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Abnahmeprotokoll zum Werkvertrag

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Abnahmeprotokoll – Unabdingbarer Bestandteil des Werkvertrags im FM

Abnahmeprotokoll – Unabdingbarer Bestandteil des Werkvertrags im FM

Ein Werkvertrag (im Facility-Management-Kontext oft Werkleistungsvertrag genannt) ist ein Vertrag, bei dem ein bestimmter Erfolg geschuldet wird – z.B. die Fertigstellung eines Projekts oder einer konkreten Leistung. In solchen Verträgen spielt die Abnahme eine zentrale Rolle, da sie den Erfolg der Werkleistung offiziell bestätigt. Die Abnahme ist der formelle Akt, in dem der Auftraggeber erklärt, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht wurde.

Es lässt sich festhalten, dass ein Abnahmeprotokoll im Werkvertrag unverzichtbar ist. Es bestätigt den Erfolg der Leistung und hält den Übergang in die Gewährleistungsphase fest. Durch ein klar strukturiertes Protokoll (idealerweise anhand eines vereinbarten Musters mit Checklisten) wird sichergestellt, dass beide Vertragsparteien Klarheit über den Leistungszustand haben. Für den Auftragnehmer bedeutet die unterzeichnete Abnahme in der Regel, dass er seinen Vertragspflichten nachgekommen ist und nun Anspruch auf Bezahlung hat. Für den Auftraggeber bietet das Abnahmeprotokoll den Vorteil einer verbindlichen Dokumentation, auf die er sich im Fall von Mängelansprüchen stützen kann. In jedem Fall ist die Abnahme im Werkvertragsrecht der entscheidende Schritt, der den Projekterfolg besiegelt und Rechtssicherheit für die weitere Vertragsabwicklung schafft.

Abnahmeprotokoll als Vertragsanlage im Facility Management

Bedeutung der Abnahme im Werkvertragsrecht

Die Abnahme ist essentiell im Werkvertragsrecht und stellt eine entscheidende Zäsur dar. Mit der Abnahme erklärt der Besteller (Auftraggeber), dass die geschuldete Leistung ordnungsgemäß und vertragsgemäß erbracht wurde. Anders ausgedrückt: Durch die Abnahme wird der vereinbarte Erfolg des Werkvertrags vom Auftraggeber anerkannt. Diese Anerkennung ist unabdingbar, denn ohne Abnahme gilt das Werk juristisch nicht als erfolgreich fertiggestellt.

Wichtig ist, dass Abnahmeregelungen nur bei echten Werkleistungen Sinn ergeben – also Verträgen, die auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sind. Dienstverträge (reine Tätigkeitsverträge ohne geschuldeten Erfolg) kennen hingegen keine Abnahme im rechtlichen Sinne. Im Bereich Facility Management kann ein Vertrag sowohl laufende Dienstleistungen als auch fertigzustellende Werke umfassen. Soweit es um Werkleistungen geht (etwa die ergebnisorientierte Erbringung einer technischen Instandsetzung oder eines Umbaus), muss eine Abnahme erfolgen, um den Erfolg festzustellen.

Abnahmeprotokoll als Dokumentation des Erfolgs

Die Dokumentation der Abnahme erfolgt durch ein Abnahmeprotokoll, ein schriftliches Protokoll des Abnahmevorgangs. Ein Abnahmeprotokoll wird nach Fertigstellung der vereinbarten Werkleistung erstellt und dokumentiert die Übergabe des Werks vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. Darin wird festgehalten, welche Leistungen erbracht wurden und ob sie den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Das Protokoll listet alle erbrachten Arbeiten detailliert auf, überprüft deren Vollständigkeit und hält etwaige Mängel oder Abweichungen fest.

