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Vertragsbedingungen für Bau- und Anlagenbauvertrag nach VOB/B

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Vertragsbedingungen im Bau- und Anlagenbauvertrag (VOB-Vertrag)

Vertragsbedingungen im Bau- und Anlagenbauvertrag (VOB-Vertrag)

In einem Bauvertrag (insbesondere im Bereich Hochbau oder Anlagenbau) werden die Vertragsbedingungen festgelegt, welche die Rechte und Pflichten beider Parteien regeln. Typischerweise bestehen diese aus allgemeinen Vertragsbedingungen – oft in Form der VOB/B – und projektspezifischen besonderen Vertragsbedingungen, die zusätzliche oder abweichende Regelungen für den Einzelfall enthalten. Die VOB/B bietet den bewährten Standardrahmen für Bauverträge, während die Besonderen Vertragsbedingungen unabdingbar sind, um spezielle Anforderungen des Einzelfalls vertraglich festzuschreiben. Beide Ebenen müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt und wirksam vereinbart sein, damit der Vertrag klar, umfassend und rechtssicher ist. Insbesondere bei öffentlichen Bauvorhaben ist die korrekte Einbeziehung der VOB/B Pflicht, ergänzt durch zusätzliche und besondere Bedingungen, die den jeweiligen Projektanforderungen gerecht werden. Nur so entsteht ein ausgewogener Vertrag, der alle relevanten Aspekte – von Arbeitszeitregelungen über Sicherheitsauflagen bis hin zu Vertragsstrafen – detailliert abdeckt und damit eine erfolgreiche, fristgerechte und sichere Abwicklung des Bauprojekts gewährleistet.

Einbeziehung der VOB/B als Allgemeine Vertragsbedingungen

Wird ein Bauvertrag als VOB-Vertrag abgeschlossen, so gelten die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ – bekannt als VOB/B – als Grundlage des Vertrags. Die VOB/B ist ein vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) herausgegebenes Regelwerk, das seit Jahrzehnten bewährte und detaillierte Bestimmungen für Bauverträge enthält. Insbesondere im öffentlichen Auftragswesen sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ihre Bauverträge auf Basis der VOB/B abzuschließen. Aber auch in vielen privaten Bauvorhaben wird die VOB/B häufig als Vertragsbedingung vereinbart, da sie einen ausgewogenen und praxisnahen Ordnungsrahmen für Bauleistungen bietet.

Die Einbeziehung der VOB/B erfolgt in der Regel durch vertragliche Vereinbarung, meist als Anlage zum Vertrag, sodass die VOB/B in vollem Wortlaut Vertragsbestandteil wird. Wichtig ist, dass die Bestimmungen der VOB/B unverändert in den Vertrag übernommen werden müssen – der Auftraggeber darf sie also nicht einseitig abändern. Soll der Auftraggeber zusätzliche Regelungen treffen, geschieht dies nicht durch Änderung der VOB/B selbst, sondern durch separate zusätzliche oder besondere Vertragsbedingungen. Die VOB/B fungiert somit als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bauvertrags: Als solche unterliegt sie grundsätzlich der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, allerdings ist die VOB/B durch ihre ausgewogene Ausgestaltung weitgehend als AGB anerkannt, solange sie unverändert übernommen wird.

Inhaltlich deckt die VOB/B alle wesentlichen Aspekte der Vertragsdurchführung ab – von Pflichten der Vertragsparteien, Ausführungsfristen, Abrechnung und Zahlungen bis zu Abnahme, Haftung für Mängel und Verjährung. Diese allgemeinen Regeln gelten automatisch, sobald die VOB/B wirksam vereinbart ist. Beispielsweise regelt die VOB/B detailliert Änderungen des Bauumfangs und Vergütungsanpassungen (§ 2 VOB/B), die Organisation der Ausführung (§ 4 VOB/B), Fristsetzungen und Verzugsfolgen (§§ 5, 8 VOB/B), Abnahme und Gewährleistung (§§ 12, 13 VOB/B) u.v.m. Für den Auftragnehmer (AN) und den Auftraggeber (AG) schaffen diese Klauseln klare rechtliche Rahmenbedingungen, die das allgemeine Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) konkretisieren oder modifizieren. Hinweis: Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsunterlagen wird üblicherweise eine Rangfolge vereinbart – typischerweise hat die Leistungsbeschreibung Vorrang vor den Besonderen Vertragsbedingungen, diese vor etwaigen zusätzlichen Bedingungen und zuletzt greifen die Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOB/B). Das bedeutet, dass im Konfliktfall spezifische Projektabreden (BVB) den allgemeinen VOB/B-Regelungen vorgehen. Daher ist es essenziell, alle vorgesehenen Vertragsbedingungen (Leistungsbeschreibungen, Pläne, VOB/B, BVB usw.) ausdrücklich und widerspruchsfrei in den Vertrag einzubeziehen.

