt, dass auch außerplanmäßige Störungen oder Havarien abgedeckt sind, ohne erst über den Preis verhandeln zu müssen – was im Notfall kostbare Zeit sparen kann.

Insgesamt gewährleistet die detaillierte Aufschlüsselung im Preisverzeichnis aus technischer Sicht, dass alle möglichen Leistungen und Szenarien im Vertrag berücksichtigt sind. Es verhindert Lücken, in denen unvorhergesehene technische Aufgaben ungeklärt bleiben würden. Damit trägt es zu einem reibungslosen technischen Betrieb und klaren Abläufen bei.

Kaufmännische Aspekte

Aus kaufmännischer Sicht ist ein ausführliches Preisverzeichnis ein zentrales Instrument, um Kostenkontrolle, Budgetierung und Abrechnung in den Griff zu bekommen. Es definiert vorab alle Preise, wodurch finanzielle Risiken reduziert und die wirtschaftliche Planbarkeit erhöht werden.

Wichtige kaufmännische Gesichtspunkte sind:

  • Budgetierung und Kostenplanung: Mit dem Preisverzeichnis kann der Auftraggeber jederzeit die geplanten Wartungskosten pro Jahr ablesen. Die regelmäßigen Wartungspauschalen summieren sich zu einem festen Jahresbetrag, den man in das Budget einstellen kann. Ungeplante Leistungen (z.B. außerordentliche Reparaturen) sind durch vereinbarte Stundensätze und Materialpreise ebenfalls kalkulierbar. So weiß der Auftraggeber z.B., dass eine zusätzliche Reparatur einen bestimmten Stundensatz (etwa 60 € pro Monteurstunde) kosten wird und kann dafür Rückstellungen bilden. Diese Transparenz erleichtert Angebotsvergleiche bei der Vergabe (da alle Bieter die gleichen Strukturen vorlegen müssen) und die laufende Finanzplanung, da sowohl wiederkehrende Kosten als auch Eventualpositionen bekannt sind.

  • Kostensicherheit und -kontrolle: Ein detailliertes Preisverzeichnis bietet dem Auftraggeber Kostensicherheit. Bei sogenannten Vollwartungsverträgen sind z.B. alle nötigen Maßnahmen durch die Pauschalvergütung abgedeckt, was maximale Kostensicherheit bedeutet. Auch bei Standard-Wartungsverträgen ohne Vollkaskoelement bleibt die Kostenkontrolle hoch, weil alle Leistungen mit Preisen definiert sind. Der Auftraggeber kann die Rechnungen des Dienstleisters anhand des Preisverzeichnisses genau prüfen: Jede in Rechnung gestellte Leistung muss als Position im Preisverzeichnis existieren und dem vereinbarten Preis entsprechen. Abweichungen fallen sofort auf. Dies wirkt wie ein Rechnungsprüfungsinstrument – es verhindert, dass Leistungen zu überhöhten oder nicht vereinbarten Preisen abgerechnet werden. Für den Dienstleister wiederum bedeutet es, dass er klar definierte Erlöse pro Leistung hat, was die interne Kalkulation und Wirtschaftlichkeit erleichtert.

  • Flexibilität ohne Nachverhandlung: Kaufmännisch vorteilhaft ist auch, dass Anpassungen im Leistungsumfang ohne erneute Preisverhandlungen möglich sind. Wenn z.B. eine Anlage außer Betrieb genommen wird und daher nicht mehr gewartet werden muss, kann die entsprechende Preisposition einfach aus dem Vertrag herausgenommen werden, was zu einer Kostenreduzierung führt. Umgekehrt kann bei Erweiterung der Anlage oder zusätzlichen Leistungen sofort der Mehrpreis laut Preisverzeichnis angesetzt werden. Beide Seiten müssen nicht über jeden Euro neu diskutieren, da die Basis bereits im Vertrag steht. Dies reduziert administrativen Aufwand und möglichen Streit über Vergütungen während der Vertragslaufzeit.

