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Anlage zum Projektsteuerungsvertrag: Arbeitsschutz im baubegleitenden Projektmanagement

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Anlage: Integration von Arbeitsschutz in die Projektsteuerung (Baubegleitendes FM)

Anlage: Integration von Arbeitsschutz in die Projektsteuerung (Baubegleitendes FM)

Im modernen Baumanagement ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz ein integraler Bestandteil einer erfolgreichen Projektabwicklung. Bereits in der Planungsphase werden wichtige Weichen für die Sicherheit gestellt. Bauprojekte sind typischerweise durch eine Vielzahl von Beteiligten (Bauherr, Planer, ausführende Firmen etc.) gekennzeichnet, und ohne klare Zuständigkeiten für den Arbeitsschutz können Unfälle, Verzögerungen und Rechtsrisiken drohen. Ein zentrales Ziel dieser Anlage ist es daher, den Zweck und die Notwendigkeit der Einbindung von arbeitsschutzbezogenen Aufgaben in die Projektsteuerung darzulegen: Die frühzeitige und systematische Integration des Arbeitsschutzes soll die Gesundheit aller Baustellenbeschäftigten schützen, einen reibungslosen Projektverlauf sicherstellen und den Bauherrn vor gesetzlichen Sanktionen bewahren. Gerade in großen oder komplexen Bauvorhaben mit vielen Gewerken ist eine koordinierte Vorgehensweise im Arbeitsschutz unerlässlich, um gefährliche Wechselwirkungen zwischen den Gewerken zu vermeiden und eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten.

Aus rechtlicher Sicht ist die Einbindung des Arbeitsschutzes in das Projektmanagement nicht optional, sondern verpflichtend. Der Bauherr (Auftraggeber) trägt nach deutschem Recht eine besondere Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit auf der Baustelle. So verpflichtet die Baustellenverordnung (BaustellV) ausdrücklich auch Bauherren, den Arbeitsschutz bereits in der Planung angemessen zu berücksichtigen. Wird diese Pflicht vernachlässigt, drohen erhebliche Folgen: Von Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere wenn durch Versäumnisse Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet werden. Zudem bleibt die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Bauherrn für den Arbeitsschutz bestehen, selbst wenn externe Koordinatoren oder Projektsteuerer eingebunden werden. Folglich ist es für alle Vertragsparteien – Bauherr wie Projektsteuerer – von großer Bedeutung, arbeitsschutzrelevante Aufgaben, Zuständigkeiten und Haftungsfragen klar und präzise vertraglich zu regeln.

Rechtlicher Rahmen

Ein solides Verständnis der einschlägigen Rechtsvorschriften ist die Grundlage für die erfolgreiche Integration von Arbeitsschutzpflichten in die Projektsteuerung.

Im Folgenden werden die wichtigsten Rechtsquellen und Regelwerke umrissen, die den Rahmen vorgeben:

  • Baustellenverordnung (BaustellV): Die Baustellenverordnung ist die zentrale Verordnung, welche die Pflichten des Bauherrn und anderer Beteiligter in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen regelt. Sie setzt eine EU-Richtlinie zu vorübergehenden oder mobilden Baustellen in nationales Recht um. Gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV hat der Bauherr für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Diese Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKos) sollen während der Planung und Ausführung die Arbeitsschutzmaßnahmen koordinieren. Wichtig ist: Die BaustellV entbindet den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung, selbst wenn er einen Koordinator bestellt (§ 3 Abs. 1a BaustellV). Zu den Kernpflichten des Bauherrn nach BaustellV gehören insbesondere: die Berücksichtigung der allgemeinen arbeitschutzrechtlichen Schutzprinzipien (§ 4 ArbSchG) schon in der Planungsphase, gegebenenfalls die Vorankündigung größerer Bauvorhaben an die Aufsichtsbehörde, die Bestellung eines geeigneten Koordinators bei Projekten mit mehreren Arbeitgebern, die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) für größere oder besonders gefährliche Baustellen und das Zusammenstellen einer Unterlage mit sicherheitsrelevanten Angaben für spätere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Die BaustellV konkretisiert damit die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsschutzrechts für Baustellen und verteilt die Verantwortlichkeiten: Während § 3 die Koordinationspflichten regelt, definieren andere Paragraphen (z. B. § 2 BaustellV) weitere Anforderungen wie den Inhalt des SiGe-Plans, die Vorankündigungspflicht (etwa wenn bestimmte Projektgrößen überschritten werden) und die besondere Berücksichtigung gefährlicher Arbeiten (Anhang II BaustellV). Verstöße gegen die BaustellV können gemäß § 25 ArbSchG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden; in gravierenden Fällen – etwa wenn durch unterlassene Koordination Leib oder Leben gefährdet werden – sogar als Straftat (§ 26 ArbSchG).

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Das Arbeitsschutzgesetz ist das grundlegende Rahmengesetz für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Es richtet sich primär an Arbeitgeber und verpflichtet diese, durch geeignete Maßnahmen für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen (§ 3 ArbSchG Grundpflicht des Arbeitgebers). Für Baustellen besonders relevant ist § 8 ArbSchG, der die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber vorgibt: Arbeiten Beschäftigte mehrerer Firmen an einem Arbeitsplatz (wie auf einer Baustelle), sind alle Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Dazu gehört insbesondere, sich gegenseitig über bestehende Gefahren zu informieren und die Schutzmaßnahmen abzustimmen, um Risiken für alle Beschäftigten zu minimieren. In der Praxis wird diese Pflicht durch die Bestellung eines Koordinators und durch vertragliche Abstimmungen umgesetzt. Das ArbSchG bildet somit den gesetzlichen Unterbau der BaustellV – es enthält die allgemeinen Pflichten (wie Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Bereitstellung von Schutzmitteln etc.) und Grundsätze (z. B. die zehn allgemeinen Grundsätze in § 4 ArbSchG), die auf Baustellen durch spezielle Koordinationsmaßnahmen erfüllt werden müssen. Jeder Arbeitgeber bleibt dabei für seine Arbeitnehmer verantwortlich; der Bauherr ist kein Arbeitgeber der beteiligten Bauunternehmer, hat aber über die BaustellV spezifische Pflichten, die eine koordinierte Gefahrenprävention sicherstellen sollen.

