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Erweiterter Anhang zum Architektenvertrag mit Einleitung und Detailtiefe

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Anhang: Normative Grundlagen im Architektenvertrag

Anhang: Normative Grundlagen im Architektenvertrag

Dieser Anhang dient zur Ergänzung eines Architektenvertrags (Planungsvertrag nach HOAI) um normative Referenzen und technische Standards. Sein Zweck ist es, für alle Vertragsparteien Verbindlichkeit und Klarheit hinsichtlich der einzuhaltenden Regelwerke herzustellen. Durch die Aufnahme einschlägiger Normen, Richtlinien und Methoden (HOAI, DIN, GEFMA, BIM etc.) wird sichergestellt, dass die Planungsleistung nach anerkannten Qualitätsstandards erfolgt. Insbesondere werden Qualitätssicherung, Nachvollziehbarkeit der Planungsschritte, Rechtssicherheit sowie der langfristige Projekterfolg unterstützt. Normative Verweise ermöglichen es, Leistungen objektiv zu beschreiben und zu prüfen, was spätere Streitigkeiten vermeidet und eine gemeinsame Grundlage für alle Beteiligten schafft. Dies ist für sämtliche Typen von Bauvorhaben – öffentliche Projekte mit ihrem erhöhten Formalismus ebenso wie private und gewerbliche Bauvorhaben mit hohem Qualitätsanspruch – gleichermaßen relevant. Eine vertragliche Fixierung solcher Standards fördert zudem die Termin- und Kostentreue des Projekts, da Planungsprozesse strukturiert und Lebenszyklusziele (z. B. nachhaltiger Betrieb) von Anfang an berücksichtigt werden.

HOAI als normative Grundlage

normative Grundlage

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bildet traditionell den rechtlichen Referenzrahmen für Planerverträge in Deutschland. Sie regelte bis 2019 verbindlich die Honorare und Leistungsbilder für Architekten- und Ingenieurleistungen. Vor dem EuGH-Urteil von 2019 hatte die HOAI den Charakter einer zwingenden Preisordnung: Es galten verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Honorare, welche die Vertragsparteien grundsätzlich einhalten mussten. Dieses strikte gesetzliche Preisrecht sollte unter anderem eine auskömmliche Bezahlung der Planer sicherstellen und so die Qualität der Bauleistungen gewährleisten. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch am 4. Juli 2019 entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoßen. Infolgedessen wurde die HOAI reformiert.

Nach dem EuGH-Urteil trat zum 1. Januar 2021 die HOAI 2021 in Kraft, welche die bisherige inhaltliche Struktur (Leistungsbilder, Honorartafeln etc.) weitgehend beibehielt, jedoch den verbindlichen Preischarakter aufhob. Seither enthält die HOAI keine zwingenden Mindest- oder Höchstsätze mehr; die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sind frei verhandelbar. Die Honorartafeln der HOAI mit ihren Honorarspannen (vom neu definierten Basishonorarsatz, vormals Mindestsatz, bis zum oberen Satz) gelten nur noch als unverbindliche Orientierungswerte. Damit dient die HOAI heute primär als Orientierungsrahmen für übliche Leistungsbilder und Honorarniveaus, auf den sich Vertragsparteien beziehen können, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Gleichwohl schreibt HOAI 2021 vor, dass – sofern keine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen wurde – im Zweifel der Basishonorarsatz als vereinbart gilt. Dies unterstreicht die praktische Relevanz der HOAI als Auffangregelung: Wird im Vertrag die Vergütung nicht eindeutig geregelt (oder nur mündlich), greift automatisch das Basishonorar nach HOAI als Vertragsinhalt.

Die HOAI bleibt außerdem fachlich normativ für die Beschreibung der vom Architekten geschuldeten Leistungen. Sie definiert detailliert die Leistungsbilder und Leistungsphasen (LPH 1–9) in verschiedenen Fachgebieten (z. B. Objektplanung Gebäude, Freianlagen, Tragwerksplanung etc.) mitsamt den sogenannten Grundleistungen und ggf. Besonderen Leistungen. Diese Gliederung hat trotz der Preisrechtsänderung weiterhin Bedeutung: Im Vertrag sollte klar festgelegt werden, welche Leistungsphasen und Leistungen nach HOAI beauftragt sind. Die Vertragsparteien können sich am Katalog der Grundleistungen in den Anhängen der HOAI orientieren, um sicherzustellen, dass der Leistungsumfang vollständig und dem Projekt angemessen ist.

Vergütung und Leistungsdefinition nach HOAI

  • Leistungsumfang und -abgrenzung: Welche Grundleistungen der HOAI sind vom Architekten geschuldet? Werden Besondere Leistungen (etwa über die Grundleistungen hinaus, z. B. Bestandserfassung, Gebäudezertifizierung, etc.) vereinbart und wie werden sie vergütet? Hierzu bietet die HOAI Anhaltspunkte, da besondere Leistungen dort aufgeführt, aber nicht im Basishonorar enthalten sind.