  • Markt- und Angebotsgerechtigkeit: Ein ausführliches Preisverzeichnis spiegelt oft auch Marktpreise wider und schafft Vergleichbarkeit. Wenn mehrere Anbieter um einen Wartungsvertrag konkurrieren, legen alle ein Preisverzeichnis vor. Der Auftraggeber kann dann nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch die Einzelpreise vergleichen (z.B. wie teuer kalkuliert Anbieter A eine Pumpenwartung gegenüber Anbieter B). Das ermöglicht eine fairere Vergabeentscheidung und deckt auf, falls ein Bieter bestimmte Leistungen ungewöhnlich hoch oder niedrig ansetzt (was auf Fehlkalkulationen oder versteckte Probleme hindeuten könnte). Zudem bleibt der Auftraggeber bei langfristigen Verträgen mit einem fixierten Preisverzeichnis vor plötzlichen Preissteigerungen geschützt – zumindest innerhalb des vereinbarten Leistungsspektrums.

Juristische Aspekte

Juristisch ist das Preisverzeichnis ein integraler Bestandteil des Wartungsvertrags – was dort festgehalten ist, gilt als vertraglich vereinbart und bindend.

Es gibt mehrere rechtliche Punkte, die zu beachten sind:

  • Vertragsbestandteil und Auslegung: Alles, was im Preisverzeichnis steht, wird als Teil des Vertrags angesehen und ist damit rechtsverbindlich. Unklarheiten in der Formulierung des Preisverzeichnisses würden zu Lasten des Verfassers gehen (§305c Abs.2 BGB bei AGB-Verträgen, Transparenzgebot). Daher ist es wichtig, dass das Preisverzeichnis konsistent mit dem Leistungsverzeichnis (der technischen Leistungsbeschreibung) ist. Jede Leistung, die in der Leistungsbeschreibung gefordert wird, sollte im Preisverzeichnis einen entsprechenden Preis haben, und umgekehrt sollte keine Preisposition ohne Beschreibung existieren. Dies folgt dem Grundsatz aus dem Werkvertragsrecht und insbesondere bei öffentlichen Vergaben nach VOB: die vereinbarten Preise decken alle Leistungen ab, die in der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen gefordert sind. Extras, die nicht im Vertrag stehen, können dann auch nicht einseitig berechnet werden.

  • Preisbindung und Vertragslaufzeit: Häufig wird vertraglich festgelegt, dass das gesamte Preisverzeichnis über die Laufzeit festgeschrieben ist. Gerade bei öffentlichen Verträgen, die der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) unterliegen, ist es üblich, dass keine Preisänderungen während der Laufzeit erfolgen dürfen – die Preise sind also fixiert. Nach VOB/B-Grundsätzen können Nachverhandlungen des Einheitspreises nur unter engen Voraussetzungen stattfinden. In privaten Wartungsverträgen mag etwas mehr Flexibilität bestehen, aber auch dort sind fixe Preise üblich, um Planungssicherheit zu gewährleisten. Wenn der Vertrag über viele Jahre läuft, können allerdings Preisgleitklauseln vereinbart sein. Eine gängige Form ist die Indexierung: z.B. wird im Vertrag festgelegt, dass die Preise sich jährlich entsprechend dem Verbraucherpreisindex oder einem Lohnkostenindex anpassen dürfen. Solche Wertsicherungsklauseln müssen juristisch korrekt formuliert und angemessen sein, damit sie wirksam sind (d.h. transparent darlegen, wann und wie angepasst wird). Andernfalls – wie die Rechtsprechung zeigt – könnten unwirksame Preisanpassungsklauseln dazu führen, dass keine Preiserhöhung durchsetzbar ist. Im Geschäftsverkehr B2B sind solche Klauseln grundsätzlich zulässig und üblich, sofern sie beidseitig fair bleiben.

