Ausschreibung. Planungsleistungen.
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Vertragsgegenstand und Ziel
Der vorliegende Vertrag regelt Umfang und Bedingungen der Planungsleistungen, die der Auftragnehmer für das oben genannte Projekt erbringt. Vertragsgegenstand ist die fachgerechte Planung, Koordination und Dokumentation eines Bauwerks bzw. einer baulichen Maßnahme unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Facility Managements (FM). Der Planer schuldet die vollständige und mangelfreie Erstellung der vereinbarten Planungsleistungen bis zur erfolgreichen Gesamtfertigstellung und Übergabe aller erforderlichen Unterlagen und Daten für den Betrieb des Objekts.
Ziel des Vertrages ist es, eine Planung zu gewährleisten, die nicht nur den Anforderungen der Entwurfs- und Ausführungsplanung gerecht wird, sondern auch über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes optimale Voraussetzungen für einen effizienten, sicheren und nachhaltigen Betrieb schafft. Dies umfasst insbesondere die Integration von Building Information Modeling (BIM) zur Sicherstellung einer konsistenten Datenbasis für den späteren Gebäudebetrieb sowie die Berücksichtigung von wirtschaftlichen Lebenszykluskosten, Wartungsfreundlichkeit und Betreiberanforderungen bereits in der Planungsphase. Die Planungsergebnisse sollen FM-gerecht sein, d.h. sie ermöglichen dem Auftraggeber einen optimal vorbereiteten Gebäudebetrieb nach Projektabschluss.
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Die geschuldete Leistung ist der Planungserfolg: ein genehmigungsfähiges, ausführungsreifes Planungskonzept sowie die Bereitstellung aller notwendigen Ausführungsunterlagen und digitalen Modelle. Sämtliche Leistungen sind auf den in der Anlage 1 definierten Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) und den Projektzielen aufzubauen. Besonderes Augenmerk gilt der Betriebs- und Nutzungsphase des Objekts: Schon während der Planung sind Vorgaben für Betrieb, Instandhaltung und Lebenszykluskosten einzubeziehen, sodass das fertige Gebäude den Anforderungen an Nachhaltigkeit und Effizienz entspricht.
Vertragsgegenstand und Ziel klar definieren
- Vertragsgrundlagen
- Begriffsbestimmungen
- Leistungsumfang und Leistungsbild
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Allgemeine Pflichten des Planers
- Datenübergabe und BIM-Management
- Honorierung und Zahlungsbedingungen
- Termine und Meilensteine
- Qualitätsmanagement und KPIs
- Haftung des Planers
- Versicherungen
- Abnahme und Gewährleistung
- Kündigung
- Schlussbestimmungen
- Anlagen
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
- Anlage 5
Vertragsgrundlagen
Dieser Vertrag besteht aus dem schriftlichen Vertragsdokument sowie den folgenden Vertragsgrundlagen, die Bestandteile des Vertrages sind.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt die nachstehende Rangfolge in der angegebenen Reihenfolge:
Dieser Vertragstext inkl. Nachträge (Änderungen oder Ergänzungen, schriftlich vereinbart)
Besondere Vertragsbedingungen/Besondere Vereinbarungen (falls vorhanden, schriftlich im Vertragstext oder als Anlage geregelt)
Anlage 1: Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) – vom Auftraggeber vorgegebene projektspezifische Anforderungen an Informationen, Daten und Ergebnisse, inkl. Zielstellungen für BIM und FM
Anlage 2: BIM-Abwicklungsplan (BAP) – gemeinsam von den Projektbeteiligten auszuarbeiten; regelt Prozesse, Verantwortlichkeiten, BIM-Werkzeuge und Datenaustauschformate
Anlage 3: Daten- und Dokumentenlisten nach GEFMA – Verzeichnis der vom Planer zu liefernden Bestandsdaten und -dokumente für den Betrieb (z.B. digitale Modelle, Pläne, Prüfnachweise, Wartungsdokumentation)
Anlage 4: KPI-Katalog – festgelegte Leistungskennzahlen zur Messung und Nachverfolgung der Planungsqualität und -effizienz
Anlage 5: Abnahmeformblätter – Muster für Teilabnahmen pro Leistungsabschnitt sowie für die Gesamtabnahme der Leistungen
Allgemein anwendbare Regelwerke und Normen: Die zum Vertragszeitpunkt gültigen gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und technischen Normen, soweit einschlägig. Insbesondere sind dies u.a.: das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung – sofern anwendbar –, relevante DIN-/EN-Normen (z.B. DIN EN ISO 19650 für BIM-Datenmanagement, DIN 276 für Kostenermittlung, GEFMA-Richtlinien für FM-Dokumentation) sowie Unfallverhütungsvorschriften und behördliche Auflagen. Diese Regelwerke werden zur Auslegung dieses Vertrages herangezogen, ohne selbst als Vertragsteil zu gelten (sofern sie nicht in obiger Liste als Vertragsbestandteil aufgeführt sind).
Der Auftragnehmer bestätigt, alle vorgenannten Vertragsgrundlagen erhalten, geprüft und bei seiner Leistung berücksichtigt zu haben. Änderungen der Vertragsgrundlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung beider Parteien. Soweit der Auftragnehmer eigene Geschäftsbedingungen verwendet, finden diese keine Anwendung, wenn und soweit sie mit den Regelungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen oder vom Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden.
