Winterdienstverträge
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Verträge über Winterdienst
Winterliche Witterung stellt Betreiber von Immobilien jedes Jahr vor große Herausforderungen. Schneebedeckte Zufahrten, vereiste Parkplätze und rutschige Gehwege können den Betriebsablauf stören und zu Unfällen sowie Haftungsansprüchen führen. Zugleich verursacht der Winterdienst (Räumen und Streuen) im Gebäudebetrieb erhebliche Kosten, sodass Fragen einer effizienten und rechtskonformen Vertragsgestaltung in den Fokus rücken. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, bedarf es sorgfältig ausgearbeiteter Vertragszusätze bzw. Leistungsverzeichnisse für den Winterdienst, die den aktuellen deutschen Rechtsnormen, den Branchenstandards im Facility Management (FM) sowie relevanten Compliance-Vorschriften entsprechen.
Die Entwicklung eines Vertrags für den Winterdienst im Facility Management erfordert ein umfassendes Verständnis der rechtlichen Pflichten, Branchenstandards und betrieblichen Erfordernisse. Durch die Kombination der oben genannten Elemente entsteht ein umfassendes und rechtskonformes Vertragskonstrukt, das Arbeitsschutz, Betriebssicherheit, Umweltschutz sowie Transparenz in der Winterdienstleistung sicherstellt. Speziell an großen Unternehmensstandorten können so optimale Bedingungen für einen reibungslosen Winterbetrieb geschaffen werden. Wichtig ist, dass der Vertrag stets auf dem neuesten Stand gehalten wird – dies umfasst die Anpassung an geänderte gesetzliche Vorgaben (z. B. Änderungen kommunaler Räumzeiten oder Umweltauflagen), an Entwicklungen im FM-Sektor und an technologische Fortschritte (z. B. digitale Einsatzdokumentation, Wetterdatennutzung). Themen wie Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit gehören mittlerweile fest zum Standard. Ein Winterdienst-Vertrag, der diese Anforderungen erfüllt, bietet allen Beteiligten Sicherheit: Der Eigentümer kann seiner Verkehrssicherungspflicht zuverlässig nachkommen und haftungsrechtliche Risiken minimieren, während der Dienstleister klare Leistungsvorgaben und faire Konditionen hat. Letztlich bildet ein guter Vertrag die Grundlage dafür, dass im Winter – trotz Eis und Schnee – der Betriebsablauf gewährleistet bleibt und die Sicherheit von Mitarbeitern, Mietern und Besuchern stets oberste Priorität hat.
Rechtliche Rahmenbedingungen des Winterdienstes
Rahmenbedingungen des Winterdienstes
Verkehrssicherungspflicht: In Deutschland obliegt die Pflicht zur Sicherung von Wegen bei Eis und Schnee grundsätzlich dem Eigentümer eines Grundstücks (bzw. dem Betreiber). Diese Verkehrssicherungspflicht umfasst das Räumen von Schnee und Streuen bei Glätte auf Gehwegen, Zufahrten und anderen verkehrswichtigen Flächen. Eine Übertragung auf Dritte (z. B. Mieter oder Dienstleister) ist zwar möglich, entbindet den Eigentümer aber nicht vollständig: Wird z. B. per Mietvertrag der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, muss der Vermieter überwachen, dass dieser der Pflicht nachkommt – sonst haftet im Schadensfall trotz Delegation der Vermieter. Häufig beauftragen Eigentümer oder FM-Dienstleister daher spezialisierte Winterdienstunternehmen oder Hausmeisterdienste mit dieser Aufgabe und legen die Pflichten vertraglich fest. Die Kosten für einen beauftragten Winterdienst können als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden, sofern dies im Miet- oder Nutzungsvertrag vorgesehen ist.
