Anlage Architektenvertrag HOAI-Leistungsbild
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Anlage: Leistungsbild und Leistungsprogramm im Architektenvertrag (Planungsvertrag nach HOAI)
In einem Architektenvertrag nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist es unerlässlich, den genauen Leistungsumfang des Architekten schriftlich festzuhalten. Hierzu dient typischerweise eine Anlage zum Vertrag, welche als Leistungsbild oder Leistungsprogramm bezeichnet wird. Darin wird detailliert aufgelistet, welche Leistungen und Leistungsphasen der Architekt im Rahmen des Projekts übernimmt und welche zusätzlichen besonderen Leistungen vereinbart sind. Diese klare Leistungsbeschreibung ist organisatorisch essentiell, um von Anfang an Klarheit über die Pflichten des Architekten zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden. Insbesondere bei komplexen Bauvorhaben, an denen neben dem Architekten weitere Fachplaner (z.B. Tragwerksplaner, TGA-Fachplaner für technische Gebäudeausrüstung) beteiligt sind, muss der Vertrag eindeutig abgrenzen, wer für welche Aufgaben zuständig ist. Eine solche transparente Aufstellung der Leistungen beugt Leistungslücken und Überschneidungen vor: Es soll z.B. verhindert werden, dass bestimmte Planungsaufgaben (wie die Statik oder Haustechnik) unklar geregelt sind oder im schlimmsten Fall ganz vergessen werden. Im Streitfall könnte eine unpräzise Vereinbarung sonst dazu führen, dass der Architekt nachträglich für nicht eindeutig beauftragte Leistungen verantwortlich gemacht wird. Aus juristischer Sicht bemisst sich der Verantwortungsbereich des Architekten nämlich nach dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang – daher sollte der Architektenvertrag belegbar und eindeutig formuliert werden.
Auch die HOAI selbst legt großen Wert auf eine klare Definition von Leistungen. Sie unterteilt die Architektenleistung in neun Leistungsphasen (LPH 1–9), die den üblichen Planungs- und Bauablauf abbilden. Innerhalb dieser Phasen unterscheidet die HOAI zwischen Grundleistungen (den regelmäßigen, typischerweise erforderlichen Aufgaben) und Besonderen Leistungen (zusätzlichen Leistungen, die nur bei besonderen Anforderungen anfallen). Grundleistungen sind im Regelwerk fest verankert und gelten als im Allgemeinen notwendig zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts. Besondere Leistungen hingegen gehen über diese Standardaufgaben hinaus oder modifizieren sie; sie müssen individuell vereinbart werden, da sie nicht abschließend in der HOAI aufgezählt sind.
Die nachfolgende Anlage zum Vertrag stellt den Leistungsumfang im Detail dar. Sie listet phase für Phase die Leistungen auf, die der Architekt im vorliegenden Projekt erbringt. Zudem werden vereinbarte besondere Leistungen explizit aufgeführt. Abschließend wird erläutert, warum diese klare Leistungsabgrenzung für den Projekterfolg und die Vermeidung von Haftungsrisiken unabdingbar ist, und wie Schnittstellen zu Fachplanern (z.B. Statik, TGA) behandelt werden.
Leistungsphasen 1 bis 9 – Umfang der Grundleistungen des Architekten
Im Leistungsbild Gebäude und Innenräume der HOAI sind die neun Leistungsphasen (LPH 1–9) klar definiert. Im Architektenvertrag wird festgelegt, welche dieser Phasen vom Architekten übernommen werden – in vielen Fällen werden alle Phasen LPH 1–8 beauftragt, während LPH 9 (Objektbetreuung nach Bauabschluss) je nach Bedarf gesondert betrachtet wird
Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung (Projektvorbereitung): Diese erste Phase legt die Grundlage für alle weiteren Planungen. Der Architekt klärt die Aufgabenstellung gemeinsam mit dem Bauherrn und erhebt die Bedarfsgrundlagen des Projekts. Wichtige Schritte sind u.a. eine Ortsbesichtigung des Baugrundstücks sowie das Beraten zum gesamten Leistungsbedarf des Vorhabens. Hierbei wird ermittelt: Was genau soll geplant und gebaut werden? und Welche Ziele und Anforderungen hat der Auftraggeber? Organisatorisch bedeutend ist zudem, dass bereits in LPH 1 der Architekt den Bedarf an weiteren Fachplanern feststellt und den Bauherrn bei deren Auswahl berät. So gehört es zu den Grundleistungen, Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter (z.B. Statiker, Haustechnikplaner) zu formulieren. Dadurch wird frühzeitig sichergestellt, dass alle nötigen Planungskompetenzen eingebunden werden und keine Disziplin vergessen wird. Am Ende der Grundlagenermittlung fasst der Architekt alle gewonnenen Erkenntnisse und Anforderungen in einer Dokumentation zusammen. (Beispielhafte besondere Leistungen in LPH 1 wären etwa die Erstellung einer ausführlichen Bestandsaufnahme, einer Standortanalyse oder einer Machbarkeitsstudie, falls vom Bauherrn gewünscht.)
