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Anlage Terminschiene zum Architektenvertrag nach HOAI

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Vertragsanhang: Terminschiene/Projektplan

Vertragsanhang: Terminschiene/Projektplan

Dieser Vertragsanhang enthält einen generischen Zeit- und Ablaufplan („Terminschiene“) für das Projekt. Dargestellt wird, wann welche Planungs- und Ausschreibungsschritte gemäß HOAI erfolgen. Alle Leistungsphasen (LPH 1–9) sind berücksichtigt, ebenso die typischen Projektbeteiligten (Architekt, Fachplaner, Gutachter, Behörden etc.) und die wesentlichen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (AG). Die Zeitangaben sind relativ zur Beauftragung angegeben (z. B. Woche 1 = erste Woche ab Vertragsschluss) und dienen als Rahmen für die Terminplanung. Dieses Dokument ist ein organisatorisches Kontrollinstrument zur Einhaltung der Planungstermine.

Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung (Woche 1–2)

Ziele und Zeitraum: In LPH 1 werden die Grundlagen des Projekts erarbeitet. Diese Phase umfasst etwa die ersten zwei Wochen ab Beauftragung. Ziel ist es, die Aufgabenstellung zu klären, alle relevanten Informationen zusammenzutragen und einen groben Terminrahmen für das Gesamtprojekt zu erstellen.

Aufgaben des Architekten (Objektplaners)

  • Durchführung eines Projekt-Kick-off-Gesprächs mit dem AG zur Präzisierung der Ziele, Anforderungen und Rahmenbedingungen des Projekts. Klärung der Wünsche des Bauherrn sowie des finanziellen und zeitlichen Rahmens.

  • Sichtung und Beschaffung aller Grundlagen: Prüfung vorhandener Unterlagen (z. B. Lagepläne, Bestandspläne, Bodengutachten, behördliche Auflagen) und Behördenauskünfte. Falls erforderlich, Veranlassung fehlender Erhebungen (z. B. Vermessung des Grundstücks).

  • Ortsbesichtigung des Baugrundstücks zur Aufnahme der örtlichen Gegebenheiten (Topografie, Nachbarbebauung, Erschließungssituation).

  • Gegebenenfalls Beauftragung erster Gutachter und Fachplaner: Zum Beispiel ein Bodengutachter (für ein Bodengutachten) oder ein Vermesser. Die Ergebnisse fließen in die Grundlagenermittlung ein.

  • Erstellung eines Terminrahmens (grober Gesamtterminplan) für Planung und Bau. Dabei werden erste Aussagen zur voraussichtlichen Projektdauer getroffen, unterteilt in Planungsphasen, Ausführungsvorbereitung, Bauausführung und Projektabschluss. Der Terminrahmen wird mit dem AG abgestimmt und dokumentiert.

Mitwirkung anderer Beteiligter

  • Fachplaner (Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung) können in dieser frühen Phase beratend hinzugezogen werden, um grundsätzliche Anforderungen (Statik, Haustechnik) abzustimmen.

  • Gutachter liefern erforderliche Grundlagendaten. Beispielsweise stellt der Bodengutachter ein Baugrundgutachten zur Verfügung, ein Vermesser liefert einen Lageplan. Diese Zuarbeiten sollten bis zum Ende von LPH 1 vorliegen, damit sie in die weiteren Planungen einfließen.

  • Behörden: Erste informelle Kontakte mit Behörden können erfolgen (z. B. Bauamt, Stadtplanung), um planungsrechtliche Rahmenbedingungen oder Auflagen frühzeitig zu identifizieren. Eine formale Beteiligung der Behörde erfolgt jedoch erst mit der Genehmigungsplanung.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Bereitstellung von Unterlagen: Der AG übergibt dem Architekten zu Beginn alle vorhandenen relevanten Informationen und Unterlagen (Bedarfs- oder Raumprogramm, Grundstücksdaten, Altlastengutachten etc.).

  • Definition der Projektziele: Der AG legt seine Ziele, Nutzungsanforderungen, Qualitätsstandards und Budgetvorstellungen offen und stimmt diese mit dem Architekten ab.

  • Entscheidungen zu Grundsatzfragen: Der AG trifft zeitnah Entscheidungen zu grundlegenden Punkten der Aufgabenstellung (z. B. Flächenbedarf, Funktion des Bauwerks, ggf. Gestaltungspräferenzen), sodass der Architekt klare Vorgaben hat.

  • Freigabe des Terminrahmens: Der AG prüft den vom Architekten vorgeschlagenen groben Terminrahmen und gibt ihn frei. Etwaige feste Terminvorstellungen des AG werden hierbei berücksichtigt.

Leistungsphase 2 – Vorplanung (Projekt- und Planungskonzept) (Woche 3–8)

Ziele und Zeitraum: In LPH 2 wird ein Vorentwurf erarbeitet. Diese Phase dauert in der Regel ca. Woche 3 bis 8 ab Beauftragung. Ziel ist ein erstes Planungskonzept mit möglichen Lösungsansätzen, um die Machbarkeit, Gestaltungsvarianten und Kosten grob abzuschätzen. Zudem wird nun bereits ein Terminplan mit den wesentlichen Vorgängen erstellt.

Aufgaben des Architekten

  • Erarbeitung der Vorplanung (Vorentwurf): Entwicklung eines oder mehrerer konzeptioneller Lösungsansätze auf Grundlage der geklärten Anforderungen. Erstellung erster Skizzen, Konzeptpläne und Flächenaufstellungen. Dabei Berücksichtigung der wesentlichen technischen, gestalterischen und funktionalen Zusammenhänge.

  • Abstimmung der Aufgabenstellung: Fortlaufende Koordination mit Fachplanern und ggf. Gutachtern, um deren Beiträge zu integrieren. Der Architekt stellt den Fachplanern die bisherigen Arbeitsergebnisse zur Verfügung und integriert z. B. statische Vorüberlegungen des Tragwerksplaners sowie Konzepte der Technischen Ausrüstung frühzeitig.

  • Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit: Prüfung des Vorentwurfs auf Einhaltung des Baurechts (Bebauungsplan, Bauordnung etc.). Gegebenenfalls Vorverhandlungen mit der Genehmigungsbehörde über grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit (HOAI LPH 2 beinhaltet „Mitwirkung bei den Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit“).

  • Kostenschätzung: Aufstellen einer ersten groben Kostenschätzung nach DIN 276 auf Basis des Vorentwurfs. Abgleich der ermittelten Kosten mit dem finanziellen Rahmen des AG.

  • Aufstellen eines Terminplans (Generalablaufplan): Entwicklung eines ersten ausführlichen Terminplans für Planung und Bauablauf mit den wichtigen Meilensteinen und Vorgängen. Der Terminplan enthält die zeitliche Abfolge der Planungsphasen (LPH 2–4), der Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe (LPH 5–7) sowie eine grobe Bauzeitplanung (LPH 8). Die Beiträge aller an der Planung fachlich Beteiligten werden berücksichtigt und vom Architekten koordiniert.

  • Zusammenfassen und Dokumentieren: Der Architekt fasst alle Ergebnisse der Vorplanung zusammen, erläutert die Vorzugsvariante und dokumentiert diese als Entscheidungsgrundlage für den AG.

Mitwirkung anderer Beteiligter

  • Tragwerksplaner (Statiker): Liefert erste statische Einschätzungen (z. B. vorläufige Tragstruktur, Deckensystem, Gründungsempfehlung) und prüft die bauliche Umsetzbarkeit der Vorentwurfsideen. Er wirkt bei der Terminplanung mit – gemäß Leistungsbild Tragwerksplanung gehört die Mitwirkung an der Terminplanung zu LPH 2.

  • Fachplaner Technische Ausrüstung: Entwickelt erste Konzepte für die Haustechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro etc.), um sicherzustellen, dass im Vorentwurf Platz für Technikräume, Schächte etc. vorgesehen ist. Auch er trägt zum Terminplan bei (Mitwirkung an Terminplanung gemäß LPH 2 der Technischen Ausrüstung).

  • Weitere Fachplaner/Gutachter: Bei Bedarf werden weitere Experten einbezogen, z. B. ein Energieberater (für energetische Konzeption) oder Akustiker (Schallschutz-Vorprüfung). Deren Empfehlungen fließen in den Vorentwurf ein.

  • Behörden: Falls angezeigt, kann bereits eine Voranfrage bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt oder informell Rücksprache gehalten werden, insbesondere wenn Ausnahmegenehmigungen benötigt werden könnten.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Zuarbeit und Anforderungen präzisieren: Der AG konkretisiert seine Anforderungen, falls nötig, und stellt weitere Informationen zur Verfügung (z. B. genaue Nutzungsanforderungen, Betriebsabläufe, besondere Ausstattungswünsche), sobald der Architekt Varianten und Fragen vorlegt.

  • Teilnahme an Planungsgesprächen: Der AG nimmt an erforderlichen Abstimmungsterminen teil (z. B. Präsentation des Vorentwurfs) und bringt seine Vorstellungen ein, um die Planungsrichtung mitzubestimmen.