  • Honorarvereinbarung: Da Vertragsfreiheit bezüglich der Honorarhöhe besteht, ist eine schriftliche oder in Textform dokumentierte Honorarvereinbarung dringend zu empfehlen. Gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2021 genügt die Textform (§ 126b BGB) für Honorarvereinbarungen, was z. B. Vertragstexte per E-Mail einschließt. Wichtig ist, dass die Honorarhöhe ausdrücklich vereinbart wird, um Unsicherheiten zu vermeiden – andernfalls gilt wie erwähnt der Basissatz. Bei Verträgen mit Verbrauchern (Bauherren als Privatpersonen) schreibt § 7 Abs. 2 HOAI 2021 zudem vor, dass der Architekt spätestens bei Angebotsabgabe schriftlich darauf hinweisen muss, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in der HOAI-Tafel angegeben frei vereinbart werden kann. Unterbleibt dieser Hinweis, kann der Architekt im Nachhinein maximal das Basishonorar verlangen. Diese Informationspflicht sollte im Vertragstext berücksichtigt werden, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

  • Honorarermittlung und Bezugswerte: Falls die Vergütung an die HOAI-Tafeln anknüpft, sind die für die Honorarberechnung wesentlichen Parameter anzugeben: insbesondere die Honorarzone (I–V) des Projekts, die anrechenbaren Kosten und ggf. Umbauzuschläge oder sonstige Faktoren nach HOAI. Die anrechenbaren Kosten richten sich in der Regel nach der Kostenberechnung des Objekts (vgl. DIN 276, siehe unten) und bilden die Grundlage für die Honorartafel. Hier bietet die HOAI eine klare Zuordnung: z. B. bei Gebäuden typischerweise die Kostengruppen 300+400 nach DIN 276 als Berechnungsbasis. Diese Werte sollten im Vertrag oder spätestens bei Leistungsphase 3 festgelegt werden, um das Honorar eindeutig zu bestimmen.

  • Zahlungsvereinbarungen und Teilleistungen: Die HOAI gibt eine prozentuale Honorargewichtung je Leistungsphase vor (z. B. LPH 2 Vorplanung 7 %, LPH 3 Entwurf 15 %, etc.). Im Vertrag kann vereinbart werden, diese Zahlungsstaffelung analog HOAI zu übernehmen, was in der Praxis üblich ist, oder eine abweichende Regelung zu treffen. Wichtig ist in jedem Fall, Klarheit über Teilhonorare bei stufenweiser Beauftragung oder vorzeitiger Beendigung zu schaffen, wobei HOAI als Richtschnur dienen kann. Beispielsweise kann geregelt werden, dass bei Nichtbeauftragung aller Phasen ein Honorar nach tatsächlich erbrachter Teilleistung entsprechend den HOAI-Prozentsätzen abgerechnet wird.

  • Es stellt die HOAI in ihrer aktuellen Form trotz fehlender Preisbindung eine wesentliche normative Grundlage dar. Ihre Leistungsbilder und Definitionen sorgen für Qualität und Vollständigkeit der Planung, während die Honorarstruktur als gemeinsame Erwartungsbasis dient. Im Architektenvertrag sollten daher klare Verweise auf die HOAI-Leistungsbeschreibungen und -Honorarparameter aufgenommen werden, um sowohl fachliche Qualität (durch Orientierung an anerkannten Leistungsstandards) als auch faire Vergütung transparent zu regeln. Die Verankerung der HOAI-Begriffe im Vertrag schafft Rechtssicherheit und verhindert Missverständnisse über den geschuldeten Leistungsumfang.

DIN-Normen für die Planung

Neben der HOAI, die primär Vertrags- und Honoraraspekte regelt, sind technische Normen für die Planung einzuhalten. Sie stellen sicher, dass Kosten, Flächen und Bedarfe einheitlich und nachvollziehbar ermittelt werden. Im Vertrag sollte die Einhaltung der wichtigsten DIN-Normen explizit festgehalten werden, um eine einheitliche Planungsgrundlage zu garantieren. Im Folgenden werden drei zentrale Planungsnormen vorgestellt

DIN 276 – Kosten im Bauwesen

Die DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ ist die maßgebliche Norm für die Kostenermittlung und -gliederung von Bauprojekten. Sie bildet gleichzeitig die Grundlage der Honorarberechnung nach HOAI. Konkret definiert DIN 276 ein standardisiertes System von Kostengruppen, mit dem alle Projektkosten von der Grundstücksbeschaffung bis zu den Bauwerks- und Nebenkosten systematisch erfasst werden. Dies erlaubt Architekten und Bauherren eine transparente und vollständige Kostengliederung. DIN 276 gliedert die Kosten in Hauptgruppen (100 bis 800), u. a.: 100 Grundstück, 200 Vorbereitende Maßnahmen, 300 Bauwerk – Baukonstruktionen, 400 Bauwerk – Technische Anlagen, 500 Außenanlagen, 600 Ausstattung, 700 Baunebenkosten, 800 Finanzierung. Diese Struktur stellt sicher, dass alle relevanten Kostenaspekte berücksichtigt werden – einschließlich oftmals vernachlässigter Posten wie Finanzierungskosten (KG 800) oder Betriebsvorbereitung (einige Positionen der KG 700 umfassen z. B. Dokumentation, Inbetriebnahme, etc.), was zu einer Lebenszyklusbetrachtung beiträgt. Tatsächlich wurde die Kostengruppe 800 (Finanzierung) erst in der neuesten Fassung DIN 276:2018 hinzugefügt, um Kosten der Finanzierung und des Kapitals zu integrieren. Damit fördert DIN 276 eine vorausschauende Budgetplanung, die über reine Bauerrichtungskosten hinausgeht.

