Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Anhang zum Architektenvertrag: Arbeitsschutz und SiGe-Koordination nach HOAI

Facility Management: Verträge und Vereinbarungen » FM-Verträge » Architektenverträge » Arbeitsschutzbezogene

Arbeitsschutzbezogene Aspekte im Architektenvertrag (Planungsvertrag nach HOAI)

Arbeitsschutzbezogene Aspekte im Architektenvertrag (Planungsvertrag nach HOAI)

Architekten sind bereits in der Planungsphase verpflichtet, arbeitsschutzrelevante Aspekte zu berücksichtigen. Insbesondere müssen Architekten und andere Planer bei der Planung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes (§ 4 ArbSchG) einhalten. Das bedeutet, sie sollen Gefährdungen für Leben und Gesundheit von vornherein vermeiden oder gering halten und eine Rangfolge von Schutzmaßnahmen beachten (z.B. erst baulich-konstruktive Schutzmaßnahmen vor individuellen Schutzmitteln). Diese Pflichten gelten für jedes Projekt, unabhängig von Größe oder Art, und fließen implizit in die Planungsleistungen ein. Im Architektenvertrag sollte daher festgehalten werden, dass die Planung unter Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften erfolgt. Kurze, klare Klauseln können z.B. darauf verweisen, dass „der Architekt die Planung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze (§ 4 ArbSchG) und der späteren Wartungs- und Betriebssicherheit des Bauwerks vorzunehmen hat.“ Damit wird vertraglich untermauert, dass der Architekt alle planerischen Entscheidungen auch im Lichte der Sicherheit und Gesundheit trifft.

Die Integration arbeitsschutzbezogener Aspekte in den Architektenvertrag gewährleistet, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz von der Planung über die Bauausführung bis zur Nutzung des Bauwerks konsequent berücksichtigt werden. Durch klare vertragliche Regelungen – von der pflichtgemäßen Berücksichtigung des Arbeitsschutzes in der Planung über die Bestellung und Zusammenarbeit mit einem SiGeKo bis hin zur Planung der Wartungssicherheit (z.B. Anschlagpunkte) – wird ein hohes Schutzniveau erreicht. Architekt, Bauherr und SiGeKo ziehen so an einem Strang. Letztlich dient dies nicht nur der Unfallverhütung auf der Baustelle, sondern schafft auch ein sicheres Bauwerk, das über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg gefahrlos instand gehalten und betrieben werden kann. Die detaillierte vertragliche Fixierung dieser Leistungen schützt zudem beide Vertragsparteien: Der Architekt weiß genau, welche Zusatzleistungen (etwa SiGe-Koordination) von ihm erwartet werden und kann diese angemessen vergütet bekommen, und der Bauherr erhält Klarheit, dass Arbeitsschutzbelange kompetent betreut und nicht dem Zufall überlassen werden. So stellt ein umfangreicher Vertragsanhang zu Arbeitsschutzaspekten sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden und die Zusammenarbeit aller Beteiligten im Sinne von Sicherheit und Gesundheit optimal geregelt ist.

Baustellenverordnung und Bestellung eines Sicherheitskoordinators (SiGeKo)

Neben den Pflichten des Architekten aus dem ArbSchG spielt die Baustellenverordnung (BaustellV) eine zentrale Rolle für Arbeitsschutz auf Baustellen. Die BaustellV schreibt vor, dass für Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber ein geeigneter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen ist. Diese Pflicht trifft in erster Linie den Bauherrn als Verantwortlichen des Projekts. Er muss entweder selbst (sofern fachkundig) oder durch Beauftragung eines Dritten einen SiGeKo einsetzen, sobald auf der Baustelle mehrere Firmen oder Gewerke tätig sind. In der Praxis bedeutet das praktisch für jedes größere Bauvorhaben, dass ein SiGeKo vorhanden sein muss, da selten alle Arbeiten von nur einer Firma ausgeführt werden. Lediglich im Ausnahmefall eines Einzelunternehmers ohne weitere Beteiligte genügt es, wenn der Bauherr und Planer die allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze beachten. Der Architektenvertrag sollte diesen Umstand reflektieren. Oft enthält der Vertrag einen Hinweis darauf, dass der Bauherr einen SiGeKo bestellt, sobald erforderlich, oder der Architekt den Bauherrn auf diese Pflicht hinweist. So wird klargestellt, dass die rechtliche Koordinatorenpflicht des Bauherrn bekannt ist und eingehalten wird.