Leistungsphase 2 – Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung): In dieser Phase entwickelt der Architekt erste konzeptionelle Lösungen. Auf Basis der geklärten Grundlagen entwirft er Vorplanungsskizzen bzw. einen Vorentwurf, oftmals unter Betrachtung mehrerer Varianten. Dazu werden die wesentlichen Zusammenhänge und Rahmenbedingungen (städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, rechtliche usw.) analysiert und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Der Architekt erstellt einen Zielkatalog für das Projekt und stimmt die Planungsziele mit allen Beteiligten (inklusive Fachplanern und Behörden) ab. Ein wichtiger Aspekt der Vorplanung ist auch die erste Kostenschätzung nach DIN 276, um zu prüfen, ob das Projekt im finanziellen Rahmen des Bauherrn realisierbar ist. Ebenso wird ein grober Terminplan für Planung und Bauablauf erarbeitet. Der Vorentwurf gibt dem Bauherrn eine erste Vorstellung vom geplanten Gebäude (Raumprogramm, ungefähre Gestaltung, Größenordnungen) und dient als Grundlage für weitere Entscheidungen, etwa welche Variante favorisiert wird. Alle Ergebnisse der Vorplanung werden wiederum dokumentiert und mit dem Auftraggeber abgestimmt. (Zu den besonderen Leistungen in LPH 2 können z.B. die Anfertigung aufwändiger Präsentationsmodelle oder 3D-Visualisierungen gehören, die über die zur Entscheidungsfindung nötigen Unterlagen hinausgehen. Auch das Aufstellen eines Finanzierungsplans oder einer ausführlichen Terminstrukturplanung wären besondere Leistungen.)
Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung): In der Entwurfsplanung erarbeitet der Architekt den ausgearbeiteten Planungsentwurf auf Grundlage der Vorplanung. Nun werden alle wichtigen Parameter und Details des Gebäudedesigns festgelegt, sodass ein konsistenter Gesamtentwurf entsteht. Typischerweise fertigt der Architekt Planzeichnungen im Maßstab etwa 1:100 (bzw. 1:50 für Innenräume) an, welche das Bauwerk vollständig darstellen. Beiträge der Fachplaner (z.B. statische Vorbemessungen vom Tragwerksplaner, Vorentwürfe der Gebäudetechnik) werden integriert und koordiniert, damit der Entwurf alle fachlichen Anforderungen berücksichtigt. Ebenfalls prüft der Architekt die Genehmigungsfähigkeit des Entwurfs nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften – ggf. werden schon in dieser Phase Abstimmungen mit der Baubehörde geführt. Ein zentrales Ergebnis der LPH 3 ist die Kostenberechnung nach DIN 276, die deutlich genauer ist als die vorangegangene Kostenschätzung und die Finanzierungsgrundlage aktualisiert. Am Ende der Entwurfsplanung sollten Gestaltung, Funktion, Maße und Materialitäten des Projekts feststehen, sodass der Bauherr eine fundierte Entscheidung zur Umsetzung treffen kann. Der Architekt erläutert dem Auftraggeber den Entwurf in allen Einzelheiten und dokumentiert ihn (einschließlich einer Objektbeschreibung und der Kostenberechnung). (Besondere Leistungen in LPH 3 wären z.B. zusätzliche Variantenuntersuchungen zur Optimierung von Kosten oder Energieeffizienz, sofern der Bauherr weitere Alternativen geprüft haben möchte.)
Leistungsphase 4 – Genehmigungsplanung: In der vierten Phase erstellt der Architekt die Vorlagen für die Baugenehmigung. Das heißt, er bereitet sämtliche erforderlichen Zeichnungen, Formulare und Nachweise so auf, dass sie bei der zuständigen Behörde eingereicht werden können. Er füllt den Bauantrag aus und reicht alle Unterlagen ein, wobei er in Kontakt mit den Behörden steht und ggf. Verhandlungen oder Abstimmungen führt. Während dieses Prozesses müssen oft noch Anpassungen an der Entwurfsplanung vorgenommen werden, um den behördlichen Anforderungen gerecht zu werden (z.B. Änderungen aufgrund von Auflagen). Die Genehmigungsplanung endet idealerweise mit der erteilten Baugenehmigung für das Projekt. Der Architekt sorgt dafür, dass alle nötigen Unterschriften (z.B. vom Bauherrn und ggf. Fachingenieuren bei bautechnischen Nachweisen) vorhanden sind und dass der Bauherr einen vollständigen Bescheid erhält. (Besondere Leistungen in LPH 4 könnten etwa spezielle Nachweisführungen sein, die über das Übliche hinausgehen – z.B. ein außergewöhnliches Brandschutzkonzept oder Nachbarschaftszustimmungen bei Abweichungen von den Bebauungsplänen, falls der Architekt solche Leistungen übernimmt.)
Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung: In dieser Phase übersetzt der Architekt den Entwurf in ausführungsreife Pläne. Er erstellt alle notwendigen Detailzeichnungen und Konstruktionspläne, damit die Bauausführung ohne weitere planerische Improvisation erfolgen kann. Der Detaillierungsgrad ist nun am höchsten: Zeichnungen werden typischerweise im Maßstab 1:50 bis 1:1 angefertigt, um Konstruktionsdetails, Anschlüsse und Materialien präzise darzustellen. Die Ausführungspläne berücksichtigen selbstverständlich auch die Beiträge der Fachplaner – z.B. müssen architektonische Pläne mit der Tragwerksplanung (Bewehrungsplänen etc.) und der technischen Ausrüstung (Installationsplänen) abgestimmt sein. Hier zeigt sich erneut die Integrationsleistung des Architekten: Er stellt sicher, dass alle Fachpläne inhaltlich übereinstimmen und im Gesamtplan kohärent umgesetzt werden. Ergebnis der LPH 5 sind vollständige Bauzeichnungen und ggf. eine schriftliche Ausführungsbeschreibung, die jeden Bauteil und jede Leistung am Bau definiert. Diese Unterlagen dienen später auch als Grundlage für die Ausschreibung der Bauleistungen. (Eine besondere Leistung in LPH 5 ist z.B. das Anlegen eines umfassenden Raumbuchs bzw. Bau- und Raumprogramms als Teil der Ausführungsunterlagen. Ein Raumbuch enthält detaillierte Angaben für jeden Raum – etwa Materialien, Austattungen, technische Anforderungen – und kann als Basis für Leistungsbeschreibungen dienen.)
Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe: Bevor Bauaufträge an Unternehmen vergeben werden können, muss der Architekt die Ausschreibungsunterlagen vorbereiten. Das beinhaltet zunächst eine Mengenermittlung: Aus den Ausführungsplänen werden alle erforderlichen Massen und Mengen der Bauleistungen ermittelt (z.B. Flächen, Längen, Stückzahlen von Bauteilen). Anschließend erstellt der Architekt Leistungsverzeichnisse bzw. Leistungsbeschreibungen, in denen jede Bauleistung beschrieben und in Positionen mit Mengeneinheiten aufgeführt ist. Diese Unterlagen werden pro Gewerk oder Leistungsbereich zusammengestellt und bilden die Basis, auf der Baufirmen ihre Angebote kalkulieren. In LPH 6 koordiniert der Architekt auch die Beitrage der Fachplaner zu den Ausschreibungsunterlagen – beispielsweise müssen technische Anlagen oder Tragwerksleistungen ebenfalls ausgeschrieben werden, was der Architekt in Abstimmung mit den jeweiligen Fachplanern sicherstellt. Das Ergebnis der Phase 6 sind vollständige Vergabeunterlagen für alle zu vergebenden Bauleistungen. (Als besondere Leistung gilt hier insbesondere die Erstellung einer funktionalen Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm anstelle detaillierter Leistungsverzeichnisse. Das kommt zum Beispiel zum Tragen, wenn nicht einzelne Gewerke ausgeschrieben werden, sondern ein Generalunternehmer mit Hilfe eines umfassenden Leistungsprogramms gesucht wird. Ein Leistungsprogramm unter Bezugnahme auf ein Bau- und Raumbuch – also eine beschreibende Leistungsaufstellung – ist daher in der HOAI ausdrücklich als besondere Leistung der LPH 6 genannt.)
Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe: In LPH 7 unterstützt der Architekt den Bauherrn dabei, die vorbereiteten Ausschreibungen auch erfolgreich abzuwickeln und Aufträge an geeignete Firmen zu vergeben. Zu seinen Grundleistungen gehört es, die Vergabeunterlagen an die potentiellen Bieter zu versenden, eingehende Angebote einzuholen und zu prüfen sowie bei Bietergesprächen oder Verhandlungen mitzuwirken. Der Architekt erstellt einen Vergabevorschlag und berät den Auftraggeber, welche Angebote wirtschaftlich und fachlich am besten sind. Dabei führt er auch einen Kostenabgleich durch: Die Angebote werden mit der vorherigen Kostenberechnung verglichen, um Kostenabweichungen zu erkennen. Schließlich wirkt der Architekt bei der Zuschlagserteilung mit, d.h. bei der eigentlichen Beauftragung der ausgewählten Baufirma(n) und der Vertragsgestaltung im Bauvertrag. Diese Phase endet, wenn alle notwendigen Bauverträge abgeschlossen sind. (Besondere Leistungen in LPH 7 können z.B. die Prüfung von Angeboten nach besonderen Anforderungen sein – etwa wenn alternative Angebote, Sondervorschläge der Bieter oder komplizierte Nebenangebote bewertet werden müssen, was über das normale Maß hinausgehen kann.)
Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung): Die Objektüberwachung bildet einen der wichtigsten und umfangreichsten Aufgabenschritte im Projekt, was sich auch darin zeigt, dass sie den größten prozentualen Honoraranteil ausmacht (bei Gebäuden ca. 32% des Gesamthonorars nach HOAI). In LPH 8 übernimmt der Architekt die Rolle der Bauleitung für das Projekt (sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde). Konkret überwacht und koordiniert er die Ausführung der Bauarbeiten vor Ort: Er stellt sicher, dass die Arbeiten der Bauunternehmen entsprechend den Plänen und Verträgen ausgeführt werden, Termine und Fristen eingehalten werden und die Qualität den Anforderungen entspricht. Der Architekt führt regelmäßige Baukontrollen und Baubesprechungen durch, dokumentiert den Baufortschritt (z.B. durch Bautagebücher) und zeigt eventuelle Mängel schriftlich an. Zu seinen Pflichten zählt auch die Rechnungsprüfung der Bauunternehmer und die fortlaufende Kostenkontrolle, um Kostenüberschreitungen frühzeitig zu erkennen. Am Ende der Bauüberwachung organisiert der Architekt die Abnahme der Bauleistungen zusammen mit dem Bauherrn und den ausführenden Firmen. Er sorgt dafür, dass etwaige Restarbeiten oder Mängelbeseitigungen festgehalten und nachverfolgt werden. Zudem übergibt er dem Bauherrn die Dokumentation des Bauwerks (Baupläne, Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle etc.) bei Fertigstellung. Während LPH 8 trägt der Architekt eine hohe Verantwortung, da Fehler in der Überwachung gravierende Auswirkungen haben können. Die HOAI betont hier die Koordinationsfunktion des Architekten gegenüber allen fachlich Beteiligten: So hat er z.B. die anderen bauüberwachenden Fachplaner zu koordinieren (etwa einen eigenständigen TGA-Bauleiter). (Besondere Leistungen in LPH 8 sind z.B. das Aufstellen und Überwachen von detaillierten Termin- und Zahlungsplänen oder zusätzlichen Qualitätskontrollen, die über die üblichen Bauleiterpflichten hinausgehen. Sollte der Architekt beispielsweise zusätzliche Leistungen als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) übernehmen, wäre auch dies gesondert zu vereinbaren.)
Leistungsphase 9 – Objektbetreuung und Dokumentation: Diese letzte Phase bezieht sich auf die Betreuung des Objekts nach Fertigstellung. LPH 9 wird in Architektenverträgen für Gebäude nicht immer beauftragt, da viele Bauherren die Leistungen der Architekten mit der Bauabnahme enden lassen. Wenn sie aber vereinbart wird, umfasst sie Aufgaben wie regelmäßige Objektbegehungen innerhalb der Gewährleistungszeit, um eventuelle Mängel rechtzeitig vor Verjährung festzustellen. Der Architekt protokolliert solche Mängel und überwacht deren Beseitigung durch die jeweiligen Firmen. Außerdem gehört zur Objektbetreuung das Zusammenstellen der Projektdokumentation: Der Architekt übergibt dem Bauherrn z.B. Bestandspläne des fertiggestellten Bauwerks, Inventarverzeichnisse und gegebenenfalls Pflege- und Wartungshinweise für das Gebäude. Diese Dokumentation hilft dem Bauherrn beim Gebäudebetrieb. LPH 9 dient letztlich dazu, den Erfolg des Projekts auch nach der Bauübergabe zu sichern und einen geordneten Projektabschluss zu gewährleisten. (Besondere Leistungen können in LPH 9 z.B. ausführliche Instandhaltungsplanungen oder Wirtschaftlichkeitsanalysen im Betrieb des Gebäudes sein. Auch Unterstützung des Bauherrn bei eventuellen Garantiearbeiten oder Behördeninspektionen nach Fertigstellung fielen darunter.)