Wesentlicher Bestandteil der DIN 276 ist die Definition mehrerer Stufen der Kostenermittlung, die typischerweise den Planungsphasen zugeordnet sind. So werden z. B. ein Kostenrahmen in der frühen Bedarfsermittlung (vor LPH 1), eine Kostenschätzung bis Abschluss der Vorplanung (LPH 2) und eine Kostenberechnung mit Abschluss der Entwurfsplanung (LPH 3) erstellt. In weiteren Phasen folgen Kostenanschlag, Kostenfeststellung etc. – jedoch sind nicht alle diese Stufen automatisch Grundleistungen des Architekten. Laut HOAI 2021 zählen insbesondere die Kostenschätzung (LPH 2), Kostenberechnung (LPH 3) und die Kostenfeststellung (am Ende der Bauüberwachung) zu den vom Grundhonorar abgedeckten Leistungen. Frühere oder zusätzliche Kostenermittlungsstufen wie der Kostenrahmen (Bedarfsplanung) oder ein detaillierter Kostenvoranschlag vor Vergabe müssen gesondert vereinbart werden, da sie sonst als Besondere Leistungen gelten. Im Vertrag sollte daher festgehalten werden, welche Kostenermittlungen vom Architekten zu liefern sind. Die Bezugnahme auf DIN 276 stellt sicher, dass Begriffe wie „Kostenschätzung“ oder „Kostenberechnung“ eindeutig dem entsprechendem Detaillierungsgrad und Inhalt gemäß der Norm entsprechen.

Durch die Einbindung der DIN 276 im Vertrag wird gewährleistet, dass alle Beteiligten von derselben Kostenbasis ausgehen. Für den Auftraggeber ergibt sich eine verbesserte Kontrolle über das Budget, da Kostenpläne vergleichbar und vollständig sind. Zugleich ermöglicht die standardisierte Kostengliederung eine klare Zuordnung der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung (siehe HOAI oben), was Vergütungsfragen vereinfacht. Insgesamt fördert DIN 276 die Kostenklarheit und Kostentransparenz im Projekt und bildet damit einen Grundpfeiler für wirtschaftlich erfolgreiche Bauvorhaben.

DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau

  • Kostenplanung: Die nach DIN 277 ermittelten Flächen- und Volumenwerte sind zentrale Eingangsgrößen für die Kostenberechnung nach DIN 276. Beispielsweise werden Bauwerkskosten häufig in Relation zu BGF oder BRI bewertet (Kosten pro m² oder m³), und viele Kostenkennwerte oder Fördermittelanforderungen stützen sich auf diese Normflächen. Indem im Vertrag festgelegt wird, dass Flächen nach DIN 277 zu ermitteln sind, wird sichergestellt, dass die Kostenberechnungen auf belastbaren, vergleichbaren Grundlagendaten fußen. Auch bei Ausschreibungen (Vergaben) können so Angebote auf Basis einheitlich definierter Massen (z. B. Wohnfläche nach WoFlV vs. Nutzfläche nach DIN 277) ausgewertet werden.

  • Flächenmanagement und Vergleichbarkeit: DIN 277 definiert verschiedene Nutzungsarten und Nutzflächenkategorien (Nutzfläche NF bzw. nun NRF, Technikfläche TF, Verkehrsfläche VF etc.) und ordnet Räume entsprechend zu. Dies erlaubt ein Flächenmanagement im späteren Betrieb: Bereits im Planungsstadium können Flächenbilanzen erstellt werden, etwa welche Flächen dem primären Nutzungszweck dienen und welche für Technik oder Verkehrswege benötigt werden. Für Betreiber und Immobilienwirtschaft ist dies essenziell, um die Wirtschaftlichkeit und Nutzungseffizienz eines Gebäudes beurteilen zu können. Der Anhang sollte daher festhalten, dass Raumprogramme und Flächennachweise nach DIN 277 erfolgen. Damit wird z. B. vermieden, dass im Nachhinein Unklarheit über die Größe von Mietflächen oder Bruttogrößen entsteht – alle Parteien beziehen sich auf dieselbe Berechnungslogik.

  • Vergabe und Behördennachweis: Öffentliche Bauherren und Fördergeber verlangen oft Flächennachweise nach DIN 277, da diese Norm eine transparente und überprüfbare Grundlage darstellt. Auch Bauämter oder statistische Zwecke (z. B. Bruttorauminhalt für Bauanträge) greifen auf DIN 277 zurück. Im Vertrag sollte geregelt sein, dass der Architekt entsprechende Flächenermittlungen liefert, die den Anforderungen genügen. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass mit der Entwurfs- oder Genehmigungsplanung ein Flächen- und Volumennachweis nach DIN 277 vorzulegen ist, der Bestandteil der Planungsdokumentation wird.

Durch die Referenzierung der DIN 277 im Vertrag wird die Einheitlichkeit der Planungsgrundlagen garantiert. Unterschiede in Berechnungsweisen – etwa wie Dachschrägen, Türnischen oder offene Galerien flächenmäßig angesetzt werden – sind damit ausgeschlossen, da DIN 277 hier klar definiert. Dies steigert die Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit der Planungsergebnisse. Letztlich trägt die Norm dazu bei, dass sowohl Planer als auch Bauherr ein gemeinsames Verständnis der „Zahlen zum Bauwerk“ haben, was eine verlässliche Projektsteuerung ermöglicht.