Typischerweise unterzeichnen beide Parteien – Auftraggeber und Auftragnehmer – das Abnahmeprotokoll gemeinsam, um die offizielle Abnahme zu bestätigen. Durch die Unterschriften wird dokumentiert, dass beide Seiten sich über den Zustand des Werks einig sind. Dieses dokumentierte Einvernehmen schafft Transparenz und Rechtssicherheit: Ein gut strukturiertes Abnahmeprotokoll beugt späteren Missverständnissen und Streitigkeiten vor, da klar nachvollziehbar ist, was genau abgenommen wurde und in welchem Zustand. Zudem legt das Protokoll den Zeitpunkt der Abnahme fest, der für verschiedene Rechtsfolgen (siehe unten) maßgeblich ist.

In der Praxis verlangen viele Werkverträge ausdrücklich ein solches Protokoll. Beispielsweise sieht ein IHK-Musterwerkvertrag vor, dass über die Abnahme ein gemeinsames Protokoll anzufertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Das Abnahmeprotokoll dient somit als schriftlicher Nachweis des Erfolgs und als Dokumentation etwaiger Restmängel oder Nachbesserungspflichten.

Muster-Abnahmeprotokoll und Checklisten der Abnahmekriterien

Um den Abnahmevorgang zu standardisieren, kann im Vertrag ein Muster-Abnahmeprotokoll als Anlage vereinbart werden. Ein solches Musterformular legt im Voraus fest, welche Informationen und Prüfpunkte das Protokoll enthalten soll. Dazu gehören in der Regel Checklisten aller abzunehmenden Kriterien und relevanten Angaben.

Ein vollständiges Abnahmeprotokoll umfasst typischerweise folgende Punkte:

  • Basisdaten: Datum und Ort der Abnahme, Vertragsgegenstand (Beschreibung des Werks) und beteiligte Personen (wer anwesend ist bei der Abnahme). Diese Informationen stellen den Kontext her, was genau abgenommen wird und unter wessen Beobachtung.

  • Leistungsbeschreibung: Konkrete Auflistung der erbrachten Leistungen oder Gewerke, ggf. mit Referenz zur Leistungsbeschreibung im Vertrag. Hier wird festgehalten, was geprüft wurde.

  • Prüfpunkte/Checkliste: Eine strukturierte Aufzählung der Abnahmekriterien. Beispielsweise wird vermerkt, ob alle Lieferungen vollständig und mängelfrei sind, ob die Leistung vollumfänglich erbracht wurde und ob alle Funktionen ordnungsgemäß erfüllt sind. Jeder dieser Punkte wird während der Abnahme geprüft und abgehakt. Unklare Punkte können mit einem Vorbehalt versehen werden.

  • Mängelfeststellung: Dokumentation etwaiger entdeckter Mängel oder Restarbeiten. Diese werden detailliert beschrieben und im Protokoll festgehalten. Kleinere Mängel führen häufig zu einer Abnahme unter Vorbehalt – d.h. der Auftraggeber erklärt die Abnahme zwar, behält sich aber die Rechte hinsichtlich der protokollierten Mängel vor. Größere, wesentliche Mängel können eine Abnahmeverweigerung rechtfertigen; in diesem Fall würde im Protokoll stehen, dass keine Abnahme erfolgt ist und warum.

  • Nachbesserungsfristen: Falls Mängel protokolliert wurden, kann das Protokoll Fristen zur Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer nennen oder auf vertragliche Regelungen dazu verweisen.

  • Unterschriften: Am Ende des Protokolls unterschreiben Auftraggeber und Auftragnehmer. Durch die Unterschriften wird das Protokoll rechtsverbindlich; beide Seiten bestätigen damit den Inhalt (einschließlich etwaiger festgehaltener Mängel und Vereinbarungen zu deren Behebung).