  • Entscheidung über Vorzugsvariante: Nach Vorstellung der Vorentwurfsalternativen entscheidet der AG zeitnah über die bevorzugte Lösung (ggf. unter Variantenvergleich), damit der Entwurf auf dieser Grundlage ausgearbeitet werden kann. Diese Entscheidung umfasst auch eine Freigabe der Kostenschätzung und der angestrebten Qualitätsstandards.

  • Budgetprüfung: Der AG überprüft anhand der Kostenschätzung, ob die Finanzierung gesichert ist bzw. passt seine Budgetplanung bei Bedarf an. Gegebenenfalls veranlasst er die Bereitstellung weiterer Mittel oder die Anpassung des Projektumfangs, falls die Kostenschätzung das Budget überschreitet.

  • Freigabe des Terminplans: Der AG stimmt dem in LPH 2 erstellten Terminplan (Generalablaufplan) zu oder bringt Änderungswünsche ein. Gemeinsam mit dem Architekten wird der Ablaufplan fixiert, der als Richtschnur für die nächsten Phasen dient.

Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) (Woche 9–16)

Ziele und Zeitraum: LPH 3 umfasst die Ausarbeitung des Entwurfs bis zur endgültigen Planungsgrundlage für Genehmigung und Ausführung. Geplant sind ca. Woche 9 bis 16. In dieser Phase wird der in LPH 2 favorisierte Vorentwurf detailliert und optimiert. Am Ende stehen die durchgearbeitete Planung, eine präzise Kostenberechnung und ein fortgeschriebener Termin- und Ablaufplan.

Aufgaben des Architekten

  • Durcharbeiten des Entwurfs: Ausgehend von der freigegebenen Vorplanung erarbeitet der Architekt die Entwurfsplanung mit allen für das Projekt wesentlichen Lösungen. Es entstehen maßstäbliche Pläne (z. B. Grundrisse, Schnitte, Ansichten typischerweise im Maßstab 1:100) unter Berücksichtigung der gestalterischen, funktionalen, technischen und rechtlichen Anforderungen. Besonderheiten (z. B. Barrierefreiheit, Brandschutz, Denkmalschutz, falls relevant) werden integriert.

  • System- und Integrationsplanung: Intensive Koordination mit allen Fachplanern zur Integration ihrer Beiträge. Der Architekt stellt sicher, dass Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung und ggf. weitere Fachplanungen (z. B. Gebäudeautomation, Fördertechnik, Küchenplanung etc. je nach Projekt) nahtlos in den Gesamtentwurf eingefügt werden. Kollisionen oder Widersprüche zwischen den Gewerken werden in dieser Phase bereinigt. Regelmäßige Planungsrunden (Koordinationsbesprechungen) finden statt.

  • Objektbeschreibung: Erstellung einer Projekt- und Objektbeschreibung, die alle wichtigen Parameter des Entwurfs zusammenfasst (Raumprogramm, Standard der Ausführung, technische Anlagen, Materialien etc.), als Grundlage für Behörden und spätere Ausschreibung.

  • Genehmigungsabstimmung: Führung von Verhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit des Entwurfs (HOAI LPH 3 beinhaltet „Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit“). Eventuell erforderliche Anpassungen aus behördlichen Abstimmungen werden direkt in den Entwurf übernommen, um Risiken im Genehmigungsverfahren zu minimieren.

  • Kostenberechnung: Aufstellen einer detaillierten Kostenberechnung nach DIN 276 auf Basis der durchgearbeiteten Planung und Vergleich mit der Kostenschätzung aus LPH 2. Etwaige Kostenabweichungen werden erläutert und Einsparvorschläge bei Bedarf erarbeitet, um das Budget einzuhalten.

  • Fortschreiben des Terminplans: Aktualisierung und Weiterentwicklung des Terminplans aus LPH 2. In diesem Grobablaufplan Planung werden alle Planungsleistungen und ihre Abhängigkeiten nun detaillierter dargestellt, inkl. Zwischenterminen und Meilensteinen. Die zeitlichen Abläufe der Ausführungsplanung, Ausschreibung und Bauausführung werden verfeinert prognostiziert (unter Berücksichtigung z. B. von Witterungseinflüssen oder erforderlichen Vorlaufzeiten für Entscheidungen).

  • Präsentation und Dokumentation: Der fertige Entwurf wird mit allen Unterlagen (Pläne, Beschreibungen, Berechnungen) dem AG vorgelegt. Der Architekt erläutert die Planung im Detail, insbesondere hinsichtlich Gestalt, Funktion, Technik, Kosten und Terminen, und dokumentiert ggf. erforderliche Entscheidungen.

Mitwirkung anderer Beteiligter

  • Tragwerksplaner: Erarbeitet nun die statische Berechnung für den Entwurf bzw. zumindest die wesentlichen Teile davon (Positionsstatik), soweit für den Bauantrag erforderlich. Gleichzeitig liefert er Angaben zu ggf. erforderlichen Bauteildicken, Fundamentdimensionierungen usw., die in die Entwurfspläne einfließen. Die statischen Unterlagen werden vom Architekten koordiniert und integriert.

  • Fachingenieure für Technische Ausrüstung: Planen die haustechnischen Anlagen jetzt in Systemschemas und Entwurfszeichnungen durch (z. B. Lage der Hauptinstallationen, Gerätelisten, Schemen). Anforderungen der Technik (z. B. Platzbedarf für Schächte, Leitungsführungen, Geräte) werden im architektonischen Entwurf berücksichtigt. Alle Fachplaner wirken auf Anforderung des Architekten bei der Verfeinerung des Terminplans mit, indem sie die nötigen Zwischenschritte und Abhängigkeiten ihrer Leistungen benennen.

  • Gutachter/Prüfsachverständige: Sollten bestimmte Nachweise erforderlich sein (z. B. Brandschutzkonzept, Schallschutznachweis, EnEV-Nachweis), werden entsprechende Fachleute in LPH 3 tätig. Deren Ergebnisse (Gutachten, Konzepte) werden vom Architekten angefordert und für die Genehmigungsplanung vorbereitet.

  • Behörden: In dieser Phase kann es bereits zu Vorabstimmungen mit verschiedenen Ämtern kommen (z. B. Stadtplanungsamt, Denkmalpflege, Feuerwehr für Brandschutz) um sicherzustellen, dass der Entwurf genehmigungsfähig ist. Ihre Rückmeldungen sind in den Entwurf einzuarbeiten.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Kontrolle und Vorgaben: Der AG begleitet die Entwurfsphase durch regelmäßige Reviews. Er prüft die Entwurfspläne und -modelle, die vom Architekten präsentiert werden, auf Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen. Änderungswünsche oder Bedenken teilt er umgehend mit.

  • Entscheidungen über Ausführungsdetails: In dieser Phase müssen einige Grundsatzentscheidungen getroffen werden, die Einfluss auf die weitere Planung haben – z. B. Auswahl bedeutender Materialien oder Systeme (Dachform, Fassade, Heizsystem, ggf. Gebäudetechnik-Standard). Der AG entscheidet zeitnah über die vom Architekten vorbereiteten Optionen, damit die Planung zügig weiterlaufen kann.

  • Freigabe des Entwurfs: Am Ende der LPH 3 gibt der AG den ausgearbeiteten Entwurf frei. Dies beinhaltet die Zustimmung zum geplanten Gebäude in Form, Funktion und Qualität sowie zur aktualisierten Kostenberechnung. Mit der Freigabe bestätigt der AG, dass der Entwurf die Grundlage für den Bauantrag (LPH 4) sein soll.

  • Budget und Finanzierung: Der AG überprüft erneut die Finanzierungsgrundlagen anhand der Kostenberechnung. Ist diese höher als die Kostenschätzung, entscheidet der AG über etwaige Budgetanpassungen oder Projektänderungen (Leistungsumfang reduzieren, Qualität anpassen), bevor der Bauantrag gestellt wird.

  • Weitergabe spezieller Anforderungen: Falls der AG weitere Nutzerwünsche oder Auflagen Dritter (z. B. von zukünftigen Mietern, Betreibern, Fördermittelgebern) erhalten hat, müssen diese jetzt eingebracht werden, damit sie im Entwurf berücksichtigt werden können.

  • Vorbereitung Genehmigungsphase: Der AG stellt sicher, dass alle notwendigen Unterlagen und Nachweise, die in seiner Verantwortung liegen könnten (z. B. Grundstücksrechte, Finanzierungsbestätigungen, Nachbarzustimmungen), für die bevorstehende Genehmigungsplanung bereitstehen.

Leistungsphase 4 – Genehmigungsplanung (Bauantrag) (Woche 17–20 für Antragstellung)

LPH 4 umfasst die Erstellung und Einreichung des Bauantrags sowie die Begleitung des Genehmigungsverfahrens bis zum Erhalt der Baugenehmigung. Die Planerleistung bis zur Antragsabgabe dauert ca. Woche 17 bis 20. Die eigentliche Bearbeitungszeit der Behörde für die Genehmigung (ggf. 2–3 Monate oder mehr) schließt sich daran an und ist im Terminplan zu berücksichtigen, jedoch vom Planungsteam nur bedingt beeinflussbar.