Für diesen Vertrag gelten die folgenden Definitionen und Abkürzungen:
Auftraggeber (AG): Die Vertragspartnerin, die den Planungsauftrag erteilt (Bauherr bzw. Bauherrin bzw. deren bevollmächtigte Institution). Der Auftraggeber ist Empfänger der Planungsleistungen und späterer Betreiber oder Eigentümer des geplanten Objekts.
Planer / Auftragnehmer (AN): Die Vertragspartei, die die Planungsleistungen erbringt (Architekt, Ingenieur oder Planungsbüro). Der Planer erbringt die Leistungen eigenverantwortlich und selbstständig, schuldet jedoch den Erfolg gemäß Vertragsgegenstand. Er kann Subplaner hinzuziehen, bleibt aber gegenüber dem AG für alle Leistungen verantwortlich.
Planungsleistungen: Sämtliche vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen im Rahmen dieses Vertrages, insbesondere die in Leistungsphasen gegliederten Planungs- und Beratungsleistungen gemäß Abschnitt 4 (z.B. Grundlagenermittlung, Entwurfs- und Ausführungsplanung, etc.), einschließlich aller besonderen Leistungen gemäß Vertrag.
Leistungsphasen (LPH): Die Phasen der Planung nach HOAI oder äquivalentem Leistungsbild, die den Planungsablauf strukturieren (im Bauwesen typischerweise LPH 1 bis 9 nach HOAI für Objektplanung Gebäude). Die einzelnen Phasen und deren Inhalte sind in Abschnitt 4 beschrieben.
BIM (Building Information Modeling): Eine Methodik zur digital gestützten Planung, Ausführung und Bewirtschaftung von Bauwerken mittels intelligenter, objektorientierter Modelle. In diesem Vertrag bezeichnet BIM insbesondere die Arbeitsweise, bei der ein digitales Bauwerksinformationsmodell erstellt und genutzt wird, um Planungsinformationen konsistent zu verwalten und mit Projektbeteiligten zu teilen.
AIA (Auftraggeber-Informationsanforderungen): Dokument (Anlage 1) des Auftraggebers, das die von ihm geforderten Informationslieferungen, Inhalte und Qualitäten für das Projekt definiert. Die AIA legt fest, welche Daten, in welcher Detaillierungstiefe (LOD/LOI), zu welchen Projektphasen vom Planer und anderen Beteiligten bereitzustellen sind, um die Projektziele – insbesondere im Hinblick auf FM – zu erreichen.
BAP (BIM-Abwicklungsplan): BIM Execution Plan (Anlage 2), der von Auftragnehmer und ggf. weiteren Projektbeteiligten in Abstimmung mit dem Auftraggeber erstellt wird. Der BAP beschreibt die organisatorischen und technischen Vorgehensweisen bei der BIM-gestützten Planung, einschließlich Rollen, Verantwortlichkeiten, Kommunikationsstrukturen, verwendeter Software, Austauschformate (z.B. IFC), Modellierungsrichtlinien, BIM-Meilensteine (sog. Datendrops) und Qualitätssicherungsmaßnahmen. Der BAP wird während des Projektverlaufs fortgeschrieben und dem aktuellen Projektstand angepasst.
FM (Facility Management): Das ganzheitliche Gebäudemanagement über den Lebenszyklus eines Bauwerks. FM umfasst technische, infrastrukturelle und kaufmännische Bewirtschaftungsprozesse. In diesem Vertrag liegt der Fokus darauf, dass die Planung FM-gerechte Ergebnisse liefert, d.h. dass alle für den späteren Betrieb erforderlichen Daten und Dokumente bereitgestellt und die Belange des Betreibers (Wirtschaftlichkeit, Betriebssicherheit, Instandhaltungsfreundlichkeit etc.) berücksichtigt werden.
GEFMA: Deutsche Gesellschaft für Facility Management e.V., Herausgeber zahlreicher Richtlinien im FM-Bereich. Insbesondere relevant sind die GEFMA 100-Reihe (Leistungsspektrum im FM) sowie GEFMA 922 ff. (Verzeichnis von Daten und Dokumenten im Lebenszyklus des FM). Die in Anlage 3 aufgeführten Daten- und Dokumentenlisten orientieren sich an diesen Richtlinien.
KPI (Key Performance Indicator): Leistungskennzahl zur objektiven Messung von Leistung oder Erfolg. Im Rahmen dieses Vertrages sind KPIs quantitative Indikatoren, mit denen die Güte und Effektivität der Planerleistung bewertet werden (siehe Anlage 4). Beispiele: Termin- und Kostentreue, Mängelquote, Modellvollständigkeit etc.
Abnahme: Die formelle Erklärung des Auftraggebers, dass eine vertragsgemäß erbrachte Leistung vom Auftragnehmer akzeptiert wird. Durch die Abnahme geht die Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über und die Gewährleistungsfrist beginnt. In diesem Vertrag werden sowohl Teilabnahmen nach definierten Leistungsphasen als auch die Gesamtabnahme aller Leistungen geregelt. Sie erfolgen mittels der Formblätter in Anlage 5.