Öffentliche Vorschriften: Die konkreten Anforderungen an den Winterdienst ergeben sich maßgeblich aus kommunalen Satzungen (z. B. Straßenreinigungs- oder Streupflichtsatzungen) sowie ggf. Landesgesetzen. Diese schreiben typischerweise vor, wann und wo zu räumen ist. In vielen Städten gilt werktags eine Räumpflicht etwa zwischen 7:00 und 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 oder 9:00 Uhr morgens. Verkehrsreiche öffentliche Bereiche können erweiterte Zeiten erfordern (z. B. abends vor Kinos/Restaurants länger streuen). Geräumt werden müssen in der Regel die Bürgersteige vor dem Grundstück, die Zugänge zum Gebäude sowie interne Wege zu wichtigen Einrichtungen (Parkplätzen, Müllplätzen, Garagen etc.). Oft geben Satzungen eine Mindestbreite vor – z. B. 1 m auf Gehwegen (damit zwei Passanten einander passieren können) oder bis zu 1,5 m an Hauptverkehrsstraßen. Bei Glatteis besteht sofortige Streupflicht, d. h. unverzügliches Handeln ist erforderlich. Bei andauerndem Schneefall gilt, dass eine Räumpflicht erst einsetzt, sobald das Räumen sinnvoll möglich ist – kann der Streupflichtige im Streitfall belegen, dass anhaltender Schneefall ein fortwährendes Räumen unzumutbar machte, liegt kein Verstoß gegen die Pflicht vor.
Umweltauflagen: Winterdienst muss mit Umweltschutz in Einklang stehen. Viele Kommunen verbieten oder beschränken den Einsatz von Streusalz auf Gehwegen und privaten Flächen – oft sind nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat erlaubt, außer bei extremer Eisglätte. Diese Restriktionen dienen dem Schutz von Pflanzen, Böden, Tieren und Bauwerken, da Salze erhebliche Umweltschäden verursachen können. Ein Winterdienst-Vertrag muss daher vorschreiben, dass der Dienstleister sich an die lokal geltenden Regelungen hält und bevorzugt umweltfreundliche Streumittel einsetzt. So rät etwa das Umweltbundesamt, salzfrei zu streuen und Salz nur in Ausnahmefällen und minimal einzusetzen. Einige Städte drohen bei Verstößen mit Bußgeldern für den Eigentümer, weshalb die Einhaltung dieser Vorschriften nicht nur ökologisch, sondern auch haftungsrechtlich relevant ist.
Werkvertragsrechtliche Einordnung: Von großer Bedeutung ist die vertragliche Qualifizierung des Winterdienstes. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Winterdienst-Vertrag rechtlich um einen Werkvertrag, nicht bloß um einen Dienstvertrag. Dies hat zur Folge, dass der Winterdienstleister einen Erfolg schuldet, nämlich die bestellte Fläche von Schnee und Eis ordnungsgemäß zu befreien. Wird diese Erfolgspflicht nicht erfüllt (z. B. wenn an vereinbarten Tagen nicht oder unvollständig geräumt wurde), gilt die Leistung als mangelhaft und der Auftraggeber darf die Vergütung kürzen. Der geschuldete Werkerfolg besteht maßgeblich darin, die Gefahrenquelle durch Schnee/Eis zu beseitigen, sodass sichere Begeh- und Befahrbarkeit gewährleistet ist. Eine förmliche Abnahme jeder Einzelleistung ist dabei entbehrlich – der Winterdienst muss laufend und eigenverantwortlich erfüllt werden, ohne dass der Auftraggeber jede Schicht abnimmt. Gleichwohl obliegt es dem Auftraggeber, die Vertragserfüllung stichprobenartig zu kontrollieren, da er im Außenverhältnis (gegenüber geschädigten Dritten) weiterhin in der Verantwortung steht, seine Verkehrssicherungspflichten insgesamt zu erfüllen. Durch den Werkvertragscharakter kann der Auftraggeber bei schlechter Ausführung zudem Gewährleistungsrechte geltend machen – neben Minderung auch Schadensersatz, z. B. wenn ein Unfall auf nachweisbare Pflichtverletzungen des Dienstleisters zurückzuführen ist.
