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Anhang Bauvertrag – Bauprozessorganisation

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Anhänge zum Bauvertrag (Bau- und Anlagenbauverträge)

Anhänge zum Bauvertrag (Bau- und Anlagenbauverträge)

Im Bau- und Anlagenbauvertrag werden sämtliche wichtigen Detailregelungen in Anlagen (Vertragsanhängen) festgehalten. Diese Anhänge ergänzen den Hauptvertrag und definieren technische, rechtliche, zeitliche und finanzielle Einzelheiten des Bauvorhabens. Sie dienen dazu, von Anfang an Klarheit über den Leistungsumfang, die Ausführung und die Pflichten aller Beteiligten zu schaffen. Oft werden in der Vertragsurkunde alle Anlagen aufgelistet und ihre Rangfolge festgelegt, damit bei Widersprüchen eindeutig ist, welches Dokument Vorrang hat. Im Folgenden werden die typischen Anlagen eines Bauvertrags detailliert und einzeln erläutert.

Anlage 1: Verhandlungsprotokoll und Vorabsprachen

Das Verhandlungsprotokoll dokumentiert die Ergebnisse der Vertragsverhandlungen und eventuelle Vorabsprachen zwischen Bauherr (Auftraggeber) und Bauunternehmen (Auftragnehmer). Es enthält wichtige Abmachungen, Klarstellungen oder Nebenabreden, die im Vorfeld des Vertragsabschlusses getroffen wurden. Häufig werden in diesem Protokoll Sonderwünsche, Änderungen oder Präzisierungen festgehalten, damit keine Unklarheiten über den Vertragsinhalt bestehen. Das Verhandlungsprotokoll mit seinen Anhängen wird dem eigentlichen Vertrag als Anlage beigefügt, wodurch sichergestellt ist, dass alle während der Verhandlung vereinbarten Punkte verbindlich Bestandteil des Vertrags werden. Durch die schriftliche Fixierung dieser Punkte können Missverständnisse vermieden und der Rechtsfrieden zwischen den Parteien gewahrt werden. Zudem haben beide Seiten im Streitfall einen Nachweis darüber, was genau besprochen und vereinbart wurde

Anlage 2: Leistungsbeschreibung / Leistungsverzeichnis

Die Leistungsbeschreibung (häufig in Form eines ausgefüllten Leistungsverzeichnisses) ist das Herzstück des Bauvertrags. Sie legt den genauen Leistungsumfang fest – also welche Bauleistungen in welcher Qualität und mit welchen Materialien vom Auftragnehmer zu erbringen sind. In diesem Dokument werden alle Bau- und Ausstattungsdetails genau beschrieben, von den auszuführenden Gewerken über die Baustoffe bis hin zu technischen Standards. Je konkreter und verständlicher Art und Umfang der Leistungen, die Qualität der Baustoffe und der Ausführungsstandard beschrieben sind, desto geringer ist das Risiko von Unstimmigkeiten im Verlauf des Projekts. Eine präzise Leistungsbeschreibung minimiert Nachträge und Streitigkeiten, da beide Seiten ein gemeinsames Verständnis vom Bausoll haben.

In der Praxis umfasst die Leistungsbeschreibung oft ein Leistungsverzeichnis mit Positionsangaben, Mengen und Preisen. Dieses Leistungsverzeichnis – vom Auftraggeber meist ausgeschrieben und vom Auftragnehmer ausgefüllt – wird dem Vertrag als Anlage beigefügt (z.B. als Anlage 2). Es dient als Grundlage für die Vergütung: Nur was im Leistungsverzeichnis steht, wird honoriert, sofern nicht anders vereinbart. Darüber hinaus erfüllt die Bau- und Leistungsbeschreibung seit der Reform des Bauvertragsrechts 2018 auch eine gesetzliche Funktion: Bei Verbraucherbauverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine ausführliche Baubeschreibung zu übergeben, in der alle wesentlichen Eigenschaften des Bauvorhabens festgelegt sind. Diese Anlage gewährleistet also Transparenz über die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Bauwerks und schützt den Bauherrn vor unklaren Leistungsversprechen.

Anlage 3: Pläne und Zeichnungen

Zu den wichtigsten Vertragsanlagen gehören die Baupläne. Sie zeigen das Bauvorhaben grafisch und liefern damit die visuelle Grundlage für die auszuführenden Arbeiten. In der Regel wird eine Planliste erstellt, in der alle relevanten Zeichnungen (z.B. Lageplan, Bauantragspläne, Ausführungspläne, Detailzeichnungen) mit Datum und Versionsstand aufgeführt sind. Diese Pläne werden als Anlage 3 dem Vertrag beigefügt. Durch die Pläne wird eindeutig festgelegt, wie das Gebäude oder die Anlage auszusehen hat und welche Abmessungen und Konstruktionsdetails einzuhalten sind.