  • Verhältnis zu Regelwerken (VOB/B, BGB): Wartungsverträge werden rechtlich oft als Werkverträge nach §631 BGB eingeordnet, was bedeutet, dass der Erfolg (Funktionsfähigkeit der Anlage) geschuldet wird und Mängelrechte (Nachbesserung, Minderungsrechte etc.) greifen, falls die Wartung mangelhaft ist. Bei öffentlichen Aufträgen wird häufig die VOB/B vereinbart, was einige besondere Regelungen mit sich bringt, z.B. zu Gewährleistungsfristen und Abrechnung. In Bezug auf das Preisverzeichnis ist wichtig, dass im Vergabeverfahren alle geforderten Preisangaben gemacht werden – fehlt eine Position oder wird etwas nicht ausgefüllt, kann ein Angebot als ungültig ausgeschlossen werden. Rechtlich dient das Preisverzeichnis also auch der Vergabekonformität. Zudem sind in Wartungsverträgen oft AGB-rechtliche Aspekte relevant: z.B. müssen automatische Verlängerungsklauseln oder lange Mindestlaufzeiten angemessen sein, und Haftungsbeschränkungen dürfen gewisse Grenzen nicht überschreiten. Diese Punkte betreffen zwar den Vertrag insgesamt, aber das Preisverzeichnis als solches muss vor allem vollständig und eindeutig sein, damit es juristisch Bestand hat.

Das Preisverzeichnis legt verbindlich fest, welche Leistung welchen Preis hat. Was dort nicht steht, ist im Zweifel nicht geschuldet oder muss separat vereinbart werden. Damit ist es ein zentrales Dokument zur Rechtssicherheit des Wartungsvertrags.

Normative Aspekte

Unter normativen Aspekten versteht man die Einhaltung von branchenüblichen Normen, Richtlinien und Standards, die für Wartungsverträge und deren Preisgestaltung relevant sind. Diese sollen sicherstellen, dass Leistungen klar definiert und vergleichbar sind und dass bestimmte Qualitätsstandards eingehalten werden

. Im Kontext des Preisverzeichnisses spielen folgende normative Gesichtspunkte eine Rolle:

  • Struktur nach VOB/C und DIN-Leistungsbeschreibungen: In öffentlichen Wartungsverträgen – analog zu Bauverträgen – wird das Preisverzeichnis häufig ähnlich wie ein Leistungsverzeichnis nach VOB/C aufgebaut. Das bedeutet, die Leistungen werden nach bestimmten Normen (DIN/ATV) beschrieben und mit Einheitspreisen versehen. Beispielsweise könnten Wartungsleistungen gemäß ATV DIN 18381 (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Heizanlagen) beschrieben sein, was genau definiert, was zur Wartung einer Heizungsanlage gehört. Solche Normen (Teil der VOB/C) verhindern, dass der Dienstleister Leistungen extra berechnet, die eigentlich zur normalen Wartung gehören, weil die Norm die Inhalte klar umreißt. Mit anderen Worten: Das Preisverzeichnis und Leistungsverzeichnis folgen normierten Beschreibungen, um keine Lücken für Interpretationen zu lassen.

  • GEFMA-Musterverträge und Transparenzstandards: In der privaten Wirtschaft und im Facility Management setzt man oft auf Standardverträge und Richtlinien renommierter Verbände. Ein Beispiel sind die GEFMA-Musterverträge (German Facility Management Association). Der GEFMA-Mustervertrag (z.B. GEFMA 510) und das dazugehörige Standard-Leistungsverzeichnis (GEFMA 520) enthalten auch Vorlagen für Preisverzeichnisse. Tatsächlich liefert GEFMA 520 ein Muster eines korrespondierenden Preisverzeichnisses in Form einer Excel-Tabelle und gibt Hinweise zur Preiskalkulation. Diese orientieren sich an Best Practices der Branche und fördern die Vergleichbarkeit von Angeboten. Auch internationale Standards wie ISO 41012 (Facility Management – Leitfaden für die Beschaffung) betonen transparente Leistungsgestaltung und Preisstruktur, sodass Auftraggeber Leistungen unterschiedlicher Anbieter vergleichen können. Normativ gesehen trägt ein nach solchen Mustern aufgebautes Preisverzeichnis dazu bei, einheitliche Qualitätsmaßstäbe anzulegen und Missverständnisse zu vermeiden.