Projektspezifische Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

Über die allgemeinen Regeln der VOB/B hinaus werden oft Besondere Vertragsbedingungen (BVB) vereinbart, um projektspezifische Anforderungen vertraglich abzudecken. Die BVB sind wesentliche Ergänzungen zu den allgemeinen Vertragsbedingungen. Während die VOB/B als AGB-Werk einen allgemeinen Rahmen vorgibt, dienen die BVB dazu, individuelle Gegebenheiten des konkreten Bauprojekts zu regeln, die durch die VOB/B oder andere allgemeine Bestimmungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Besondere Vertragsbedingungen regeln die Erfordernisse des jeweiligen Einzelfalls. Sie werden vom Auftraggeber speziell für das Projekt formuliert und mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbart.

Typischerweise werden in solchen BVB zusätzliche Vertragsklauseln festgelegt, die spezielle Pflichten, Einschränkungen oder Rechte enthalten. Diese dürfen nicht im Widerspruch zur VOB/B stehen, sondern konkretisieren bestimmte Punkte oder weichen im Rahmen des Zulässigen davon ab, sofern nötig. Da die BVB individuell für jedes Projekt erstellt werden, unterliegen sie als AGB-Klauselwerke der Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB, falls sie vom Auftraggeber einseitig gestellt sind. Das erfordert klare und angemessene Formulierungen, um wirksam zu sein und keine der Parteien unangemessen zu benachteiligen.

Typische Regelungsbereiche in den Besonderen Vertragsbedingungen sind unter anderem:

  • Arbeitszeiten auf der Baustelle: Oft werden die zulässigen Arbeitszeiten für die Bauausführung vertraglich festgelegt. Dies dient dem Lärmschutz, der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z. B. Arbeitszeitgesetz, kommunale Lärmschutzauflagen) und der Koordination mit Anwohnern oder Betriebsgeländen. Üblich sind Kernarbeitszeiten z. B. werktags von 7:00 bis 18:00 Uhr, während Arbeiten außerhalb dieser Zeiten nur mit besonderer Genehmigung des Auftraggebers oder der Behörden stattfinden dürfen. In den BVB kann festgeschrieben sein, dass die werktäglichen Arbeitszeiten den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen müssen und jede Abweichung von der Regelarbeitszeit mit dem Auftraggeber abzustimmen ist. Solche Klauseln stellen sicher, dass der Auftragnehmer die Bauarbeiten nur im vereinbarten Zeitfenster durchführt und beispielsweise Nachtruhe oder Wochenendruhe respektiert.

  • Sicherheitsauflagen auf der Baustelle: Bauprojekte unterliegen strengen Sicherheitsanforderungen. In den besonderen Vertragsbedingungen wird häufig eine Baustellenordnung vereinbart, die alle Beteiligten einhalten müssen. Darin können z. B. folgende Auflagen enthalten sein: Vorschriften zur Arbeitssicherheit, etwa das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (Helme, Sicherheitsschuhe, Warnwesten), und Verhaltenregeln auf der Baustelle. Typische Klauseln verbieten den Zugang zu gefährlichen oder nicht für die Tätigkeit vorgesehenen Bereichen ohne Erlaubnis und untersagen strikt den Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln während der Arbeitszeit. Auch ein generelles Rauchverbot auf dem Baustellengelände kann festgeschrieben sein. Derartige Bestimmungen sollen Unfälle verhindern und die Arbeitsschutzvorschriften (z. B. DGUV-Regeln) konkret umsetzen. Zudem wird oft geregelt, dass der Auftragnehmer für die Einweisung seiner Mitarbeiter in die Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist und bei Verstößen Sanktionen drohen (bis hin zum Entfernen des betreffenden Mitarbeiters von der Baustelle durch den SiGeKo oder Bauleiter). Weiter können spezielle Maßnahmen, wie z.B. Brandschutzauflagen, aufgenommen werden – etwa die Pflicht, vor Schweiß- oder Schleifarbeiten einen Erlaubnisschein (Heißarbeitserlaubnis) vom Auftraggeber einzuholen. Insgesamt gewährleisten solche Sicherheits-BVB, dass der Auftragnehmer alle projektbezogenen Sicherheitsstandards einhält, die über die allgemeinen gesetzlichen Pflichten hinausgehen.