Jede Planänderung während des Projekts muss klar dokumentiert und von beiden Seiten genehmigt werden, da die Pläne Vertragsbestandteil sind. Sie definieren beispielsweise die Architektur, die Lage der Wände, Position von Fenstern/Türen, technische Installationen und alle räumlichen Beziehungen. Indem sämtliche Werk- und Detailpläne als Anlage angehängt werden, wird gewährleistet, dass das Bauunternehmen die Planungsgrundlage hat, um das Projekt korrekt umzusetzen. Gleichzeitig können Planer und Bauherr sicher sein, dass der Bau genau nach diesen freigegebenen Unterlagen erfolgt. Pläne als Vertragsanlagen fördern somit die Planungssicherheit und dienen im Konfliktfall als Referenz, falls ausgeführte Leistungen von den vereinbarten Vorgaben abweichen.

Anlage 4: Statik (Tragwerksplanung)

Die Statik-Unterlagen (Tragwerksplanung) werden bei Bauwerken als eigener Anhang dem Vertrag beigefügt. Diese technische Dokumentation, meist erstellt von einem Statiker oder Ingenieur, enthält Berechnungen und Zeichnungen zur Standsicherheit des Bauwerks. Darin sind alle tragenden Elemente (Fundamente, Decken, Wände, Stützen, Träger etc.) und ihre Dimensionierung festgelegt, um die Stabilität und Sicherheit des Gebäudes oder der Anlage zu gewährleisten.

Im Vertrag fungiert die Statik-Anlage als verbindliche Vorgabe dafür, wie das Bauunternehmen die tragenden Konstruktionen auszuführen hat. Abweichungen von der Statik sind unzulässig, sofern nicht durch den verantwortlichen Tragwerksplaner genehmigt, da sonst die Sicherheit gefährdet wäre. Die Anfügung der geprüften Statik (oft mit Positionsplänen und Bewehrungsplänen) stellt sicher, dass der Auftragnehmer alle nötigen Informationen zur Lastabtragung und Materialstärken hat. So werden Verzögerungen oder Mängel vermieden, die entstehen könnten, wenn etwa Armierungen falsch eingebaut oder Träger unterdimensioniert würden. Außerdem verlangen die Behörden und Versicherungsträger die Einhaltung der Statik; durch ihre Integration als Vertragsanhang verpflichtet sich der Bauunternehmer vertraglich, diese Anforderungen vollständig umzusetzen.

Anlage 5: Baugenehmigung und Auflagen

Die Baugenehmigung des zuständigen Bauamts wird ebenfalls typischerweise als Anlage zum Bauvertrag aufgenommen. Die Baugenehmigung enthält die behördliche Erlaubnis, das Bauvorhaben auszuführen, und führt oftmals Auflagen und Nebenbestimmungen auf, die zwingend einzuhalten sind (z.B. Vorgaben zum Brandschutz, Abstandsflächen, Naturschutzauflagen, Arbeitszeiten etc.). Indem die genehmigten Bauantragsunterlagen und der Bescheid selbst als Anlage 5 dem Vertrag beigefügt werden, wird sichergestellt, dass alle Vertragsparteien – insbesondere das Bauunternehmen – Kenntnis von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Auflagen hat, die für das Projekt gelten.

Für den Bauherrn ist dies wichtig, da der Auftragnehmer so verpflichtet wird, nur im Rahmen der genehmigten Planung zu bauen und alle Auflagen zu erfüllen. Zudem müssen laut Bauvertragsrecht erforderliche Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften dem Verbraucher ausgehändigt werden – dazu gehören insbesondere die Baugenehmigungsunterlagen und etwaige weitere Nachweise (z.B. zum Energieeinsparrecht). Die Integration der Baugenehmigung als Vertragsanlage bedeutet auch, dass Änderungen am Projekt, die von der Genehmigung abweichen, nur nach förmlicher Planänderung und neuer behördlicher Zulassung erfolgen dürfen. So wird Vertragsparteien klar, dass ohne entsprechende Genehmigung keine eigenmächtigen Planänderungen vorgenommen werden können. Diese Anlage gewährleistet die Rechtssicherheit und Konformität des Bauprojekts mit allen behördlichen Anforderungen

Anlage 6: Terminplan (Bauzeitenplan)

Der Terminplan – häufig auch Bauzeitenplan genannt – legt die zeitliche Abfolge des Bauprojekts verbindlich fest und wird als Anlage 6 dem Vertrag beigefügt. In diesem Plan sind sämtliche wichtigen Meilensteine, Fristen und Zwischenetappen der Bauausführung vermerkt, vom Baubeginn über definierte Zwischenfertigstellungen (z.B. Fertigstellung Rohbau, Dacheindeckung) bis zur vertraglich geschuldeten Fertigstellung des gesamten Bauwerks. Die im Terminplan vorgesehenen Termine definieren, wann die jeweiligen Leistungsschritte des Bauunternehmers fällig werden, sodass alle Beteiligten – Bauunternehmen, Bauherr und Planer – den Projektablauf zeitlich koordinieren können.