Branchenpraktiken im Facility Management
In der FM-Praxis wird Winterdienst typischerweise als Teil des infrastrukturellen Facility Managements betrachtet. Viele Immobilienbetreiber lagern diese Leistung an spezialisierte Dienstleister aus oder beziehen sie im Rahmen umfassender FM-Verträge mit ein. Führende Facility-Services-Unternehmen bieten Winterdienste oft bundesweit an und können so insbesondere bei großen, überregional verteilten Liegenschaften eine einheitliche Leistung sicherstellen. So wirbt etwa der FM-Anbieter Vebego mit flächendeckender Einsatzbereitschaft für einzelne Standorte ebenso wie für multiple Liegenschaften überregionaler Unternehmen. Insbesondere bei Industriegeländen im großen Maßstab sind Dienstleister gefragt, die ausreichend Personal und Maschinen vorhalten können, um auch große Fahr- und Freiflächen (z. B. Werksstraßen, Logistikflächen, Parkplätze) effizient vom Schnee zu räumen. Hierfür kommen vom handgeführten Gerät für Gehwege bis zum leistungsstarken Räumfahrzeug für große Industrie- und Parkflächen alle erforderlichen Maschinentypen zum Einsatz. In Büro- und Verwaltungsgebäuden steht hingegen die Sicherheit von Eingangsbereichen, Parkdecks und Gehwegen für Mitarbeiter und Besucher im Vordergrund – dennoch müssen auch dort Anfahrtswege und Fluchtwege jederzeit frei von Eis und Schnee gehalten werden.
Übernahme von Haftung und Risiken: In der Branche hat es sich eingebürgert, dass Winterdienst-Verträge dem Auftraggeber ein Höchstmaß an Rechtssicherheit bieten sollen. Professionelle Anbieter erklären sich bereit, die Räum- und Streupflichten des Eigentümers vertraglich zu übernehmen und für die betreuten Flächen auch die Haftung mitzutragen. Damit minimiert der Eigentümer sein Risiko und ist “rechtlich auf der sicheren Seite” – zumindest insofern, als der Dienstleister im Innenverhältnis verpflichtet ist, ihn von Ansprüchen Dritter freizustellen. In jedem Fall verlangen Auftraggeber von Winterdienstfirmen den Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckt. Üblich sind Deckungssummen im Branchendurchschnitt (oft mehrere Millionen Euro), um schlimmste Unfallfolgen abzusichern.
Qualitätssicherung: Angesichts der hohen Verantwortung legen FM-Branche und Auftraggeber großen Wert auf zuverlässige und pünktliche Leistungserbringung. Eine 24/7-Bereitschaft mit kurzer Reaktionszeit ist bei gewerblichen Winterdiensten Standard. Renommierte Anbieter überwachen Wetterdaten proaktiv und halten Personal auf Abruf, um auch nachts, an Wochenenden und Feiertagen bei Schneefall unverzüglich einsatzbereit zu sein. Um die Leistung mess- und nachprüfbar zu machen, werden digitale Dokumentationssysteme eingesetzt: Moderne Winterdienst-Teams erfassen jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit, geräumten Flächen, ausgebrachten Streumitteln und eingesetzten Maschinen – teils GPS- oder app-basiert. Diese lückenlose Dokumentation dient als Nachweis gegenüber dem Auftraggeber und im Haftungsfall (Beweissicherung). Außerdem ermöglichen regelmäßige Reportings eine Auswertung der Servicequalität: Üblich sind wöchentliche oder monatliche Berichte, die z. B. die Anzahl der Einsätze, den Stundenaufwand, den Streumittelverbrauch und etwaige Besonderheiten oder Beschwerden zusammenfassen. Auftraggeber behalten sich zudem oft Stichprobenkontrollen vor – etwa unangekündigte Prüfungen der geräumten Flächen – um die Einhaltung der vertraglichen Pflichten zu verifizieren.
