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Dokumentation im Werkvertrag FM

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Dokumentationsanforderungen und Nachweise bei Werkverträgen im Facility Management

Dokumentationsanforderungen im Werkvertrag (FM)

Ein Werkvertrag im Facility-Management-Bereich verpflichtet den Auftragnehmer nicht nur zur Herstellung eines mangelfreien Werks, sondern auch zur Übergabe bestimmter Dokumentationsunterlagen. Diese Unterlagen sind essentiell, damit der Auftraggeber das erstellte Werk ordnungsgemäß betreiben, warten und gegebenenfalls verändern kann. Fehlende Dokumentation kann als Mangel gelten und sogar die Abnahme gefährden. Die Dokumentationsanforderungen sind nicht bloße Formalitäten, sondern integraler Bestandteil der Werkleistung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat betont, dass ein Werkvertrag erst mit vollständiger Übergabe der Dokumentation als erfüllt gilt. Entsprechend kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern, solange wichtige Unterlagen – wie As-built-Pläne, Bedienungsanleitungen oder Prüfprotokolle – fehlen, da das Werk ohne sie als wesentlich mangelhaft anzusehen ist.

Für Auftraggeber im Facility Management besteht ein eminentes Interesse an diesen Unterlagen. Sie ermöglichen den sicheren Betrieb und sind oft Voraussetzung, um gesetzlichen Pflichten nachzukommen oder z.B. Fördermittel abzurufen. Deshalb sollte vertraglich präzise festgelegt werden, welche Dokumentationen der Auftragnehmer liefern muss. Idealerweise wird auch ein Zurückbehaltungsrecht an Teilen der Vergütung bis zur Vorlage aller Unterlagen vereinbart, um die rechtzeitige Lieferung sicherzustellen. Es gewährleisten detaillierte Dokumentationsunterlagen, dass das erstellte Werk transparent, überprüfbar und zukunftsfähig ist. Sie schützen beide Seiten: Den Auftragnehmer, indem sie den vertragsgemäßen Zustand seines Werks nachweisen, und den Auftraggeber, indem sie ihm die Grundlage für einen regelkonformen, effizienten Gebäudebetrieb liefern. In einem Werkleistungsvertrag im FM-Bereich sind solche Dokumentationsanforderungen daher unabdingbar und auf höchstem Niveau auszuarbeiten.

Dokumentationspflichten im FM-Werkvertrag

As-built-Dokumentation (Revisionsunterlagen)

Unter As-built-Dokumentation versteht man die vollständigen Bestandsunterlagen des Werkes in seinem realisierten Zustand. Dazu gehören aktualisierte Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen, die alle während der Ausführung erfolgten Änderungen berücksichtigen. Oft wird hierfür auch der Begriff Revisionsunterlagen oder Bestandspläne verwendet.

Diese Dokumentation muss sämtliche Anlagenteile und Installationen so abbilden, wie sie tatsächlich ausgeführt wurden:

  • Vertragsbestandteil: Da eine detaillierte As-built-Dokumentation gesetzlich nicht automatisch geschuldet ist, sollte sie im Vertrag ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart werden. Häufig wird festgelegt, in welchem Umfang (z.B. Planwerke, Schemata, Stücklisten) und in welcher Form (digital und/oder in Papierform) diese zu übergeben ist. Ohne eine solche vertragliche Vereinbarung besteht regelmäßig kein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Werkplänen vor der Abnahme.

  • Bedeutung für den Auftraggeber: Für den Auftraggeber ist eine As-built-Dokumentation von großer Bedeutung, um spätere Probleme beheben oder zukünftige Umbauten und Renovierungen fundiert planen zu können. Sie dient als Grundlage für den effizienten Betrieb der Anlagen im Gebäude und stellt sicher, dass z.B. Leitungsführungen, Materialqualitäten und technische Parameter bekannt sind. Damit können spätere Nutzer oder Käufer informiert werden, was genau eingebaut wurde – z.B. wichtig für Gewährleistung und Wertbestimmung. In der Praxis gilt: Alles, was für den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Anlage notwendig ist, muss in den Bestandsunterlagen erklärt und dokumentiert werden.