Gewährleistung: Die gesetzliche Mängelhaftung des Auftragnehmers für seine erbrachten Leistungen nach Abnahme, innerhalb der gesetzlichen Fristen (in der Regel 5 Jahre bei Bauwerken gemäß BGB). Gewährleistung bedeutet, dass der Auftragnehmer auftretende Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Abnahme angelegt waren, unentgeltlich beseitigen muss. Details siehe Abschnitt 13.
Leistungsumfang und Leistungsbild
Der Auftragnehmer übernimmt die vollständige planerische Bearbeitung des Projekts gemäß dem vereinbarten Leistungsbild. Dazu gehören alle Leistungen, die zur erreichung des Vertragsziels notwendig sind, in abgestimmter Gliederung nach Planungsphasen. Es gelten die folgenden Bestimmungen zum Leistungsumfang:
Allgemeiner Leistungsumfang
Der Planer schuldet die gesamtheitliche Planung des Vorhabens im vereinbarten Fachgebiet (z.B. Objektplanung Gebäude, Technische Ausrüstung, o.Ä.). Dies umfasst alle Schritte von der Grundlagenermittlung über die Entwurfs- und Ausführungsplanung bis hin zur Mitwirkung bei der Realisierung und Dokumentation zum Projektabschluss. Die Leistungen umfassen sowohl die sogenannten Grundleistungen nach dem einschlägigen Leistungsbild (z.B. HOAI) als auch vereinbarte Besondere Leistungen, welche über den Standardumfang hinausgehen und im Interesse des Projekterfolgs erforderlich sind.
Leistungsphasen und Inhalte
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen in den einzelnen Planungsphasen, inklusive wesentlicher Ergebnisse/Dokumente.
Dabei sind die Grundleistungen gemäß HOAI sowie ergänzende besondere Leistungen aufgeführt, insbesondere solche mit Relevanz für BIM und FM:
| Leistungsphase (LPH) | Inhalt / Aufgaben | Wesentliche Ergebnisse |
|---|---|---|
| 0. Projektvorbereitung (optional) | (Vor der HOAI-LPH 1, falls beauftragt) Sammlung der Projektgrundlagen, Abstimmung der Zielvorgaben des AG (Nutzerbedarfsprogramm, Raum- und Funktionsprogramm), initiale Berücksichtigung von FM-Anforderungen. Unterstützung des AG bei der Erstellung der AIA (Ermittlung der benötigten Informationen für Betrieb und Bewirtschaftung). | Projektbrief / Grobanforderungen; Vom AG freigegebene AIA (Auftraggeber-Informationsanforderungen) als Basis für weiteres Vorgehen. |
| 1. Grundlagenermittlung | Klärung der Aufgabenstellung, Ortsbegehung, Bestandsaufnahme (bei bestehender Bausubstanz), Prüfen der Machbarkeit. Ermitteln der Anforderungen des AG, insbesondere FM-Ziele, Nachhaltigkeits- und Lebenszyklusvorgaben. Zusammenstellen der Grundlagen (Gesetze, Normen, Bestandspläne). | Protokoll der Anforderungsklärung; Dokumentation Bestandsdaten; Aufstellung der Grundlagen (Raumprogramm, Berechnungsansätze etc.); erster BIM-Projektplan (Beteiligte, Software, grobe BIM-Ziele). |
| 2. Vorplanung (LPH 2) | Entwickeln erster Planungskonzepte (alternativ), einschließlich Einbeziehung von Nutzer- und Betreiberbelangen. Erstellung eines ersten digitalen Gebäudemodells (Massenmodell oder Vorentwurf im BIM-System) zur Visualisierung und Prüfung der funktionalen Zusammenhänge. Abgleich mit dem Budget und den Lebenszykluskosten (erste grobe Wirtschaftlichkeitsberechnung über Lebensdauer). | Vorplanung mit zeichnerischen Darstellungen (Skizzen, erste Planentwürfe), BIM-Vorentwurfsmodell (LOD z.B. 100-200); Kostenrahmen; erstes Nutzungskonzept; Bericht zur Lebenszyklus-Kostenbetrachtung (grobe LCC-Analyse). |
| 3. Entwurfsplanung (LPH 3) | Durcharbeiten des ausgewählten Vorentwurfs zum vollständigen Entwurf. Integration aller Fachplanungen (Architektur, Tragwerk, TGA etc.). Sicherstellung der BIM-Kollaboration zwischen Fachdisziplinen (koordiniertes 3D-Modell, Clash Detection). Optimierung im Hinblick auf Betrieb: Zugänglichkeit für Wartung, Energieeffizienz, Sicherheitskonzept. Aktualisierung der Kostenberechnung und Lebenszykluskosten. | Fertiger Entwurf mit Plänen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Berechnungen (Statik, TGA-Dimensionierung), koordiniertes BIM-Gesamtmodell (LOD 300); Entwurfsbericht; Kostenberechnung; aktualisierte LCC-Analyse; Abstimmungsprotokolle mit Nutzer/Betreiber. |
| 4. Genehmigungsplanung (LPH 4) | Erarbeiten der erforderlichen behördlichen Genehmigungsunterlagen auf Basis des Entwurfs. Anpassung des Plans an behördliche Auflagen. Einreichung von Bauanträgen/Bewilligungsanträgen. Koordination mit Prüfingenieuren und Behörden. | Vollständige Genehmigungsplanung (genehmigungsreife Pläne, Bauantragsformulare, Beschreibungen); Behördenabstimmungen; Eingereichter Bauantrag; Erteilung der Baugenehmigung (bei Abschluss LPH4, sofern durch Behörde erteilt). |