Branchenstandards und Richtlinien: Unterstützung bei der Ausschreibung und Gestaltung von FM-Verträgen – einschließlich Winterdienst – bieten die Richtlinien des deutschen FM-Verbandes GEFMA. Seit 2003 existieren ein Mustervertrag Facility Services (GEFMA 510) und eine Leistungsbeschreibung Facility Services (GEFMA 520), die regelmäßig aktualisiert werden. In der Neuauflage 2023 wurden explizit Regelungen zur Qualitätssicherung zwischen Auftraggeber und FM-Dienstleister aufgenommen, inklusive praxisnaher Beispiele. Zudem wird verstärkt auf Nachhaltigkeit (ESG) eingegangen – der Mustervertrag empfiehlt ein strukturiertes ESG-Berichtswesen, das den Nachweispflichten der EU-Taxonomie entspricht. Auch pandemiebedingte Sonderfälle (Leistungsänderungen, Vergütungsanpassung) fanden Eingang. Die GEFMA 520 Leistungsbeschreibung dient als Vorlage für konkrete Ausschreibungen und enthält u. a. Kalkulationsvorgaben und ein Muster-Preisverzeichnis, um Angebote vergleichbar zu machen. Diese Branchenstandards sind mit den Musterverträgen abgestimmt und helfen, einheitliche Leistungsbilder – etwa für Winterdienste – zu definieren, die von allen Bietern verstanden werden. Für die Entwicklung von Vertragszusätzen im FM bedeutet dies, dass auf etablierte Strukturen zurückgegriffen werden kann, welche aktuelle Best Practices bereits berücksichtigen. Ein Winterdienst-Vertragsanhang sollte also idealerweise im Rahmen eines solchen Leistungsbilds formuliert werden, um die Vorgaben des GEFMA-Standards und damit die FM-üblichen Praktiken einzuhalten.
Inhaltliche Gestaltung eines Winterdienstvertrags
Leistungsumfang und Räumflächen: Zunächst ist der Gegenstand der Leistung klar abzugrenzen. Der Vertrag sollte genau aufführen, welche Flächen vom Dienstleister zu betreuen sind – z. B. öffentliche Gehwege vor dem Objekt, Firmenparkplätze, interne Werkstraßen, Ladehöfe, Eingangswege, Notausgänge etc. Diese Bereiche werden idealerweise in einem Lageplan markiert und dem Vertrag als Anlage beigefügt. Wichtig ist auch die Abgrenzung, welche Flächen nicht vom Auftrag umfasst sind. Häufig gilt: Der Dienstleister räumt nur die betriebsinternen Flächen laut Vertrag; angrenzende öffentliche Gehwege oder Straßen sind nur dann eingeschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ist Letzteres nicht der Fall, obliegt die Reinigung dieser öffentlichen Bereiche dem Eigentümer bzw. dessen separatem städtischen Winterdienst. Durch eine eindeutige Leistungsbeschreibung wird sichergestellt, dass keine Lücken in der Zuständigkeit entstehen. Ferner sollte beschrieben werden, wie der Winterdienst auszuführen ist – z. B. manuelle Räumung auf schmalen Wegen, maschinell auf großen Flächen, Einsatz welcher Streumittel etc. Hierbei sind die zuvor erwähnten kommunalen Vorgaben (Mindestbreiten, Salzverbote usw.) verbindlich einzuhalten.
Reaktionszeiten und Einsatzbereitschaft: Ein kritischer Faktor ist die Geschwindigkeit, mit der auf Schnee- oder Eisfälle reagiert wird. Der Vertrag sollte feste Reaktionszeiten vorsehen. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass ab dem Beginn eines Schneefalls bzw. ab Abruf durch den Auftraggeber innerhalb einer bestimmten Frist (z. B. 1 Stunde) mit den Räum- und Streuarbeiten begonnen wird. Professionelle Dienstleister garantieren i. d. R. eine 24 Stunden / 7 Tage Bereitschaft im Winter, sodass auch außerhalb üblicher Geschäftszeiten Einsätze erfolgen. In stark frequentierten Bereichen (z. B. Werkszufahrten zu Schichtwechselzeiten oder Kundenparkplätze am Morgen) sollten Prioritäten definiert sein: Welche Flächen sind zuerst zu räumen und zu streuen, welche danach? Ein Prioritätenplan – ebenfalls als Vertragsanlage – kann festhalten, dass z. B. Hauptwege und Treppen immer Vorrang haben, während weniger genutzte Bereiche verzögert geräumt werden dürfen, solange keine Gefahr besteht. Werden vereinbarte Reaktions- oder Räumzeiten vom Auftragnehmer wiederholt überschritten, sollte dies als Vertragsverletzung gelten, die ggf. zum Vertragsentzug führt. In umfangreichen FM-Verträgen sind sogar Pönalen (Vertragsstrafen) üblich, um die Einhaltung kritischer Fristen abzusichern: So kann etwa vereinbart sein, dass für jeden Einsatztag, an dem die Reaktionszeit unentschuldigt überschritten wurde, ein bestimmter Geldbetrag als Strafe fällig wird. Solche Klauseln setzen einen Anreiz zur Pünktlichkeit und unterstreichen die Wichtigkeit termingerechter Leistung.