Rolle des Architekten bei der Sicherheitskoordination (SiGeKo-Unterstützung)

Auch wenn die Bestellung des SiGeKo primär Sache des Bauherrn ist, hat der Architekt in der Praxis eine wichtige unterstützende Rolle bei der Sicherheitskoordination. Die Baustellenverordnung betont nicht nur die Bauherrenpflicht, sondern hebt ausdrücklich auch die Verantwortung des Planers für den Arbeitsschutz hervor. Der Architekt trägt durch seine Planung maßgeblich dazu bei, Risiken auf der Baustelle zu minimieren, und muss mit dem SiGeKo eng kooperieren. Konkret bedeutet dies: Der Architekt stellt dem SiGeKo frühzeitig alle nötigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung (z.B. Terminpläne, Bauablaufkonzepte, Pläne mit sicherheitsrelevanten Details), damit dieser den SiGe-Plan erstellen und die Maßnahmen koordinieren kann. Zudem sollte der Architekt die Hinweise und Vorgaben des SiGeKo in seiner Planung berücksichtigen. Beispielsweise wird der SiGeKo bei der Planung der Ausführung darauf achten, dass ausreichende Zeitfenster für gefährliche Arbeiten vorgesehen sind und technische Vorgaben (Materialwahl, Konstruktionen, Bauverfahren) im Sinne der Sicherheit gewählt werden. Der Architekt sollte solche Vorschläge aktiv aufnehmen. Es gehört faktisch zu den Verkehrssicherungspflichten aller Beteiligten – auch des Architekten – drohende Gefahren nach Möglichkeit abzuwehren. Zwar ist der SiGeKo für die übergeordnete Koordination verantwortlich, doch der Architekt bleibt Ansprechpartner und Umsetzer sicherheitsrelevanter Planungsaspekte. In der Bauüberwachungsphase (falls vom Architekten übernommen) muss er außerdem ein Auge darauf haben, dass offensichtliche Gefahrenquellen auf der Baustelle erkannt und gemeldet werden. Zusammengefasst: Ohne die Mitwirkung des Architekten kann der SiGeKo seine Aufgaben kaum erfüllen, daher sollte im Vertrag festgehalten werden, dass der Architekt bei der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination kooperiert und unterstützend mitwirkt, etwa durch Teilnahme an SiGeKo-Besprechungen und Einarbeitung von Sicherheitsmaßnahmen in die Planung.

SiGe-Koordination als besondere Leistung des Architekten

In vielen Architektenverträgen wird ausdrücklich geregelt, welche Leistungen der Architekt im Bereich SiGe-Koordination erbringt. Grundsätzlich gehören SiGeKo-Tätigkeiten nicht zu den Grundleistungen nach HOAI und sind dort auch nicht als Besondere Leistungen definiert. Es handelt sich rechtlich um eine separate arbeitsschutzrechtliche Leistung, die von der HOAI nicht erfasst ist. Daher besteht für SiGeKo-Leistungen volle Vertragsfreiheit in der Honorarvereinbarung. Im Vertrag kann der Auftraggeber mit dem Architekten freiwillig vereinbaren, dass dieser die Funktion des SiGeKo übernimmt – dies muss dann ausdrücklich und schriftlich als zusätzliche Leistung festgehalten werden. Üblich ist, eine Anlage zum Architektenvertrag beizufügen, in der die Leistungsbeschreibung der SiGeKo-Tätigkeiten detailliert aufgeführt ist (z.B. Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, Durchführung von Unterweisungen oder Sicherheitsbegehungen, Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten, etc.). Wichtig ist zu betonen, dass eine solche Vereinbarung separat zu honorieren ist. Da die HOAI hier keine Vorgaben macht, kann das Honorar frei vereinbart werden. Die Architektenkammern empfehlen, diese Leistungen transparent zu regeln – nicht zuletzt um Streit über die Vergütung zu vermeiden. So hat etwa das OLG Celle entschieden, dass ohne ausdrückliche Vergütungsvereinbarung zwar die „übliche Vergütung“ geschuldet ist, aber Unklarheiten entstehen können, was als üblich gilt. Eine Orientierung kann eine Vergütung von etwa 0,4 % der Baukosten sein, die von Gerichten als angemessen betrachtet wurde. Im Vertrag sollte daher klar vereinbart werden, wie viel der Architekt für die SiGeKo-Leistungen erhält und welche Aufgaben konkret darunter fallen. Dadurch werden sowohl Rechtssicherheit als auch ein hohes Schutzniveau auf der Baustelle erreicht.