  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30 und weitere): Die sogenannten RAB sind vom zuständigen Ausschuss (früher: Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, nun beim Ausschuss für Arbeitsstätten angesiedelt) erlassene Technische Regeln, die die BaustellV näher erläutern und den Stand der Technik und der arbeitschutzbezogenen Verwaltungspraxis wiedergeben. Insbesondere die RAB 30 ("Geeigneter Koordinator") ist relevant: Sie konkretisiert die Anforderungen an die Qualifikation eines SiGe-Koordinators und beschreibt ausführlich dessen Aufgaben in Planungs- und Ausführungsphase. So nennt RAB 30 z. B. als Aufgaben des Koordinators in der Planungsphase die Ermittlung von sicherheitsrelevanten Wechselwirkungen zwischen Gewerken, das Aufzeigen von Lösungen zur Gefahrenvermeidung, die Mitwirkung bei der Baustelleneinrichtungsplanung, das Ausarbeiten des SiGe-Plans sowie das Hinwirken darauf, dass entsprechende Angaben bereits in Ausschreibung und Vergabe berücksichtigt werden. In der Ausführungsphase zählen dazu u. a. die Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber, die Anpassung des SiGe-Plans bei Änderungen, sowie die Koordination der Überwachung der sicherheitsgerechten Arbeitsabläufe. Die RAB 30 empfiehlt zudem explizit, welche Fachkenntnisse ein Koordinator haben sollte (ausreichende baufachliche und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, spezielle Koordinatorenschulungen sowie mindestens zwei Jahre einschlägige Erfahrung). Neben RAB 30 gibt es weitere Regeln, etwa RAB 31 (zum SiGe-Plan) und RAB 32 (zur Unterlage für spätere Arbeiten), welche ebenfalls herangezogen werden können, um die Anforderungen an Inhalte dieser Dokumente und an die Koordination zu verdeutlichen. Die RAB entfalten zwar keinen Gesetzesrang, aber in der Praxis dienen sie als anerkannte Richtlinien, an denen sich die Beteiligten orientieren sollten, um ihrer Sorgfaltspflicht gerecht zu werden.

  • AHO (Projektmanagement-Leistungskataloge): Die Schriftenreihe des AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) bietet praxisorientierte Leistungsbilder und Honorarempfehlungen für verschiedene Leistungen am Bau. Für die Projektsteuerung ist insbesondere das AHO-Heft Nr. 9 „Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft – Standards für Leistungen und Vergütung“ maßgeblich (5. Auflage 2020, aktualisiert 2025). Darin sind fünf Handlungsbereiche der Projektsteuerung definiert (Organisation, Qualitäten/Quantitäten, Kosten, Termine, Verträge/Versicherungen). Belange des Arbeitsschutzes werden im klassischen Leistungsbild der Projektsteuerung nicht ausdrücklich als eigener Handlungsbereich genannt; sie fließen jedoch implizit ein – etwa im Handlungsbereich Qualitäten, der die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und technischer Standards als Aufgabe des Projektsteuerers beschreibt. In der Praxis bedeutet dies: Auch ohne ausdrückliche Nennung schuldet der Projektsteuerer im Rahmen der Qualitätssicherung eine gewisse Aufmerksamkeit für Arbeitsschutzthemen, indem er z. B. darauf achtet, dass ausführende Firmen die einschlägigen Vorschriften einhalten. Gleichwohl ersetzen diese allgemeinen Umschreibungen keine klare Zuweisung spezifischer Arbeitsschutzaufgaben. Aus diesem Grund hat der AHO für Leistungen nach der Baustellenverordnung ein eigenes Heft herausgegeben (AHO-Schriftenreihe Heft Nr. 15: „Leistungen nach der Baustellenverordnung“), das mittlerweile in 3. auflage (Stand 2022) vorliegt. Darin ist ein detailliertes Leistungsbild für SiGe-Koordinatoren und verwandte Leistungen enthalten, unterteilt in mehrere Abschnitte (Planungskoordination, Ausführungskoordination etc.), sowie Hinweise zur Honorierung. Wichtig festzuhalten ist: Die Leistungen des SiGe-Koordinators sind nicht Bestandteil der HOAI und meist auch nicht automatisch Teil des Auftrags an den Projektsteuerer – sie müssen gesondert beauftragt und vergütet werden. Die vorliegende Anlage trägt dem Rechnung, indem sie die arbeitsschutzbezogenen Leistungen klar beschreibt, sodass sie im Projektsteuerungsvertrag als zusätzliche oder besondere Leistungen vereinbart werden können. Die genannten Richtlinien (BaustellV, RAB, AHO) bilden zusammen den Bezugsrahmen, um diese Leistungen fachgerecht und rechtssicher auszugestalten.

Rollenklärung und Abgrenzung

In einem Bauprojekt gibt es mehrere Akteure mit teils überschneidenden Pflichten im Arbeitsschutz. Für eine wirksame Umsetzung ist es unabdingbar, die Rollen und Verantwortungsbereiche klar zu definieren. Insbesondere soll verhindert werden, dass Zuständigkeiten unklar bleiben oder Lücken entstehen.