Dokumentation und Nachweispflichten: Da im Haftungsfall die ordnungsgemäße Leistung nachgewiesen werden muss, sind umfassende Dokumentationspflichten Standard. Der Winterdienstleister sollte jeden Einsatz protokollieren – idealerweise elektronisch per App oder GPS-System. In den Protokollen sind mindestens das Datum, die Uhrzeit (Start und Ende), die Art der Tätigkeit (Schneeräumen, Streuen), die betreuten Flächen sowie die Menge und Art des ausgebrachten Streumittels festzuhalten. Moderne Systeme erlauben es sogar, per GPS die gefahrenen Routen und bearbeiteten Flächen genau aufzuzeichnen, was Manipulation ausschließt. Zusätzlich kann eine Fotodokumentation an kritischen Stellen vereinbart werden – etwa Vorher/Nachher-Fotos von Haupteingängen oder Treppen, um die Beseitigung der Glätte zu belegen. Die Verträge sollten festlegen, dass diese Nachweise dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit, spätestens aber in regelmäßigen Abständen (z. B. wöchentlich) vorzulegen sind. Viele Unternehmen verlangen regelmäßige Leistungsreports vom Dienstleister. Ein solcher Report könnte wöchentlich eine Übersicht aller Einsätze, der Wetterbedingungen, eingesetzter Mitarbeiter und Besonderheiten (z. B. Meldung von Gefahrstellen oder Beinaheunfällen) enthalten. Die Dokumentation dient zum einen der Qualitätssicherung – der Auftraggeber kann überprüfen, ob vereinbarte Zeiten und Flächen eingehalten wurden – und zum anderen dem Haftungsschutz. Im Streitfall (etwa nach einem Unfall) kann der lückenhafte Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung darüber entscheiden, ob der Betreiber oder Dienstleister haftet. Daher sollte im Vertrag auch festgelegt sein, wie lange der Dienstleister die Einsatzdokumentation aufbewahren muss (z. B. mehrere Jahre, bis eventuelle zivilrechtliche Ansprüche verjährt sind).
Qualitätskontrolle und Abnahme: Auch wenn – wie oben erwähnt – jede Einzelleistung nicht förmlich abgenommen werden muss, können im Vertrag Mechanismen der Abnahme und Mängelrüge vereinbart werden. So kann z. B. festgelegt sein, dass der Auftraggeber oder ein Vertreter täglich nach dem Einsatz eine kurze Kontrolle durchführt und grobe Mängel (nicht geräumte Flächen, unzureichendes Streuen) binnen eines bestimmten Zeitfensters meldet. Der Dienstleister müsste dann sofort nachbessern. Alternativ kann eine wöchentliche Abnahme oder Leistungsbewertung stattfinden. Solche Regelungen stellen sicher, dass Qualitätsprobleme zeitnah adressiert werden. In einigen Fällen werden qualitätsabhängige Vergütungsmodelle genutzt (Bonus-Malus-Systeme), wobei schlechte Leistung zu Abzügen führen kann. Zumindest aber sollte der Vertrag klar regeln, dass unzureichend erfüllte Leistungen als mangelhaft gelten und zur Vergütungskürzung berechtigen. Wiederholte Verstöße (z. B. mehrfache unpünktliche oder mangelhafte Räumung) sollten als wichtiger Kündigungsgrund definiert sein, der den Auftraggeber zum außerordentlichen Kündigen berechtigt, um im Ernstfall einen unzuverlässigen Dienstleister kurzfristig ablösen zu können.