Aufgaben des Architekten

  • Erarbeiten der Bauantragsunterlagen: Zusammenstellen aller erforderlichen Zeichnungen, Formulare und Nachweise für den Bauantrag. Der Architekt überführt den genehmigten Entwurf in Genehmigungspläne (meist in erforderlichem Maßstab 1:100) und füllt die amtlichen Antragsformulare aus.

  • Koordination fachlicher Beiträge: Einholung und Integration aller technischen Nachweise, die dem Bauantrag beizufügen sind. Dazu gehören insbesondere die statische Berechnung (vom Tragwerksplaner), der Wärmeschutznachweis/Gebäudenachweis (ggf. Energieberater oder Architekt selbst), Brandschutzkonzept (Fachplaner Brandschutz, falls erforderlich) und weitere Gutachten (z. B. Schallschutz, ggf. Umweltverträglichkeitsuntersuchungen) soweit gefordert. Der Architekt stellt sicher, dass diese Unterlagen vollständig und formgerecht vorliegen.

  • Einreichen des Bauantrags: Der Architekt reicht den Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Dies beinhaltet die Übergabe aller Antragsformulare, Bauzeichnungen und Anlagen an das Bauamt. In vielen Bundesländern muss der Entwurfsverfasser (Architekt) den Bauantrag mit unterschreiben; der Bauherr (AG) unterzeichnet in jedem Fall.

  • Begleitung des Genehmigungsverfahrens: Der Architekt verfolgt den Fortgang des Verfahrens. Er steht für Rückfragen der Behörden zur Verfügung, ergänzt oder passt Unterlagen an, falls dies von der Behörde gefordert wird. Er koordiniert ggf. erforderliche Nachreichungen (etwa Detailpläne oder zusätzliche Nachweise) und nimmt an Behördenterminen teil, sofern Abstimmungen nötig sind.

  • Kommunikation: Laufende Information des AG über den Stand des Genehmigungsverfahrens. Bei auftretenden Anforderungen der Behörde (z. B. Auflagen, Änderungswünsche) berät der Architekt den AG über Konsequenzen und holt Entscheidungen ein, wie damit umzugehen ist.

  • Genehmigungsbescheid auswerten: Nach Erhalt des Bau- bzw. Genehmigungsbescheids prüft der Architekt diesen auf Auflagen und Bedingungen. Er erläutert dem AG die Inhalte und stellt sicher, dass alle Auflagen in den folgenden Planungsphasen berücksichtigt werden.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Unterzeichnung des Bauantrags: Der AG (Bauherr) unterzeichnet die Bauantragsformulare und alle bauherrenseitigen Erklärungen (z. B. Eigentumsnachweis, Baulastübernahmen, Nachbarzustimmungen soweit erforderlich). Ohne die Unterschrift des Bauherrn kann der Antrag nicht eingereicht werden.

  • Kosten Genehmigungsverfahren: Der AG übernimmt die anfallenden Verwaltungsgebühren für den Bauantrag. Er sorgt dafür, dass Gebührenbescheide der Behörde zeitnah beglichen werden, um Verzögerungen zu vermeiden.

  • Zuarbeit rechtlicher Unterlagen: Falls bestimmte Unterlagen beizubringen sind (z. B. Auszug aus dem Grundbuch, Nachweis der Grundstückseigentümerschaft, eventuelle Zustimmungen Dritter oder Verträge zur Erschließung), beschafft der AG diese Dokumente fristgerecht und übergibt sie dem Architekten zur Integration in den Antrag.

  • Entscheidungen zu Auflagen: Sollte die Behörde während der Prüfung oder im Bescheid Auflagen oder Änderungen verlangen, die wesentliche Projektparameter betreffen (z. B. Reduktion der Geschossfläche, zusätzliche Brandschutzmaßnahmen, Gestaltungsvorgaben), entscheidet der AG in Abstimmung mit dem Architekten zeitnah, ob diese akzeptiert oder ob Rechtsmittel erwogen werden. Der Architekt berät hierzu, aber der AG muss die grundsätzliche Weichenstellung vorgeben (Anpassung der Planung vs. rechtliche Schritte).

  • Geduld und Unterstützung: Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die Dauer des Genehmigungsverfahrens im Einflussbereich der Behörde liegt. Er unterstützt dennoch den Prozess, indem er z. B. bei Bedarf persönlich bei Behördenterminen mitwirkt oder politisch/verwaltungsintern für zügige Bearbeitung sorgt, soweit möglich.

  • Projektvorbereitung während Wartezeit: Während auf die Baugenehmigung gewartet wird, hält der AG die Projektbeteiligten startbereit und kümmert sich ggf. um Voraussetzungen für die Ausführung, die in seinen Bereich fallen (z. B. Beantragung von Fördermitteln, Finanzierungsmittel abrufen, Auswahl eines Projektsteuerers oder Bauüberwachers falls noch nicht erfolgt, Vorbereitung der Bauausführung wie Ausschreibungsvorbereitungen in Abstimmung mit dem Architekten).

  • Hinweis: Die Bearbeitungszeit für die Erteilung der Baugenehmigung wird im Terminplan als eigenständiger Abschnitt berücksichtigt. In einem typischen Projekt ist mit etwa 2–3 Monaten (8–12 Wochen) zu rechnen, je nach Komplexität und Behördenauslastung. Die Terminschiene ist entsprechend mit einem Puffer zu versehen. Die weiteren Leistungsphasen (LPH 5–9) beginnen in der Regel nach Vorliegen der Baugenehmigung. Unter Umständen können bestimmte Arbeiten der Ausführungsplanung parallel vorgezogen werden, dies ist jedoch sorgfältig mit dem AG hinsichtlich des Risikos abzustimmen.

Mitwirkung anderer Beteiligter

  • Tragwerksplaner: Stellt fristgerecht die Statik (Standsicherheitsnachweis) und ggf. erforderliche Konstruktionszeichnungen fertig, damit sie dem Bauantrag beigefügt werden können. In einigen Fällen wird die Statik erst in LPH 5 geprüft, aber der Tragwerksplaner muss zumindest alle für die Genehmigung relevanten Angaben liefern.

  • Fachplaner TGA: Liefern technische Nachweise, z. B. Berechnungen für Heizungslast/Kühllast, Nachweis der Lüftungsanlage, Schallschutznachweise für technische Anlagen usw., soweit diese bereits Bestandteil der Genehmigungsunterlagen sein müssen. Auch ein Brandschutzgutachter bzw. Fachplaner erstellt das Brandschutzkonzept, das häufig Bestandteil des Bauantrags ist.

  • Gutachter: Weitere erforderliche Gutachten (z. B. ein Schallschutznachweis, Bodengutachten falls noch nicht vorliegend, Altlastenuntersuchung, Artenschutzprüfung etc.) müssen bis zur Antragstellung vorliegen. Der Architekt koordiniert die Zuarbeit dieser Gutachter.

  • Behörden: Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag nach Einreichung. Gegebenenfalls werden weitere Fachbehörden im Prüfverfahren beteiligt (z. B. Stadtplanungsamt, Gesundheitsamt, Feuerwehr, Denkmalbehörde je nach Projekt). Diese Behörden bringen Prüfvermerke oder Stellungnahmen ein, die der Architekt gegebenenfalls kommentiert oder durch Anpassung der Planung erfüllt.

  • Prüfingenieur/Prüfamt: Bei prüfpflichtigen Vorhaben (z. B. statische Überprüfung durch einen Prüfstatiker) wird der Bauantrag auch dem Prüfingenieur vorgelegt. Der Tragwerksplaner arbeitet hier mit dem Prüfstatiker zusammen, um eine Prüffähigkeit der Statik sicherzustellen.

Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung (Woche 33–40)

LPH 5 umfasst die vollständige Durcharbeitung der Ausführungspläne auf Basis der genehmigten Planung. Sie beginnt typischerweise nach Erhalt der Baugenehmigung (in dieser generischen Terminschiene ca. ab Woche 33, sofern die Genehmigung bis Woche 32 vorliegt) und dauert im Beispiel bis etwa Woche 40. Ziel ist es, alle für die Bauausführung notwendigen Pläne, Details und Berechnungen bereitzustellen und die Planung so weit zu konkretisieren, dass die Bauleistungen eindeutig ausgeschrieben und anschließend durchgeführt werden können.

Aufgaben des Architekten

  • Erstellen der Ausführungspläne: Der Architekt fertigt sämtliche Ausführungszeichnungen an, die für die praktische Bauausführung erforderlich sind. Dies umfasst detaillierte Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Detailzeichnungen im erforderlichen Maßstab (bis z. B. 1:50, Detailzeichnungen 1:20 oder 1:10 bzw. 1:5 je nach Erfordernis). Alle Bauteile und konstruktiven Lösungen werden dargestellt, inkl. Maßangaben, Materialfestlegungen und Detailausbildungen.

  • Integration Fachplanung: Kontinuierliche Koordination mit Tragwerksplaner und TGA-Fachplanern, um deren Planungsergebnisse in die Ausführungspläne zu integrieren. Der Architekt sorgt dafür, dass z. B. Bewehrungspläne (Statiker) und Installationspläne (Haustechnik) mit der architektonischen Planung übereinstimmen. Falls erforderlich, organisiert er Planungsrunden zur Abstimmung letzter Details zwischen den Gewerken.