Hinweis: In der Vertragsanlage sollte explizit vermerkt werden, welche dieser Leistungsphasen der Architekt vollständig oder teilweise erbringt. Gelegentlich wird ein Architekt nicht für alle Phasen beauftragt (z.B. nur LPH 1–4 für die Planung bis Bauantrag, oder getrennte Verträge für LPH 8 Bauüberwachung). In solchen Fällen ist die genaue Abgrenzung umso wichtiger. Dank der prozentualen Honorargewichtung der einzelnen Phasen lässt sich auch nachvollziehen, welcher Anteil der Gesamtleistung mit einer Beauftragung bestimmter Phasen abgegolten wird. Wird etwa LPH 9 nicht beauftragt, entfällt der entsprechende Honoraranteil (ca. 2%) und die Verantwortung für die Nachbetreuung liegt dann nicht beim Architekten.
Besondere Leistungen des Architekten
Neben den genannten Grundleistungen, die in den Leistungsphasen 1–9 verankert sind, können im Architektenvertrag zusätzliche oder abweichende Leistungen vereinbart werden, die nicht zum Standard-Leistungskatalog gehören. Solche Besonderen Leistungen müssen gesondert beschrieben und honoriert werden, da sie über das übliche Maß hinausgehen oder spezielle Anforderungen des Projekts betreffen. Die HOAI selbst gibt in den Anlagen zu den Leistungsbildern Beispiele für Besondere Leistungen, macht aber deutlich, dass diese Listen nicht abschließend sind – es können auch andere Leistungen individuell vertraglich vereinbart werden, solange sie nicht bereits als Grundleistung gelten.
Typische Besondere Leistungen im Bereich Gebäudeplanung können etwa sein
Machbarkeitsstudien und Bedarfsplanungen: Zum Beispiel eine ausführliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung oder Standortanalyse vor Beginn der eigentlichen Planung. Wenn der Bauherr zunächst verschiedene Projektoptionen durchspielen möchte (Größenordnung, Budget, Alternativszenarien), könnte der Architekt beauftragt werden, diese Studien zu erstellen. Solche Untersuchungen gehen über die Grundlagenermittlung (LPH 1) hinaus und sind daher besonders zu vereinbaren.
Vertiefte Kosten- und Terminpläne: Etwa das Aufstellen eines detaillierten Finanzierungsplans, Förderanträge, oder eines Bauzeitenplans mit abgestuften Meilensteinen. In LPH 2 sind zwar erste Kostenschätzungen und ein einfacher Terminplan Grundleistungen, doch z.B. ein granularer Zahlungsplan oder Bauphasenplan im Wochenrhythmus wäre als besondere Leistung zu definieren.
Zusätzliche Präsentations- und Visualisierungsleistungen: Die Anfertigung von aufwändigen Modellen, perspektivischen Darstellungen oder Animationen für Präsentationszwecke ist häufig nicht im Standardhonorar enthalten. Wenn der Bauherr etwa ein physisches Architekturmodell oder fotorealistische Renderings zur Entscheidungsfindung oder Vermarktung wünscht, muss dies als Sonderleistung vereinbart werden.
Brandschutz- und Sondernachweise: Einfache brandschutztechnische Koordination ist Teil der Grundleistung (der Architekt muss die üblichen Brandschutzanforderungen im Entwurf beachten). Doch ein detailliertes Brandschutzkonzept oder spezielle Nachweise (z.B. bei Sonderbauten, Industriebauten mit erhöhtem Risiko) können als besondere Leistung gelten, insbesondere wenn hierfür ein spezieller Nachweis (Brandschutznachweis) erstellt oder ein externer Sachverständiger koordiniert werden muss. Ähnliches gilt für Schallschutznachweise, Wärmeschutznachweise oder andere technische Berechnungen, sofern sie nicht vom Architekten selbst geschuldet sind, aber von ihm organisiert werden.
Innenarchitektur und Möblierungsplanung: Die HOAI-Leistungsphasen für Gebäude decken die Gebäudehülle und grundlegende Raumstruktur ab. Wenn der Bauherr darüber hinaus eine ausführliche Innenraumgestaltung oder Möblierungsplanung wünscht (über die grundsätzliche Bauleistung hinausgehend, z.B. Design von Einbaumöbeln, detaillierte Farb- und Materialkonzepte für Innenräume), sollte dies als besondere Leistung vereinbart werden. Andernfalls schuldet der Architekt lediglich ein grobes Konzept für Innenräume als Teil des Entwurfs, aber keine exakte Ausführungsplanung für Möblierung oder Dekor.
Außenanlagen/Landschaftsplanung: Falls der Architekt auch mit der Gestaltung der Außenanlagen (Garten, Außenbeleuchtung, Freiflächen) betraut wird, muss geklärt werden, ob dies zum Leistungsumfang gehört. Die Objektplanung Freianlagen ist ein eigenes Leistungsbild in der HOAI mit separaten Leistungsphasen. Entweder wird ein Landschaftsarchitekt dafür beauftragt, oder der Architekt übernimmt Teile davon – in letzterem Fall wären diese Leistungen (z.B. Entwurf der Gartenanlage, Bepflanzungspläne) ebenfalls als besondere Leistungen zu definieren.