Haftung und Versicherung: Wie zuvor beschrieben, bleibt der Grundstückseigentümer im Außenverhältnis haftbar, wenn er den Winterdienst nicht ordnungsgemäß gewährleisten kann. Daher muss der Vertrag mit dem Dienstleister eine klare Haftungsverteilung enthalten. Üblicherweise haftet der Winterdienstanbieter für alle Schäden, die auf sein Fehlverhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter, Subunternehmer) zurückzuführen sind. Das umfasst Personen- und Sachschäden Dritter, aber auch Vermögensschäden (etwa Produktionsausfälle, wenn Zufahrten nicht geräumt waren). Der Dienstleister sollte verpflichtet werden, den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizustellen, die wegen Nichterfüllung oder Schlechtleistung gegen diesen erhoben werden. Um diese Versprechen abzusichern, muss der Anbieter wie erwähnt eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme nachweisen. Der Vertrag sollte Details nennen, etwa die Mindesthöhe der Deckung je Schadensfall und dass die Police während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten ist. Auch Haftungsbegrenzungen sind zu klären: Während viele Dienstleister versuchen, ihre Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken, muss der Auftraggeber abwägen, ob er eine solche Einschränkung akzeptiert. In kritischen Bereichen (z. B. öffentlich zugängliche Wege mit hoher Unfallgefahr) wird man darauf drängen, dass der Dienstleister auch für einfache Fahrlässigkeit voll haftet. Einige Verträge beinhalten spezifische Klauseln, wonach z. B. bei Verzug (verspätetem Räumen) Schadensersatz geleistet werden muss. Wichtig ist zudem, ob der Dienstleister Subunternehmer einsetzen darf. Ist dies vorgesehen, sollte im Vertrag stehen, dass er diese im selben Umfang zu versichern und anzuleiten hat und für deren Verschulden wie für eigenes haftet. Insgesamt zielt die Haftungsregelung darauf ab, dass der Auftraggeber im Innenverhältnis möglichst von der Winterdienstgefahr freigestellt ist, solange er seiner Auswahl- und Kontrollpflicht nachkommt. Für den externen Verkehrsteilnehmer bleibt gleichwohl der Eigentümer eine greifbare Verantwortungsadresse.
Arbeitsschutz und Zugangsregelungen: Bei großindustriellen Standorten spielt die Einhaltung von Arbeitsschutz- und Sicherheitsregeln durch den Winterdienstanbieter eine wichtige Rolle. Der Vertrag sollte Arbeitssicherheits-Vorschriften integrieren, insbesondere wenn der Dienstleister auf dem Werksgelände agiert. Beispielsweise ist festzuhalten, dass alle Einsatzkräfte geeignete PSA (persönliche Schutzausrüstung) tragen müssen – etwa Warnschutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Helm – je nach Werksvorschrift. Viele Unternehmen verlangen, dass externe Dienstleister eine Sicherheitsunterweisung erhalten und die Geländeordnung (werksinterne Regeln) anerkennen. So kann vereinbart werden, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die einschlägigen EHS-Regeln (Environment, Health, Safety) des Auftraggebers einzuhalten. Kontrollen durch den Werkschutz – z. B. stichprobenartige Fahrzeug- und Ausrüstungskontrollen beim Befahren des Geländes – sollten vertraglich gestattet sein. Zudem kann festgelegt werden, dass der Dienstleister seine Mitarbeiter über besondere Gefahren vor Ort informiert (z. B. Werksverkehr, Gleisanlagen) und ggf. mit dem Auftraggeber Stellenpläne oder Meldeketten abspricht (etwa an wen Unfälle oder besondere Vorkommnisse sofort zu melden sind). Ein weiterer Aspekt ist die Zugangssicherung: Der Auftraggeber muss dem Winterdienst Personal und Maschinen Zutritt gewähren, auch außerhalb der normalen Öffnungszeiten. Oft erhält der Dienstleister Schlüssel oder elektronische Zugänge für bestimmte Bereiche; der Vertrag sollte hierzu Vertraulichkeits- und Rückgabepflichten beim Vertragsende definieren. Insgesamt dienen diese Klauseln dazu, einen reibungslosen und sicheren Ablauf der Winterdienstarbeiten auf dem Gelände zu gewährleisten, ohne die Betriebsabläufe zu stören oder Sicherheitsrisiken zu schaffen.