DIN 18205 – Bedarfsplanung im Bauwesen

Die DIN 18205 „Bedarfsplanung im Bauwesen“ beschäftigt sich mit der methodischen Ermittlung der Bedürfnisse des Bauherrn und der Nutzer als Grundlage für Bauprojekte. Sie ist ein zentrales Werkzeug, um vor Beginn der eigentlichen Entwurfsplanung die Ziele und Anforderungen an das Bauwerk systematisch zu erfassen. In der Norm sind fünf aufeinander aufbauende Prozessschritte der Bedarfsplanung definiert, ergänzt durch Checklisten zur Vollständigkeitsprüfung. Die Ergebnisse einer Bedarfsplanung werden typischerweise in einem Bedarfsplan oder Raum- und Funktionsprogramm dokumentiert, der als frühe Planungsgrundlage dient.

Die Bedeutung der Bedarfsplanung kann kaum überschätzt werden: Bereits im Vorwort der Norm wird sie als „unverzichtbarer Bestandteil der Planung und Realisierung von Projekten im Bauwesen jeder Art“ bezeichnet. In dieser frühen Phase werden die Weichen für den Projekterfolg gestellt; Fehler oder Lücken im Anforderungsprofil wirken sich später oft kostspielig aus. Öffentliche Auftraggeber haben dies früh erkannt – so enthalten etwa die Richtlinien für Bundesbauaufgaben (RBBau) detaillierte Vorgaben zur Bedarfsplanung. Dennoch wird die Bedarfsplanung in der Praxis privater Bauherren oft vernachlässigt, was zu unklaren Zielsetzungen und Änderungsbedarf im Verlauf des Projekts führen kann. Aus diesem Grund sollte der Architektenvertrag festhalten, ob und wie eine Bedarfsplanung erfolgt: Entweder liefert der Bauherr einen Bedarfsplan als Grundlage oder der Architekt (bzw. ein spezialisierter Berater) wird beauftragt, diese Leistung zu erbringen.

Die HOAI ordnet die Bedarfsplanung explizit als Besondere Leistung ein. Das heißt, die Erstellung eines strukturierten Bedarfsprogramms ist nicht im normalen Honorar für die Grundlagenermittlung (LPH 1) enthalten, sondern muss gesondert vergütet werden. In der Praxis führt der Bauherr die Bedarfsplanung oft in Eigenregie oder mit externen Consultants durch, bevor der Architekt mit LPH 1 beginnt. Wird jedoch vom Architekten erwartet, den Bauherren bei der Bedarfsplanung zu unterstützen oder einen Nutzerbedarfsplan zu erstellen, sollte dies im Vertrag klar als Leistung beschrieben und honoriert werden (ggf. nach Stunden oder einem Pauschalhonorar, da die HOAI hierfür keine Honorartafel vorgibt). Zur Orientierung kann z. B. das AHO-Heft Nr. 19 herangezogen werden, welches ein Leistungsbild und Honorarvorschläge für Bedarfsplanung enthält.

Die Bezugnahme auf DIN 18205 im Vertrag garantiert, dass eine professionelle Anforderungsanalyse durchgeführt wird. Wichtig ist, dass im Bedarfsplan nicht nur Raumgrößen, sondern auch qualitative Anforderungen (z. B. Raumklima, Ausstattungsstandard, Nutzerzahlen), funktionale Zusammenhänge und Prioritäten festgehalten werden. DIN 18205 liefert hier Checklisten und Begriffsdefinitionen, die dem Architekten helfen können, Vollständigkeit und Klarheit der Anforderungen sicherzustellen. Ein gründlich erstellter Bedarfsplan gemäß der Norm führt zu belastbaren Grundlagen für alle weiteren Planungsschritte. Im Vertrag könnte z. B. vereinbart werden: „Der Auftraggeber übergibt bis zum Datum X einen Bedarfsplan gemäß DIN 18205. Dieser Bedarfsplan ist verbindliche Grundlage für die Leistungsphasen 1–2. Änderungen des Bedarfsplans nach Freigabe führen – falls sie zu Mehrleistungen führen – zu einer Anpassung von Terminen und Vergütung.“ Alternativ: „Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erstellung eines Nutzerbedarfsprogramms nach DIN 18205 (Besondere Leistung).“

Insgesamt erhöht die Einbindung der DIN 18205 die Planungssicherheit erheblich. Klare Projektziele, die früh konsensual festgelegt werden, verringern das Risiko von Planungsänderungen, Nachträgen und Streitigkeiten. Für komplexe Bauvorhaben – sei es im öffentlichen, gewerblichen oder privaten Bereich – ist die Bedarfsplanung damit ein essentielles Instrument, um die Erwartungen aller Beteiligten zu bündeln und schriftlich festzuhalten.

GEFMA 100 und FM-gerechtes Planen

Neben den klassischen Planungsnormen sollte ein moderner Architektenvertrag auch die Belange des Facility Managements (FM) berücksichtigen. Die Planung „über den Tag der Abnahme hinaus“ gewinnt an Bedeutung, da Betrieb und Bewirtschaftung eines Gebäudes über dessen Lebensdauer einen Großteil der Kosten und Verantwortlichkeiten ausmachen. Hier kommen die GEFMA-Richtlinien ins Spiel, insbesondere GEFMA 100-1 und GEFMA 100-2, die im Anhang des Vertrags als Orientierung für FM-gerechtes Planen herangezogen werden können.