  • Berücksichtigung der Genehmigungsauflagen: Der Architekt setzt sämtliche Auflagen aus der Baugenehmigung in der Ausführungsplanung um. Zum Beispiel werden geänderte Auflagen zum Brandschutz, Nachforderungen der Behörde oder Auflagen aus Prüfstatik entsprechend eingearbeitet, sodass die Ausführung genehmigungskonform erfolgt.

  • Fortschreiben des Terminplans: Erneute Aktualisierung des Projektzeitplans unter besonderer Berücksichtigung der anstehenden Ausschreibungs- und Vergabeschritte. In LPH 5 wird ein fein abgestimmter Terminplan erstellt, der die einzelnen Vergabeeinheiten (Gewerke) zeitlich koordiniert und die Ausführung in Bauabschnitte gliedern kann. Der Architekt plant z. B. ein, wann welche Ausschreibung erfolgen muss, wie lange die Angebotsfristen dauern und wann der Baubeginn je Gewerk idealerweise stattfinden soll. Dieser Terminplanentwurf für die Ausführung wird Teil der Ausschreibungsunterlagen.

  • Qualitätsprüfung der Planung: Bevor die Unterlagen in die Ausschreibung gehen, überprüft der Architekt sämtliche Pläne und Details auf Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit. Eventuell erstellt er Checklisten oder lässt interne Qualitätskontrollen durchführen (4-Augen-Prinzip), um Planungsfehler vor der Ausschreibung zu vermeiden.

  • Übergabe an Ausschreibungsvorbereitung: Nach Fertigstellung der Ausführungspläne stellt der Architekt diese den an der Ausschreibung Beteiligten (Kostenberechner, Ausschreibungsingenieur oder eigenes Team) zur Verfügung als Grundlage für LPH 6.

Mitwirkung anderer Beteiligter

  • Tragwerksplaner: Erarbeitet die Ausführungsstatik und dazugehörige Pläne (Positionspläne, Bewehrungspläne für Stahlbeton, evtl. Stahlbau- und Holzkonstruktionspläne). Diese Pläne werden in die Gesamtplanung integriert. Während der Ausführungsplanung kann es nötig sein, die architektonischen Pläne an statische Erfordernisse anzupassen (z. B. Unterzüge einzeichnen, Wanddicken ändern); dies erfolgt im engen Austausch. (Anmerkung: Eine Mitwirkung des Tragwerksplaners an der Terminplanung ist in LPH 5 laut HOAI nicht ausdrücklich vorgesehen.)

  • Fachplaner Technische Ausrüstung: Stellen ihre Ausführungspläne und Schemas für alle technischen Gewerke fertig (Heizungsanlagen, Lüftungs-/Klimasysteme, Sanitärinstallationen, Elektroinstallationen etc.). Dies umfasst auch Details wie Schaltpläne, Verteilerpläne, Beleuchtungspläne, Sprinklerpläne usw. Der Architekt sorgt dafür, dass z.B. Durchbrüche und Installationsschächte in seinen Plänen berücksichtigt sind. (Hinweis: Die Fachingenieure der TGA wirken entsprechend HOAI auch bei der Fortschreibung des Terminplans mit, indem sie z.B. die Dauer und Reihenfolge der haustechnischen Gewerke für den Terminplan benennen.)

  • Weitere Fachplaner: Bei Bedarf werden Spezialplaner einbezogen, etwa für Innenausbau oder Außenanlagen. Deren Ausführungspläne (z. B. Möblierungspläne, Pflanzpläne) werden abgestimmt.

  • Prüfingenieur: Während LPH 5 werden oftmals statische Berechnungen vom Prüfingenieur geprüft. Rückmeldungen des Prüfers (z. B. erforderliche Änderungen in Bewehrungsführung) setzt der Tragwerksplaner um, was der Architekt wiederum in den Plänen nachvollzieht.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Bemusterungen und Entscheidungen: Der AG muss in der Ausführungsplanungsphase endgültige Entscheidungen zu Ausstattung und Materialien treffen, sofern dies nicht bereits in LPH 3 erfolgt ist. Beispielsweise sind nun die Auswahl von Innenausbaumaterialien, Farbigkeiten, Sanitärobjekten, technischen Anlagen usw. festzulegen, soweit diese Entscheidungen nicht standardisiert sind. Der Architekt legt dem AG Bemusterungen oder Vorschläge vor; der AG entscheidet zeitgerecht, um die Planung nicht zu verzögern.

  • Überprüfung der Ausführungsplanung: Der AG erhält auf Wunsch Einsicht in die fertiggestellten Ausführungspläne. Soweit vertraglich vereinbart, prüft und genehmigt der AG die Ausführungspläne oder bestätigt zumindest, dass sie mit den vereinbarten Qualitäten übereinstimmen. Hierdurch stellt der AG sicher, dass es keine Abweichungen von seinen Vorstellungen gibt, bevor die Ausschreibung startet. (In vielen Fällen ist die formale Freigabe der Ausführungspläne durch den AG vorgesehen.)

  • Budgetüberwachung: Der AG achtet darauf, dass die fortgeschriebene Kostenprognose (Kostenvoranschlag) im Rahmen bleibt. Sollte sich abzeichnen, dass die Kosten aufgrund der detaillierten Planung steigen, muss der AG entweder finanzielle Vorsorge treffen oder gemeinsam mit dem Architekten Maßnahmen zur Kostensenkung erörtern (z. B. günstigere Materialalternativen).

  • Vorbereitung der Vergabe: Der AG entscheidet über grundlegende Vergabestrategien: Soll ein Generalunternehmer beauftragt werden oder werden einzelne Gewerke separat vergeben? Möchte der AG bestimmte Nachunternehmen vorschlagen oder ausschließen? Diese Vorgaben teilt er dem Architekten frühzeitig mit, da sie Einfluss auf die Ausschreibungsunterlagen haben (Losbildung).

  • Prüfung von Vertragsbedingungen: Falls der AG eigene Vertragsbedingungen oder Besonderheiten in den Bauverträgen wünscht (z. B. Bonus/Malus-Regelungen, besondere Gewährleistungsfristen, Vertragsstrafen für Verzögerung), stimmt er diese jetzt ab, damit sie in die Ausschreibungsunterlagen einfließen können. Juristische Beratung des AG in Bezug auf Bauverträge sollte in diesem Stadium erfolgen, da ab LPH 6 die Unterlagen erstellt werden, die Bestandteil der Verträge werden.

Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe (Woche 41–46)

Ziele und Zeitraum: In LPH 6 werden die Ausschreibungsunterlagen erstellt, um die Bauleistungen an geeignete Unternehmen vergeben zu können. Im dargestellten Plan erstreckt sich diese Phase von ca. Woche 41 bis 46. Ziel ist es, für alle Gewerke vollständige Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse (LV) zu erstellen, sodass Angebote eingeholt werden können. Zudem wird ein Vergabeterminplan erstellt, der die Schritte der Ausschreibung und Vergabe zeitlich koordiniert.

Aufgaben des Architekten

  • Erstellen der Leistungsverzeichnisse: Für jedes Gewerk bzw. jede Vergabeeinheit stellt der Architekt (oft in Zusammenarbeit mit einem Ausschreibungsspezialisten) ein detailliertes Leistungsverzeichnis auf. Darin werden sämtliche auszuführenden Leistungen in Positionsform mit Mengenangaben beschrieben. Grundlage hierfür sind die Ausführungspläne aus LPH 5.

  • Mengenermittlungen: Der Architekt oder ein beauftragter Kalkulator ermittelt die Massen/Mengen aus den Plänen (z. B. Kubatur an Beton, Fläche an Putz, Anzahl Türen etc.) für die LV-Positionen. Diese Mengenangaben sind essenzieller Bestandteil der Leistungsverzeichnisse.

  • Leistungsbeschreibung: Neben den Mengen werden Qualitäten und Ausführungsbedingungen beschrieben. Der Architekt formuliert technische Spezifikationen, Materialqualitäten, Ausführungsstandards und besondere Ausführungsbedingungen, damit die Bieter klar wissen, was angeboten werden soll. Dabei greift er auf anerkannte Standards zurück (z. B. VOB/C Leistungsbeschreibungen). Die Fachplaner liefern die technischen Leistungsbeschreibungen für ihre Gewerke (siehe unten).

  • Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen: Der Architekt stellt sicher, dass pro Vergabeeinheit alle Unterlagen vollständig sind: Anschreiben, Vertragsbedingungen (oft stellt der AG standardisierte Bauvertragsbedingungen bereit), Leistungsverzeichnis, Pläne (als Anlagen), etwaige besondere Anforderungen (z. B. Bauzeitenplan, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan falls notwendig).

  • Kostenkontrolle (Kostenvoranschlag): Parallel zur Erstellung der LV kann der Architekt eine Kostenprognose durchführen, indem er die ermittelten Mengen mit Erfahrungswerten oder Kostendatenbanken bepreist („Kostenvoranschlag“). Dies dient der Kontrolle, ob die Angebote in etwa im Rahmen der Kostenberechnung liegen werden, und gibt dem AG eine Orientierung.