  • Normen und Richtlinien: In vielen technischen Regelwerken (z.B. VOB/C-DIN-Normen für Bauleistungen) wird die Erstellung von Bestandsunterlagen ausdrücklich verlangt. Beispielsweise fordert die VOB/C für bestimmte Gewerke die Lieferung von Revisionsplänen oder Bestandszeichnungen nach Fertigstellung. Diese dienen auch dazu, die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu dokumentieren. So ist z.B. in der DIN 18379 (Raumlufttechnische Anlagen) die Übergabe von Bestandszeichnungen und Prüfberichten vorgeschrieben.

Bedienungs- und Wartungsanleitungen

Bedienungsanleitungen (Betriebsanleitungen) und ggf. Wartungsunterlagen sind für alle technischen Anlagen und Geräte im gelieferten Werk unerlässlich. Sie beschreiben die Handhabung, den Betrieb und die Instandhaltung der gelieferten Komponenten.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche vom Hersteller vorgesehenen Anleitungen sowie projektbezogene Betriebsdokumente zu übergeben, damit ein sicherer und effizienter Betrieb möglich ist:

  • Inhalt: Diese Unterlagen umfassen typischerweise Benutzerhandbücher, Betriebsanweisungen, Wartungspläne, Ersatzteillisten und Pflegehinweise. Sie erklären dem Betreiber z.B. die Steuerung einer neuen Anlage, erforderliche Wartungsintervalle oder sicherheitsrelevante Hinweise. Insbesondere bei komplexen technischen Anlagen (etwa Heizungs-, Lüftungs-, Klimasystemen oder Brandschutzeinrichtungen) sind umfangreiche Anleitungen erforderlich, damit die Anlage ordnungsgemäß bedient und instand gehalten werden kann. In einschlägigen Richtlinien (z.B. VDI, DIN) wird teils vorgegeben, dass Reinigungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen als Teil der Dokumentation mitzuliefern sind.

  • Rechtliche Bedeutung: Ohne vollständige Betriebs- und Wartungsanleitungen ist das Werk nicht ordnungsgemäß erfüllt und nicht abnahmereif. Dies wurde auch gerichtlich bestätigt: Ohne Bedienungsanleitung (und Installationsanleitung) ist [der Vertrag] nicht erfüllt, keine Abnahmereife hergestellt. Praktisch bedeutet das, dass der Auftraggeber die Abnahme verweigern kann, solange essenzielle Anleitungen fehlen, da in einem solchen Fall ein wesentlicher Mangel vorliegt. Folglich muss der Auftragnehmer diese Unterlagen spätestens zur Abnahme bereitstellen. Ein Werkvertrag gilt sogar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst dann als vollständig erfüllt, wenn die Dokumentation übergeben ist.

  • Besonderheiten im FM: Im Facility Management ist der Betreiber oft für die Betriebssicherheit und Regelkonformität verantwortlich. Bedienungsanleitungen dienen hier auch dem Nachweis, dass alle vorgeschriebenen Benutzerinformationen vorliegen. Nach der deutschen Betriebssicherheitsverordnung müssen z.B. für Arbeitsmittel die Betriebsanleitungen verfügbar sein. Für den FM-Dienstleister bzw. Betreiber sind diese Dokumente daher nicht optional, sondern integraler Bestandteil der Leistung.

Prüfprotokolle und Testnachweise

Prüfprotokolle sind schriftliche Nachweise über durchgeführte Prüfungen und Messungen am Werk. Sie halten den Ablauf und die Ergebnisse von Tests fest – beispielsweise von Dichtigkeitsprüfungen an Rohrleitungen, Druckprüfungen an Behältern, Funktionsprüfungen von Anlagen oder elektrischen Sicherheitsmessungen.

Solche Protokolle sind vom Auftragnehmer zu erstellen (bzw. von autorisierten Prüfern zu beschaffen) und dem Auftraggeber zu übergeben, um die ordnungsgemäße Ausführung des Werks zu belegen:

  • Zweck und Inhalt: Prüfprotokolle dokumentieren, dass alle vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und bestanden wurden. Sie enthalten typischerweise Angaben zum Prüfgegenstand, Datum, Prüfumfang, eingesetzten Prüfverfahren, Messwerten sowie einer Bewertung (Bestätigung der Normenkonformität oder Auflistung festgestellter Mängel). Zum Beispiel wird bei einer Leitungsanlage häufig ein Protokoll der Dichtigkeitsprüfung gefordert, um sicherzustellen, dass keine Leckagen vorliegen. Ähnlich sind für elektrische Anlagen Prüfberichte nach DGUV-Vorschrift 3 erforderlich, welche die Sicherheit der Installation belegen. Im Brandschutz müssen z.B. Rauchabzugsanlagen nach Installation geprüft und dokumentiert werden. Abnahmeprüfprotokolle wichtiger Anlagenteile (etwa von Aufzügen durch TÜV) gehören ebenfalls in die Dokumentation.