Bestandsdokumentation und Gebäudeunterhalt: Nach Fertigstellung des Projekts kann der Bauherr z.B. digitale Bestandspläne, Wartungspläne oder eine Facility-Management-Dokumentation verlangen. Die Erstellung von Bestandszeichnungen des fertig gebauten Objekts (sogenannte As-Built-Pläne) ist i.d.R. nicht Bestandteil der Grundleistungen, sondern gilt als besondere Leistung, da die HOAI in LPH 9 nur eine „zeichnerische Darstellung und Ergebnisse“ im einfachen Umfang als Grundleistung vorsieht. Ebenso wäre eine ausführliche Beratung des Bauherrn zum Gebäudebetrieb oder die Organisation von Wartungsverträgen dem besonderen Leistungsbereich zuzuordnen.
Diese Beispiele zeigen, dass besondere Leistungen alle jene Aufgaben umfassen, die entweder über den üblichen Planungsablauf hinausgehen, ungewöhnliche Zusatzanforderungen erfüllen oder im normalen Architektenhonorar nicht enthalten sind. Entscheidend ist: Nur was im Vertrag vereinbart ist, schuldet der Architekt auch tatsächlich. Daher sollten sämtliche Sonderwünsche des Bauherrn hier aufgeführt sein, um späteren Streit über zusätzliche Vergütung zu vermeiden. Ebenso sollte festgehalten werden, wenn bestimmte potenzielle Leistungen ausdrücklich nicht beauftragt sind (z.B. „Keine Möblierungsplanung durch den Architekten“, falls der Bauherr das selbst übernehmen will). Dies schafft beidseitig Rechtssicherheit.
Organisatorische Bedeutung klarer Leistungsabgrenzung
Eine detaillierte Anlage zum Architektenvertrag, die Leistungsphasen und Aufgaben eindeutig beschreibt, hat einen hohen organisatorischen Stellenwert. Sie fungiert als „Pflichtenheft“ für den Architekten und gibt dem Auftraggeber Transparenz darüber, welche Leistungen er für das Honorar erhält. Insbesondere werden hier die im Baualltag geläufigen Begriffe wie Entwurf, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Ausschreibung und Bauleitung den entsprechenden HOAI-Leistungsphasen zugeordnet. Damit ist klar, dass der Architekt beispielsweise den Entwurf (LPH 2–3), die Genehmigungsplanung (LPH 4), die Ausführungsplanung (LPH 5), die Ausschreibung/Vergabe (LPH 6–7) und die Bauüberwachung (LPH 8) schuldet – sofern all diese Phasen beauftragt wurden. Eine solche Auflistung verhindert Missverständnisse. Zum Beispiel wissen beide Parteien dann, dass „Entwurfsverfassung“ nicht schon die Erstellung baureifer Detailpläne beinhaltet (denn dafür ist LPH 5 zuständig), oder dass „Bauleitung“ durch den Architekten nicht bedeutet, dass dieser rund um die Uhr auf der Baustelle anwesend sein muss, wohl aber regelmäßig die Arbeiten prüfen und koordinieren muss (gemäß LPH 8 Beschreibung).
Aus Architektensicht ist die klare Leistungsgrenze auch ein Mittel, die Haftung zu steuern. Sind die Leistungen oder Schnittstellen zu Fachplanern im Vertragstext nicht klar beschrieben, läuft man im Ernstfall Gefahr, dass ein Gericht im Nachhinein eine weitere Auslegung zu Lasten des Architekten vornimmt und ihm mehr Verantwortung zuschreibt, als beabsichtigt war. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass unklare Regelungen über den Leistungsbeginn oder die Leistungstiefe zulasten des Architekten ausgelegt werden können, wenn es um die Abgrenzung zu anderen Beteiligten geht. Anders gesagt: Im Zweifel wird angenommen, dass der Architekt eher mehr leisten und haften muss, falls der Vertrag lückenhaft ist. Dem beugt man mit einer detaillierten Leistungsbeschreibung vor.
Zudem erfordert das neue Architektenvertragsrecht im BGB (seit 2018) eine möglichst präzise Bestimmung der geschuldeten Leistung. Der Bauherr hat ein Interesse daran, genau zu wissen, wofür er zahlt, und der Architekt will nur für klar umrissene Tätigkeiten die Verantwortung übernehmen. Die hier erstellte Anlage dient also auch dazu, Erwartungen abzugleichen: Beide Seiten stimmen explizit überein, was gemacht wird – und implizit auch, was nicht gemacht wird (alles, was nicht in der Liste steht, gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang).