  • Kalkulationsrichtlinien und Leistungspläne: Branchenverbände und Normungsgremien haben für viele Gewerke standardisierte Wartungspläne erarbeitet, welche häufig als Referenz dienen. Zum Beispiel hat der VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau) mit der Richtlinienreihe VDMA 24186 detaillierte Wartungs-Leistungsbeschreibungen für verschiedene Anlagentypen veröffentlicht. Wenn im Preisverzeichnis z.B. steht „Wartung gemäß VDMA 24186 Teil x“, dann weiß man normativ genau, welche Einzelschritte dazugehören (Reinigen, Schmieren, Prüfen, etc.), und dass diese im Preis enthalten sein müssen. Ebenso gibt es Arbeitsblätter vom AMEV (Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik der öffentlichen Hand) für Wartung von Gebäudetechnik, oder Richtlinien wie DIN 31051 / EN 13306, die Begriffe und Inhalte der Instandhaltung definieren. Ein gutes Preisverzeichnis berücksichtigt diese normative Grundlage: Es vermeidet z.B., separate Posten für etwas anzusetzen, das laut Norm untrennbarer Bestandteil einer Leistung ist. So wird Doppelabrechnung vermieden und Vollständigkeit gewährleistet.

  • Format und Inhalt nach Vergaberecht: Bei öffentlichen Ausschreibungen, etwa nach VOB/A, gibt es formale normative Vorgaben, wie ein Angebot aufgebaut sein muss. Ein Preisverzeichnis (oft auch als Leistungs- und Preisverzeichnis bezeichnet) muss alle geforderten Positionen enthalten und an den vorgesehenen Stellen die Preise ausweisen. Fehlt etwas, kann das Angebot ausgeschlossen werden. Auch darf der Bieter keine eigenen Änderungen an den Vorgaben vornehmen (z.B. Positionen einfach hinzufügen oder streichen ohne Rücksprache). Diese Normierungen zielen darauf ab, Wettbewerbsgleichheit sicherzustellen und dass nachher kein Streit über den Leistungsumfang entsteht, weil alles nach den Regelwerken beschrieben ist.

Es dienen die normativen Aspekte dazu, dass ein Preisverzeichnis klar, vollständig und standardkonform ist. Die Einhaltung dieser Standards schützt beide Seiten: der Auftragnehmer weiß genau, welche Leistung erwartet wird (kein Unterbietungswettbewerb auf Kosten des Umfangs), und der Auftraggeber kann sicher sein, dass er für sein Geld die fachgerecht definierte Leistung erhält, ohne später für selbstverständliche Teilschritte extra zu bezahlen.

Arbeitsschutzbezogene Aspekte

Auch die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz spielen in einem Wartungsvertrag eine Rolle – oft indirekt über die Organisation und Bezahlung sicherheitsrelevanter Maßnahmen.

Ein sorgfältig erstelltes Preisverzeichnis berücksichtigt daher arbeitsschutzbezogene Leistungen, um sicherzustellen, dass diese Pflichten nicht vernachlässigt werden. Hier einige Aspekte:

  • Einplanung von Sicherheitsmaßnahmen: Wartungsarbeiten erfordern mitunter zusätzliche Maßnahmen, um die Sicherheit der Techniker und der Umgebung zu gewährleisten. Beispiele sind das Errichten von Gerüsten oder Arbeitsbühnen für Wartungen in großer Höhe, das Abschalten und Absichern elektrischer Anlagen (Lockout-Tagout) vor Beginn der Arbeiten, das Bereitstellen von persönlicher Schutzausrüstung oder speziellen Messgeräten für Emissions- oder Spannungsprüfungen, etc. Wenn solche Posten nicht im Preisverzeichnis aufgeführt sind oder einkalkuliert wurden, besteht die Gefahr, dass der Dienstleister aus Kostengründen darauf verzichtet oder der Auftraggeber annimmt, sie seien inklusive, obwohl der Dienstleister sie extra berechnen möchte. Daher ist es sinnvoll, sicherheitsrelevante Leistungen explizit mit Preisen zu versehen. Zum Beispiel könnte es im Preisverzeichnis eine Position „Gerüststellung bei Dacharbeiten, pauschal pro Einsatz“ geben, oder „Sicherung von elektrischen Anlagen gem. DGUV Vorschrift, pro Wartung inklusive“ – letzteres signalisiert, dass die Absicherung im Leistungspreis enthalten ist.