Planung unter Berücksichtigung der Wartungs- und Instandhaltungssicherheit

Ein zentraler arbeitsschutzbezogener Aspekt, der häufig übersehen wird, ist die spätere Wartungs- und Instandhaltungssicherheit des geplanten Bauwerks. Der Architekt muss schon bei der Entwurfs- und Ausführungsplanung bedenken, wie spätere Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten am Gebäude sicher durchgeführt werden können. Dies ist sowohl durch gesetzliche Vorschriften als auch durch technische Regeln untermauert. Beispielsweise verlangen die Flachdachrichtlinien des Deutschen Dachdeckerhandwerks, dass bei Dächern bereits in der Planungsphase feste Anschlagpunkte für Absturzsicherungen vorgesehen werden, um die spätere Wartung und Instandhaltung gefahrlos zu ermöglichen. Nach dem Prinzip des vorbeugenden Arbeitsschutzes sollten kollektive Schutzmaßnahmen (wie Geländer oder feste Anschlageinrichtungen) gegenüber individueller Schutzausrüstung bevorzugt eingeplant werden. Die Verpflichtung, Wartungssicherheit einzuplanen, zeigt sich auch in der Baustellenverordnung: Der SiGeKo muss für jedes Bauvorhaben eine „Unterlage mit den erforderlichen Angaben für spätere Arbeiten am Bauwerk“ zusammenstellen. Darin werden Informationen festgehalten, die künftige Instandhaltungsarbeiten sicherer machen – z.B. Lage von Anschlagpunkten, Zugangsmöglichkeiten oder benötigte Absicherungen. Diese Unterlage, die der SiGeKo am Projektende erstellt, basiert auf den Entscheidungen, die bereits in der Objektplanung getroffen wurden. Materialwahl, Konstruktion und Bauentwurf bestimmen, welche Wartungsmaßnahmen später erforderlich sind und wie gefährlich sie ausfallen können. Ein Beispiel: Wenn der Architekt große Glasflächen in großer Höhe vorsieht, muss er Konzepte für deren sichere Reinigungsmöglichkeit mitplanen (z.B. Anschlagvorrichtungen für Fensterputzer oder Wartungsbühnen). Plant er ein begrüntes Flachdach, sind Zugänge und Anschlageinrichtungen für die Dachgärtner einzuplanen. Diese vorausschauende Berücksichtigung der Betriebssicherheit des Bauwerks gehört heute zum anerkannten Stand der Technik und ist Teil einer ganzheitlichen Planung. Im Architektenvertrag kann das z.B. in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich erwähnt werden, etwa durch die Formulierung, dass der Architekt verpflichtet ist, „die Planung unter Berücksichtigung der späteren Wartungs- und Instandhaltungssicherheit des Bauwerks“ durchzuführen. So wird dokumentiert, dass der Architekt verpflichtet ist, sicherheitsgerechte Planungsentscheidungen für den gesamten Lebenszyklus des Bauwerks zu treffen (Planen-Bauen-Nutzen).

Vertragliche Verankerung der Arbeitsschutz-Aspekte

Um all diese arbeitsschutzbezogenen Aspekte wirksam umzusetzen, sollten sie klar im Architektenvertrag verankert werden. Es empfiehlt sich, sie entweder direkt in den Vertragsbedingungen oder in Anlagen zum Vertrag festzuhalten.

Nachfolgend einige Empfehlungen für die Vertragsgestaltung in diesem Bereich:

  • Klausel zur Arbeitsschutz-gerechten Planung: Der Vertrag sollte vorsehen, dass der Architekt sämtliche Planungsleistungen unter Beachtung der relevanten Arbeitsschutzvorschriften erbringt. Ein Verweis auf § 4 ArbSchG und andere einschlägige Regelwerke (z.B. Technische Regeln für Arbeitsstätten oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften) kann aufgenommen werden, um die Verpflichtung zu konkretisieren. Damit wird sichergestellt, dass Arbeitssicherheit als Planungsziel vertraglich geschuldet ist.

