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Vertragsanlage für Werkleistungsvertrag im Facility Management

Facility Management: Verträge und Vereinbarungen » FM-Verträge » Werkverträge » Vertragsbedingungen

Werkvertrag im Facility Management – Vertragsbedingungen nach VOB/B oder BGB

Werkvertrag im Facility Management – Vertragsbedingungen nach VOB/B oder BGB

Im Facility-Management (FM) werden Werkverträge – insbesondere für Bauleistungen – häufig unter Einbeziehung der VOB/B abgeschlossen. Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B) enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauaufträge und gilt nicht automatisch, sondern nur, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurde. Bei der VOB/B handelt es sich rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die wirksam in den Vertrag einbezogen werden müssen, um Geltung zu erlangen. Ist die VOB/B vereinbart, wird ihr Regelwerk – einschließlich spezifischer Bestimmungen zu Ausführung, Abnahme, Mängelansprüchen etc. – zum Bestandteil des Werkvertrags. Andernfalls gelten ausschließlich die gesetzlichen Werkvertragsregelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). In der Praxis der Bau- und FM-Verträge wird die VOB/B besonders bei öffentlichen Aufträgen standardmäßig einbezogen, aber sie kann auch in privaten Bauverträgen vereinbart werden.

Hinweis: Wird die unveränderte VOB/B zwischen zwei Unternehmern vereinbart, bleibt sie von der Inhaltskontrolle strenger AGB-Vorschriften weitgehend verschont. Sobald jedoch einzelne VOB/B-Klauseln abgeändert oder außerhalb ihres üblichen Anwendungsbereichs (z. B. in branchenfremden Verträgen) genutzt werden, unterliegen sie der vollen AGB-Kontrolle und können im Fall einer unangemessenen Benachteiligung einer Partei unwirksam sein. Daher ist bei Einbeziehung der VOB/B stets darauf zu achten, dass deren Bestimmungen vollständig und unverändert vereinbart oder etwaige Änderungen ausdrücklich und wirksam ausgehandelt werden.

Strukturierte Bedingungen im FM-Werkleistungsvertrag

Vertragsbedingungen nach BGB (Werkvertragsrecht)

Wird keine VOB/B vereinbart, gelten für den Werkleistungsvertrag im FM-Bereich die allgemeinen Regeln des BGB-Werkvertragsrechts (insbesondere §§ 631 ff. BGB). Das BGB bildet die gesetzliche Grundlage für Werkverträge und enthält seit der Reform 2018 auch spezielle Vorschriften für Bauverträge (z. B. Anordnungsrechte nach § 650b BGB, Kündigungsregeln nach § 648 BGB etc.).

Im Vergleich zur VOB/B ergeben sich in mehreren Punkten Unterschiede in den Vertragsbedingungen und Rechtsfolgen:

  • Gewährleistungsfristen und Verjährung: Nach BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken 5 Jahre ab Abnahme. Demgegenüber sieht § 13 VOB/B für Bauleistungen eine Gewährleistungsfrist von meist 4 Jahren vor. Ferner läuft im BGB die Verjährungsfrist ungeachtet etwaiger Mängelbeseitigungen weiter – eine Nachbesserung unterbricht oder hemmt also den Fristenlauf nicht automatisch. Nach der VOB/B hingegen beginnt für beseitigte Mängel eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen (allerdings maximal bis zum Ende der für das Gesamtwerk geltenden Frist). Diese VOB/B-Regel (vgl. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B) bewirkt de facto eine Verlängerung der Haftung für nachgebesserte Leistungen, wohingegen im BGB das Risiko der Verjährung trotz Nachbesserung beim Auftraggeber liegt.