  • Vertragsstrafe bei Terminverzug: Eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) ist ein gängiges Druckmittel im Bauvertrag, um die rechtzeitige Fertigstellung sicherzustellen. Sie muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden – auch bei Anwendung der VOB/B reicht ein bloßer Verweis auf die VOB-Klauseln nicht aus. In der Regel wird festgelegt, dass der Auftragnehmer für jeden Tag des selbstverschuldeten Verzugs einen bestimmten Geldbetrag oder Prozentsatz vom Auftragswert als Strafe an den Auftraggeber zahlen muss. Wichtig: Gemäß VOB/B § 11 Nr. 3 zählen bei einer nach Tagen bemessenen Vertragsstrafe nur Werktage (Montag–Samstag) als Verzugszeit – Sonn- und Feiertage bleiben außer Betracht. Üblicherweise wird die Höhe der Vertragsstrafe doppelt begrenzt: pro Tag etwa 0,1–0,3 % der Auftragssumme und insgesamt meist maximal 5 % des Auftragswertes. Diese Begrenzungen entsprechen der gängigen Rechtsprechung und sollen verhindern, dass die Strafe unverhältnismäßig hoch ausfällt und als unangemessene Benachteiligung unwirksam wäre. Eine Vertragsstrafe von z.B. 0,5 % pro Tag und unbegrenzt im Gesamtbetrag würde gegen AGB-Recht verstoßen und wäre nicht haltbar. Ferner verlangen VOB/B und BGB, dass der Auftraggeber sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bei Abnahme ausdrücklich vorbehält – tut er dies nicht, verfällt der Anspruch auf die Strafe nach Abnahme. Diese Vorbehaltsregel (vgl. VOB/B § 11 Nr. 4 und § 341 BGB) dient dem Schutz des Auftragnehmers, damit nach vorbehaltloser Abnahme keine überraschenden Strafforderungen mehr erhoben werden können. Insgesamt stellen Vertragsstrafen-Klauseln sicher, dass Terminüberschreitungen für den Auftragnehmer spürbare finanzielle Konsequenzen haben, was die Einhaltung der Fristen fördern soll. Allerdings dürfen solche Strafen nur bei vom Auftragnehmer verschuldetem Verzug greifen; Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. Planungsänderungen des AG, höhere Gewalt, Behinderungen durch andere Gewerke), schließen die Vertragsstrafe aus oder führen zu entsprechender Fristverlängerung.

Weitere mögliche besondere Vertragsbedingungen: Je nach Projekt werden in den BVB auch zusätzliche Regelungen aufgenommen, die hier nur kurz erwähnt seien. Dazu können gehören: Umwelt- und Entsorgungsauflagen (z.B. Umgang mit gefährlichen Stoffen, Entsorgung von Bauabfällen), Qualitätskontrollen und Dokumentationspflichten (etwa regelmäßige Prüfungen, Prüfprotokolle), Vorgaben zur Einrichtung der Baustelle (Lagerplätze, Anschlüsse, Schutz benachbarter Bereiche) oder spezielle Anforderungen an Nachunternehmer und deren Eignung. Auch Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten (Hinterlegung von Bürgschaften) werden oft in BVB geregelt, falls sie über die VOB/B hinausgehen sollen. All diese Punkte werden auf den jeweiligen Bauauftrag zugeschnitten, um klar definierte Spielregeln für die Projektdurchführung zu schaffen. Durch die BVB wird also gewährleistet, dass neben dem allgemeinen Regelwerk (VOB/B) alle projektspezifischen Besonderheiten verbindlich festgelegt sind – von den Arbeitsbedingungen über Sicherheit bis hin zu Fristen und Sanktionen –, sodass beide Vertragsparteien Planungssicherheit haben und vor unvorhergesehenen Konflikten geschützt sind.