  • Benennung der SiGeKo-Pflicht des Bauherrn: Im Vertrag kann festgehalten werden, dass der Bauherr einen SiGe-Koordinator bestellt, sobald das Projekt dies erforderlich macht (d.h. bei mehreren Gewerken). Gleichzeitig kann der Architekt vertraglich zusichern, den Bauherrn rechtzeitig auf diese Pflicht hinzuweisen und ggf. bei der Auswahl oder Beauftragung eines SiGeKo zu unterstützen. Dies stellt sicher, dass die gesetzliche Baustellenverordnungspflicht nicht übersehen wird.

  • Kooperation mit dem SiGeKo: Falls der SiGeKo von Bauherrenseite separat beauftragt wird, sollte im Architektenvertrag eine Mitwirkungspflicht des Architekten vereinbart sein. Hier kann z.B. formuliert werden, dass der Architekt verpflichtet ist, dem SiGeKo alle erforderlichen Planungsunterlagen, Terminpläne und Informationen zur Verfügung zu stellen und dessen arbeitsschutzbezogene Vorgaben in der Planung umzusetzen. So eine Klausel stärkt die Zusammenarbeit und vermeidet Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Zuständigkeiten.

  • Übernahme der SiGeKo-Leistungen als besondere Leistung: Wenn der Bauherr wünscht, dass der Architekt selbst die SiGe-Koordination übernimmt, muss dies ausdrücklich im Vertrag als zusätzliche Leistung geregelt werden. Empfohlen wird, hierfür einen eigenen Abschnitt oder eine Anlage zum Vertrag zu erstellen, in der Leistungsumfang und Vergütung detailliert aufgeführt sind. Typische Punkte in einer solchen Leistungsbeschreibung können sein: Erarbeitung des SiGe-Plans vor Baubeginn, fortlaufende Anpassung des SiGe-Plans während der Bauzeit, Koordination der Zusammenarbeit der Firmen im Hinblick auf Arbeitssicherheit, regelmäßige Baustellenbegehungen unter SiGe-Aspekten, Führung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Protokolls, Aufstellen der Vorankündigung nach BaustellV (falls nötig) und Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk. Der Vertrag sollte zudem klar angeben, welches Honorar für diese Leistungen vereinbart ist, da HOAI-Vorgaben hier nicht greifen und die Vergütung frei verhandelt wird.

  • Integration von Wartungssicherheit in die Leistungsbilder: In der Leistungsbeschreibung der Planungsphasen (insbesondere Entwurf und Ausführungsplanung) kann explizit erwähnt werden, dass Sicherheitsvorkehrungen für Reinigung, Wartung und Instandhaltung in die Planung integriert werden. Dazu gehört beispielsweise, dass der Architekt verpflichtet ist, feste Anschlageinrichtungen auf Dächern oder an Fassaden einzuplanen, sichere Wartungswege und Geländer vorzusehen sowie die Erreichbarkeit von Wartungseinrichtungen (HKL-Anlagen, Fenster etc.) einzuplanen. Auch die Ausschreibung solcher Sicherheitseinrichtungen sollte vom Architekten vorbereitet werden. Damit wird vertraglich festgelegt, dass die spätere Nutzungsphase des Gebäudes sicher gestaltet wird.

  • Dokumentation und Übergabe von Sicherheitsunterlagen: Schließlich sollte vereinbart werden, dass der Architekt (ggf. in Zusammenarbeit mit dem SiGeKo) dem Bauherrn zum Projektabschluss alle relevanten Arbeitsschutz-Dokumentationen übergibt. Dazu zählen insbesondere der SiGe-Plan, die Vorankündigung (sofern erforderlich eingereicht) und die Unterlage für spätere Arbeiten mit Hinweisen zur Wartungssicherheit. Diese Dokumente sind wichtig, damit der Bauherr und spätere Betreiber des Gebäudes alle Informationen haben, um Instandhaltungen gefahrlos durchführen zu können. Eine Vertragsklausel könnte z.B. lauten: „Der Architekt erstellt bzw. koordiniert die Erstellung der Unterlage nach § 3 Abs. 2 BaustellV und übergibt sie dem Bauherrn bei Fertigstellung des Bauwerks.“