Vermeidung von Leistungslücken und Schnittstellendefinitionen
Ein zentraler Zweck des Leistungsprogramms besteht darin, Leistungslücken zu vermeiden – also sicherzustellen, dass alle erforderlichen Planungs- und Überwachungsaufgaben abgedeckt sind, entweder durch den Architekten selbst oder durch andere Vertragsparteien. Am Bau sind typischerweise mehrere Fachdisziplinen beteiligt; in einem gewöhnlichen Hochbauprojekt neben dem Architekten vor allem der Tragwerksplaner (Statiker) und die Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung (TGA), also Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro. Diese Fachplaner werden vom Bauherrn entweder separat beauftragt (eigene Verträge) oder der Architekt übernimmt im Rahmen eines Generalplanervertrags auch deren Leistungen (indem er seinerseits Unterauftragnehmer einbindet). Welche Variante gewählt wird, muss im Vertrag eindeutig zum Ausdruck kommen. Oftmals lautet die Vereinbarung, dass Tragwerksplanung und TGA-Planung nicht vom Architekten selbst erbracht werden, sondern vom Auftraggeber anderweitig vergeben werden – der Architekt jedoch die Koordination dieser Fachplaner übernimmt.
Genau dies ist ein kritischer Schnittstellenpunkt, der im Leistungsbild klar benannt werden sollte
Tragwerksplanung (Statik): Im Vertrag sollte z.B. stehen, dass ein Prüfingenieur oder Bauingenieur mit der Tragwerksplanung beauftragt wird (eigener Vertrag des Bauherrn), während der Architekt die erforderlichen statischen Vorgaben koordiniert und integriert. Gemäß HOAI-Grundleistungen muss der Architekt nämlich die Arbeitsergebnisse der Fachplaner in seinen Entwurf integrieren und laufend mit ihnen abstimmen. So schreibt die HOAI etwa ausdrücklich vor, dass in LPH 2, 3 und 5 der Architekt die Beiträge der anderen an der Planung Beteiligten (wie den Statiker) koordinieren und integrieren muss. Damit ist klar: Die Erstellung der Statik selbst ist Sache des Fachplaners, aber der Architekt muss dafür sorgen, dass die statischen Berechnungen in die Architekturplanung einfließen, dass z.B. Tragwerksanforderungen (Stützenstellungen, Deckendicken, Bewehrungsdetails) in seinen Plänen berücksichtigt sind. Ebenso überwacht er in LPH 8 im Rahmen der Bauleitung koordiniert die Leistungen des Tragwerksplaners bei der Bauüberwachung, falls z.B. ein Prüfstatiker vor Ort benötigt wird. Durch eine präzise Schnittstellenbeschreibung in der Vertragsanlage (etwa: "Tragwerksplanung durch externen Fachplaner; Architekt liefert notwendige Unterlagen und koordiniert die Schnittstellen zur Objektplanung") wird vermieden, dass der Bauherr irrig annimmt, der Architekt würde auch die Statik liefern, oder dass umgekehrt der Architekt die Verantwortung für statische Probleme zugeschoben bekommt, obwohl ein Tragwerksingenieur beauftragt war. Ein praktisches Hilfsmittel zur Festlegung solcher Schnittstellen bietet z.B. der Muster-Schnittstellenkatalog der Bayerischen Architektenkammer, der typische Leistungsverteilungen zwischen Architekt und Fachplanern aufführt. Solche Hilfskataloge ersetzen jedoch nicht die genaue Festlegung im Einzelfall – der Vertrag selbst muss eindeutig regeln, wer wofür zuständig ist.