Die Abkürzung GEFMA steht für German Facility Management Association, welche anerkannte Richtlinien für das Facility Management veröffentlicht. Die GEFMA 100-1 („Facility Management – Grundlagen“) und 100-2 („Facility Management – Leistungsspektrum“) definieren grundlegende Begriffe, Strukturen und Leistungsbereiche des FM. Insbesondere beschreiben diese Richtlinien, dass Facility Management alle Lebenszyklusphasen einer Immobilie umfasst – von der Konzeption und Planung über die Nutzung bis zur Verwertung eines Gebäudes. GEFMA 100 liefert ein Rahmenwerk aus neun Lebenszyklusphasen, in denen insgesamt 37 Hauptprozesse und 128 Teilprozesse des FM stattfinden. Damit wird deutlich, dass FM nicht erst nach Fertigstellung des Baus relevant wird, sondern bereits in der Planungsphase proaktiv mitgedacht werden muss.

Für den Architektenvertrag bedeutet dies: Es sollte festgehalten werden, dass der Planer FM-Aspekte frühzeitig integriert. Ein FM-gerechtes Planen zielt darauf ab, das Gebäude so zu konzipieren, dass es im Betrieb effizient, sicher und kostengünstig bewirtschaftet werden kann. GEFMA 100-2 dient hier als Leistungskatalog, der typische FM-Leistungen und -Anforderungen beschreibt – z. B. Instandhaltung, Reinigung, Flächenmanagement, Sicherheitsdienste etc. Zwar erbringt der Architekt diese Betriebsleistungen nicht selbst, aber seine Planung hat großen Einfluss darauf, wie gut das Gebäude später betrieben werden kann. Beispiele sind: Wartungsfreundliche Konstruktionen (Zugänglichkeiten für Wartung von technischen Anlagen), langlebige und robuste Materialien, Berücksichtigung von Bewegungsflächen für Reinigungstechnik, flexibel nutzbare Raumaufteilungen für geänderte Nutzerbedürfnisse, Bereitstellung von ausreichend Technikflächen, Schächten und Reserven für Nachrüstungen usw.

Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Betreiberverantwortung. Darunter versteht man die gesetzliche Pflichtenlage des Gebäudebetreibers, alle vorgeschriebenen Prüfungen, Wartungen und Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen, um Gefahren abzuwenden. Seit der Veröffentlichung der GEFMA-Richtlinie GEFMA 190 „Betreiberverantwortung im FM“ ist die Branche wesentlich stärker für diese Thematik sensibilisiert. In der Praxis bedeutet dies, dass bereits der Planer darauf achten sollte, Anlagen und Bauteile so einzuplanen, dass der spätere Betreiber seine Pflichten ohne unverhältnismäßigen Aufwand erfüllen kann. Im Vertrag kann dies z. B. dadurch unterstützt werden, dass planungs- und baubegleitendes Facility Management vereinbart wird – also die Einbindung eines FM-Beraters oder die Berücksichtigung von GEFMA-Empfehlungen während der Planung. Tatsächlich gibt es hierfür auch eigene Richtlinien (GEFMA 116 Reihe, Planungs- und baubegleitendes FM, Ausgabe 2025), die ein Leistungsbild für FM-Begleitung in der Planung enthalten. Ein Architektenvertrag auf dem neuesten Stand kann vorsehen, dass der Architekt bestimmte FM-Ziele einhalten muss, etwa: „Beachtung der GEFMA-100-Grundlagen: Der Architekt hat die Planungen so zu gestalten, dass ein wirtschaftlicher Gebäudebetrieb ermöglicht wird. Hierzu sind die Anforderungen aus GEFMA 100 (z. B. hinsichtlich Flächenbedarf für Technik und Logistik, Material- und Reinigungsfreundlichkeit, Dokumentationspflichten gemäß Betreiberverantwortung) zu berücksichtigen.“

Die Einbindung von GEFMA 100 im Vertragsanhang unterstreicht den Lebenszyklusansatz des Projekts. Qualität wird dabei nicht nur an der architektonischen Gestaltung oder den Herstellungskosten gemessen, sondern auch an den langfristigen Nutzungs- und Betriebskosten sowie an der Rechts- und Betriebssicherheit während der Nutzung. So fördert GEFMA 100 beispielsweise die Erstellung eines Betriebskonzepts schon in der Planungsphase: Welche technischen Anlagen erfordern welche Wartungsintervalle? Welche Flächen müssen für das Facility Management zugänglich sein? Welche Dokumentationen (z. B. Revisionsunterlagen, Prüfbücher) sind vom Planer zu liefern, um den Betreiber in die Lage zu versetzen, seiner Dokumentationspflicht nachzukommen? Solche Fragen können vertraglich geregelt werden, etwa indem festgelegt wird, dass der Architekt ein Übergabemanagement durchführt und ein digitales Gebäudebuch (Teil des BIM-Modells, siehe unten) übergibt.

Es garantiert die Berücksichtigung von GEFMA 100-1/2 im Vertrag, dass das Facility Management als integraler Bestandteil des Projekterfolgs gesehen wird. Der Architekt plant nicht isoliert bis zur Fertigstellung, sondern mit dem Bewusstsein für die Betriebsphase. Dies erhöht für den Auftraggeber den Mehrwert der Planung, da Folgekosten reduziert und Risiken (Haftung durch Vernachlässigung von Betreiberpflichten) verringert werden. Indirekt wird auch die Nachhaltigkeit gefördert, da Gebäude, die betriebsgerecht geplant sind, länger nutzbar und einfacher an veränderte Anforderungen adaptierbar sind.