Nachfolgend werden die zentralen Rollen – Bauherr, Projektsteuerer und SiGe-Koordinator – und ihre jeweiligen Aufgaben sowie Abgrenzungen erläutert:

  • Bauherr (Auftraggeber): Der Bauherr ist Initiator und Träger des Bauvorhabens. Rechtlich trägt er eine herausgehobene Verantwortung für den Arbeitsschutz auf seiner Baustelle. Er muss gemäß BaustellV prüfen, ob mehrere Arbeitgeber tätig sein werden, und in diesem Fall einen geeigneten Koordinator bestellen. Der Bauherr bleibt auch nach Bestellung eines Koordinators der primär Verantwortliche im Sinne der öffentlich-rechtlichen Pflichten. Das bedeutet, er ist Adressat behördlicher Anordnungen und kann für Verstöße zur Verantwortung gezogen werden. In der Praxis delegiert der Bauherr jedoch viele Aufgaben – etwa Planungskoordination, Organisation von Sicherheitsbegehungen etc. – an Fachleute (Projektsteuerer, SiGeKo oder Bauleiter). Diese Delegation entbindet ihn zwar nicht von der Gesamtverantwortung, ermöglicht aber eine sachkundige Durchführung der Pflichten. Der Bauherr ist zudem zuständig für die Bereitstellung der notwendigen Mittel und Befugnisse: Er muss z.B. dem Projektsteuerer und SiGeKo die Autorität verleihen, Sicherheitsanweisungen auf der Baustelle auszusprechen oder bei Gefahr die Arbeiten unterbrechen zu lassen, wenn dies vertraglich so vorgesehen ist. Auch hat der Bauherr dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten aller Vertragspartner klar vereinbart sind – etwa durch diese Anlage, welche dem Projektsteuerungsvertrag beigefügt wird.

  • Projektsteuerer: Der Projektsteuerer nimmt eine beratende und koordinierende Funktion wahr, ohne eigenständige Weisungsbefugnis gegenüber den ausführenden Firmen (dies unterscheidet ihn etwa von der Bauleitung). Im klassischen Verständnis entlastet der Projektsteuerer den Bauherrn in den Bereichen Kosten, Termine, Organisation, Qualität und Verträge. Mit Blick auf den Arbeitsschutz bedeutet dies: Der Projektsteuerer kann – und sollte, sofern vereinbart – den Bauherrn dabei unterstützen, dessen arbeitsschutzrechtliche Pflichten zu erfüllen. Er fungiert als Schnittstelle zwischen Bauherr, SiGe-Koordinator, Planern und Bauunternehmen, damit Arbeitsschutzaspekte reibungslos in den Projektablauf integriert werden. Wichtig ist, dass der Projektsteuerer vertraglich klar umrissene Aufgaben erhält: Zum Beispiel die Organisation der SiGe-Koordination, die Überwachung der Umsetzung von SiGe-Maßnahmen im Projektablauf und die Dokumentation gegenüber dem Bauherrn. Er ersetzt jedoch nicht die Pflichten der einzelnen Arbeitgeber (Bauunternehmen) in Bezug auf Arbeitssicherheit – jede Firma bleibt verantwortlich für den Schutz ihrer eigenen Beschäftigten. Der Projektsteuerer hat keine hoheitliche Durchsetzungsbefugnis gegenüber Dritten; seine Wirksamkeit beruht auf Koordination, Kontrolle und Information. Sollte der Projektsteuerer in Einzelfällen selbst als SiGe-Koordinator tätig werden (etwa wenn er entsprechend qualifiziert ist und dies vertraglich so vereinbart wurde), muss klar sein, in welcher Rolle er jeweils handelt, um Interessenkonflikte oder Haftungsunklarheiten zu vermeiden. In vielen Projekten wird der Projektsteuerer vor allem organisatorisch tätig sein, d.h. er sorgt dafür, dass ein externer SiGeKo ordnungsgemäß eingebunden wird und dass Arbeitsschutzthemen in allen Projektphasen Beachtung finden.

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo): Der SiGeKo ist ein Spezialist für Baustellenarbeitsschutz, der gemäß BaustellV vom Bauherrn bestellt wird. Seine Aufgabe ist es, den Bauherrn und alle am Bau Beteiligten in Fragen der Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterstützen. Konkret nimmt er die in § 3 BaustellV definierten Koordinationsaufgaben wahr: In der Planungsphase z.B. die Erstellung des SiGe-Plans, das Zusammenstellen der Unterlage, die Abstimmung mit Planern hinsichtlich sicherheitsgerechter Ausführungsdetails; in der Ausführungsphase die Koordinierung der Unternehmen, regelmäßige Baustellenbegehungen, Fortführung des SiGe-Plans bei Planänderungen, usw. Dabei hat der SiGeKo jedoch keine Weisungsbefugnis direkt gegenüber den Arbeitnehmern der Baufirmen – er übt eine beratende und koordinierende Tätigkeit aus. Üblicherweise informiert er bei Verstößen oder Gefahren den Bauleiter, Projektsteuerer oder direkt den Bauherrn, damit diese gegenüber den Vertragspartnern durchgreifen können. Die SiGe-Koordination kann von internen Personen (z.B. ein Mitarbeiter des Projektsteuerers oder ein besonders qualifizierter Bauleiter) übernommen werden, oder – was häufig der Fall ist – von einem externen Dienstleister. Ungeachtet dessen ist der SiGeKo in seiner Rolle eindeutig abgrenzbar: Er kümmert sich ausschließlich um den Arbeitsschutz (nicht um Bauqualität, Kosten, etc.) und hat insoweit eine Fachexpertenfunktion. Der Projektsteuerer sollte eng mit dem SiGeKo zusammenarbeiten, überschneidet seine Rolle aber nicht: Während der SiGeKo die fachliche Koordination von Sicherheitsmaßnahmen übernimmt, sorgt der Projektsteuerer dafür, dass die Ergebnisse und Vorgaben des SiGeKo in den Gesamtprojektablauf eingebettet werden (z.B. indem er Maßnahmen aus dem SiGe-Plan in Terminpläne integriert, Besprechungen organisiert, die notwendigen Beschlüsse vom Bauherrn herbeiführt etc.).

Abgrenzung: Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Bauherr der Verantwortungsträger ist, der Projektsteuerer der Koordinator im Auftrag des Bauherrn und der SiGeKo der Fachkoordinator für Sicherheit. Die Bauleitung (Objektüberwachung nach HOAI), falls vorhanden, spielt ebenfalls eine Rolle – sie überwacht für den Bauherrn die Bauausführung und hat oft auch ein Auge auf die Einhaltung der technischen Regeln und der Verkehrssicherungspflichten vor Ort. Allerdings ersetzt die Bauleitung nicht die spezielle SiGe-Koordination, sondern arbeitet idealerweise mit Projektsteuerer und SiGeKo zusammen (z.B. Teilnahme an Sicherheitsbegehungen). All diese Rollen sollten im Projektmanagement-Handbuch oder in den Verträgen so beschrieben sein, dass Schnittstellen klar definiert sind (wer informiert wen, wer dokumentiert was, etc.). Diese Anlage konzentriert sich auf die Leistungen des Projektsteuerers, setzt aber die Existenz der beiden anderen Rollen (Bauherr als Verantwortlicher, SiGeKo als Fachkoordinator) voraus und stellt die Zusammenarbeit mit ihnen sicher.

Leistungsbild des Projektsteuerers im Bereich Arbeitsschutz

Im Rahmen des Projektsteuerungsvertrags übernimmt der Projektsteuerer – zusätzlich zu seinen allgemeinen kaufmännischen, terminlichen und qualitätssichernden Aufgaben – definierte Leistungen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Diese Leistungen sind speziell darauf ausgerichtet, die gesetzlichen Anforderungen (insb. aus BaustellV und ArbSchG) in die Projektorganisation zu integrieren und den Bauherrn bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen. Im Folgenden wird ein detailliertes Leistungsbild beschrieben, das als verbindliche Aufgabenliste in den Vertrag aufgenommen werden kann.

Dem Projektsteuerer obliegen insbesondere folgende Arbeitsschutz-Aufgaben:

  • Organisation und Bestellung des SiGe-Koordinators: Der Projektsteuerer unterstützt den Bauherrn bei der Bestimmung eines geeigneten SiGe-Koordinators gem. BaustellV § 3. Dies umfasst die frühzeitige Identifikation des Bedarfs (spätestens sobald feststeht, dass mehrere Unternehmen auf der Baustelle tätig werden) sowie die organisatorische Abwicklung der Bestellung. Der Projektsteuerer erstellt oder prüft das Bestellschreiben für den SiGeKo und sorgt dafür, dass darin Aufgaben, Befugnisse, Einsatzzeitpunkt und Verantwortungsbereiche klar definiert sind (inklusive Abgrenzung zur Bauleitung und zum Projektsteuerer selbst). Er achtet darauf, dass der ausgewählte Koordinator die in RAB 30 genannten Qualifikationen erfüllt (ausreichende baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, Koordinatorenkenntnisse und praktische Erfahrung). Gegebenenfalls holt der Projektsteuerer Vergleichsangebote von spezialisierten SiGeKo-Dienstleistern ein und berät den Bauherrn bei der Beauftragung. Zeitlich stellt der Projektsteuerer sicher, dass der SiGeKo rechtzeitig bestellt wird – idealerweise bereits in der Planungsphase – sodass dieser seine koordinierende Funktion von Beginn an wahrnehmen kann. Darüber hinaus organisiert der Projektsteuerer ein Kick-off-Meeting oder eine Einweisung mit dem SiGeKo, dem Bauherrn und ggf. weiteren Beteiligten, um die Zusammenarbeit festzulegen. Diese organisatorische Einbindung umfasst auch die Bereitstellung aller erforderlichen Projektinformationen an den SiGeKo (z.B. Bauzeitenpläne, Bauablaufkonzepte, Kontaktdaten der Firmen) und die Eingliederung des SiGeKo in den Kommunikationsplan des Projekts.

  • Koordination des SiGe-Plans und der Unterlage: Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ist das zentrale Instrument zur Planung der Arbeitsschutzmaßnahmen auf der Baustelle. Der Projektsteuerer stellt sicher, dass ein SiGe-Plan ausgearbeitet wird, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (in der Regel erforderlich bei größeren Baustellen oder bei besonders gefährlichen Arbeiten, sofern mehrere Arbeitgeber beteiligt sind). Der SiGe-Plan wird in der Planungsphase idealerweise vom SiGeKo erstellt; der Projektsteuerer koordiniert diesen Prozess und sorgt für die Abstimmung mit den Planern, damit der Plan praxisgerechte Maßnahmen enthält. Er prüft den SiGe-Plan auf Vollständigkeit und Plausibilität und veranlasst, dass der Plan allen relevanten Beteiligten (Architekten, Fachplanern, Bauunternehmen) bekannt gemacht wird. Falls nach § 2 Abs. 3 BaustellV eine Vorankündigung erforderlich ist (z.B. bei überschrittenen Schwellenwerten), achtet der Projektsteuerer darauf, dass der SiGeKo die Vorankündigung rechtzeitig erstellt und an die zuständige Behörde übermittelt. Während der Bauausführung überwacht der Projektsteuerer, in Zusammenarbeit mit dem SiGeKo, die Fortschreibung des SiGe-Plans: Änderungen im Bauablauf oder neue Gefährdungen müssen im Plan angepasst werden. Der Projektsteuerer sorgt dafür, dass solche Anpassungen zeitnah erfolgen und an alle betroffenen Firmen kommuniziert werden. Zudem achtet er darauf, dass erforderliche Schutzmaßnahmen zeitlich und organisatorisch in den Bauablauf integriert sind – beispielsweise, dass gefährliche Arbeiten nur nacheinander (und nicht unkontrolliert nebeneinander) stattfinden, oder dass erforderliche Absperrungen, Absturzsicherungen, etc. rechtzeitig bestellt und eingerichtet werden. Schließlich koordiniert der Projektsteuerer die Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) durch den SiGeKo. Diese Unterlage (ein Dokument, das sicherheitsrelevante Besonderheiten für Wartung und Instandhaltung des Bauwerks festhält) wird gegen Ende der Bauzeit erstellt; der Projektsteuerer stellt sicher, dass alle dafür nötigen Informationen gesammelt werden (z.B. von beteiligten Firmen, aus Betriebsanleitungen, etc.) und dass die Unterlage dem Bauherrn bei Projektabschluss übergeben wird. Insgesamt wirkt der Projektsteuerer darauf hin, dass SiGe-Plan und Unterlage als lebendige Dokumente behandelt und sorgfältig geführt werden – dies ist ein wesentlicher Beitrag zur Rechtssicherheit des Bauherrn und zur Unfallverhütung.

  • Durchführung von Sicherheitsbegehungen und -besprechungen: Ein wesentliches Element der SiGe-Koordination sind regelmäßige Baustellenbegehungen unter Arbeitsschutzaspekten. Der Projektsteuerer plant in Absprache mit dem SiGeKo ein Begehungskonzept (üblicher Rhythmus z.B. wöchentlich oder zweiwöchentlich, je nach Projektgröße und Gefahrenlage). Er lädt die erforderlichen Personen ein – typischerweise den SiGeKo, Vertreter der Bauunternehmen (Poliere, Fachbauleiter), evtl. die Fachkraft für Arbeitssicherheit der Firmen und den Bauleiter/Bauüberwacher des Bauherrn. Während der Sicherheitsbegehungen begleitet der Projektsteuerer den Rundgang über die Baustelle, protokolliert die Feststellungen des SiGeKo und achtet darauf, dass sowohl positive Beobachtungen (Best-Practice) als auch Mängel schriftlich festgehalten werden. Etwaige festgestellte Arbeitsschutzmängel (z. B. fehlende Absicherungen, persönliche Schutzausrüstung wird nicht getragen, unkoordinierte gleichzeitige Arbeiten in Konfliktbereichen etc.) werden vom Projektsteuerer gemeinsam mit dem SiGeKo unmittelbar den verantwortlichen Auftragnehmern mitgeteilt. Im Anschluss an die Begehung organisiert der Projektsteuerer Nachbesprechungen oder integriert die Ergebnisse in die nächste Baustellenbesprechung. Dabei wird festgelegt, wer bis wann die Mängel zu beseitigen hat. Der Projektsteuerer achtet darauf, dass die Bauunternehmen diese Maßnahmen auch tatsächlich umsetzen. Sollte ein Mangel nicht behoben werden oder eine akute Gefahr bestehen, informiert der Projektsteuerer umgehend den Bauherrn und erwirkt gegebenenfalls weitergehende Schritte (bis hin zum Baustellenstopp durch den Bauherrn, falls notwendig). Zusätzlich fördert der Projektsteuerer eine präventive Kommunikationskultur: Arbeitsschutz ist regelmäßiger Tagesordnungspunkt in Projekt- und Bauleiterbesprechungen. Der Projektsteuerer stellt sicher, dass der SiGeKo bei Bedarf an diesen Besprechungen teilnimmt, um z.B. anstehende gefährliche Arbeiten vorab mit allen Beteiligten durchzusprechen. Durch dieses proaktive Einbinden des SiGeKo und der Arbeitsschutzhinweise in die Projektkommunikation wird erreicht, dass Sicherheit nicht isoliert betrachtet, sondern im Gesamtprojekt mitgedacht wird.

  • Berichtswesen und Dokumentation: Der Projektsteuerer übernimmt die Aufgabe, den Arbeitsschutz-Status im Projekt transparent zu machen und gegenüber dem Bauherrn und ggf. Behörden nachweissicher zu dokumentieren. Hierzu gehört zunächst ein laufendes Berichtswesen im Rahmen der Projektsteuerungs-Berichte: In den regelmäßigen Statusberichten an den Bauherrn wird ein Abschnitt "Arbeitsschutz" eingefügt, in dem u.a. festgehalten wird, ob der SiGeKo ordnungsgemäß tätig ist, ob Begehungen stattgefunden haben, welche wichtigen Feststellungen es gab und ob Unfälle oder Beinahe-Unfälle vorgefallen sind. Auch Kennzahlen (z.B. Anzahl der Unfallfreien Tage, Anzahl festgestellter Mängel vs. behobener Mängel) können hier aufgeführt werden, um dem Bauherrn einen Überblick zu geben. Darüber hinaus organisiert der Projektsteuerer die Dokumentation aller relevanten Schriftstücke: Er sammelt die SiGe-Koordinator-Berichte, Begehungsprotokolle, Unterweisungsnachweise der Firmen, evtl. Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen der Auftragnehmer sowie die behördliche Vorankündigung (inkl. Aktualisierungen). Diese Unterlagen werden strukturiert abgelegt (digital oder in Papierform) und stehen im Projektraum zur Einsicht bereit. Im Falle einer behördlichen Kontrolle kann der Projektsteuerer so sämtliche Nachweise vorlegen, dass der Bauherr seinen Pflichten nachgekommen ist (Bestellungsschreiben SiGeKo, SiGe-Plan, Unterlage, Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle von Gerüsten/Kranen usw.). Zusätzlich achtet der Projektsteuerer darauf, dass Unfälle oder meldepflichtige Ereignisse sofort dem Bauherrn berichtet werden und in Zusammenarbeit mit dem SiGeKo aufgeklärt sowie in die Dokumentation aufgenommen werden. Gegebenenfalls wirkt er mit bei der Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft oder die Gewerbeaufsicht, sofern dies erforderlich ist. Letztlich erstellt der Projektsteuerer zum Projektabschluss eine Abschlussdokumentation Arbeitsschutz, die alle wesentlichen Dokumente und Erfahrungen zusammenfasst und dem Bauherrn übergibt – inklusive Empfehlungen für zukünftige Projekte oder für den späteren Betrieb der Anlage (z.B. Hinweise aus der Unterlage).

Diese Aufzählung beschreibt das Mindest-Leistungsbild im Bereich Arbeitsschutz. Je nach Projekt kann es sinnvoll sein, dieses Leistungsbild zu erweitern (z.B. um spezielle Leistungen wie die Koordination von Brandschutzkonzepten, falls diese im Arbeitsschutzkontext relevant sind, oder um Schulungen für die am Bau Beteiligten). Wichtig ist, dass sämtliche hier genannten Leistungen vertraglich fixiert sind, damit Klarheit darüber besteht, was der Projektsteuerer schuldet und welche Leistungen ggf. nicht umfasst sind (Abgrenzung zu anderen Beteiligten). So wird verhindert, dass Aufgaben versehentlich unübernommen bleiben oder doppelt vergeben werden.

Verantwortungsgrenzen und Haftung

Die Übernahme arbeitsschutzbezogener Aufgaben durch den Projektsteuerer wirft Fragen nach der Verantwortung und Haftung der beteiligten Parteien auf. Da es sich um potentiell sicherheitskritische Pflichten handelt, ist eine eindeutige vertragliche Regelung besonders wichtig, um sowohl effektiven Arbeitsschutz zu gewährleisten als auch die Haftungsrisiken für Bauherrn und Projektsteuerer handhabbar zu halten.

Im Folgenden werden die maßgeblichen Verantwortungsgrundsätze erläutert:

  • Öffentlich-rechtliche Verantwortung: Ungeachtet vertraglicher Aufgabenverteilung bleibt der Bauherr im Außenverhältnis der primär Verantwortliche gegenüber Behörden und Dritten. Die Baustellenverordnung stellt klar, dass der Bauherr durch die Bestellung eines Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden wird. Kommt es also z.B. zu einem behördlichen Verfahren (etwa wegen eines schweren Arbeitsunfalls auf der Baustelle), wird sich die Behörde zunächst an den Bauherrn als Zustandsverantwortlichen wenden. Die Einbindung des Projektsteuerers und SiGeKo dient dazu, dem Bauherrn bei der Erfüllung seiner Pflichten zu helfen; sie verschiebt aber nicht die rechtliche Verantwortung im Sinne einer Haftungsfreistellung. Allerdings kann der Bauherr im Innenverhältnis (vertraglich) Regress nehmen bzw. Schadensersatz fordern, falls der Projektsteuerer seine übernommenen Pflichten verletzt und dem Bauherrn dadurch ein Schaden entsteht (z.B. ein Bußgeld, das auf eine vom Projektsteuerer zu vertretende Pflichtverletzung zurückzuführen ist).

  • Zivilrechtliche Haftung des Projektsteuerers: Der Projektsteuerer haftet gegenüber dem Bauherrn im Rahmen des Vertrags für die sorgfältige Erbringung der übernommenen Leistungen. Das bedeutet, wenn er eine in dieser Anlage definierte Aufgabe fahrlässig nicht oder schlecht erfüllt (Beispiel: Er versäumt es, dem Bauherrn einen gravierenden Sicherheitsmangel anzuzeigen, den er bei einer Begehung erkannt hat, und es kommt deshalb zu einem Unfall), kann er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zu beachten ist hierbei, dass der Projektsteuerer im Normalfall keine Garantiehaftung für die Abwesenheit von Unfällen übernimmt – dies wäre unverhältnismäßig. Vielmehr schuldet er ein Tätigwerden nach bestem Wissen und Gewissen, orientiert am Stand der Technik und den einschlägigen Regeln (wie RAB 30). In vielen Verträgen wird die Haftung des Projektsteuerers der Höhe nach begrenzt und auf Vorsatz sowie grobe Fahrlässigkeit beschränkt; solche Klauseln bleiben auch für die arbeitsschutzbezogenen Leistungen sinnvoll, um ein kalkulierbares Risiko zu behalten. Wichtig: Sollte der Projektsteuerer selbst als SiGeKo fungieren (also in Personalunion die Koordinatorrolle ausüben), unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit denselben öffentlich-rechtlichen Pflichten und etwaigen Ordnungswidrigkeiten-Tatbeständen wie ein externer Koordinator. Das heißt, falls er z.B. entgegen § 2 BaustellV keine notwendige Vorankündigung vornimmt oder den SiGe-Plan bei gefährlichen Arbeiten nicht erstellt, kann er persönlich bußgeldrechtlich belangt werden. Entsprechende Risiken sind durch eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken, die auch Tätigkeiten als SiGeKo einschließt.

  • Verantwortlichkeit der Bauunternehmen (Auftragnehmer): Parallel zu den Pflichten des Bauherrn und Projektsteuerers dürfen die Eigenverantwortung der ausführenden Firmen nicht vergessen werden. Jeder Arbeitgeber auf der Baustelle ist gemäß ArbSchG und DGUV-Vorschriften für die Sicherheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (z.B. DGUV Regel 38 "Bauarbeiten") und § 8 ArbSchG verpflichten die Arbeitgeber zudem zur Zusammenarbeit. Praktisch heißt das: Die Bauunternehmen müssen die Vorgaben des SiGe-Plans umsetzen, ihre Mitarbeiter unterweisen, persönliche Schutzausrüstung bereitstellen und benutzen lassen etc. Der Projektsteuerer überwacht und koordiniert zwar diese Aktivitäten, kann und soll aber nicht die Pflichten der Unternehmer an sich ziehen. Insbesondere liegt die Durchführung von Schutzmaßnahmen (z.B. Anbringen von Geländern, Bereitstellung von Netzen, Absichern von Gruben) in der Verantwortung der jeweiligen Firmen. Der Projektsteuerer ist nicht der "Arbeitgeber" der Arbeiter auf der Baustelle und hat keine direkte Weisungsbefugnis in deren Arbeitsverhältnis. Wenn eine Firma ihrer Pflicht nicht nachkommt, kann der Projektsteuerer dies dem Bauherrn anzeigen, der über vertragliche Sanktionen (bis hin zur Kündigung oder Ersatzvornahme) Druck ausüben kann. In kritischen Gefahrensituationen ist der Projektsteuerer berechtigt und verpflichtet, auf unmittelbare Gefahrenabwehr hinzuwirken – etwa indem er die Arbeiten vor Ort zunächst stoppt und den Bauherrn informiert. Die klare vertragliche Formulierung sollte hier sein, dass der Projektsteuerer im Namen des Bauherrn berechtigt ist, in dessen Vertretung erforderliche sicherheitsrelevante Anordnungen zu treffen. Solche Anordnungen müssen die Auftragnehmer aufgrund der Baustellenverordnung und üblicher Vertragsbedingungen (etwa nach § 4 Abs. 1 VOB/B haben Auftragnehmer die allgemeingültigen Sicherheitsvorschriften zu beachten) befolgen.

  • Abgrenzung zu anderen Beteiligten: In manchen Projekten existieren Überschneidungen zwischen den Leistungen des Projektsteuerers und z.B. denen der Objektüberwachung (Bauleitung) oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit des Bauherrn. Daher ist im Vertrag festzuhalten, wer welche Pflichten übernimmt. Beispielsweise kann geregelt werden, dass die Bauleitung weiterhin die unmittelbare Kontrolle auf der Baustelle ausübt und der erste Ansprechpartner für die Bauunternehmer ist, während der Projektsteuerer mehr eine koordinierende und dokumentierende Rolle im Hintergrund ausübt. Oder es kann festgelegt werden, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit des Bauherrn (falls vorhanden) nur im eigenen Betrieb des Bauherrn tätig wird, nicht aber für die Baustelle der Auftragnehmer – dies ist häufig der Fall, da die SiGe-Koordination eine separate Leistung ist. Wichtig ist auch die Schnittstelle zur Planung: Architekten und Fachplaner sind verpflichtet, bereits in der Planung auf eine sichere Ausführbarkeit zu achten (Stichwort: "SiGe-gerechte Planung"). Der Projektsteuerer sollte dies fördern, aber er übernimmt nicht die Planerverantwortung. Insgesamt wird empfohlen, die Verantwortungsgrenzen in einer Matrix oder in erläuternden Vertragsklauseln darzustellen, damit keine Missverständnisse auftreten.

  • Haftungsfreistellungen und Versicherungen: Aus Sicht des Projektsteuerers ist zu beachten, dass die Übernahme von Arbeitsschutzaufgaben sein Haftungsrisiko erhöht. Es ist daher üblich, im Vertrag Haftungsfreistellungen oder -begrenzungen für den Projektsteuerer vorzusehen, soweit rechtlich zulässig. Beispielsweise könnte vereinbart werden, dass der Projektsteuerer nicht für Schäden haftet, die aus der Nichteinhaltung von Sicherheitsanweisungen durch die Bauunternehmen resultieren, sofern er seiner Informations- und Meldepflicht nachgekommen ist. Ebenso sollte der Bauherr verpflichtet werden, eine ausreichend Deckungssumme in seiner Bauherren-Haftpflichtversicherung und ggf. eine Projektversicherung (Owner Controlled Insurance) einzukalkulieren, die auch die Tätigkeit des Projektsteuerers im Arbeitsschutz mit umfasst. Der Projektsteuerer seinerseits hat eine Berufshaftpflichtversicherung, deren Geltungsbereich um die Tätigkeit als SiGeKo bzw. als koordinierender Projektsteuerer im Arbeitsschutz erweitert sein muss. Es empfiehlt sich, dem Vertrag diese Versicherungspflichten als Nachweisklausel beizufügen (Vorlage einer Versicherungsbestätigung).

Zusammengefasst ist die Devise: Klare Regeln – gemeinsame Verantwortung. Der Projektsteuerer wirkt im Innenverhältnis als verlängerter Arm des Bauherrn für den Arbeitsschutz, ohne dass damit im Außenverhältnis eine Entlassung des Bauherrn aus der Verantwortung einhergeht. Eine engmaschige Zusammenarbeit, transparente Kommunikation und schriftliche Dokumentation schützen alle Beteiligten nicht nur vor Unfällen, sondern auch vor Haftungsproblemen.

Zur Abrundung dieser vertraglichen Regelung und Erleichterung der praktischen Umsetzung werden folgende Anlagen und Hilfsdokumente empfohlen, die dem Projektsteuerungsvertrag bzw. dem Projekt beiliegen sollten:

  • Bestellung des SiGe-Koordinators: Ein Musterformular oder -schreiben für die formelle Bestellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators durch den Bauherrn. Dieses Dokument sollte Namen des SiGeKo, Qualifikationen, Einsatzzeitraum und Aufgabenbereich nennen sowie Bezug auf § 3 BaustellV nehmen. Es dient als Nachweis gegenüber der Behörde und als klare Beauftragung für den Koordinator. (Anmerkung: Falls der Projektsteuerer selbst den SiGeKo stellt, sollte ein entsprechender Passus im Vertrag diese Bestellung ersetzen.)

  • Checkliste SiGe-Koordination (Planung und Ausführung): Eine Checkliste für den Projektsteuerer, welche alle erforderlichen Schritte und Prüfpunkte im Zusammenhang mit der SiGe-Koordination aufführt. Diese könnte Punkte enthalten wie "Prüfen, ob Vorankündigung erforderlich ist und versandt wurde", "Kontrolle, ob SiGe-Plan vor Baubeginn erstellt und allen Firmen zugänglich ist", "Überprüfung der Qualifikationsnachweise der Firmen (UVV-Unterweisungen, Befähigungsnachweise für gefährliche Arbeiten)" usw. Eine solche Checkliste hilft dem Projektsteuerer, den Überblick zu behalten und systematisch alle Anforderungen abzuarbeiten.

  • Muster eines Sicherheitsbegehungs-Protokolls: Vorlage für ein Protokoll, das bei jeder Sicherheitsbegehung ausgefüllt wird. Es sollte Felder enthalten für Datum, Teilnehmer, Witterungsbedingungen, durchgeführte Arbeiten, Feststellungen (pos./neg.), zu ergreifende Maßnahmen, Verantwortliche und Fristen. Dieses Musterprotokoll stellt sicher, dass alle Begehungen einheitlich dokumentiert werden. Es kann auch ein Abschnitt für die Nachverfolgung früherer Mängel enthalten (z.B. "Status der Mängelbeseitigung aus letzter Begehung").

  • Meldeformular für Unfälle/Gefährdungen: Ein standardisiertes Formular, mit dem Vorfälle (Unfälle, Beinaheunfälle oder beobachtete gefährliche Situationen) vom Projektsteuerer oder SiGeKo erfasst und an den Bauherrn gemeldet werden. Das Formular sollte alle relevanten Informationen aufnehmen (Wer, Was, Wann, Wo, Zeugen, Maßnahmen etc.) und kann auch als Grundlage für die offizielle Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft dienen. Eine klare Meldekette (Projektsteuerer -> Bauherr -> Versicherung/BG) sollte im Vertrag festgelegt sein, und dieses Formular unterstützt deren Umsetzung.

  • Organigramm und Kommunikationsplan Arbeitsschutz: Als Anlage kann ein Organigramm beigefügt werden, das zeigt, wie die Verantwortlichkeiten in Sachen Arbeitsschutz im Projekt organisiert sind (Bauherr, Projektsteuerer, SiGeKo, Bauleitung, Fachplaner, Unternehmer). Ergänzend ein Kommunikationsplan oder Flussdiagramm, wann wer zu informieren ist (z.B. bei Gefahr unverzüglich Bauherr und SiGeKo; regelmäßige Meetings wöchentlich; Berichtswesen monatlich etc.). Dies visualisiert die zuvor beschriebene Rollenverteilung und erleichtert neuen Projektbeteiligten das Verständnis.

  • Auszug relevante Rechtsgrundlagen: Optional kann es sinnvoll sein, Kopien oder Auszüge der wichtigsten Vorschriften dem Vertrag bzw. Projektordner beizulegen – etwa § 3 BaustellV, Anhang II BaustellV (Liste der besonders gefährlichen Arbeiten), § 8 ArbSchG, sowie ggf. die RAB 30 in Auszügen – sodass alle Beteiligten die Originaltexte griffbereit haben. Gerade für ausländische Firmen oder Neulinge auf deutschen Baustellen kann eine zweisprachige Kurzzusammenfassung der Pflichten hilfreich sein.

Die oben genannten Anlagen sind Empfehlungen zur praktischen Umsetzung. Sie sind nicht zwingend Bestandteil des Vertrags selbst, können aber als Hilfsmittel mitgegeben oder in einer Liste "Vertragsbestandteile / Projektstandards" aufgeführt werden. Wichtig ist, dass im Vertrag referenziert wird, welche Unterlagen der Projektsteuerer zu nutzen hat (z.B. "Der Projektsteuerer verwendet zur Dokumentation die vom Bauherrn vorgegebenen Musterformulare, siehe Anlagen…"). Dies schafft Einheitlichkeit und erleichtert die Kontrolle. Selbstverständlich sollten diese Muster und Formulare regelmäßig an aktuelle gesetzliche Anforderungen angepasst werden (z.B. Änderung der Vorankündigungsformulare durch die Behörde, Aktualisierung der RAB etc.).