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Besondere Bedingungen zum Architektenvertrag HOAI

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Vertragsbedingungen und Besondere Bestimmungen im Architektenvertrag (Planungsvertrag nach HOAI)

Vertragsbedingungen und Besondere Bestimmungen im Architektenvertrag (Planungsvertrag nach HOAI)

Architektenverträge – insbesondere Planungsverträge nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) – enthalten häufig Besondere Vertragsbedingungen als Anlagen. Diese zusätzlichen Klauseln regeln wichtige Punkte wie die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten, Haftungsbegrenzungen oder Nutzungsrechte an Planunterlagen. Solche Bestimmungen sind juristisch bedeutsam, da der Architekt eine besondere Stellung hat: Einerseits ist er Urheber seiner Entwürfe, andererseits agiert er als treuhänderischer Sachwalter des Bauherrn.

Anlage: Besondere Vertragsbedingungen nach HOAI

Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten

Eine zentrale besondere Bestimmung ist die Pflicht des Architekten, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten – meist verbunden mit der Auflage, den Versicherungsnachweis (z.B. Kopie der Police) dem Bauherrn vorzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Architekt für etwaige Planungsfehler oder Schäden finanziell einstehen kann. Ohne ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besteht für alle Beteiligten ein erhebliches Risiko; der Bauherr sollte daher vertraglich verlangen und überprüfen, dass der Architekt angemessen versichert ist. Die Versicherung schützt beide Seiten: Sie bewahrt den Architekten vor existenzbedrohenden Haftungsfällen und gewährleistet dem Bauherrn, dass berechtigte Schadensersatzansprüche im Schadensfall abgedeckt sind. Üblich sind vertragliche Klauseln, die bestimmte Mindest-Deckungssummen vorschreiben (z.B. einige Millionen Euro für Personen- und Sachschäden) und den fortlaufenden Bestand der Versicherung über die Vertragsdauer verlangen. Häufig wird der Nachweis der Versicherung als echte Vertragspflicht definiert – etwa muss der Architekt unaufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist nach Vertragsabschluss eine Bestätigung vorlegen. Kommt er dem nicht nach, kann dies den Bauherrn berechtigen, Zahlungen zurückzubehalten oder andere vertragliche Sanktionen geltend zu machen. Insgesamt dient diese Klausel dem Schutz des Bauherrn vor unversicherten Risiken und entspricht der berufsrechtlichen Pflicht des Architekten, Risiken angemessen abzusichern.

Haftungsbegrenzung des Architekten

Viele Architektenverträge enthalten Klauseln, die eine Haftungsbegrenzung oder sogar einen Haftungsausschluss zugunsten des Architekten vorsehen. Zum Beispiel versuchen manche Verträge die Haftung des Architekten für leichte Fahrlässigkeit der Höhe nach zu begrenzen – oft auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Vermögensschäden. Eine solche Begrenzung soll das Haftungsrisiko des Architekten kalkulierbar machen und im Idealfall beiden Parteien Rechtssicherheit geben. Juristisch wirksam sind derartige Klauseln jedoch nur in engen Grenzen. Nach ständiger Rechtsprechung werden Vertragsklauseln, die die Haftung des Architekten pauschal beschränken oder ausschließen, meist als unwirksam angesehen. Insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorgefertigten Vertragsbedingungen) stößt eine Haftungsbegrenzung auf die strengen Schranken der §§ 305 ff. BGB. Unwirksam sind z.B. Klauseln, die die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit oder für Kardinalpflichten ausschließen, oder die gesetzliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche verkürzen. Zulässig können begrenzende Regelungen allenfalls sein, wenn sie individuell ausgehandelt wurden und nur leichte Fahrlässigkeit in Nebenpflichten betreffen. In der Praxis wird daher oft vereinbart, dass der Architekt bei einfach fahrlässigen Fehlern (nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz) nur bis zu einem bestimmten Betrag haftet – etwa bis zur Höhe der Versicherungssumme – während für schwerwiegendes Verschulden die unbeschränkte Haftung nach Gesetz fortgilt. Für den Bauherrn sind solche Klauseln kritisch zu prüfen, da sie im Ernstfall seine Ansprüche schmälern können. Umgekehrt sollte dem Architekten bewusst sein, dass überzogene Haftungsbeschränkungen vor Gericht kaum Bestand haben. Insgesamt gilt: Klar formulierte und ausgewogene Haftungsregelungen schaffen Transparenz über die Risikoverteilung, dürfen aber grundlegende gesetzliche Schutzvorschriften nicht unterlaufen.