  • Vergabeterminplan erstellen: Planung der zeitlichen Abläufe der Vergabe: Der Architekt erstellt einen Plan, wann welche Ausschreibung veröffentlicht wird, wie lange die Angebotsfristen laufen, wann Submissionstermine stattfinden und wann die Vertragsabschlüsse geplant sind. Dieser Vergabeterminplan orientiert sich am übergeordneten Projektzeitplan (Terminrahmen) und den Erfordernissen der Bauausführung. Bei der Erstellung ist die Mitwirkung des AG und der Fachplaner unerlässlich, da z. B. alle technischen Gewerke rechtzeitig ausgeschrieben werden müssen und der AG Vorgaben zu Fristen machen kann. Der Architekt koordiniert alle Beiträge und integriert sie in den Terminplan für die Vergabe.

  • Abstimmung und Freigabe: Der Architekt legt die fertigen Ausschreibungsunterlagen dem AG zur Prüfung vor. Er erläutert dem AG die Vergabestrategie (Aufteilung in Lose/Gewerke, vorgeschlagene Fristen etc.) und holt die Freigabe der Unterlagen ein, bevor die Ausschreibung startet.

Mitwirkung anderer Beteiligter

  • Fachplaner Tragwerk: Liefert technische Positionsbeschreibungen für Gewerke des Rohbaus, sofern spezielle statische Anforderungen auszuschreiben sind (z. B. Betonarbeiten mit besonderen Rezepturen, Stahlbauleistungen). Auch Mengenermittlungen (Stahlmengen, Betonvolumina) können vom Tragwerksplaner überprüft werden.

  • Fachplaner TGA: Stellen die Leistungsverzeichnisse für die technischen Gewerke (Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro etc.) zusammen. Sie beschreiben die technischen Anlagen, Stücklisten, Inbetriebnahmen etc. und ermitteln die Mengen (Anzahl Geräte, Meter Rohrleitungen, Kabeltrassen usw.) für ihre Bereiche. Diese Zuarbeiten müssen rechtzeitig erfolgen, damit der Architekt sie in die Gesamtausschreibung einbinden kann.

  • Andere Fachplaner: Ebenso erstellen z. B. Küchenplaner, Laboreinrichter oder Fördertechnikplaner, falls im Projekt vorhanden, die Ausschreibungsunterlagen für ihre Spezialgewerke.

  • Gutachter: Bei Ausschreibungen können Gutachter indirekt beteiligt sein, z. B. wenn es um Entsorgungsleistungen (Altlastensanierung) geht – dann liefert der Umweltgutachter Vorgaben für die Leistungsbeschreibung.

  • Projektsteuerer (falls vorhanden): In manchen Projekten unterstützt ein Projektsteuerer den AG bei Termin- und Kostenkontrolle. Hier könnte der Projektsteuerer die Planung des Vergabeprozesses begleiten und mit dem Architekten zusammen den Vergabeterminplan abstimmen.

  • Behörden: Sofern es Auflagen gibt, die die Ausschreibung beeinflussen (z. B. ein erforderlicher Nachweis der Eignung der Bieter, bestimmte Zertifizierungen), müssen diese Vorgaben in den Unterlagen berücksichtigt werden.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Vergabestrategie festlegen: Der AG bestätigt spätestens zu Beginn von LPH 6 die Vergabestrategie: Anzahl der Lose/Gewerke, gewünschtes Vergabeverfahren (öffentlich, beschränkt, freihändig), eventuelle Vorgaben für Bieter (Präqualifikation, Einladung bestimmter Firmen). Falls er mehrere Angebote pro Gewerk vergleichen möchte, legt er dies fest; falls ein Generalunternehmer beauftragt werden soll, ist das ebenfalls jetzt zu bestimmen.

  • Prüfung der Ausschreibungsunterlagen: Der AG prüft die fertigen Leistungsverzeichnisse und Ausschreibungsbedingungen. Er achtet darauf, dass seine Anforderungen (Vertragsbedingungen, Garantien, Zahlungspläne etc.) enthalten sind. Er kann z. B. verlangen, dass bestimmte Vertragsklauseln (Gewährleistungsbürgschaften, Vertragsstrafen) aufgenommen wurden. Nach Prüfung gibt der AG die Unterlagen schriftlich frei.

  • Bereitstellung von Vertragsbedingungen: Der AG stellt, sofern benötigt, seine Standard-Bauverträge oder Allgemeine Vertragsbedingungen zur Verfügung, die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt werden sollen. Er klärt, ob besondere rechtliche Vorgaben gelten (z. B. öffentliche Auftraggeber unterliegen Vergaberecht – der AG sorgt für die Einhaltung formaler Fristen, Veröffentlichungen im Vergabeportal etc.).

  • Festlegung von Angebotsfristen: In Abstimmung mit dem Architekten legt der AG fest, wie lange die Angebote offen bleiben müssen (Angebotsfrist) und bis wann die Vergabe erfolgen soll. Diese Fristen orientieren sich ggf. an Förderrichtlinien oder internen Terminzielen des AG.

  • Finanzielle Absicherung: Der AG vergewissert sich vor Ausschreibungsstart, dass die Finanzierung des Projekts für die nun anstehenden Vergaben gesichert ist. Große Kostenänderungen sollten jetzt nicht mehr auftreten; falls doch (Kostenvoranschlag viel höher als Kostenberechnung), entscheidet der AG, ob trotzdem ausgeschrieben wird oder ob vorab Projektanpassungen erfolgen.

Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe (Woche 47–56)

Ziele und Zeitraum: LPH 7 umfasst die Durchführung des Vergabeverfahrens bis zum Vertragsschluss mit den bauausführenden Unternehmen. In der Terminschiene ist hierfür ca. Woche 47 bis 56 vorgesehen (je nach Länge der Angebotsfristen und Verhandlungsdauer). Ziel ist es, für alle ausgeschriebenen Leistungen geeignete Auftragnehmer zu finden, die Angebote zu prüfen und vergleichbar zu machen, sowie den Zuschlag rechtskonform zu erteilen.

Aufgaben des Architekten

  • Ausschreibung bekanntmachen: Der Architekt sorgt für die Veröffentlichung bzw. Versendung der Ausschreibungsunterlagen. Bei öffentlichen Auftraggebern stellt er die Unterlagen auf der Vergabeplattform online, bei privaten AG können ausgewählte Bieter direkt angeschrieben werden. Er organisiert den Versand der LV und Pläne und legt die Submissionstermine fest.

  • Bieteranfragen beantworten: Während der Angebotsfrist koordiniert der Architekt alle eingehenden Bieterfragen. In Abstimmung mit dem AG beantwortet er diese schriftlich und erstellt ggf. Ergänzungen oder Berichtigungen der Unterlagen (Klarstellungen, Addenda). Alle Bieter werden einheitlich informiert, um Gleichbehandlung sicherzustellen.

  • Angebotsöffnung (Submission): Nach Ablauf der Angebotsfrist wirkt der Architekt an der Submission mit. Bei öffentlichen Vergaben geschieht dies formal mit dem AG; der Architekt protokolliert die eingegangenen Angebote und Preise.

  • Prüfung und Wertung der Angebote: Der Architekt prüft die Angebote fachlich und rechnerisch. Er erstellt einen Preisvergleich und überprüft die Angebote auf Plausibilität und Vollständigkeit. Dies umfasst: Vergleichen der Einheitspreise, Erkennen von ungewöhnlich hohen/niedrigen Positionen, Prüfen eventueller Nebenangebote auf Gleichwertigkeit, sowie rechnerische Korrektur etwaiger Rechenfehler. Er vergleicht die Angebotssummen mit der vorherigen Kostenberechnung bzw. dem Kostenanschlag, um Abweichungen festzustellen.

  • Einbindung Fachplaner: Bei komplexen Gewerken leitet der Architekt die entsprechenden Angebote an die Fachingenieure weiter (z. B. Elektroangebote an den Elektroplaner) und holt ihre fachtechnische Bewertung ein. Die Fachplaner prüfen, ob die Bieter die geforderten technischen Spezifikationen einhalten, schlagen ggf. technische Bereinigungen vor und unterstützen bei der Bewertung von Alternativvorschlägen.

  • Vergabeverhandlungen: Sofern das Vergabeverfahren Verhandlungen zulässt (z. B. freihändige Vergabe oder Verhandlungsverfahren), organisiert der Architekt Bietergespräche. Er bereitet technische Fragen vor, klärt eventuelle Unklarheiten mit den Bietern und protokolliert die Ergebnisse. Er kann ggf. über technisch bedingte Änderungen oder Einsparpotenziale verhandeln (in Abstimmung mit dem AG).

  • Vergabevorschlag erstellen: Auf Basis der geprüften Angebote erstellt der Architekt einen Vergabevorschlag für den AG. Darin sind alle Angebote tabellarisch gegenübergestellt, mit einer fachlichen Bewertung versehen. Er empfiehlt je Gewerk den aus seiner Sicht wirtschaftlichsten und geeigneten Bieter für den Zuschlag. Dabei berücksichtigt er Preis, Qualität, Zuverlässigkeit und ggf. vorgesehene Ausführungsfristen.