  • Vertragliche und normative Vorgaben: In den technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) und Normen der einzelnen Gewerke sind konkrete Prüfungen und Nachweise festgeschrieben. So verlangt etwa DIN 18381 (Gas-, Wasser-Installationen) eine Druckprüfung der Leitungen und deren Dokumentation. Gemäß einer Bekanntmachung des Bundesministeriums können zur Anlagendokumentation explizit auch *„Dokumentationen von zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen und *Prüfprotokolle der Schluss- und Druckprüfung“ gehören. Der Werkunternehmer hat also alle Prüfungen durchzuführen und nachzuweisen, die zur technischen Abnahme und Inbetriebnahme nötig sind. Im Vertrag sollte geregelt sein, welche Prüfprotokolle vorzulegen sind (inkl. Normangaben, z.B. nach DIN oder VDI, und Anzahl der Ausfertigungen).

  • Bedeutung als Nachweis: Prüfprotokolle dienen im Falle eines Schadens oder einer behördlichen Prüfung als entscheidende Beweisstücke, dass der Auftraggeber bzw. Betreiber seinen Pflichten nachgekommen ist. Sie zeigen, dass die Anlage nach den Regeln der Technik errichtet und kontrolliert wurde. Fehlen solche Protokolle, könnte im Haftungsfall der Nachweis schwieriger werden, ob die vorgeschriebenen Prüfungen tatsächlich erfolgt sind. Daher liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, diese Nachweise lückenlos zu führen. Aus Sicht des Auftragnehmers sichern ordnungsgemäß dokumentierte Prüfungen zudem seinen Vergütungsanspruch ab, da sie belegen, dass das Werk frei von entsprechenden Mängeln ist.

Weitere vom Auftragnehmer zu liefernde Unterlagen

Je nach Art des Projekts können weitere Dokumente vom Auftragnehmer geschuldet sein, die das Werk betreffen.

Dazu zählen unter anderem:

  • Abnahme- und Konformitätsnachweise: Zertifikate oder Bescheinigungen, z.B. CE-Konformitätserklärungen für eingebaute Maschinen, Prüfplaketten und behördliche Abnahmen (etwa Feuerbeschau, Schallschutzmessungen). Diese beurkunden, dass das Werk den gesetzlichen Vorgaben entspricht, und müssen dem Auftraggeber übergeben werden. Gerade in sicherheitsrelevanten Bereichen (Druckanlagen, Elektroanlagen, Aufzüge etc.) sind solche Nachweise unerlässlich.

  • Instandhaltungsdokumentation: Neben den Bedienungsanleitungen übergibt der Auftragnehmer häufig eine Übersicht der für die Anlage empfohlenen Wartungsmaßnahmen. Dazu gehören Wartungspläne, Intervalle, Prüfpunkte und Checklisten, eventuell auch Schulungsnachweise des Bedienpersonals. Diese Unterlagen erleichtern dem Facility Management den laufenden Betrieb und helfen, Garantieansprüche zu wahren. So verlangen einige Richtlinien (z.B. VDMA, DIN EN) die Aushändigung von Wartungshandbüchern und -protokollen für bestimmte Anlagen.

  • Projektbezogene Berichte und Pläne: Gegebenenfalls müssen spezielle Unterlagen geliefert werden, etwa Statiknachweise, Inspektionsberichte, oder auch digitale Gebäude-Modelle (bei BIM-Projekten). Im Facility Management ist es zudem üblich, ein Anlagenverzeichnis aller technischen Geräte mitzuliefern, inklusive technischer Daten, Seriennummern und Garantiedokumenten. Diese Informationen fließen oft in das CAFM-System (Computer Aided Facility Management) des Betreibers ein.

Alle genannten Unterlagen sollten in der Vertragsanlage "Dokumentationsanforderungen" klar aufgeführt sein, einschließlich Umfang, Formate und Zeitpunkt der Übergabe. Üblich ist die Forderung, dass sämtliche Dokumentation spätestens zur Abnahme in geordneter Form (häufig zweifach in Papierform und digital) zu übergeben ist.