BIM-Abwicklungsplan als Vertragsbestandteil

Moderne Architektenverträge – vor allem bei komplexen Projekten – kommen zunehmend nicht ohne Regelungen zur Building Information Modeling (BIM)-Methode aus. BIM basiert auf der digitalen Bauwerksmodellierung und einer intensiven Kollaboration aller Beteiligten über gemeinsame Datenmodelle. Um dieses Zusammenwirken geordnet und erfolgreich zu gestalten, bedarf es eines BIM-Abwicklungsplans (BAP) als Vertragsbestandteil. Der BAP definiert die projektindividuellen BIM-Vorgaben: Er beschreibt alle erforderlichen Konventionen, Prozesse, Rollen und technischen Mittel, um das BIM-Projekt gemeinschaftlich abzuwickeln. Gemäß der Richtlinie VDI 2552 Blatt 10 (2021), die als Leitfaden für AIA und BAP dient, dokumentiert der BIM-Abwicklungsplan alle notwendigen Regeln und bildet das „Rückgrat der Informationserstellung“ im BIM-Projekt.

Wesentlich ist das Zusammenspiel von Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) und BAP. Die AIA wird vom Auftraggeber zu Beginn (meist bereits in der Ausschreibung) aufgestellt und legt fest, welche Informationen, in welcher Detailtiefe und Qualität, zu welchen Zeitpunkten vom Planer geliefert werden müssen. Sie enthält z. B. Angaben zu gewünschten BIM-Anwendungsfällen (etwa Kollisionsprüfung, 3D-Koordinationsmodell, Mengenermittlung, FM-Dokumentation), zu Modellierungsstandards (Level of Detail/Information – LOD/LOI pro Leistungsphase), zu Austauschformaten und zur Strukturierung der Daten. Die AIA ist damit die Anforderungsschrift des Auftraggebers in Bezug auf BIM. Der BAP wiederum wird nach Vertragsabschluss von der Auftragnehmerseite (Planerteam) entwickelt und zusammen mit dem Auftraggeber final abgestimmt. Er beschreibt konkret, wie die in der AIA formulierten Anforderungen erfüllt werden. AIA und BAP stehen folglich in einem komplementären Verhältnis: In der Ausschreibung definiert der Auftraggeber mittels AIA die BIM-Vorgaben, und nach Zuschlagserteilung legt der Auftragnehmer im BAP die Umsetzung dieser Vorgaben fest. Der BAP wird Teil des Vertrages und ist während der Projektlaufzeit ein dynamisches Dokument, das bei Bedarf fortgeschrieben werden kann (z. B. wenn sich Anforderungen ändern oder weitere Projektbeteiligte hinzukommen).

Die Inhalte eines BIM-Abwicklungsplans sind in VDI 2552 Blatt 10 ausführlich beschrieben. Typische Kernpunkte, die im Vertrag bzw

BIM-Vorgaben im Projektabwicklungsplan

  • Rollen und Verantwortlichkeiten: Es muss klargelegt sein, welche Projektbeteiligten welche BIM-Rollen übernehmen. Insbesondere ist die Rolle des BIM-Gesamtkoordinators/BIM-Managers zu benennen, der die Einhaltung der BIM-Vorgaben überwacht. Auch für jedes Fachgewerk (Architektur, Tragwerk, TGA etc.) sind BIM-Verantwortliche zu definieren. Der BAP sollte konkrete Ansprechpartner aufführen und Vertretungsregelungen enthalten.

  • Modellierungsrichtlinien und Detailtiefe: Der BAP legt fest, nach welchen Konventionen modelliert wird (z. B. Benennung von Bauteilen, Layer-Strukturen, Nutzung von Klassifikationsstandards wie IFC-Klassen). Besonders wichtig ist die Vorgabe der Modellierungstiefe für verschiedene Planungsphasen – oft als Level of Development (LOD) oder Level of Information (LOI) bezeichnet. Hier wird bestimmt, wie detailliert ein Bauteil in LPH 3 gegenüber LPH 5 dargestellt sein muss (Geometrie und attributive Informationen). VDI 2552 Blatt 10 empfiehlt, diese Anforderungen exakt zu beschreiben, um Über- oder Unterspezifikation zu vermeiden. Im Vertrag sollte auf diese LOD-Vorgaben verwiesen werden, z. B.: „Die Planungsbeteiligten schulden mindestens den im BAP festgelegten Detaillierungsgrad (LOD nach VDI 2552-10) zu den definierten Meilensteinen.“

  • Austauschformate und Software: Für einen reibungslosen Datenaustausch ist festzulegen, in welchen Dateiformaten die Modelle und Pläne geliefert werden. Üblich ist die Nutzung des herstellerneutralen Formats IFC (Industry Foundation Classes) für den modellbasierten Austausch, gemäß aktueller Version (z. B. IFC 4×3). Daneben können native Formate (Revit, Allplan, Archicad etc.) vereinbart sein, aber im Sinne der Interoperabilität sollte IFC als Vertragsformat gelten. Ferner ist anzugeben, welche Softwareumgebungen eingesetzt werden dürfen/können und wie die Kompatibilität sichergestellt wird. VDI 2552 betont die Methodenfreiheit und Herstellerneutralität, d.h. der Auftragnehmer soll im Rahmen der Anforderungen die Software wählen können, solange z.B. IFC-Schnittstellen vorhanden sind. Dennoch verlangen manche Auftraggeber bestimmte Plattformen – dies wäre dann in AIA/BAP explizit zu nennen.