| 5. Ausführungsplanung (LPH 5) | Durcharbeitung des genehmigten Entwurfs bis zur ausführungsreifen Lösung. Erstellen detaillierter Ausführungspläne für alle Gewerke, inkl. Details, Anschlüsse, Materialfestlegungen. Ableitung der 2D-Pläne aus dem BIM-Modell nach gültigen Zeichnungsrichtlinien. Integration von FM-Daten: Übernahme wartungsrelevanter Informationen und Herstellervorgaben in die Planunterlagen. | Ausführungspläne (Maßstab z.B. 1:50 und Detailpläne 1:5/1:1); aktualisiertes BIM-Modell mit Ausführungsdetails (LOD 400); Bauteillisten; Raumbücher mit Ausstattung; fortgeschriebene technische Daten für FM; Planliste. |
| 6. Vorbereitung der Vergabe (LPH 6) | Aufstellen von Leistungsverzeichnissen (LV) für Bauleistungen, Mengenermittlungen aus dem Modell (Quantity Take-Off). Aufteilung in Vergabepakete. Berücksichtigung von Betreiberleistungen in Ausschreibung (z.B. Wartungsverträge falls vom AG gewünscht). | Leistungsbeschreibungen und Ausschreibungsunterlagen (LV-Listen, Mengen), Vergabeplan; Mengenauszüge aus BIM-Modell; Vorschläge für technische Verträge (Wartung, Betrieb sofern Teil des Projekts). |
| 7. Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7) | Unterstützung des AG im Ausschreibungs- und Vergabeprozess: Beantwortung Bieterfragen zum Plan, Prüfen und Werten der eingehenden Angebote auf fachtechnische Richtigkeit, Preisvergleiche. Mitwirkung bei Vergabeverhandlungen, Vergabevorschlag erstellen. | Angebotsauswertungen; Vergabeempfehlung; Dokumentation des Vergabeprozesses (Vergabeprotokoll); Überarbeitung der Planungsunterlagen gemäß evtl. Varianten der Bieter (bei Bedarf). |
| 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) (LPH 8) | Fachtechnische Überwachung der Bauausführung zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit Planung, Qualität und Kosten. Koordination der am Bau Beteiligten, Führen des Bautagebuchs. Qualitätskontrollen, Abnahmen von Bauleistungen der Unternehmer (Gewerkabnahmen). Überwachung der Mängelbeseitigung. Kontrolle des Bauzeitenplans. Fortschreibung des BIM-Modells anhand von Bautatsachen (Fortführung zum as-built-Modell). | Bautagebuch; Protokolle von Baustellensitzungen; Berichte über Kostenkontrolle; Nachtragsprüfung; Abnahmeprotokolle der Baugewerke; Mängellisten; Übergabe eines as-built BIM-Modells (LOD 500) und vollständiger Revisionsunterlagen am Ende der Bauausführung. |
| 9. Objektbetreuung und Dokumentation (LPH 9) | Betreuung des Objekts nach Fertigstellung während der Gewährleistungszeit. Überwachung der Beseitigung evtl. Mängel, Inspektion des Gebäudes kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Zusammenstellung und Übergabe aller erforderlichen Unterlagen für den Betrieb (gemäß GEFMA-Richtlinien, siehe Anlage 3). Einweisung des Betreibers in technische Anlagen. Optimierungsvorschläge für den Betrieb, Feedback-Schleife aus ersten Betriebstagen in die Dokumentation. | Bericht zur Mängelfeststellung (Begehung vor Gewährleistungsende); Bestätigung der Mängelbeseitigung; Abschließende Dokumentation: Betriebshandbuch/Objektbuch, Wartungspläne, Prüfprotokolle, Nutzerhandbuch; Abschlussgespräch mit Betreiber/Nutzer und Protokoll; evtl. Update des BIM-Modells nach einem Jahr Betrieb (bei relevanten Änderungen). |
Besondere Leistungens
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Grundleistungen erbringt der Auftragnehmer die folgenden besonderen (zusätzlichen) Leistungen, soweit sie nicht bereits in den Leistungsphasen enthalten sind, jedoch für das Projekt vom Auftraggeber gewünscht oder für die Zielerreichung erforderlich sind:
Lebenszykluskosten-Analyse und Optimierung: Vertiefte Betrachtung der wirtschaftlichen Aspekte über den gesamten Lebenszyklus des Objekts. Dies beinhaltet z.B. Variantenuntersuchungen zur Optimierung von Energieeffizienz, Instandhaltungskosten und Nachhaltigkeit (z.B. Berechnung von Life-Cycle Costs, Betriebs- und Wartungskosten prognose). Ergebnisse dieser Analysen fließen in die Planung ein, um langfristig kosteneffiziente Lösungen sicherzustellen.
FM-gerechte Planungsleistungen: Erstellung eines Betreiberkonzepts parallel zur Planung. Der Planer berücksichtigt Belange des späteren Facility Managements explizit, z.B. Zugänglichkeit von Wartungspunkten, Modulbauweise für leichtere Instandsetzung, Planung von Reserveflächen oder Erweiterungsoptionen. Falls vom Auftraggeber gewünscht, erarbeitet der Planer ein Betriebskonzept oder eine erste Facilities-Management-Konzeption (z.B. Personal-, Kosten- und Organisationsplanung für den Betrieb des Objekts).
