Anhang zum Architektenvertrag: Arbeitsschutz und SiGe-Koordination nach HOAI

Arbeitsschutzbezogene Aspekte im Architektenvertrag (Planungsvertrag nach HOAI)
Architekten sind bereits in der Planungsphase verpflichtet, arbeitsschutzrelevante Aspekte zu berücksichtigen. Insbesondere müssen Architekten und andere Planer bei der Planung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes (§ 4 ArbSchG) einhalten. Das bedeutet, sie sollen Gefährdungen für Leben und Gesundheit von vornherein vermeiden oder gering halten und eine Rangfolge von Schutzmaßnahmen beachten (z.B. erst baulich-konstruktive Schutzmaßnahmen vor individuellen Schutzmitteln). Diese Pflichten gelten für jedes Projekt, unabhängig von Größe oder Art, und fließen implizit in die Planungsleistungen ein. Im Architektenvertrag sollte daher festgehalten werden, dass die Planung unter Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften erfolgt. Kurze, klare Klauseln können z.B. darauf verweisen, dass „der Architekt die Planung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze (§ 4 ArbSchG) und der späteren Wartungs- und Betriebssicherheit des Bauwerks vorzunehmen hat.“ Damit wird vertraglich untermauert, dass der Architekt alle planerischen Entscheidungen auch im Lichte der Sicherheit und Gesundheit trifft.
Die Integration arbeitsschutzbezogener Aspekte in den Architektenvertrag gewährleistet, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz von der Planung über die Bauausführung bis zur Nutzung des Bauwerks konsequent berücksichtigt werden. Durch klare vertragliche Regelungen – von der pflichtgemäßen Berücksichtigung des Arbeitsschutzes in der Planung über die Bestellung und Zusammenarbeit mit einem SiGeKo bis hin zur Planung der Wartungssicherheit (z.B. Anschlagpunkte) – wird ein hohes Schutzniveau erreicht. Architekt, Bauherr und SiGeKo ziehen so an einem Strang. Letztlich dient dies nicht nur der Unfallverhütung auf der Baustelle, sondern schafft auch ein sicheres Bauwerk, das über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg gefahrlos instand gehalten und betrieben werden kann. Die detaillierte vertragliche Fixierung dieser Leistungen schützt zudem beide Vertragsparteien: Der Architekt weiß genau, welche Zusatzleistungen (etwa SiGe-Koordination) von ihm erwartet werden und kann diese angemessen vergütet bekommen, und der Bauherr erhält Klarheit, dass Arbeitsschutzbelange kompetent betreut und nicht dem Zufall überlassen werden. So stellt ein umfangreicher Vertragsanhang zu Arbeitsschutzaspekten sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden und die Zusammenarbeit aller Beteiligten im Sinne von Sicherheit und Gesundheit optimal geregelt ist.