  • Mängelrechte und -ansprüche: Im BGB stehen dem Besteller bei Abnahme eines mangelhaften Werks umfassende Rechte zu. Neben dem Anspruch auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) hat er – bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen – Rücktritt vom Vertrag, Minderung der Vergütung sowie Schadensersatz als Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die VOB/B fokussiert demgegenüber stärker auf die Nacherfüllungspflicht des Auftragnehmers als primäre Pflicht. Zwar kennt auch die VOB/B weitere Ansprüche (etwa Anspruch auf Ersatzvornahme und Schadensersatz unter bestimmten Umständen), doch sind diese dort enger gefasst bzw. nachrangig. Insbesondere wird dem Minderungsrecht in der VOB/B keine ausdrückliche Regelung eingeräumt – bei VOB/B-Verträgen muss der Besteller zur Durchsetzung einer Minderung in der Regel auf das Recht zur Ersatzvornahme oder Schadensersatz zurückgreifen.

  • Kündigungsrecht: Nach BGB kann der Besteller einen Werkvertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werks kündigen (§ 648 BGB), muss dann aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen des Unternehmers zahlen. Die VOB/B enthält eine inhaltlich ähnliche Regelung (freie Kündigung gemäß § 8 Abs. 1 VOB/B). Beide Regelwerke ermöglichen also eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (bei gravierenden Pflichtverletzungen) sowie eine freie Kündigung, unterscheiden sich aber in Einzelheiten der Abrechnung. Im FM-Bereich ist dies relevant, da Auftraggeber manchmal lange Laufzeiten vertraglich binden, zugleich aber die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sichern möchten.

Zusammengefasst: Das BGB-Werkvertragsrecht gilt als Auffangregelung, die immer dann greift, wenn keine besonderen Bedingungen (wie VOB/B) wirksam vereinbart wurden. In einem nach BGB geregelten Werkvertrag stehen dem Auftraggeber tendenziell längere Gewährleistungsfristen (5 Jahre) und mehr Rechtsbehelfe zu, während ein nach VOB/B geregelter Vertrag durch standardisierte Pflichten (aber kürzere Mängelfrist von 4 Jahren) und teils strengere formale Anforderungen (z. B. förmliche Abnahme, Schriftformerfordernisse bei Nachträgen) geprägt ist. Welche Vertragsgrundlage gilt, sollte bereits bei Vertragsschluss klar bestimmt werden, da davon viele Rechte und Pflichten abhängen.

Besondere Vertragsbedingungen (BVB): Gewährleistungsfristen und Garantien

In der Praxis werden allgemeine Vertragsbedingungen – ob nach VOB/B oder BGB – oft durch Besondere Vertragsbedingungen (BVB) oder zusätzliche Klauseln ergänzt, um spezifische Vereinbarungen der Parteien festzuhalten. Solche BVB werden dem Vertrag als Anlage beigefügt und können z. B. verlängerte Gewährleistungsfristen oder besondere Garantievereinbarungen enthalten. Gerade im FM-Bereich, wo Wartung und Instandhaltung langfristig eine Rolle spielen, vereinbaren Auftraggeber häufig Gewährleistungsfristen, die über die gesetzlichen Mindestfristen hinausgehen. Beispielsweise kann bei VOB/B-Verträgen die reguläre 4-Jahresfrist durch besondere Vereinbarung auf 5 Jahre ausgedehnt werden, um dem Auftraggeber einen längeren Schutz vor Mängeln zu bieten (dies entspricht der üblichen BGB-Frist und erleichtert die Anspruchsdurchsetzung). Die Wirksamkeit einer solchen Verlängerung ist rechtlich zulässig, sofern klar und für beide Seiten verbindlich vereinbart. In einem vom BGH entschiedenen Fall etwa lag einem Bauvertrag die VOB/B zugrunde, doch die Parteien hatten in den Besonderen Vertragsbedingungen ausdrücklich eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart – diese Abweichung von der VOB/B-Regelung wurde als gültig anerkannt. Auch eine Verkürzung der Mängelhaftungsfrist kann in Ausnahmefällen vereinbart werden (etwa für bestimmte Teile oder Leistungen), unterliegt aber bei Formularverträgen strengen AGB-Kontrollen und ist gegenüber Verbrauchern weitgehend unzulässig. Generell darf die Gewährleistungsfrist vertraglich weder so kurz bemessen sein, dass berechtigte Mängelansprüche unrealistisch früh verfallen, noch so unklar formuliert sein, dass Unsicherheit über Beginn und Ende der Frist besteht. Alle Abweichungen von den gesetzlichen bzw. VOB/B-Fristen sollten daher in den Vertragsanlagen präzise und transparent geregelt sein.