  • Separater Ausweis von Arbeitsschutzkosten: Manche Wartungsverträge weisen bestimmte Arbeitsschutz-Kostenstellen gesondert aus, um ihnen Gewicht zu geben. So wird gelegentlich die Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Sicherheitsbeauftragten (SiBe) in den Vertrag aufgenommen, etwa als jährliche Pauschale oder als Anteil in den Gemeinkosten. Auch Schulungen des Wartungspersonals (z.B. für Arbeiten in engen Räumen oder für besondere Gefahrenstoffe) könnten als eigene Positionen erfasst sein. Der Hintergedanke ist, finanziell sicherzustellen, dass der Arbeitsschutz kein „Sparposten“ wird. Wenn im Preis explizit Geld für Sicherheit vorgesehen ist, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass diese Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden, da sie vom Auftraggeber bezahlt und vom Auftragnehmer bereitgestellt werden müssen.

  • Vermeidung von Leistung vs. Sicherheit-Konflikten: Indem das Preisverzeichnis die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt, verhindert es einen Interessenkonflikt zwischen kostengünstiger Leistungserbringung und sicherem Arbeiten. Ohne klare Regelung könnte ein Dienstleister versucht sein, z.B. aus Zeit- und Kostendruck auf eine Absperrung der Arbeitsstelle oder eine zweite Person zur Absicherung zu verzichten – was die Sicherheit beeinträchtigt. Wenn jedoch im Vertrag klar geregelt ist, dass z.B. zwei Mitarbeiter für bestimmte Wartungen vorgesehen und bezahlt sind (etwa bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen, wo eine „europäische Ersatzmaßnahme“ eine zweite Person erfordert), dann wird diese Sicherheitsmaßnahme auch eingehalten. Kurz gesagt: Das Preisverzeichnis kann so gestaltet sein, dass Arbeitsschutz fest eingeplant und vergütet wird und somit integraler Vertragsbestandteil ist.

  • Einhaltung gesetzlicher Arbeitsschutzvorgaben: Arbeitsschutz ist nicht nur eine freiwillige Leistung, sondern oft gesetzlich vorgeschrieben (z.B. nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, DGUV-Regeln). Ein Wartungsvertrag sollte daher die Einhaltung dieser Vorschriften sicherstellen. Durch Positionen im Preisverzeichnis, die z.B. Prüfungen von Sicherheitseinrichtungen (etwa regelmäßige Sicherheitsüberprüfung von Aufzügen, Notstromtests, Schutzeinrichtungen) einschließen, wird gewährleistet, dass diese Pflichten erfüllt und vergütet werden. Ggf. kann das Preisverzeichnis auch Pauschalen für die Dokumentation sicherheitsrelevanter Prüfungen enthalten (z.B. Erstellung eines Prüfberichts nach DGUV V3-Prüfung). Dies alles schafft einen finanziellen Anreiz bzw. Rahmen, solche Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen, da sie Vertragsbestandteil sind.

Es tragen die arbeitsschutzbezogenen Regelungen im Preisverzeichnis dazu bei, dass Sicherheit und Gesundheit bei der Wartungsdurchführung Priorität behalten. Indem man diese Aspekte bereits in der Vertragskalkulation berücksichtigt, sorgt man dafür, dass sicheres Arbeiten von Anfang an mit einkalkuliert ist und nicht später als unerwünschter Kostenfaktor erscheint. Das erhöht die Qualität der Wartung und reduziert Unfallrisiken – ein Vorteil für beide Vertragsparteien.