Ein detaillierter Terminplan sorgt dafür, dass Abhängigkeiten zwischen einzelnen Gewerken berücksichtigt werden (z.B. dass der Innenausbau erst nach Fertigstellung des Rohbaus beginnt usw.). Er ist auch Grundlage für die Bauablaufkontrolle: Der Bauherr kann anhand des Terminplans überwachen, ob der Baufortschritt im Zeitplan liegt. Sollten Verzögerungen auftreten, lassen sich durch vertraglich vereinbarte Mechanismen (wie Bauzeitverlängerungen oder Beschleunigungsvereinbarungen) Gegenmaßnahmen ergreifen. Oft werden auch Vertragsstrafen für den Fall von Terminüberschreitungen vereinbart, was dem Terminplan zusätzliche Bedeutung verleiht. Insgesamt schafft der Terminplan Verlässlichkeit für alle Seiten: Das Bauunternehmen weiß, bis wann welche Leistung zu erbringen ist, und der Bauherr erhält Transparenz darüber, wann er mit der Fertigstellung rechnen kann. Als integraler Vertragsbestandteil verpflichtet der Terminplan den Auftragnehmer, die festgelegten Fristen einzuhalten, und bietet dem Auftraggeber ein Instrument, bei Verzug Ansprüche geltend zu machen.

Anlage 7: Zahlungsplan (Zahlungsbedingungen)

Der Zahlungsplan wird als Anlage 7 dem Vertrag beigefügt und regelt die finanzielle Abwicklung des Bauvorhabens im Detail. Darin sind Höhe, Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Abschlagszahlungen (Ratezahlungen) sowie der Schlusszahlung festgelegt. In der Praxis ist es üblich, Zahlungen an den Baufortschritt zu koppeln, sodass nach Erreichen bestimmter Bauabschnitte eine Rate fällig wird. Ein gut strukturierter Zahlungsplan stellt sicher, dass der Bauherr nicht im Voraus zahlt, sondern immer nur für bereits erbrachte Leistungen. So werden Vorauszahlungen und das damit verbundene Risiko für den Auftraggeber vermieden.

Der Zahlungsplan sollte im Einklang mit dem Terminplan stehen – beispielsweise kann er Zahlungen bei Abschluss bestimmter Phasen (Rohbau fertig, Dach dicht, Fenster eingebaut etc.) vorsehen. Gesetzlich ist mittlerweile verankert, dass bei Verbraucherbauverträgen die Summe aller Abschlagszahlungen 90 % der Gesamtvergütung nicht überschreiten darf, bevor die Bauabnahme erfolgt. Dies schützt Bauherren davor, zu viel Geld auszulegen, bevor das Werk fertiggestellt und abgenommen ist. Im Zahlungsplan können auch Sicherheiten berücksichtigt werden, etwa Einbehalte für Gewährleistung (üblich sind 5 % Sicherheitseinbehalt der Abrechnungssumme). Insgesamt gibt der Zahlungsplan beiden Seiten Planungssicherheit: Der Auftragnehmer kann seine Liquidität und Baustellenfinanzierung planen, während der Auftraggeber einen klaren Überblick über die Zahlungsströme hat und sicherstellen kann, dass Zahlungen erst nach vertragsgemäßem Leistungsfortschritt erfolgen.

Organisatorisch: Alle diese Anhänge regeln den Bauprozess im Detail, sodass die Zusammenarbeit zwischen Bauunternehmen, Planern und Bauherren reibungslos läuft. Jeder Anhang übernimmt dabei eine spezifische Funktion – von der technischen Planung über rechtliche Genehmigungen bis hin zur Zeit- und Zahlungssteuerung – und gemeinsam schaffen sie ein umfassendes, verlässliches Vertragsgerüst. Indem alle relevanten Aspekte schriftlich fixiert und als Vertragsbestandteile verankert sind, werden Missverständnisse vermieden und Verantwortlichkeiten klar zugewiesen. Dies fördert eine effiziente Projektabwicklung und reduziert das Konfliktpotenzial erheblich. Letztlich bilden die sorgfältig ausgearbeiteten Anhänge die Grundlage dafür, dass ein Bauvorhaben geordnet, transparent und erfolgreich realisiert werden kann.