Zusätzlich zur Gewährleistung unterscheiden Verträge oft zwischen Gewährleistung (gesetzlich geregelte Mängelhaftung) und Garantie (einer freiwilligen, ggf. darüberhinausgehenden Zusicherung des Auftragnehmers). Im FM-Werkvertrag kann etwa vereinbart werden, dass der Auftragnehmer für bestimmte Funktionen oder Leistungen eine Garantie über einen längeren Zeitraum übernimmt – beispielsweise eine 10-jährige Funktionsgarantie für eine neu eingebaute Gebäudetechnik. Solche Garantien gehen über die normale Gewährleistung hinaus und müssen vertraglich eindeutig als Garantieversprechen bezeichnet werden, da ansonsten nur die Gewährleistungsrechte greifen. Werden Garantien vereinbart, empfiehlt es sich, Umfang, Dauer, und etwaige Ausschlüsse klar in einer Anlage festzuhalten.

Tipp: Alle besonderen Fristen und Haftungsvereinbarungen sollten im Vertrag schriftlich dokumentiert werden (idealerweise im Abnahmeprotokoll oder in den Anlagen), um spätere Beweisprobleme zu vermeiden. Unterschiedliche Fristangaben (z. B. im Vertragstext vs. Abnahmeprotokoll) sind unbedingt zu vermeiden, da sie zu Unklarheiten führen können. Im Zweifel gilt die längere Frist als vereinbart, sofern erkennbar beide Parteien dies beabsichtigten. Klare Regelungen in den BVB schaffen Rechtssicherheit und beugen Streit über die Dauer der Mängelhaftung vor.

Vertragsstrafenregelungen (Vertragsstrafe bei Verzugsfällen)

Eine Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) ist eine in den Vertrag aufgenommene Sanktion für den Fall, dass der Auftragnehmer seine Leistung nicht termingerecht oder nicht vertragsgerecht erbringt. Im Bau- und FM-Vertragswesen dienen Vertragsstrafen vor allem dazu, den Auftragnehmer zur rechtzeitigen Fertigstellung anzuhalten und Verzögerungen zu vermeiden. Juristisch basiert die Vertragsstrafe auf §§ 339 ff. BGB; im VOB/B-Vertrag ist sie zusätzlich in § 11 VOB/B geregelt. Wichtig ist: Eine Vertragsstrafe ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde (§ 11 Abs. 1 VOB/B). Das bloße Vorsehen der VOB/B ohne konkrete Vertragsstrafenklausel genügt nicht – Höhe und Bedingungen der Vertragsstrafe müssen im Vertrag (oder in den BVB) klar festgelegt sein.

Oft werden Vertragsstrafenregelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen unter einem eigenen Abschnitt aufgenommen:

  • Typischerweise lautet eine solche Klausel sinngemäß: “Überschreitet der Auftragnehmer die vereinbarte Ausführungsfrist, so hat er eine Vertragsstrafe von z. B. 0,1–0,3% des Auftragswertes pro Werktag des Verzugs zu zahlen, maximal jedoch 5% der Auftragssumme.” Die genaue Ausgestaltung variiert, aber Gerichtsurteile setzen Grenzen für die Angemessenheit: Eine tägliche Rate von 0,2–0,3% und eine Höchstgrenze von 5% der Auftragssumme insgesamt gelten als noch angemessen; darüber hinausgehende Vertragsstrafen gelten in AGB-Klauseln als unangemessen hoch und somit unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat z. B. entschieden, dass eine pauschale Vertragsstrafe von über 5% der Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb nicht wirksam vereinbart werden kann. Im Einzelfall sollte die Vertragsstrafe der Größe und Bedeutung des Auftrags angemessen sein – bei sehr hohen Auftragssummen können auch niedrigere Prozentsätze geboten sein, um der Klausel Bestand zu geben.