  • Zuschlagsvorbereitung: Der Architekt bereitet die Vertragsunterlagen für die Bauverträge vor. Das umfasst das Zusammenstellen der Bauverträge (Vertragstext, Allgemeine Bedingungen, Besonderen Bedingungen, das Angebot des erfolgreichen Bieters, die Leistungsbeschreibung etc.). Er passt den Vertragssumme entsprechend dem Angebot an und prüft, ob alle erforderlichen Nachweise (Bürgschaften, Versicherungen) vorliegen.

  • Information nicht berücksichtigter Bieter: Insbesondere bei öffentlichen Vergaben unterstützt der Architekt den AG dabei, die Absageschreiben an unterlegene Bieter zu formulieren und ggf. gesetzliche Wartefristen (Stillhaltefristen) einzuhalten.

  • Vertragsgespräch und Auftragserteilung: Der Architekt nimmt an Vertragsgesprächen mit dem bevorzugten Bieter teil, um letzte technische Details zu klären. Nach finaler Zustimmung des AG übergibt er dem gewählten Unternehmen den Auftrag (Zuschlag) im Namen des AG oder bereitet den formalen Auftragsschreiben für den AG vor.

Mitwirkung anderer Beteiligter

  • Fachplaner: Wie oben erwähnt, prüfen die Fachplaner (Statik, TGA etc.) die Angebote ihrer jeweiligen Gewerke und geben fachliche Stellungnahmen ab. Dies ist wichtig bei technisch komplexen Angeboten oder wenn Alternativangebote eingereicht wurden, die Änderungen am geplanten System vorschlagen.

  • Projektsteuerer (falls vorhanden): Ein Projektsteuerer kann die Vergabegespräche moderieren oder die Dokumentation der Vergabe unterstützen. Er achtet auf die Einhaltung des Vergabeterminplans und koordiniert intern die Beteiligten, damit der Vergabeausschuss (falls vorhanden) alle Informationen hat.

  • Rechtsbeistand: Bei komplizierten Vergabeverfahren oder hohen Auftragsvolumina zieht der AG evtl. einen Anwalt für Vergaberecht hinzu, der die rechtliche Konformität sicherstellt (v. a. im öffentlichen Bereich). Dieser könnte z. B. die Vergabevermerke prüfen oder bei der Erstellung der Verträge mitwirken.

  • Behörden/Aufsichtsstellen: Im öffentlichen Sektor muss evtl. vor Zuschlag ein Prüfungsverfahren durch eine Aufsichtsbehörde stattfinden (z. B. Rechnungsprüfung oder Fördermittelgeber). In solchen Fällen bereitet der Architekt alle nötigen Unterlagen für diese Prüfung vor.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Teilnahme an Vergabegesprächen: Der AG (oder dessen Vertreter) nimmt in der Regel an wichtigen Bietergesprächen bzw. Verhandlungen teil, insbesondere wenn es um kaufmännische oder strategische Punkte geht. Der AG bringt dabei seine Erwartungen ein (z. B. gewünschter Vertragsbeginn, Flexibilität bei Ausführungsfristen, Nachlässe).

  • Entscheidung über Zuschlag: Nach Prüfung der Angebote entscheidet der AG auf Grundlage des Vergabevorschlags, welchem Bieter der Zuschlag je Gewerk erteilt wird. Diese Entscheidung muss zeitnah erfolgen, insbesondere um die Gültigkeit der Angebote nicht zu gefährden. Bei öffentlichen Vergaben ist der AG an das Wertungsergebnis gebunden (wirtschaftlichstes Angebot), bei privaten AG können auch andere Kriterien einfließen; die Entscheidungshoheit liegt aber immer beim AG.

  • Vertragsabschluss: Der AG (bzw. eine bevollmächtigte Person) unterzeichnet die Bauverträge mit den ausgewählten Unternehmen. Er stellt sicher, dass alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind (Unterschriften, Firmenstempel, Bevollmächtigungen). Falls der Architekt den Zuschlag erteilt, sorgt der AG für eine entsprechende Vollmacht oder Absprache.

  • Absicherung der Finanzierung: Der AG überprüft unmittelbar vor Vergabe, ob die vergebenen Auftragssummen mit dem Budget im Einklang stehen. Falls die Angebote höher ausfallen als geplant, entscheidet der AG, ob er Mehrkosten trägt, Verhandlungen führt oder eventuell Teilvergaben zurückstellt. Die entsprechenden Mittel müssen bereitgestellt sein, sobald Verträge geschlossen werden.

  • Benachrichtigung der Bieter: Der AG sorgt dafür, dass alle Bieter über das Ergebnis informiert werden. In öffentlichen Verfahren schreibt er z. B. formale Zuschlags- und Absageschreiben, ggf. mit Begründung für unterlegene Bieter (der Architekt kann diese vorformulieren). Der AG achtet auf die Einhaltung von Einspruchsfristen (z. B. die 10-Tage-Frist im EU-Vergabeverfahren, während der kein Vertrag unterzeichnet werden darf).

  • Bereitstellung der Baustelle: Bereits jetzt sollte der AG alle Vorkehrungen zur Baustelleneinrichtung treffen (falls z. B. Grundstück freigeräumt, Medienanschlüsse für Baustrom/Wasser beantragt werden müssen). Damit die beauftragten Firmen pünktlich beginnen können, stellt der AG sicher, dass das Baufeld übergeben werden kann.

Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (Bauausführung) (ab Woche 57; Bauzeit z. B. 57–108)

Ziele und Zeitraum: LPH 8 umfasst die Baudurchführung und Bauüberwachung bis zur Fertigstellung des Bauwerks, einschließlich Dokumentation. Sie beginnt mit dem Baubeginn (unmittelbar nach Vergabe der Bauleistungen, hier beispielhaft ab Woche 57) und endet mit der Abnahme/Übergabe des Projekts (angenommen in Woche 108, abhängig von der Bauzeit). In dieser Phase steht die termingerechte, qualitativ einwandfreie Erstellung des Bauwerks im Vordergrund. Der Architekt übernimmt die Objektüberwachung (Bauleitung) im Sinne der HOAI.

Aufgaben des Architekten (Bauleitung)

  • Überwachung der Bauausführung: Der Architekt überwacht kontinuierlich die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen, den Verträgen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Er ist regelmäßig vor Ort und kontrolliert die Arbeiten aller Gewerke. Mängel oder Abweichungen stellt er fest und veranlasst Korrekturen.

  • Koordination der Baubeteiligten: Er übernimmt die Koordinierung aller am Bau beteiligten Unternehmen und Fachleute. Er organisiert wöchentliche Baubesprechungen mit den Bauleitern der Firmen und dem AG (bzw. dessen Vertreter) zur Abstimmung des Bauablaufs. Er erstellt Besprechungsprotokolle mit Aufgaben und Fristen. Auch die Abstimmung mit Fachbauleitern (z. B. der Haustechnik) gehört dazu – er sorgt für einen geregelten Informationsfluss zwischen allen Beteiligten.

  • Terminplan fortschreiben und überwachen: Zu Beginn der Bauphase erstellt der Architekt (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Hauptunternehmer) einen detaillierten Bauzeitenplan in Form eines Balkendiagramms. Darin sind alle wichtigen Vorgänge und Meilensteine der Ausführung sowie Bauabschnitte und Abhängigkeiten enthalten. Dieser Plan wird laufend fortgeschrieben und überwacht. Der Architekt führt regelmäßige Soll-Ist-Vergleiche durch: Er prüft, ob die Bauleistungen innerhalb der vorgesehenen Zeiten erbracht werden, dokumentiert den Baufortschritt in Prozent bzw. Leistungseinheiten und identifiziert kritische Verzüge. Bei Abweichungen ergreift er Maßnahmen (Beschleunigungsmaßnahmen vorschlagen, Umplanung von Bauabläufen) in Abstimmung mit dem AG. (Hinweis: In HOAI LPH 8 ist diese Tätigkeit als „Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)“ ausdrücklich als Grundleistung genannt.)

  • Dokumentation des Bauablaufs: Der Architekt führt ein Bautagebuch und dokumentiert darin witterungsbedingt täglich oder wöchentlich die wesentlichen Geschehnisse auf der Baustelle (Wetter, Mannschaftsstärke, ausgeführte Arbeiten, besondere Vorkommnisse). Außerdem sammelt er Lieferscheine, Prüfnachweise, Fotos des Baufortschritts etc. Diese Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und Beweissicherung.

  • Qualitätskontrolle: Er prüft fortlaufend die Bauqualität. Dazu gehört z. B. die Abnahme von Schalungen vor dem Betonieren, Kontrolle der Bewehrung vor dem Vergießen von Beton (ggf. zusammen mit dem Tragwerksplaner oder Prüfingenieur), Überprüfung von wichtigen Maßen, Stichproben bei eingebauten Materialien, Dichtigkeitsprüfungen von Leitungen (gemeinsam mit TGA-Fachbauleitern) etc. Mängel zeigt er den Firmen schriftlich an und überwacht deren Beseitigung.