Umwelt- und Nachhaltigkeitsvorgaben: Moderne Winterdienstverträge integrieren zunehmend Nachhaltigkeitsaspekte, was sowohl unternehmensinterne Compliance (z. B. Corporate Social Responsibility) als auch behördliche Auflagen betrifft. Konkret sollte der Vertrag regeln, dass der Dienstleister einen ressourcenschonenden Einsatz von Taumitteln sicherstellt. Der Salzverbrauch ist möglichst zu minimieren – wo immer die Witterung und die lokalen Vorschriften es erlauben, sind umweltfreundliche Alternativen (Sand, Splitt mit dem Blauen Engel etc.) vorzuziehen. Der Dienstleister kann verpflichtet werden, den Verbrauch an Streumitteln und Kraftstoffen zu dokumentieren und dem Auftraggeber mitzuteilen. Dies fördert die Transparenz und ermöglicht es dem Auftraggeber, ESG-Berichtspflichten nachzukommen (z. B. für den CO₂-Fußabdruck der Facility Services). Bei großen Industrieunternehmen wird vermehrt auch die Fuhrpark-Modernität angesprochen: Maschinen mit geringeren Emissionen und moderner Motorentechnik sollen bevorzugt zum Einsatz kommen. Einige Verträge enthalten Vorgaben zur Lärmreduzierung (etwa leise Elektro-Schneefräsen in Wohnnähe) oder zum Schutz von Grünflächen auf dem Gelände (kein Abkippen von Salzschnee neben Bepflanzungen usw.). All diese Punkte stellen sicher, dass der Winterdienst nicht im Widerspruch zu Umweltzielen steht. Sie entsprechen dem Trend im FM, Nachhaltigkeit systematisch in Leistungsbeschreibungen zu verankern – wie es auch die GEFMA-Richtlinien mit Bezug auf den European Green Deal empfehlen.
Vergütung und Vertragsmodelle: Die finanzielle Ausgestaltung eines Winterdienstvertrags kann unterschiedlich erfolgen, sollte aber transparent und fair geregelt sein. In der Praxis gibt es zwei Grundmodelle: Pauschalvergütung und leistungsabhängige Vergütung, oft auch Mischformen. Bei einer Saisonpauschale erhält der Dienstleister einen festen Betrag für die gesamte Wintersaison (z. B. November bis März), unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Einsätze. Dieses Modell gibt dem Auftraggeber Kostensicherheit, birgt aber das Risiko, bei mildem Winter „zuviel“ zu zahlen oder bei strengem Winter den Dienstleister in Schwierigkeiten zu bringen. Alternativ wird eine Abrechnung pro Einsatz vereinbart, ggf. mit unterschiedlichen Sätzen für Räumung und Streuung oder nach Einsatzdauer (Stundenlohn). Üblich sind heute Kombinationen: Etwa eine Grundpauschale, die die Vorhaltung der Bereitschaft, Ausrüstung und einen bestimmten Basisumfang abdeckt, plus variable Kosten pro tatsächlichem Einsatz über einem Schwellenwert. So wird z. B. eine Grundpauschale für bis zu X Einsätze vereinbart und ab dem (X+1)-ten Einsatz wird zusätzlich pro Einsatz oder pro Stunde gezahlt. Dieses Mischmodell sorgt dafür, dass extreme Winter mit überdurchschnittlich vielen Einsätzen finanziell aufgefangen werden, während in leichten Wintern keine übermäßige Vergütung anfällt. Im Vertrag sollten Preisanpassungsklauseln enthalten sein: Beispielsweise automatische Preisgleitungen bei Änderungen von Lohnkosten (Mindestlohn-Erhöhungen) oder Treibstoffpreisen, sowie Indexierungen, wenn der Vertrag über mehrere Jahre läuft. Wichtig bei großflächigen Objekten ist auch die Flexibilität bei Flächenänderungen – vergrößert oder verkleinert sich das Areal (Neubauten, Stilllegung von Teilflächen etc.), muss eine Anpassung der Vergütung möglich sein. Es empfiehlt sich, hierfür gleich eine Regelung aufzunehmen, dass Änderungen der betreuten Gesamtfläche von z. B. ±5% eine Verhandlung der Pauschale auslösen. Damit bleibt das Vertragsverhältnis für beide Seiten wirtschaftlich ausgewogen. Abschließend sollte zur Vergütung festgelegt sein, wann und wie die Abrechnung erfolgt (monatliche Abschlagsrechnungen, gesonderte Rechnungslegung pro Einsatz, Zahlungsziel) und welche Folgen Zahlungsverzug hat (Verzugszinsen gemäß BGB, Zurückbehaltungsrechte etc.).