  • Common Data Environment (CDE): Ein zentrales Element ist die Einrichtung einer gemeinsamen Datenumgebung (CDE), also einer für alle Beteiligten zugänglichen Projektplattform (z. B. BIM-Server oder cloudbasiertes BIM-Portal). Im BAP wird festgelegt, welches System als CDE genutzt wird, wie die Zugriffsrechte gestaltet sind, wie die Dateiversionierung und Ablagestruktur aussieht und wer die Administration übernimmt. Es ist ratsam, im Vertrag anzugeben, dass der Architekt (oder ein anderer) die CDE bereitstellt und welche Kommunikations- und Kollaborationstools genutzt werden.

  • Prozesse und Qualitätskontrolle: Der BAP beschreibt die Arbeits- und Prüfprozesse im BIM-Projekt. Zum Beispiel: Wann finden Koordinationsbesprechungen statt? Wie und wann werden Modelle zusammengeführt (Modellintegration)? Welche Prüfläufe (Collision Checks, Modellprüfungen nach ISO DIN 17640) sind vor jedem Meilenstein durchzuführen und von wem? Wie werden Änderungen am Modell gehandhabt (Change Management)? Ebenso regelt der BAP Aspekte der Datensicherheit (Backup, Zugriffsprotokolle) und den Umgang mit BIM-Fachmodellen (etwa, dass das Architekturmodell führend ist und andere sich daran ausrichten). Eine klare Prozessbeschreibung im Vertrag stellt sicher, dass alle Beteiligten dieselben Erwartungen an die Abläufe haben und später bei Konflikten auf diese Vereinbarungen zurückgegriffen werden kann.

  • Integration von AIA-Vorgaben: Letztlich muss der BAP die im AIA formulierten Anforderungen erfüllen. VDI 2552 Blatt 10 schlägt vor, dass der BAP die Struktur der AIA aufgreift und konkretisiert. Das heißt, wenn die AIA z.B. BIM-Ziele und Anwendungsfälle nennt, erläutert der BAP, wie diese erreicht werden (etwa: BIM-Ziel „verbesserte Kostenkontrolle“ mit Anwendungsfall 5D-Kostenmodell – BAP gibt an, dass alle Bauteile mit Kostenkennwerten versehen werden und ein Kostenplaner ins Projektteam eingebunden wird). Im Vertrag kann festgeschrieben werden, dass der Architekt einen BAP zu erstellen hat, der den AIA vollständig abdeckt und vom Auftraggeber freizugeben ist. Oft wird hierzu ein Muster-BAP als Anhang beigefügt oder referenziert (teilweise gibt es vom Auftraggeber vorgegebene BAP-Vorlagen, z. B. BIM-Projektabwicklungspläne nach dem Muster des Auftraggebers).

Durch die Vertragsintegration des BIM-Abwicklungsplans wird BIM von einer bloßen Absicht zur verbindlichen Verpflichtung. Alle Partner erhalten Rechtssicherheit darüber, welche digitalen Leistungen geschuldet sind. Angesichts der Komplexität von BIM ist dies unerlässlich: Ohne klaren BAP kann es leicht zu Chaos in der Zusammenarbeit kommen, mit inkompatiblen Datenständen oder unklaren Verantwortlichkeiten. Ein guter Architektenvertrag erkennt BIM als integralen Projektbestandteil an. Daher sollte im Vertragstext etwa stehen: „Der zwischen den Parteien abgestimmte BIM-Abwicklungsplan (Anlage X) ist verbindlicher Vertragsbestandteil. Er konkretisiert die Mitwirkungs- und Leistungspflichten aller Planungsbeteiligten im Umgang mit der BIM-Methode. Abweichungen vom BAP bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Parteien.“ So wird gewährleistet, dass digitale Planung nicht dem Zufall überlassen bleibt, sondern auf solider, normgerechter Basis erfolgt. VDI 2552 Blatt 10 liefert hierfür die inhaltliche Richtschnur, die in diesem Anhang reflektiert und an das konkrete Projekt angepasst werden kann.

Formale Hinweise

  • § 1 Einleitung und Zweck: Kurze Präambel, die den Stellenwert des Anhangs und die Ziele (Qualität, Rechtssicherheit durch normative Grundlagen) beschreibt.

  • § 2 HOAI-Referenzen: Darstellung der einschlägigen HOAI-Regelungen, die im Vertrag gelten. Etwa Auflistung der beauftragten Leistungsbilder/Phasen nach HOAI, Honorarvereinbarung und Bezug auf Honorartafeln (Orientierungswerte), besondere Pflichten (Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI bei Verbraucherbauverträgen etc.).

  • § 3 Technische Planungsnormen: Zusammenfassung der zu beachtenden DIN-Normen (276, 277, 18205). Dieser Abschnitt kann in Unterpunkte gegliedert sein (z. B. 3.1 Kostenplanung nach DIN 276, 3.2 Flächenermittlung nach DIN 277, 3.3 Bedarfsplanung nach DIN 18205), um jeden Normenbereich klar abzudecken.