Erstellung und Pflege des BIM-Modells über die Grundleistungen hinaus: Sollte der Umfang der BIM-Leistungen über das übliche Maß der Grundleistungen hinausgehen (z.B. Erstellung detaillierter 3D-Modelle aller technischen Anlagen, Anreicherung des Modells mit Attributen für FM bis auf Bauteilebene, Aufsetzen eines CAFM-Systems), so gelten diese Leistungen als besonders zu vergüten. Der Auftragnehmer hält das digitale Bauwerksmodell aktuell (as-built-Modell) und integriert alle während Planung und Bau entstehenden Änderungen. Dies umfasst auch die Lieferung aller vereinbarten Datensätze für das FM, z.B. Anlagenstammdaten in einem vom Auftraggeber gewünschten Format.
BIM-Management (sofern nicht durch Dritte gestellt): Koordination der BIM-bezogenen Aufgaben über alle Planungsbeteiligten hinweg. Der Auftragnehmer stellt einen BIM-Koordinator oder BIM-Manager, der die Einhaltung der im BAP festgelegten Modellierungsrichtlinien, den ordnungsgemäßen Datenfluss und die Kollaboration im CDE (Common Data Environment) überwacht. Dies schließt regelmäßige BIM-Koordinationsmeetings, Prüfungen des Datenmodells (Qualitätskontrollen, Kollisionstests, Attributprüfungen) und Schulung der Projektbeteiligten in BIM-Belangen ein. (Hinweis: Falls diese Leistung nicht vom Auftragnehmer erbracht wird, ist vom Auftraggeber ein Dritter als BIM-Manager zu beauftragen oder der Auftraggeber übernimmt diese Rolle selbst, siehe AIA/BAP.)
Zusätzliche Beratungsleistungen: z.B. Beratung des Auftraggebers bei der Betreibervergabe (Facility-Service-Ausschreibungen vorbereiten), Beratung zur Vertragsgestaltung mit FM-Dienstleistern, oder Mitwirkung bei Zertifizierungen (Nachhaltigkeitszertifikate DGNB/LEED, falls relevant).
Sonstige besondere Leistungen: Alle weiteren Leistungen, die nicht Bestandteil der üblichen Grundleistungen sind, jedoch ausdrücklich vereinbart wurden. Hierzu können beispielsweise gehören: Aufstellen von Feuerwehreinsatzplänen, Erstellen von Visualisierungen oder Modellen (über einfache Planungsmodelle hinaus, z.B. für Vermarktung), Durchführung von Nutzerworkshops, etc. Besondere Leistungen sind im Zweifel in diesem Vertrag oder in einem Angebot des Planers konkret zu benennen, einschließlich Beschreibung und Vergütung.
Alle Leistungen sind vom Auftragnehmer vollständig und im geforderten Detaillierungsgrad zu erbringen. Er hat dabei anerkannte Regeln der Technik, geltende Normen und die Vorgaben des Auftraggebers einzuhalten. Soweit zur Erreichung des Vertragsziels Leistungen erforderlich sind, die nicht explizit aufgezählt wurden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und gegebenenfalls entsprechende Leistungen – nach schriftlicher Beauftragung und Vergütungsvereinbarung – zu erbringen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber (AG) unterstützt den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang, um eine reibungslose Planung und Projektdurchführung zu ermöglichen.
Insbesondere übernimmt der AG folgende Mitwirkungsleistungen und Pflichten:
Bereitstellung von Grundlagen: Der AG übergibt dem Planer alle ihm verfügbaren, projektrelevanten Unterlagen, Daten und Informationen rechtzeitig zu Planungsbeginn. Dazu zählen insbesondere vorhandene Bestandspläne, technische Dokumentationen, Gutachten, Flächenbedarfsprogramme, funktionale Leistungsbeschreibungen, sowie die vom AG erstellten Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) gemäß Anlage 1. Der AG gewährleistet, dass diese Unterlagen zutreffend und vollständig sind, oder weist auf bekannte Unklarheiten ausdrücklich hin.
Entscheidungen treffen: Der AG hat erforderliche Entscheidungen, Freigaben und Zustimmungen unverzüglich zu treffen, sobald der Auftragnehmer ihm die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen vorlegt. Insbesondere genehmigt der AG Zwischenergebnisse wie Vorentwürfe, Entwürfe, Kostenberechnungen oder BIM-Abwicklungsplanteile zeitgerecht, damit der Projektablauf nicht verzögert wird. Wenn interne Gremien oder Dritte (z.B. Nutzervertreter, Betriebsrat, Behörden) eingebunden werden müssen, organisiert der AG deren Mitwirkung und holt erforderliche Zustimmungen ein.
Benennung Ansprechpartner: Der AG benennt einen kompetenten Projektverantwortlichen bzw. Ansprechpartner, der berechtigt ist, im Namen des AG Auskünfte zu erteilen, Entscheidungen herbeizuführen oder entgegenzunehmen, und der als Hauptkontakt für den Planer dient. Änderungen in der Zuständigkeit teilt der AG dem Planer unverzüglich schriftlich mit.