Vertragslaufzeit und Kündigungsrechte: Da der Winterdienst saisonalen Charakter hat, werden viele Verträge über feste Zeiträume geschlossen. Üblich ist ein Jahresvertrag oder ein mehrjähriger Vertrag mit einer Mindestlaufzeit, der sich – sofern nicht gekündigt – jeweils um eine weitere Wintersaison verlängert. Beispielsweise könnte der Vertrag vom 1. November 2025 bis 31. März 2026 laufen und sich automatisch für den Winter 2026/27 verlängern, wenn er nicht bis zum 30. Juni 2026 gekündigt wird. Eine solche Regelung gibt Planungssicherheit. Alternativ sind Verträge „auf unbestimmte Zeit“ mit Jahreskündigungsfrist zum Sommer hin möglich, damit im Herbst ein neuer Dienstleister starten könnte. Wichtig ist die Festlegung von Kündigungsfristen (z. B. 3 Monate zum Vertragsende) und außerordentlichen Kündigungsgründen. Als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung können im Vertrag beispielhaft genannt werden: wiederholte Qualitätsmängel, wiederholte erhebliche Verzögerungen bei der Leistung, dauerhafte Zahlungsverweigerung des Auftraggebers, Insolvenz des Dienstleisters oder vergleichbare schwerwiegende Vertragsverletzungen. Im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund sollte festgelegt sein, dass der Dienstleister keinen Anspruch auf Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen hat bzw. bereits gezahlte Vorauspauschalen anteilig zurückzuerstatten sind. Gegebenenfalls können Vertragsstrafen oder Schadenersatzansprüche des Auftraggebers trotz Kündigung aufrechterhalten bleiben, wenn der Dienstleister z. B. durch Schlechtleistung den Wechsel zu einem neuen Anbieter erzwungen hat. Insgesamt sollte die Vertragslaufzeit so gestaltet sein, dass beide Seiten eine verlässliche Partnerschaft eingehen, der Auftraggeber aber bei grober Unzuverlässigkeit schnell reagieren kann.
Weitere Vertragsklauseln: Neben den genannten Hauptpunkten dürfen allgemeine Regelungen nicht fehlen. Hierzu zählen Vertraulichkeit (Geheimhaltung aller geschäftlichen Informationen, Lagepläne etc., auch nach Vertragsende), sowie Datenschutz (Umgang mit personenbezogenen Daten, z. B. Kontaktdaten der Ansprechpartner oder Kennzeichen-Erfassung auf dem Gelände, in Einklang mit DSGVO). Ebenfalls wichtig ist eine Klausel zur Schriftform für Vertragsänderungen: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags – einschließlich der Anlagen – sollten nur wirksam sein, wenn beide Parteien schriftlich zustimmen. Damit wird verhindert, dass mündliche Abreden Verbindlichkeit erlangen. Viele FM-Verträge beinhalten zudem Klauseln zur Compliance: Der Dienstleister bestätigt damit, dass er alle gesetzlichen Vorgaben einhält (etwa Mindestlohn, Arbeitszeitgesetze, ggf. Nachweis einer Tariftreue falls relevant) und keine illegalen Beschäftigungsverhältnisse eingeht. Bei Verstößen hiergegen behält sich der Auftraggeber meist ein Sonderkündigungsrecht vor. Schließlich sind Gerichtsstand und anzuwendendes Recht zu benennen – in der Regel deutsches Recht und Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers oder Auftragnehmers, je nach Verhandlung. Da es sich bei Winterdienstleistungen um zivilrechtliche Verträge handelt, gelten ergänzend die Vorschriften des BGB und HGB, soweit der Vertrag keine spezielleren Regelungen enthält. Zudem sollte der Vertrag festhalten, dass einschlägige kommunale Satzungen (Räum- und Streupflichtsatzungen etc.) als maßgeblich anerkannt werden und bei Vertragsdurchführung zu beachten sind – was im Zweifel ohnehin verpflichtend ist, aber hier nochmals betont wird.