Technische Gebäudeausrüstung (TGA): Ähnlich verhält es sich mit der Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroplanung. Moderne Gebäude haben komplexe technische Anlagen (Heizung, Klimatisierung, elektrische Verkabelung, Sicherheitstechnik usw.), die in der Regel von TGA-Fachingenieuren geplant werden. Das Leistungsbild des Architekten beinhaltet nicht die Auslegung dieser Anlagen im Detail – es sei denn, der Architekt hat eine entsprechende Zusatzqualifikation und es wird vertraglich vereinbart. Standardmäßig wird der Bauherr also TGA-Ingenieure (für HLS und Elektro) separat beauftragen. Die Schnittstelle zum Architekten liegt darin, dass der Architekt die räumliche und gestalterische Koordination übernimmt: Er plant z.B. die Gebäuderäume so, dass Platz für Lüftungszentralen, Schächte und Leitungsführungen ist, stimmt sich mit den TGA-Planern über Gerätestandorte (Klimageräte, Heizungsräume, Elektro-Verteiler) ab und integriert deren Planungsergebnisse in seine Bauzeichnungen (etwa indem er Deckendurchbrüche für Lüftungsschächte vorsieht). Die HOAI-Grundleistungen adressieren diese Koordination ebenfalls deutlich. So gehört zu LPH 2 und 3 explizit das „Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen“ – d.h. der Architekt muss seine Vorplanung z.B. dem TGA-Planer zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass dessen Fachplanung berücksichtigt wird. In LPH 6 (Vorbereitung der Vergabe) nennt die HOAI auch das „Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der fachlich Beteiligten“, womit gemeint ist, dass Architekt und TGA-Planer ihre Ausschreibungstexte aufeinander abstimmen (z.B. keine Lücken oder Doppelarbeiten in Bau- und TGA-Leistungsverzeichnissen). Im Vertrag sollte daher fixiert sein, dass die technische Ausrüstung durch einen Fachplaner geplant wird, und der Architekt dessen Planungsbeiträge in die Gesamtplanung einbindet und koordiniert. Praktisch heißt das: Der Architekt schuldet z.B. die Abstimmung, wo Lüftungskanäle entlangführen dürfen (damit sie die Architektur nicht stören), aber er schuldet nicht die Berechnung der Heizlast oder die Auswahl der Kesselanlage – das macht der TGA-Ingenieur. Wichtig ist, auch festzuhalten, wer die Bauüberwachung der TGA-Anlagen übernimmt. Oft bleibt die Überwachung der technischen Gewerke beim Architekten als Teil der Objektüberwachung (er kontrolliert also auch die Ausführung der HLS- und E-Leistungen auf offensichtliche Mängel). Jedoch kann bei komplexer Technik ein eigener TGA-Bauleiter eingeschaltet werden. Wenn Letzteres der Fall ist, sollte die Anlage regeln, dass der Architekt nur eine übergeordnete Koordinationsfunktion hat, während die Detailüberwachung der Anlagen der Fachbauleiter verantwortet. Klar definierte Schnittstellen verhindern hier Streit darüber, ob ein z.B. späterer Mangel an der Elektroinstallation vom Architekten hätte erkannt werden müssen oder ob dies in der Verantwortung des TGA-Fachbauleiters lag.
Zusammenfassend muss das Vertrags-Leistungsprogramm alle Planungsbeteiligten und ihre Beiträge zusammen denken. Der Architekt hat laut geltendem Berufsbild zwar eine integrative Rolle, d.h. er trägt die Verantwortung, dass die Gesamtplanung (Architektur, Tragwerk, Technik etc.) zusammenpasst. Er ist jedoch kein „Allesplaner“, der jede Spezialdisziplin fachlich bis ins Detail beherrscht. Deshalb ist die enge Zusammenarbeit mit Fachplanern notwendig, und der Vertrag muss diese Kooperation strukturieren: Wer liefert welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt an wen, wer prüft was, wer übernimmt welche Behördentermine, etc. Der Architekt sollte den Bauherrn auch nachweislich darüber beraten, welche Fachplaner in welchem Umfang nötig sind, um die Bauaufgabe zu bewältigen – diese Beratungspflicht ergibt sich schon aus dem Berufsrecht. Im eigenen Interesse wird er dafür sorgen, dass alle nötigen Fachplaner beauftragt werden, damit keine Leistungen fehlen, die später ihm angelastet werden könnten. Genau diese Beratung und Koordinierung wird durch ein vollständiges Leistungsbild festgehalten.
Das hier präsentierte Leistungsbild/Leistungsprogramm als Anlage zum Architektenvertrag gewährleistet, dass sämtliche Leistungen, die der Architekt schuldet, in höchster Klarheit definiert sind. Jede HOAI-Leistungsphase von 1 bis 9 ist einzeln aufgeführt und erläutert, sodass beide Vertragsparteien denselben Erwartungshorizont haben. Durch die Benennung der Grundleistungen je Phase ist sichergestellt, dass der Architekt alle standardmäßigen Aufgaben (von der Grundlagenermittlung bis zur Bauüberwachung) abdeckt, soweit beauftragt. Gleichzeitig sind alle zusätzlichen bzw. besonderen Leistungen explizit ausgewiesen – der Bauherr weiß also, welche Extras er erhält und der Architekt kann diese gesondert abrechnen. Die klare Abgrenzung der Leistungen zu anderen Fachplanungsbereichen (Statik, TGA usw.) ist dokumentiert, womit Schnittstellen und Verantwortlichkeiten sauber geregelt sind. Diese Anlage dient somit nicht nur der Transparenz, sondern auch der rechtlichen Absicherung beider Seiten: Sie vermeidet Lücken im Leistungsumfang ebenso wie Überschneidungen, und beugt Konflikten oder Haftungsfragen vor, indem sie den Leistungsgegenstand des Architektenvertrags eindeutig bestimmt. Kurz: Ein detailliertes Leistungsprogramm nach HOAI ist die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Bauherr und Architekt – vollständig, verständlich und lückenlos vereinbart.