  • Kostenkontrolle während der Bauzeit: Der Architekt überwacht auch die Kostenentwicklung während des Baus. Er prüft Rechnungen der bauausführenden Unternehmen auf sachliche Richtigkeit und Vertragskonformität. Dazu führt er gemeinsame Aufmaße mit den Firmen durch, vergleicht die abrechnungsrelevanten Mengen mit den Leistungsverzeichnissen und kontrolliert Nachtragsangebote. Er fertigt Rechnungsprüfungsberichte an und behält den Überblick über die Gesamt-Ausgaben im Vergleich zum Budget.

  • Nachtragsmanagement: Sollten Nachträge seitens der Unternehmer auftreten (Änderungen oder zusätzliche Leistungen), prüft der Architekt deren Notwendigkeit und Höhe. Er verhandelt ggf. Preise und unterbreitet dem AG Empfehlungen, ob ein Nachtrag beauftragt werden soll. Erst nach Freigabe durch den AG veranlasst er die Ausführung.

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutz: Soweit nicht ein besonderer SiGe-Koordinator bestellt ist, achtet der Architekt auf die Einhaltung von Sicherheitsstandards auf der Baustelle. Er weist auf Gefahren hin und verlangt Abhilfe bei Verstößen, informiert den AG über gravierende Sicherheitsmängel. (Hinweis: Die offizielle SiGeKoordination ist meist eine separate beauftragte Leistung nach BaustellV.)

  • Organisation der Abnahmen: Sobald die Bauleistungen (oder Teile davon) fertiggestellt sind, organisiert der Architekt die Abnahmen mit allen Beteiligten. Gemäß HOAI gehört die Organisation der Abnahme der Bauleistungen, Feststellung von Mängeln und Abnahmeempfehlung an den AG zu seinen Aufgaben. Er führt Vorab-Begehungen durch, erstellt Mängellisten für jedes Gewerk, koordiniert ggf. die Teilnahme von Sachverständigen (z. B. Prüfingenieur für Schlussabnahme des Tragwerks, Brandschutzbegehung mit Feuerwehr, technischer Funktionstest mit TGA-Planern). Bei der förmlichen Abnahme ist der Architekt anwesend, protokolliert die festgestellten Mängel und gibt dem AG eine Empfehlung, ob die Abnahme erteilt werden kann oder verweigert werden sollte.

  • Übergabe und Inbetriebnahme: Nach erfolgreicher Abnahme organisiert der Architekt die Übergabe des Objekts an den AG. Er stellt sicher, dass die notwendigen Dokumente (Baugenehmigung, Prüfprotokolle, Bedienungsanleitungen, Wartungspläne, Zertifikate) vorliegen. Er koordiniert die Inbetriebnahmen technischer Anlagen zusammen mit den Fachplanern und Firmen und überprüft, dass alle Anlagen funktionsfähig an den AG übergeben werden.

  • Dokumentation und Abschlussunterlagen: Abschließend stellt der Architekt eine Projektdokumentation zusammen. Diese beinhaltet z. B. die vollständigen Revisionspläne („Wie-geplant/Wie-gebaut“-Pläne), Berechnungen, Verträge, Abnahmeprotokolle, eine Zusammenstellung der Kosten (Kostenfeststellung nach DIN 276) und ein Gewährleistungsverzeichnis (Liste der Verjährungsfristen der einzelnen Leistungen). Diese Unterlagen werden dem AG übergeben.

  • Fortschreibung Termin- und Kostenplanung: Während LPH 8 informiert der Architekt den AG laufend über den Projektstand. Bei drohenden Terminverzögerungen oder Kostenüberschreitungen legt er Gegenmaßnahmen vor. Ziel ist es, das Projekt innerhalb der geplanten Zeit und Kosten abzuschließen.

Mitwirkung anderer Beteiligter

  • Bauunternehmen: Die ausführenden Firmen sind verpflichtet, gemäß Vertrag einen detaillierten Bauzeitenplan vorzulegen. Der Architekt stimmt diesen mit seinem Terminplan ab und überprüft die Einhaltung. Die Firmen stellen zudem Werk- und Montagepläne (Shop Drawings) für gewisse Bauteile zur Verfügung; der Architekt prüft diese auf Konsistenz mit der Planung.

  • Fachbauleiter/Fachplaner: Fachplaner übernehmen oft die Fachbauleitung für ihre Gewerkebereiche. Beispielsweise kontrolliert der Tragwerksplaner (oder Prüfingenieur) die statisch-konstruktiven Arbeiten, die TGA-Fachplaner überwachen die Montage und Inbetriebnahme der technischen Anlagen. Sie nehmen an Abnahmen ihrer Gewerke teil. Der Architekt koordiniert ihre Einsätze und sorgt für Austausch von Informationen (z. B. Termin der Druckprobe der Sprinkleranlage etc.). (Gemäß HOAI wirken z. B. die Fachingenieure der Technischen Ausrüstung bei der Aufstellung und Überwachung des Terminplans mit; der Tragwerksplaner hat in LPH 8 keine explizite Mitwirkungspflicht bei der Terminplanung, er kontrolliert jedoch die Ausführung seines Fachbereichs.)

  • Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo): Falls ein SiGeKo bestellt ist, plant und koordiniert dieser den Arbeits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle. Der Architekt stimmt sich mit ihm ab, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Problemen.

  • Behörden: Während der Bauphase können Behördenbegehungen stattfinden (z. B. Rohbauabnahme durch Bauamt oder Feuerwehrschau). Der Architekt organisiert diese Termine, sorgt für die Anwesenheit der nötigen Fachleute und stellt Unterlagen bereit. Ebenso meldet er der Behörde den Baubeginn und ggf. weitere im Bescheid geforderte Meilensteine (wie Fertigstellung Rohbau, Fertigstellung Gebäude). Er kümmert sich um die Abnahme durch die Bauaufsicht nach Fertigstellung, sofern eine solche vorgeschrieben ist.

  • Projektsteuerer/Controlling: Ist ein Projektsteuerer im Boot, erhält dieser regelmäßige Berichte von Architekt und Firmen. Er unterstützt ggf. bei Termin- und Kostenkontrolle, eskaliert größere Abweichungen an den AG und führt Baucontrolling-Gespräche.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Baufeld freimachen: Der AG stellt sicher, dass zum vereinbarten Baubeginn das Baufeld frei und zugänglich ist. Etwaige Vorleistungen (Abriss von Altbeständen, Baumfällungen, Kampfmittelsondierung, Einrichtung von Baustrom-/Wasseranschlüssen) müssen abgeschlossen sein, damit die Bauarbeiten ohne Verzögerung starten können.

  • Verträge und Versicherungen: Der AG hat die Bauverträge unterschrieben und sorgt dafür, dass erforderliche Versicherungen (Bauherrenhaftpflicht, Bauwesenversicherung etc.) abgeschlossen sind. Er übergibt dem Architekten die Kontaktdaten aller beauftragten Firmen und etwaiger Sonderfachleute.

  • Kommunikation und Entscheidungen: Während der Bauausführung steht der AG für Rückfragen und Entscheidungen zeitnah zur Verfügung. Tritt z. B. ein unvorhergesehenes Problem auf (verdeckte Mängel am Baugrund, notwendige Planungsänderungen), muss der AG in der Regel Variantenentscheidungen treffen (z. B. andere Ausführungsqualität wählen, zusätzliche Kosten genehmigen). Der AG darf hier nicht zögern, um keine Bauverzögerung zu verursachen. Im Zweifel ermächtigt er den Architekten innerhalb bestimmter Grenzen, eigenständige Entscheidungen zu treffen, um den Bauablauf nicht zu gefährden.

  • Budgetkontrolle und Zahlungen: Der AG überwacht die Finanzmittel während der Bauzeit. Er prüft die vom Architekten freigegebenen Rechnungen der Unternehmen und sorgt für fristgerechte Zahlungen gemäß VOB/B (i.d.R. innerhalb 30 Tagen). Nur so kann erfordernisgemäß ein Baustop durch Zahlungsausfall vermieden werden. Bei Nachträgen prüft und entscheidet der AG nach Empfehlung des Architekten, ob diese beauftragt und bezahlt werden.

  • Teilnahme an Baubesprechungen: Der AG (oder ein Vertreter, etwa der Projektsteuerer) nimmt an regelmäßigen Baubesprechungen teil, zumindest in größeren Abständen (z. B. monatlich), um über den Fortschritt informiert zu bleiben. Bei wichtigen Meilensteinen (Richtfest, wichtigen Montageabschnitten) ist seine Anwesenheit erwünscht.

  • Abnahmen und Übernahmen: Der AG wirkt bei den Abnahmen der Bauleistungen mit. Er hat das Recht, sich bei Abnahmen vertreten zu lassen (oft tut dies der Architekt als sein Bevollmächtigter), sollte aber zumindest bei der Endabnahme anwesend sein. Er unterschreibt das Abnahmeprotokoll, sobald der Architekt die Abnahmeempfehlung gibt und keine schwerwiegenden Mängel entgegenstehen. Wird eine Abnahme wegen Mängeln verweigert, unterstützt der AG dabei, Druck auf die Firma auszuüben (z. B. Zahlung zurückhalten).