Urheberrecht an Planunterlagen und Nutzungsrechte des Bauherrn

Architekten genießen für ihre Entwürfe, Zeichnungen und Bauwerke einen urheberrechtlichen Schutz. Gesetzlich ist anerkannt, dass Architektenpläne regelmäßig als persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtsfähig sind. Folglich steht dem Architekten als Urheber zunächst das volle Urheberrecht an seinen Plänen und am entworfenen Bauwerk zu. Daraus ergibt sich eine besondere Vertragssituation: Der Entwurf und die Zeichnungen „gehören“ im geistigen Sinne dem Architekten, selbst wenn der Bauherr das Gebäude errichtet. Nach default erhält der Bauherr durch den Architektenvertrag in der Regel nur ein Nutzungsrecht für das konkrete Bauvorhaben, nicht aber das Urheberrecht selbst. Das bedeutet, der Bauherr darf die Pläne verwenden, um das vereinbarte Gebäude zu bauen, während alle Urheberrechte (einschließlich z.B. des Rechts auf Vervielfältigung oder Veröffentlichung) beim Architekten verbleiben.

Um spätere Konflikte zu vermeiden, werden Nutzungsrechte an den Architektenleistungen vertraglich präzise geregelt. In den Besonderen Bestimmungen findet sich häufig eine Klausel zur Urhebernutzung, die festlegt, welche Rechte der Architekt dem Auftraggeber an den Plänen und am Bauwerk einräumt.

Dabei gibt es unterschiedliche Ausgestaltungsformen, je nach Interessenlage:

  • Einfaches, zweckgebundenes Nutzungsrecht: Oft beschränkt der Vertrag das Nutzungsrecht des Bauherrn auf die einmalige Realisierung des konkreten Bauvorhabens. Der Bauherr dürfte die Pläne dann nur für dieses Projekt verwenden; eine Wiederverwendung für andere Bauvorhaben oder Änderungen ohne Mitwirkung des Architekten ist ausgeschlossen, sofern nicht anders vereinbart. Diese Lösung entspricht dem gesetzlichen Leitbild der Zweckübertragungstheorie, wonach der Architekt nur die Nutzungsrechte überträgt, die zum Vertragszweck (Errichtung des Bauwerks) notwendig sind. Verstieße der Bauherr gegen eine solche Beschränkung – etwa indem er die Entwürfe ohne Zustimmung des Architekten für einen weiteren Bau verwendet – läge eine Urheberrechtsverletzung vor.

  • Umfassendes Nutzungsrecht bis hin zur Eigentumsübertragung: Bei größeren Projekten (insbesondere im öffentlichen Sektor oder bei gewerblichen Bauherren) wird dem Auftraggeber häufig ein wesentlich weitergehendes Nutzungsrecht eingeräumt. Beispiele sind Klauseln, in denen der Architekt dem Bauherrn das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht überträgt, alle Pläne und Unterlagen für das Bauvorhaben zu nutzen, zu vervielfältigen und auch an Dritte (z.B. spätere Eigentümer des Gebäudes) weiterzugeben. Oft umfasst ein solches exklusives Nutzungsrecht auch die Befugnis des Bauherrn, das Werk zu verändern – d.h. der Bauherr darf nach Belieben Umbauten oder Weiterentwicklungen vornehmen, ohne den Architekten einbeziehen zu müssen. In Musterverträgen großer Auftraggeber finden sich Formulierungen, wonach der Architekt bereits bei Vertragsschluss zustimmt, dass seine Planungen vom Bauherrn oder Rechtsnachfolgern beliebig verwendet und auch nach Fertigstellung des Baus geändert oder fortgeführt werden dürfen. Allerdings bleibt selbst in solchen Fällen das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten zu beachten. Dieses Recht, das u.a. vor entstellenden Veränderungen des Werks schützt, kann nicht vertraglich übertragen werden. Daher sehen weitgehende Nutzungsrechtsklauseln oft vor, dass der Bauherr den Architekten vor wesentlichen Änderungen am ausgeführten Bauwerk anhören soll, soweit zumutbar – was einen Kompromiss darstellt, um das Urheberpersönlichkeitsrecht zu wahren, ohne das Nutzungsrecht des Bauherrn zu sehr einzuschränken.