  • Durchsetzung der Vertragsstrafe: Tritt der Verzug ein, wird die vereinbarte Vertragsstrafe sofort fällig, ohne dass der Auftraggeber einen konkreten Schaden nachweisen muss. Die Besonderheit einer Vertragsstrafe liegt gerade darin, dass sie auch dann zu zahlen ist, wenn dem Auftraggeber gar kein (oder nur ein geringerer) Schaden entstanden ist. Ein tatsächlicher Schadensnachweis ist nicht erforderlich. Allerdings bestimmt das Gesetz, dass eine verwirkte Vertragsstrafe auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers anzurechnen ist (§ 340 Abs. 2, § 341 Abs. 2 BGB) – d.h. überschreitet der tatsächliche Verzugsschaden die Vertragsstrafe, kann der Auftraggeber den Mehrschaden als Schadensersatz fordern, muss sich aber den Betrag der Vertragsstrafe darauf anrechnen lassen. Umgekehrt schließt die verwirkte Vertragsstrafe weitere Ansprüche nicht aus; sie stellt jedoch im Falle vollständiger Nichterfüllung oft eine Mindestentschädigung dar.

  • Formale Anforderungen: Eine besonders wichtige Regel (insbesondere bei VOB/B-Verträgen) ist der sogenannte Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme. Nach § 11 Abs. 4 VOB/B muss der Auftraggeber spätestens bei Abnahme der Leistung ausdrücklich erklären, dass er sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält – andernfalls verliert er das Recht, die Vertragsstrafe einzufordern. Praktisch wird dieser Vorbehalt üblicherweise im Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten (z. B. “Der AG behält sich wegen Fristüberschreitung die Vertragsstrafe vor.”). Fehlt ein solcher Vorbehalt und nimmt der Auftraggeber die verspätete Leistung vorbehaltlos ab, kann der Auftragnehmer einwenden, die Vertragsstrafe sei erlassen bzw. verwirkt. Zwar gibt es in der Rechtsprechung Ausnahmen (etwa wenn die Abnahme unter Vorbehalt der Prüfung der Schlussrechnung erfolgt, kann der Vorbehalt in der Schlussrechnung noch wirksam erklärt werden), doch auf solche Unsicherheiten sollte man sich nicht verlassen. Daher empfiehlt es sich dringend, den Vertragsstrafenvorbehalt bei jeder Abnahme protokollieren zu lassen, um den Anspruch zu sichern.

Insgesamt können Vertragsstrafen ein effektives Druckmittel sein, um Termine einzuhalten, allerdings nur solange sie wirksam vereinbart und angemessen bemessen sind. Im FM-spezifischen Kontext (z. B. bei Bauprojekten innerhalb eines laufenden Gebäudebetriebs oder bei zeitkritischen Instandsetzungen) sind Vertragsstrafen häufig anzutreffen, um etwa Verzögerungen bei der Fertigstellung von Umbauten zu sanktionieren. Die Vertragsparteien sollten die Höhe der Vertragsstrafe so wählen, dass sie einerseits einen spürbaren Anreiz zur fristgerechten Leistung bietet, andererseits aber kein “Strafcharakter” im überzogenen Sinne entsteht, der rechtlich angreifbar wäre. Zudem muss die Klausel klar und verständlich formuliert sein (Angabe der Referenzgröße – meist die Auftragssumme, Angabe des Zeitraums – z. B. “pro Werktag” – und Nennung der Maximalgrenze). Unklare oder unvollständige Vertragsstrafeklauseln gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders (Auftraggebers) und könnten im Streitfall unwirksam sein.