  • Übergabe und Inbetriebnahme: Bei der Übergabe des Gebäudes übernimmt der AG die Verantwortung für das Bauwerk. Er sorgt dafür, dass ab diesem Zeitpunkt die Gebäudeversicherung und ggf. Haftpflicht angepasst wird (Übergang von Bauwesen- zu Gebäudeversicherung). Er organisiert die zukünftige Nutzung bzw. den Einzug. Bei technischen Anlagen sollte er geeignetes Personal oder Dienstleister bereitstellen, die an der Inbetriebnahme teilnehmen, um die Bedienung zu erlernen.

  • Entgegennahme der Dokumentation: Der AG bestätigt den Erhalt aller Revisionsunterlagen und Dokumentationen. Er prüft deren Vollständigkeit (ggf. mit externer Hilfe) und bewahrt sie ordnungsgemäß auf. Diese Unterlagen sind wichtig für Wartung und Gewährleistungsverfolgung.

Leistungsphase 9 – Objektbetreuung (Nutzung, Gewährleistungsphase)

Ziele und Zeitraum: LPH 9 betrifft die Betreuung des Objekts nach der Abnahme. Sie beginnt mit der Übergabe des Bauwerks an den AG und erstreckt sich über die Gewährleistungsfristen der Bauverträge (in der Regel 4 bis 5 Jahre, je nach Vereinbarung). Ziel ist es, während der Nutzung auftretende Mängel fachlich zu beurteilen, deren Beseitigung zu veranlassen und das Projekt final abzuschließen.

Aufgaben des Architekten

  • Mängelbewertung: Der Architekt steht dem AG während der Gewährleistungszeit als Ansprechpartner für Baumängel zur Verfügung. Tritt ein potenzieller Mangel am Bauwerk auf (z. B. Rissbildung, Feuchtigkeit, Anlagenstörung), beurteilt der Architekt fachlich, ob es sich um einen Gewährleistungsfall handelt. Er ordnet den Mangel gegebenenfalls einem Gewerk zu und dokumentiert ihn.

  • Mängelmanagement: Er unterstützt den AG dabei, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Konkret bedeutet dies: Er informiert die ausführende Firma schriftlich über den Mangel, fordert zur Beseitigung auf und setzt Fristen. Er überwacht die Durchführung der Mängelbeseitigung und prüft anschließend, ob der Mangel tatsächlich behoben ist.

  • Objektbegehungen: Der Architekt führt planmäßige Objektbegehungen durch, typischerweise vor Ablauf der Gewährleistungsfristen. Oft wird ca. 3 Monate vor Ablauf der regulären 5-Jahres-Frist eine gemeinsame Begehung mit dem AG durchgeführt, um eventuelle Mängel festzustellen, solange die Unternehmen noch in der Haftung sind. Dabei erstellt der Architekt ein Protokoll aller entdeckten Mängel.

  • Dokumentation der Gewährleistungsverfolgung: Der Architekt pflegt das Gewährleistungsverzeichnis aus LPH 8 fort – also eine Liste aller Bauverträge mit den jeweiligen Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Er notiert zu jedem Gewerk das Abnahme- und Fristende-Datum und behält den Überblick, wann welche Fristen ablaufen. Außerdem dokumentiert er alle während der Nutzung aufgetretenen Mängel und deren Bearbeitung.

  • Beratung des AG in Betriebsphase: Falls erforderlich, berät der Architekt den AG auch bei Fragen der Gebäudeoptimierung oder Nutzung. Kleinere Änderungswünsche oder Umbauten koordiniert er in Abstimmung mit dem AG, sofern vertraglich vereinbart (diese wären ggf. Besondere Leistungen).

  • Freigabe von Sicherheitsleistungen: Hat der AG von den Bauunternehmen Sicherheiten einbehalten (Bürgschaften, Barhalte) für die Gewährleistungszeit, so wirkt der Architekt bei der Freigabe mit. Konkret empfiehlt er dem AG nach erfolgreicher letzter Mängelbegehung, die Sicherheit an das Unternehmen zurückzugeben, sofern keine offenen Mängel mehr bestehen.

  • Projektabschluss: Nach Abschluss der Gewährleistungszeit und Erledigung aller Mängel finalisiert der Architekt den Projektabschluss. Er archiviert die Projektunterlagen und steht dem AG für ein Abschlussgespräch zur Verfügung, in dem Lehren aus dem Projekt gezogen werden können.

Mitwirkung anderer Beteiligter

  • Bauunternehmen: Die ausführenden Firmen sind verpflichtet, während der Gewährleistungsfrist Mängel auf ihre Kosten zu beseitigen. Sie erhalten vom AG/Architekten Mängelanzeigen und müssen innerhalb angemessener Frist reagieren. Bei Weigerung oder Verzögerung kann der AG rechtliche Schritte einleiten; der Architekt dokumentiert in diesem Fall die Sachverhalte für Gutachter oder Gerichtsverfahren.

  • Fachplaner: Bei spezialiserten Mängeln (etwa an technischen Anlagen) zieht der Architekt die betreffenden Fachplaner hinzu, um die Ursache zu analysieren. Diese können fachlich bestätigen, ob ein Fehler in der Planung, Ausführung oder Material vorliegt und überwachen ggf. die Mängelbeseitigung in ihrem Fachgebiet.

  • Sachverständige: In Streitfällen kann ein Bausachverständiger hinzugezogen werden, um einen Mangel neutral festzustellen und zu bewerten. Der Architekt kooperiert mit dem Sachverständigen und stellt ihm die nötigen Unterlagen zur Verfügung.

  • Nutzer/Betrieb: Falls der AG nicht selbst Nutzer des Gebäudes ist, sind auch Mieter/Betreiber involviert. Deren Mängelmeldungen gelangen meist über den AG zum Architekten. Der Architekt kann unterstützen, indem er z. B. Schulungen oder Einweisungen für Nutzer organisiert (wenn z. B. komplexe Haustechnik vorliegt, die bei Bedienfehler Störungen zeigt).

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Mängelanzeige: Der AG informiert den Architekten unverzüglich, sobald ihm Mängel oder Schäden am Bauwerk auffallen, insbesondere innerhalb der Gewährleistung. Nur wenn der Architekt (und damit indirekt das ausführende Unternehmen) zeitnah Kenntnis erhält, kann reagiert werden. Der AG darf nicht warten, bis Mängel sich vergrößern, da sonst möglicherweise Ansprüche verwirken.

  • Zugang gewähren: Der AG ermöglicht dem Architekten und den betreffenden Firmen den Zugang zum Objekt für Inspektionen und Mängelbeseitigungen. Er koordiniert Termine mit Nutzern, um die Arbeiten durchführen zu können.

  • Fristüberwachung: Der AG behält – unterstützt durch den Architekten – die Verjährungsfristen im Blick. Er sorgt dafür, dass vor Ablauf der Fristen eine gemeinsame Begehung mit dem Architekten stattfindet und etwaige Ansprüche rechtzeitig (schriftlich) geltend gemacht werden.

  • Dokumentation Betrieb: Sollte der AG in Eigenregie Umbauten vornehmen oder Wartungen vernachlässigen, kann dies die Gewährleistung beeinflussen. Der AG führt daher ein Betriebsbuch und dokumentiert Wartungen, um im Zweifel nachzuweisen, dass etwaige Schäden nicht durch falschen Gebrauch entstanden sind.

  • Freigabe von Sicherheiten: Nach abschließender Mängelfreiheit entscheidet der AG – auf Empfehlung des Architekten – über die Freigabe von einbehaltenen Sicherheiten (Bankbürgschaften, Einbehalte). Er veranlasst die Rückgabe an die Unternehmen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Abschluss des Projekts: Der AG bestätigt final den Projektabschluss, wenn alle vertraglichen Leistungen erfüllt und Mängel beseitigt sind. Gegebenenfalls schließt er mit dem Architekten einen Termin zur Schlussfeststellung (Endabnahme des Architektenwerks) ab, bei dem die Leistungen des Architekten bewertet und eventuelle Restleistungen geklärt werden. Danach gilt das Projekt als abgeschlossen

Hinweis: Dieser generische Projektplan ist als Rahmen-Vorlage zu verstehen. Konkrete Kalenderdaten, genaue Zeitspannen je Leistungsphase sowie projektindividuelle Meilensteine sind im Einzelfall vom Architekten in Abstimmung mit dem AG festzulegen. Die relative Terminierung (Wochen ab Beauftragung) muss an die tatsächlichen Projektumstände (Projektgröße, Komplexität, behördliche Vorgaben) angepasst werden. Änderungen des Ablaufs, insbesondere Überschneidungen von Leistungsphasen oder geänderte Vergabestrategien, sind einvernehmlich zwischen Architekt und AG abzustimmen und in einer fortgeschriebenen Terminschiene festzuhalten. Dieses Dokument ist fortzuschreiben, sobald sich Abweichungen ergeben, und bildet so über die gesamte Projektdauer den Maßstab für das Termincontrolling aller Beteiligten.