Zugänglichkeit und Infrastruktur: Soweit erforderlich, ermöglicht der AG dem Planer den Zugang zum Grundstück, zu Gebäuden oder Liegenschaften, die Gegenstand der Planung sind. Bei Umbau- oder Sanierungsprojekten sorgt der AG dafür, dass der Planer Bestandsbauten besichtigen, Vermessungen oder Untersuchungen (z.B. Bausubstanzuntersuchungen) durchführen kann. Der AG stellt sicher, dass am Einsatzort geltende Sicherheits- und Zugangsregeln kommuniziert und eingehalten werden.
Koordination mehrerer Auftragnehmer: Falls der AG weitere Fachplaner, Gutachter, Projektmanager oder sonstige Auftragnehmer für das Projekt einsetzt, koordiniert er deren Leistungen in übergeordneter Weise oder beauftragt einen Projektsteuerer damit. Der AG stellt durch geeignete Maßnahmen (z.B. regelmäßige Projektbesprechungen mit allen Beteiligten) sicher, dass der Informationsaustausch zwischen den vom AG beauftragten Beteiligten funktioniert. Sofern Schnittstellen zwischen Leistungen verschiedener Auftragnehmer bestehen, definiert der AG diese klar und stellt allen die relevanten Informationen zur Verfügung.
Mitwirkung bei BIM und IT: Der AG entscheidet über die BIM-Strategie des Projektes (z.B. welche BIM-Anwendungsfälle verfolgt werden, welche Softwareumgebung vorgegeben wird, welche Datenformate abzuliefern sind). Er stellt dem Planer möglichst frühzeitig die hierfür nötigen Vorgaben zur Verfügung, insbesondere die AIA (Anlage 1) als Grundlage. Gegebenenfalls richtet der AG ein gemeinsames Datenumfeld (CDE) oder Projektraum ein bzw. gibt ein solches System vor (z.B. eine BIM-Plattform oder ein Dokumentenmanagementsystem) und sorgt für die Zugriffsrechte des Planers. Der AG stellt sicher, dass die vom Planer benötigte Software und IT-Infrastruktur für den Datenaustausch nicht gegen Vorschriften des AG verstoßen (z.B. IT-Sicherheitsrichtlinien).
Prüfung von Leistungen und Meldung von Mängeln: Der AG überprüft die vom Planer vorgelegten Zwischenergebnisse und Planungsunterlagen in angemessener Frist auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel. Festgestellte Mängel, Unstimmigkeiten oder Änderungswünsche teilt er dem Planer zeitnah mit. Insbesondere hat der AG die Pflicht, bei der Abnahme der Leistungen diese zu prüfen und etwaige Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel schriftlich im Abnahmeprotokoll festzuhalten (siehe Abschnitt 13). Unterlässt der AG eine rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die üblichen Regelungen (die Prüf- und Hinweispflichten des AG sind jedoch begrenzt, da es sich um einen Werkvertrag handelt – die Hauptverantwortung für eine mangelfreie Leistung liegt beim AN).
Zahlungen leisten: Der AG verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung gemäß den Zahlungsbedingungen (siehe Abschnitt 8) fristgerecht zu begleichen. Hierzu gehört auch, prüffähige Honorarrechnungen zeitnah zu überprüfen und begründete Einwendungen innerhalb der im Vertrag genannten Fristen dem AN mitzuteilen, um eine zügige Abwicklung zu ermöglichen.
Sonstige Mitwirkungshandlungen: Der AG unterstützt, wo erforderlich, bei behördlichen Verfahren (z.B. Unterzeichnung von Bauanträgen als Bauherr, Teilnahme an notwendigen Behördenterminen), bei der öffentlichen Kommunikation (falls Bürgerbeteiligung etc. notwendig ist), sowie generell bei allen Punkten, in denen ohne seine Mitwirkung das Projekt nicht voranschreiten kann. Er stellt erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen Dritter oder Zugang zu behördlichen Informationssystemen zur Verfügung, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand, so sind entsprechende Anpassungen der Leistungspflichten, Termine und Vergütung zu vereinbaren (siehe auch Änderungsmanagement in Abschnitt 8 und 9). Der Auftragnehmer wird den AG auf absehbare Folgen mangelnder Mitwirkung rechtzeitig hinweisen.
Allgemeine Pflichten des Planers
Der Auftragnehmer (Planer) erbringt seine Leistungen fachkundig und eigenverantwortlich mit der Sorgfalt eines erfahrenen Planungsbüros.
Neben dem eigentlichen Leistungsumfang gemäß Abschnitt 4 hat er folgende allgemeine Pflichten zu beachten:
Einhaltung anerkannter Regeln und Vorschriften: Der Planer verpflichtet sich, alle Leistungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den jeweils geltenden Normen und gesetzlichen Bestimmungen sowie etwaigen behördlichen Auflagen auszuführen. Er hält insbesondere alle sicherheitsrelevanten Vorschriften (z.B. Brandschutz, Arbeitsstättenrichtlinien) ein und beachtet die für öffentliche Auftraggeber ggf. einschlägigen Verwaltungsvorschriften oder Leitfäden.