  • § 4 Facility Management und Lebenszyklus: Festlegung der Berücksichtigung von FM-Aspekten. Hier könnten GEFMA 100-1/2 als Referenz angegeben sein und ggf. weitere FM-bezogene Leistungen des Architekten (z. B. Mitwirken bei der Erstellung eines Betriebskonzepts, Übergeben einer Betreiber-Dokumentation nach GEFMA-Standards).

  • § 5 BIM-Abwicklungsplan: Verweis auf den BIM-Abwicklungsplan als Anlage (ggf. Anlage BAP genannt) oder als Teil dieses Anhangs. Wichtig ist zu erklären, dass der BAP verbindlich ist und die inhaltlichen Punkte (AIA, Rollen, Prozesse, CDE, Formate, LOD) enthält. Gegebenenfalls kann § 5 aus sich heraus wieder unterteilt werden in 5.1 AIA-Vorgaben, 5.2 Inhalte BAP, 5.3 Verpflichtungen der Parteien im BIM-Prozess.

  • § 6 Schlussbestimmungen: Falls notwendig, können hier allgemeine Aussagen stehen, z. B. Umgang mit Normenänderungen („Ändern sich die in dieser Anlage genannten Normen und Richtlinien während der Vertragslaufzeit, vereinbaren die Parteien einen angemessenen Umgang hiermit.“), Rangfolge bei Widersprüchen (typischerweise gilt der Hauptvertragstext vor dem Anhang, falls nichts Abweichendes geregelt) oder Verweis darauf, dass bei Unklarheiten die jeweils aktuell gültige Fassung der Normen maßgeblich ist.

  • Bezugnahme im Hauptvertrag: Im Hauptvertrag selbst – meist in den Vertragsbestandteilen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen – sollte explizit auf diesen Anhang verwiesen werden. Beispielsweise kann im Architektenvertrag stehen: „Bestandteil dieses Vertrags ist Anlage X „Normative Grundlagen und besondere Vereinbarungen“, welche auf [number] Seiten die einzuhaltenden Normen, Richtlinien und projektspezifischen Vereinbarungen (u. a. BIM-Abwicklungsplan) enthält.“ Dadurch wird sichergestellt, dass der Anhang rechtlich bindend ist. Zudem können im laufenden Vertragstext Querverweise auf den Anhang gesetzt werden, wann immer auf detaillierte Regelungen verwiesen werden soll – etwa: „…die Leistungen sind gemäß HOAI (vgl. Anlage X, § 2) zu erbringen…“ oder „Der Auftragnehmer schuldet die Erstellung eines BIM-Abwicklungsplans gemäß den Vorgaben in Anlage X, § 5.“ Solche Verweistechniken erhöhen die Lesbarkeit des Hauptvertrags, da dieser nicht mit technischen Details überfrachtet wird, gleichzeitig aber der Anhang als Nachschlagewerk für alle technischen und normativen Anforderungen dienen kann.

  • Wichtig ist auch, dass alle Vertragsparteien den Anhang gegenzeichnen oder initialieren, um dessen Verbindlichkeit zu dokumentieren. Es empfiehlt sich, den Anhang in der Vertragsliste der Anlagen aufzuführen (inklusive Titel und Datum der Anlage). Bei öffentlichen Auftraggebern werden häufig Mustertexte vorgegeben, wie man BIM-Anforderungen oder Normen als Anlagen beifügt – diese können als Vorlage dienen, sollten aber auf das konkrete Projekt angepasst werden. Schließlich sollte darauf geachtet werden, dass die Terminologie im Anhang konsistent mit dem Hauptvertrag ist (z. B. gleiche Bezeichnungen für die Vertragspartner, Rollen, Phasen etc.), um Auslegungszweifel zu vermeiden.

  • Formale Klarheit und Sprache: Der Anhang sollte in einem präzisen, juristisch-technischen Deutsch verfasst sein. Eindeutige Begriffsdefinitionen (ggf. ein kleines Glossar für Abkürzungen wie AIA, BAP, CDE, FM etc.) können am Anfang eingefügt werden, damit alle Beteiligten den gleichen Verständnisstand haben. Sätze sind eher sachlich-nüchtern zu formulieren, mit dem Fokus auf Verbindlichkeit („hat zu erfolgen“, „ist vorzulegen“, „muss enthalten…“). Unbestimmte Formulierungen sollten vermieden werden, stattdessen wenn möglich auf Normen oder schriftliche Regelwerke verwiesen werden, die eindeutig sind. Quellenangaben auf Normen (z. B. genaue Normbezeichnung und Stand) erhöhen die Verlässlichkeit – im Vertragstext kann man das etwa so umsetzen: „DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen ist maßgeblich für alle Kostenermittlungen.“ Im Zweifelsfall sollte immer die aktuelle Fassung der Norm gelten, was man durch den Zusatz „in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung“ klarstellt.

  • Durch diese formal durchdachte Gestaltung wird der Anhang zu einem effektiven Instrument innerhalb des Architektenvertrags. Er schafft einen Rahmen, in dem sich alle Beteiligten bewegen und gibt zugleich die Freiheit, im Hauptvertrag die projektspezifischen Ergebnisse (Planungsgegenstand, Honorar, Termine) zu regeln, ohne jedes Mal die allgemeinen technischen Standards ausführen zu müssen. Damit trägt der Anhang wesentlich dazu bei, dass Qualität, Nachvollziehbarkeit, Rechtssicherheit und Projekterfolg – wie in der Einleitung angestrebt – tatsächlich erreicht werden.