Die Regelungen zur Urheber- und Nutzungsrechtseinräumung sind für beide Seiten von hoher Bedeutung. Für den Architekten bedeutet eine klare Vereinbarung Schutz seiner geistigen Schöpfung und ggf. die Möglichkeit, zusätzliche Vergütung für erweiterte Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Bauherrn ist wichtig, Rechtssicherheit zu haben, dass er die Planungsunterlagen im vorgesehenen Umfang nutzen darf – sei es für den Bau, für Dokumentationen oder für zukünftige Veränderungen am Gebäude. Unklare oder fehlende Absprachen in diesem Punkt können zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Daher empfehlen Fachleute ausdrücklich, die Nutzungsrechte im Architektenvertrag schriftlich festzulegen und an den Projektzweck anzupassen.

Treuhänderische Stellung und besondere Pflichten des Architekten

Der Architekt nimmt im Bauvertrag eine Sonderrolle als treuhänderischer Sachwalter des Bauherrn ein. Dieser Begriff bringt zum Ausdruck, dass der Architekt im Interesse seines Auftraggebers handeln und dessen Vermögenswerte sowie Projektziele mit besonderer Sorgfalt wahren muss. Anders als ausführende Bauunternehmer, die primär eigene Werke erstellen, steht der Architekt als unabhängiger Berater an der Seite des Bauherrn. Er überwacht Planung und Bauausführung im Auftrag des Bauherrn, koordiniert Fachingenieure und Bauunternehmen und prüft z.B. Rechnungen der Handwerker – all dies in treuhänderischer Verantwortung für den Projekterfolg. Aufgrund dieser Vertrauensstellung unterliegt der Architekt strengen berufsrechtlichen Pflichten: Nach den Berufsordnungen der Architektenkammern ist ein Architekt ausdrücklich verpflichtet, unabhängig zu agieren und keine widerstreitenden Interessen wahrzunehmen. Praktisch heißt das etwa, dass ein Architekt keine versteckten Provisionen von Baufirmen annehmen darf und keine eigenen gewerblichen Beteiligungen am Bauprojekt haben sollte, da dies seine Neutralität gefährden würde. Viele Architektenverträge greifen diese Grundsätze auf. So können Besondere Vertragsbedingungen z.B. klarstellen, dass der Architekt keine eigenen Ausführungsleistungen am selben Projekt erbringen darf (um Interessenkonflikte zu vermeiden), oder dass er verpflichtet ist, alle Vergabeentscheidungen allein zum Wohle des Bauherrn zu treffen. Die treuhänderische Pflicht schlägt sich auch in einer strengen Haftung nieder: Verletzt der Architekt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden Betreuungspflichten – etwa indem er Planungsfehler nicht verhindert oder Baumängel nicht anzeigt – macht er sich schadensersatzpflichtig. Insbesondere die eingangs genannte Prüfung von Handwerkerrechnungen ist eine haftungsträchtige Aufgabe: Hierbei muss der Architekt korrekt prüfen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht und vertragsgerecht sind; bei Fehlern kann der Bauherr ihn haftbar machen.

Alles in allem unterstreichen die besonderen Bestimmungen im Architektenvertrag die hervorgehobene Verantwortungsposition des Architekten. Durch Versicherungsauflagen, Haftungsregelungen, Urheberrechtsklauseln und Treuhänderpflichten wird vertraglich festgelegt, wie dieser seinen Pflichten nachkommen muss und welche Rechte der Bauherr im Gegenzug erhält. Diese Klauseln schaffen Transparenz und Vertrauensgrundlagen für die Zusammenarbeit. Juristisch wichtig ist dabei, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des Bauherrn und den berechtigten Interessen des Architekten zu finden. Dann erfüllt der Architektenvertrag seine Aufgabe, die Rechte und Pflichten beider Seiten klar zu definieren, und trägt der besonderen Stellung des Architekten als kreativem Urheber und treuhänderischem Sachwalter des Bauherrn Rechnung.