Vertragsgemäße Leistungserbringung: Der Planer muss die vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig, rechtzeitig und in der vereinbarten Qualität erbringen. Er hat sich über die Vertragsgrundlagen (Abschnitt 2) umfassend informiert und setzt die Vorgaben aus AIA, BAP und anderen Anlagen um. Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Der Planer ist nicht berechtigt, Leistungen einzustellen oder zurückzubehalten, außer es liegt ein klarer Rechtsgrund vor (z.B. berechtigtes Leistungsverweigerungsrecht bei Zahlungsverzug des AG unter den gesetzlichen Voraussetzungen).
Koordination und Zusammenarbeit: Der Planer koordiniert seine Tätigkeiten eng mit allen projektbeteiligten Stellen. Dies betrifft interne Koordination der verschiedenen Fachdisziplinen (Architektur, Tragwerksplanung, technische Ausrüstung etc.), falls diese vom Auftragnehmer gemeinsam erbracht oder von ihm federführend zusammengeführt werden, sowie externe Koordination mit vom Auftraggeber beauftragten weiteren Planern, Fachingenieuren, Gutachtern und ausführenden Firmen. Der Planer nimmt an erforderlichen Projektbesprechungen teil, erstellt Abstimmungsprotokolle und sorgt für einen stetigen Informationsfluss. Er weist den Auftraggeber auf etwaige notwendige Entscheidungen oder Konflikte frühzeitig hin.
Hinweispflichten: Erkennt der Planer, dass Vorgaben des Auftraggebers (z.B. aus den Vertragsgrundlagen, Anweisungen, Projektzielen) fehlerhaft, widersprüchlich, unvollständig oder mit geltenden Vorschriften unvereinbar sind, so hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen (Hinweis- bzw. Bedenkenanmeldung). Gleiches gilt, wenn im Projektverlauf Umstände auftreten, die die Erreichung der Ziele gefährden oder zu Schäden/Mehrkosten führen könnten. Der Planer trägt eine Mitverantwortung dafür, Planungsrisiken zu identifizieren und dem AG transparent zu machen.
Qualifikations- und Personaleinsatz: Der Planer setzt für die Erfüllung der Leistungen nur qualifiziertes Personal ein, das den Anforderungen des Projekts genügt. Wesentliche Projektrollen (z.B. Projektleiter, BIM-Koordinator, Fachplaner für wichtige Gewerke) sollten namentlich benannt werden. Ein Wechsel in der Person dieser Schlüsselpositionen bedarf der Zustimmung des AG, sofern nicht anders vereinbart. Der Planer stellt sicher, dass ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen, um Termine und Qualität einzuhalten.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit: Der Auftragnehmer behandelt alle nicht öffentlich bekannten Informationen, Unterlagen und Daten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Projekt vom Auftraggeber oder Dritten zugänglich gemacht werden, vertraulich. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Vertragslaufzeit hinaus. Veröffentlichungen zum Projekt, insbesondere die Nennung als Referenzprojekt oder die Verwendung von Projektdaten zu Werbezwecken, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers (wobei der Auftraggeber diese Zustimmung nicht unbillig verweigern wird).
Datenschutz und Sicherheit: Sofern im Rahmen des Projekts personenbezogene Daten verarbeitet werden (z.B. Mitarbeiterdaten des AG, Planungsbeteiligte), hält der Planer die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und weiterer anwendbarer Datenschutzgesetze ein. Er stellt durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die ihm anvertrauten Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Bei Nutzung gemeinsamer Datenumgebungen (CDE) hat er die jeweiligen Nutzungs- und Sicherheitsregeln zu beachten. Etwaige Sicherheitsanforderungen des AG (z.B. bei kritischen Infrastrukturen) werden ihm vorab mitgeteilt und sind verbindlich.
Rechte Dritter und Urheberrechte: Der Planer gewährleistet, dass seine Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG beeinträchtigen könnten. Insbesondere stellt er sicher, dass bei der Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material (z.B. Software, Pläne anderer Urheber, Standarddetails) die notwendigen Lizenzen vorliegen. Er räumt dem Auftraggeber die in Abschnitt 7 beschriebenen Nutzungsrechte an den Planungsunterlagen ein.
Dokumentation und Berichtspflichten: Der Planer führt über den Projektverlauf angemessene Dokumentation. Dazu gehören z.B. Protokolle wichtiger Besprechungen, Berichtswesen über den Planungsstand, Fortschrittsberichte in vom AG vorgegebenen Intervallen, sowie ein Änderungs- und Nachtragsmanagement (Dokumentation aller Leistungsänderungen, Zusatzaufträge, Planrevisionen etc.). Auf Verlangen des AG legt der Planer zu vereinbarten Meilensteinen schriftliche Berichte über den Leistungsstand, die Kostenprognose und etwaige Risiken vor.
Eigenverantwortlichkeit und Vertreter des AG: Der Auftragnehmer handelt bei der Erfüllung seiner Pflichten eigenverantwortlich. Er ist kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers, sondern selbständiger Vertragspartner. Entscheidungen, die dem Auftraggeber vorbehalten sind (z.B. Genehmigungen, Kostenfreigaben), darf der Planer nicht ohne schriftliches Mandat treffen. Soweit der AG dem Planer schriftlich Vollmachten erteilt (etwa zur Einholung von behördlichen Genehmigungen), handelt der Planer im Rahmen dieser Vollmacht als Vertreter des AG. In jedem Fall hat er den AG regelmäßig über wichtige Vorgänge und Ergebnisse zu informieren.
Kosteneinhaltung: Der Planer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber vorgegebene Kostenzielsetzung einzuhalten. Er hat schon im Entwurf die Wirtschaftlichkeit im Auge zu behalten. Kommt es im Planungsverlauf zu Kostenprognoseüberschreitungen, muss der Planer dem AG frühzeitig Gegenmaßnahmen vorschlagen (z.B. Einsparpotenziale, Alternativvorschläge) und die Planung entsprechend anpassen, sofern dies möglich und zumutbar ist. Signifikante Überschreitungen des Kostenrahmens, die der Planer zu vertreten hat (Planungsfehler, falsche Schätzung), können als Pflichtverletzung gewertet werden (siehe Haftung in Abschnitt 11).
Termineinhaltung: Ebenso achtet der Planer streng auf die Einhaltung der festgelegten Termine und Zwischentermine (Meilensteine). Er organisiert den Planungsprozess so, dass genügend Zeit für Abstimmungen, Freigaben durch den AG und Qualitätssicherungen bleibt. Falls absehbar ist, dass ein Termin nicht gehalten werden kann, informiert er den AG unverzüglich unter Angabe der Gründe und schlägt Maßnahmen zur Beschleunigung oder Anpassung des Terminplans vor (siehe auch Abschnitt 9 zur Terminplanung).
Änderungsmanagement: Sollte der AG Änderungen des Umfangs oder der Ziele während der Vertragslaufzeit wünschen, wirkt der Planer daran mit, geeignete Lösungen zu finden. Er wird jedoch ohne schriftliche Beauftragung keine Leistungen erbringen, die über den vertraglichen Umfang hinausgehen. Ändern sich äußere Umstände (z.B. neue gesetzliche Anforderungen, unvorhersehbare Schwierigkeiten), die eine Anpassung der Planung erfordern, informiert der Planer den AG und unterbreitet Vorschläge zur Vertragsanpassung.
Vertretung und Nachunternehmer: Wenn der Planer Teile der Leistungen an Nachunternehmer oder freie Mitarbeitende weitervergeben möchte, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des AG (sofern nicht bereits im Angebot/Vertrag vorgesehen). Der Planer stellt sicher, dass Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung aller relevanten Pflichten dieses Vertrages verpflichtet werden. Gegenüber dem AG bleibt der Planer stets voll verantwortlich für alle Leistungen, auch die seiner Nachunternehmer.
Falls der Planer gegen eine seiner Pflichten verstößt, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der AG kann dem Planer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, sofern möglich (z.B. Korrektur mangelhafter Planung). Weitergehende Rechte, wie Schadensersatz oder Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben vorbehalten und sind in den jeweiligen Abschnitten dieses Vertrages geregelt.
Datenübergabe und BIM-Management
Ein zentrales Element dieses Vertrages ist die ordnungsgemäße Lieferung aller relevanten Daten und Dokumente für Planung, Bau und Betrieb unter Einsatz der BIM-Methode.
Der Auftragnehmer hat folgende Pflichten im Hinblick auf Datenmanagement und BIM:
Einhaltung der AIA: Die Auftraggeber-Informationsanforderungen (Anlage 1) legen fest, welche Informationen zu welchen Zeitpunkten und in welcher Qualität vom Planer zu liefern sind. Der Planer ist verpflichtet, sämtliche in der AIA aufgeführten Anforderungen umzusetzen. Dies umfasst insbesondere die geforderten Modelle, Pläne, Berichte und Datensätze in den jeweils angegebenen Leistungsphasen. Falls die AIA z.B. vorsieht, dass bestimmte Parameter (wie Raumnummern, Flächen, Ausstattungsmerkmale, Wartungsinformationen) im BIM-Modell erfasst werden, ist der Planer verantwortlich, diese rechtzeitig und korrekt einzuarbeiten.
Erstellung und Fortschreibung des BIM-Abwicklungsplans (BAP): In Zusammenarbeit mit den anderen Planungsbeteiligten (und ggf. dem Auftraggeber/BIM-Manager) erstellt der Planer den BIM-Abwicklungsplan (Anlage 2). Der BAP konkretisiert, wie die BIM-Methode im Projekt angewandt wird. Der Planer bringt hierbei sein Fachwissen ein, insbesondere bei der Definition der Modellstruktur, der Attributierung, der Verantwortlichkeiten (BIM-Rollen) und der BIM-Meilensteine. Er stimmt den ersten Entwurf des BAP mit dem AG ab und aktualisiert/überarbeitet den BAP im Projektverlauf, sodass dieser stets den aktuellen Stand der Zusammenarbeit widerspiegelt. Der BAP ist als lebendes Dokument zu verstehen; der Planer trägt aktiv dazu bei, dass er fortgeschrieben wird (z.B. nach jeder Leistungsphase oder bei entscheidenden Änderungen im Projekt).
Datenformate und Werkzeuge: Der Planer verwendet für die Erstellung des BIM-Modells und sonstiger digitaler Planungsdaten die im BAP oder der AIA festgelegten Softwareformate und Versionen. Soweit der AG bestimmte Austauschformate vorgibt (z.B. Industry Foundation Classes – IFC in einer bestimmten Version, oder spezifische DXF/DWG/DGN, PDF/A Standards für Pläne), sind diese vom Planer einzuhalten. Gleiches gilt für Namenskonventionen, Layerstrukturen, