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Vertragsanhang Bauzeitenplan für Bau- und Anlagenbauvertrag

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Bauzeitenplan im Bau- und Anlagenbauvertrag

Bauzeitenplan im Bau- und Anlagenbauvertrag

Ein Bauzeitenplan (auch Bauablaufplan oder Baukalender) ist ein detaillierter Zeitplan für die Ausführungsphase eines Bauprojekts. Er legt fest, welches Gewerk zu welchem Zeitpunkt welche Aufgabe auf der Baustelle erledigt, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. In der Praxis wird der Bauzeitenplan meist als grafischer Terminplan dargestellt (etwa als Balkendiagramm/Gantt-Chart, Netzplan oder Liniendiagramm) und bildet alle wesentlichen Vorgänge mit deren zeitlichen Abhängigkeiten ab. Zu Beginn des Projekts existiert oft ein grober Plan, der im Laufe der Arbeitsvorbereitung immer weiter verfeinert wird, sodass am Baubeginn ein exakter Bauzeitenplan vorliegt. Während der Bauausführung dient er als Soll-Vorgabe zur Bauzeitverfolgung, also dem Vergleich von geplantem und tatsächlichem Bauablauf. Ein sorgfältig erstellter Bauzeitenplan ist die Voraussetzung für einen geordneten, effizienten Bauablauf und wird daher häufig als Vertragsbestandteil zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart. Seine Bedeutung liegt darin, klare Abläufe vorzugeben, Verzögerungen zu verhindern und die Einhaltung von Terminen und Budget zu unterstützen.

Typische Inhalte eines Bauzeitenplans sind unter anderem:

  • Aufgabenübersicht: Welche Arbeiten/Gewerke sind auszuführen?

  • Zeitliche Einordnung: Beginn, Dauer und Ende der einzelnen Arbeiten; bis wann müssen sie jeweils fertiggestellt sein?

  • Abhängigkeiten: Wie bauen die einzelnen Aufgaben logisch aufeinander auf (Reihenfolge, Parallelitäten)?

  • Ressourcenplanung: Welches Personal, welche Baustoffe und Geräte werden wann in welcher Menge benötigt?

  • Meilensteine: Wichtige Zwischenetappen des Projekts (z. B. Fertigstellung Rohbau, Dichtheit des Gebäudes) als Kontrolle.

  • Termine für Kontrollen/Abnahmen: Wann finden z. B. Zwischenprüfungen oder Teilabnahmen statt?

Die obigen Punkte entsprechen den empfohlenen Bestandteilen eines Bauzeitplans in der Baupraxis. Durch diese umfassenden Informationen dient der Plan gleichzeitig als Planungsgrundlage, Kontrollinstrument und Gedächtnisstütze: Alle Projektbeteiligten wissen jederzeit, welche Aufgaben anstehen, wie diese aufeinander aufbauen und bis wann sie erledigt sein müssen.

Bedeutung für die Bauablaufkoordination

Der Bauzeitenplan spielt eine zentrale Rolle für die Organisation und Koordination des Bauablaufs. Er sorgt dafür, dass die Arbeitsabläufe verschiedener Gewerke optimal aufeinander abgestimmt sind und sich nicht gegenseitig behindern. Durch die vorausschauende Planung wird erreicht, dass vorgegebene Vertragszeiten eingehalten werden (Termintreue) und eine reibungslosere Abwicklung der Bauarbeiten ohne unnötige Stillstandszeiten möglich ist. Praktisch bedeutet dies, dass geeignetes Personal, Materialien und Geräte jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort verfügbar sind, anstatt durch Improvisation auf der Baustelle Zeit und Ressourcen zu verlieren. Ein gut ausgearbeiteter Bauablaufplan erhöht somit erheblich die Wahrscheinlichkeit, das vereinbarte Bauzeit-Ziel zu erreichen und den Projektabschluss fristgerecht und effizient herbeizuführen.

Darüber hinaus ermöglicht der Bauzeitenplan eine laufende Kontrolle des Baufortschritts. Abweichungen vom Plan (z. B. Verzögerungen einzelner Arbeiten) werden frühzeitig sichtbar, sodass Gegenmaßnahmen ergriffen werden können, bevor sich kleine Verzögerungen zu größeren Terminproblemen ausweiten. Die Planvorgaben dienen dem Bauleiter und allen Beteiligten als klare Orientierung – als „roter Faden“ – und als Grundlage für regelmäßige Baubesprechungen und Abstimmungen. Auf diese Weise trägt der Bauzeitenplan maßgeblich zur Bauablaufkoordination bei, indem er Transparenz über den Projektstatus schafft und das Zusammenwirken aller Beteiligten (Auftragnehmer, Nachunternehmer, Planer usw.) zeitlich strukturiert.

Vertragliche Einbindung und verbindliche Fristen

Wird ein Bauzeitenplan bereits bei Vertragsschluss vorgelegt oder gemeinsam erarbeitet, so macht man ihn häufig ausdrücklich zum Bestandteil des Bauvertrags. Dies geschieht beispielsweise durch Anhang des Plans als Vertragsanlage oder durch Verweis im Vertragstext. Allerdings bedeutet die vertragliche Aufnahme eines Terminplans nicht automatisch, dass sämtliche darin enthaltenen Termine rechtsverbindliche Vertragsfristen sind. Grundsätzlich sind – insbesondere bei Anwendung der VOB/B – nur bestimmte Ecktermine als verbindlich anzusehen: „In VOB-Verträgen gelten laut § 5 VOB/B nur der Baubeginn und der Fertigstellungstermin als verbindliche Vertragsfristen. Alle weiteren Einzelfristen im Bauablaufplan sind in der Regel nur Kontrollfristen – es sei denn, sie werden ausdrücklich vertraglich vereinbart.“. Mit anderen Worten gerät der Auftragnehmer automatisch in Verzug nur dann, wenn er den vertraglich fest vereinbarten Baubeginn überschreitet oder den Fertigstellungstermin nicht einhält. Die Überschreitung anderer im Plan genannter Zwischenfristen hat zunächst keine unmittelbaren rechtlichen Folgen, sondern dient nur der Kontrolle des Baufortschritts. Solche Termine werden auch als „bloße Kontrollfristen“ bezeichnet.

Die Vertragsparteien können jedoch ausdrücklich vereinbaren, dass weitere Zwischenetappen des Bauzeitenplans als verbindliche Vertragsfristen gelten sollen. Dies ist dann sinnvoll, wenn dem Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Zwischentermine (z. B. Fertigstellung jeder Bauphase oder eines Bauabschnitts) besonders wichtig ist. Eine solche Vereinbarung muss aber eindeutig erfolgen – etwa durch eine Klausel im Vertrag wie „Sämtliche im Bauzeitenplan genannten Fristen gelten als verbindliche Vertragsfristen“. Fehlt es an einer klaren Vereinbarung, dienen die Plan-Termine nur der Terminüberwachung und Ablaufsteuerung, nicht aber als Anspruchsgrundlage bei Überschreitung. In der Praxis wird empfohlen, nicht jede kleine Frist aus dem Bauablaufplan zur Vertragsfrist zu erheben, sondern nur wichtige Eckdaten (z. B. Beginn, Fertigstellung und ggf. definierte Meilensteine) vertraglich festzulegen. Werden zu viele Detailtermine rechtlich bindend gemacht, kann dies den Vertrag unnötig starr und konfliktanfällig machen. Daher lautet eine Faustregel: „nicht sinnvoll, alle Fristen im Bauablaufplan = Vertragsfristen, nur Eckfristen“.

Unabhängig von vertraglichen Detailfristen muss jedenfalls der Endtermin des Projekts feststehen. Seit der Bauvertragsrechtsreform 2018 schreibt § 650k Abs. 3 BGB für Verbraucher-Bauverträge zwingend vor, dass der Vertrag verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin des Werks (oder, falls dieser Termin beim Vertragsschluss noch nicht bestimmt werden kann, zur voraussichtlichen Dauer der Bauausführung) enthalten muss. Fehlt eine solche Angabe, so werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung genannten Zeitangaben über die Fertigstellung oder Bauzeit automatisch Vertragsinhalt. Zwar gilt diese Vorschrift unmittelbar nur für Verbraucherverträge, doch auch in allgemeinen Bau- und Anlagenbauverträgen (B2B) ist es üblich und ratsam, mindestens den Projektabschluss terminlich festzulegen (häufig als Kalenderdatum oder als Anzahl von Werktagen ab Baubeginn). Der definierte Fertigstellungstermin bildet den zentralen Bezugspunkt für etwaige Ansprüche bei Verzögerungen und ist deshalb unverzichtbar.

Verzug des Auftragnehmers und Vertragsstrafe bei Terminüberschreitung

Die Einhaltung der vereinbarten Fristen ist aus juristischer Sicht deshalb so wichtig, weil bei Überschreitung Verzugsfolgen eintreten können. Gerät der Auftragnehmer in Verzug (d.h. er überschreitet schuldhaft eine verbindliche Vertragsfrist, insbesondere den Fertigstellungstermin), berechtigen dies den Auftraggeber grundsätzlich zu Schadensersatzforderungen (§§ 280, 286 BGB). Um die rechtzeitige Fertigstellung sicherzustellen und den Druck auf den Auftragnehmer zu erhöhen, wird in Bauverträgen häufig zusätzlich eine Vertragsstrafe für den Fall des Verzugs vereinbart. Eine solche Vertragsstrafenklausel bedeutet: Für jeden Tag (oder jede Woche) der verspäteten Fertigstellung muss der Auftragnehmer einen bestimmten Betrag an den Auftraggeber zahlen.

Diese Zahlungen sind pauschalierter Schadensersatz und fallen an, ohne dass der Auftraggeber einen konkreten Schaden nachweisen muss – vorausgesetzt, der Verzug liegt im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers:

  • Wirksamkeit und Grenzen der Vertragsstrafe: Eine Vertragsstrafe ist nur dann durchsetzbar, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde; nachträglich kann sie nicht einseitig auferlegt werden. Außerdem unterliegt eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der gerichtlichen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Die Rechtsprechung fordert, dass Vertragsstrafen angemessen begrenzt sein müssen, sowohl bzgl. der Höhe pro Zeiteinheit als auch bzgl. der maximalen Gesamthöhe. Üblich und als angemessen anerkannt sind etwa 0,2 % des Auftragswerts pro Werktag Verzögerung als Strafzahlung, wobei die gesamte Vertragsstrafe auf 5 % der Auftragssumme begrenzt sein sollte. Eine solche Klausel (z. B. „0,2 % des Werklohns pro Kalendertag, maximal 5 % des Werklohns als Vertragsstrafe bei Verzögerung“) wird von der deutschen Gerichtsbarkeit in der Regel als wirksam erachtet. Höhere Sätze (etwa 0,3 %/Tag oder über 5 % gesamt) bergen das Risiko, als unverhältnismäßig und damit unwirksam eingestuft zu werden. Die VOB/B selbst enthält in § 11 zwar keine konkreten Prozentsätze, doch werden dort Vertragsstrafen dem Grunde nach erlaubt, sofern sie bei Abnahme vorbehalten wurden. In der Praxis orientiert man sich an der genannten Rechtsprechung. Insbesondere muss die Vertragsstrafe oberhalb eines bestimmten Gesamtlimits (5% der Bausumme) zwangsläufig begrenzt sein, da ansonsten die Klausel in AGB als unangemessene Benachteiligung ausgelegt würde.
    Wird eine Vertragsstrafe auch für Zwischentermine vorgesehen (also Meilensteine vor der Gesamtfertigstellung), gelten noch strengere Anforderungen an die Formulierung. Insbesondere darf eine Verzugsstrafe bei Zwischenfristen nicht mehrfach kumulativ anfallen, wenn ein einziger Verzugsgrund mehrere nachfolgende Termine beeinflusst. Die Klausel muss so gestaltet sein, dass eine einmal eingetretene Verzögerung nicht zu mehrfachen Strafzahlungen führt. Andernfalls würde eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot unwirksam – im schlimmsten Fall würde eine unwirksame Regelung zu Zwischenfristen auch die Strafabrede für den Endtermin „mitreißen“ und insgesamt ungültig machen. Ferner ist bei Vertragsstrafen für Zwischenfristen zu beachten, dass die Strafzahlung sich anteilig am Wert der jeweils verzögerten Bauleistung orientieren sollte (anstatt pauschal an der gesamten Auftragssumme), um proportional zu bleiben. Als grober Richtwert wird empfohlen, bei Zwischenterminen einen etwas geringeren Tagessatz anzusetzen (z. B. 0,1–0,15 % der Auftragssumme pro Tag) und die Summe aller Vertragsstrafen (für alle Zwischen- und Endtermine zusammen) ebenfalls auf max. 5 % der Auftragssumme zu deckeln.

  • Durchsetzung der Vertragsstrafe: Damit der Auftraggeber die vereinbarte Vertragsstrafe tatsächlich geltend machen kann, muss der Auftragnehmer in Verzug sein. Bei verbindlich kalendermäßig bestimmten Fristen (wie dem Endtermin) tritt Verzug automatisch mit Fristablauf ein, sofern der Unternehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Bei bloßen Kontrollfristen (unverbindlichen Planterminen) hingegen bedarf es zur Inverzugsetzung einer Mahnung bzw. Fristsetzung durch den Auftraggeber, weil die Leistung noch nicht fällig war. Außerdem verlangt § 11 Abs. 3 VOB/B, dass der Besteller die Vorbehalte der Vertragsstrafe spätestens bei Abnahme erklärt – d.h. der Auftraggeber muss sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe im Abnahmeprotokoll ausdrücklich vorbehalten, sonst verfällt der Anspruch darauf. Dieses Erfordernis dient dem Schutz des Auftragnehmers, damit er bei Abnahme Klarheit hat, ob noch eine Strafzahlung droht. Zu beachten ist schließlich, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe den Anspruch auf weitergehenden Verzugsschadenersatz nicht ausschließt: Verzögert der Bau sich und entsteht dem Auftraggeber ein Schaden (z. B. entgangene Mieteinnahmen), kann er diesen grundsätzlich zusätzlich geltend machen. Allerdings wird eine gezahlte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet, um eine Doppelkompensation zu vermeiden.

Anpassung des Bauzeitenplans bei Änderungen (Fortschreibung)

Im Verlauf eines Bauprojekts kann es zu Abweichungen vom ursprünglichen Plan kommen – etwa durch unvorhergesehene Ereignisse, Behinderungen, Planungsänderungen oder zusätzliche Leistungen. In solchen Fällen muss der Bauzeitenplan aktualisiert und an die neuen Umstände angepasst werden. Man spricht hier von der Fortschreibung des Bauzeitenplans. Die Bauzeitplanfortschreibung ist gewissermaßen die vertragliche Konsequenz aus einer Leistungsänderung oder -störung: Sie erfolgt immer dann, wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ausführungsfrist erfüllt sind (z. B. anerkannte Behinderungstatbestände). Konkret wird dabei der bestehende Terminplan fortgeschrieben, indem man bestimmte Vorgänge zeitlich streckt oder kürzt, Abhängigkeiten modifiziert oder zusätzliche Vorgänge einfügt, um den veränderten Ablauf abzubilden. Dadurch ergibt sich ggf. ein neuer Fertigstellungstermin als Soll-Vorgabe. Die Fortschreibung des Bauzeitenplans sollte idealerweise einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern erfolgen, etwa im Zuge eines Nachtrags oder durch Ausübung eines Anordnungsrechts (im BGB-Bauvertrag steht dem Besteller nach § 650b BGB ein Änderungsanordnungsrecht zu, woraus sich bei geänderter Leistung ein Anspruch des Unternehmers auf Anpassung der Bauzeit nach § 650c BGB ergibt). Wichtig ist, dass alle Planänderungen dokumentiert werden und der aktualisierte Plan wiederum als verbindlich anerkannt wird, damit er als neue Grundlage für die Bauablaufkoordination und etwaige Fristen dient (Soll-Ist-Vergleich wird dann gegen den fortgeschriebenen Plan geführt).