Durch die Verwendung eines vorgefertigten Protokoll-Musters mit Checklisten stellen beide Parteien sicher, dass bei der Abnahme systematisch alle relevanten Kriterien geprüft werden. Nichts Wichtiges gerät in Vergessenheit, da jedes Kriterium (Qualitätsmerkmale, Umfang der Leistung, Funktionstests, Dokumentationsübergabe etc.) aufgelistet ist. Insbesondere im Facility Management, wo vielfältige Leistungen (technisch, infrastrukturell, kaufmännisch) erbracht werden, ist eine strukturierte Checkliste hilfreich, um die Abnahme komplexer Leistungen lückenlos zu dokumentieren. So kann z.B. bei der Abnahme einer Wartungsleistung eine Checkliste alle zu prüfenden Anlagenkomponenten und Soll-Zustände aufzählen. Beide Seiten haben dadurch ein gemeinsames Verständnis, welche Punkte für eine erfolgreiche Abnahme erfüllt sein müssen.

Rechtliche Folgen der Abnahme

Die Abnahme markiert den Übergang vom Erfüllungsstadium zur Gewährleistungsphase eines Werkvertrags. Sobald der Auftraggeber die Abnahme erklärt (bzw. das Abnahmeprotokoll unterschrieben ist), treten zahlreiche Rechtsfolgen ein.

Im Einzelnen sind dies insbesondere:

  • Gefahrübergang: Mit der Abnahme geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs des Werks auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer trägt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr das Risiko, falls das Werk zufällig beschädigt oder zerstört wird. (Bei Bauleistungen ist dies der Übergang der Leistungs- und Vergütungsgefahr auf den Besteller.)

  • Fälligkeit der Vergütung: Der Werklohn wird fällig, sobald die Abnahme erfolgt ist. Der Auftragnehmer hat dann einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, sofern nichts Abweichendes (z.B. Abschlagszahlungen) vereinbart wurde.

  • Beginn der Gewährleistungsfrist: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistung) beginnt mit der Abnahme zu laufen. Das Abnahmeprotokoll, das Datum und eventuelle Mängel vermerkt, dient dabei als Referenzpunkt. Ab diesem Zeitpunkt muss der Auftragnehmer für neu auftretende Mängel nur noch im Rahmen der Gewährleistung einstehen.

  • Beweislastumkehr: Mit der Abnahme kehrt die Beweislast für Mängel um. Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass seine Leistung vertragsgerecht ist; nach der Abnahme muss hingegen der Auftraggeber im Streitfall nachweisen, dass ein behaupteter Mangel bereits bei Abnahme vorhanden war. Praktisch bedeutet dies, dass der Besteller mit der Unterschrift bestätigt, dass keine offenen (wesentlichen) Mängel vorlagen – spätere Mängelrügen werden für ihn schwieriger, da er nachweisen muss, dass der Fehler nicht erst nachträglich entstanden ist.

  • Erlöschen des Erfüllungsanspruchs: Durch die Abnahme erlischt der primäre Erfüllungsanspruch des Auftraggebers auf Herstellung des Werks. Die Leistung gilt nun als erbracht und abgenommen, der Auftragnehmer schuldet keine weitere Herstellung. Etwaige Ansprüche des Bestellers beziehen sich ab diesem Zeitpunkt nur noch auf Mängelbeseitigung oder andere Gewährleistungsrechte, nicht mehr auf die Fertigstellung an sich. Anders gesagt: die Abnahme bestätigt den Abschluss des Vertragszwecks; weitere Pflichten des Auftragnehmers bestehen nur im Rahmen der Mängelhaftung.

Hinweis: Die Erteilung der Abnahme bedeutet nicht, dass der Auftraggeber auf alle Gewährleistungsrechte verzichtet. Falls sich später Mängel zeigen, kann der Auftraggeber immer noch Gewährleistungsansprüche (Nachbesserung, Minderung, Schadenersatz etc.) geltend machen. Allerdings – wie erwähnt – muss er beweisen, dass diese Mängel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlagen oder vom ursprünglichen Werkvertrag erfasst waren. Umso wichtiger ist ein sorgfältiges Abnahmeprotokoll, in dem alle erkennbaren Mängel dokumentiert sind. Nicht dokumentierte (und nicht vorbehaltene) Mängel gelten als akzeptiert, sofern sie erkennbar waren und trotzdem abgenommen wurden.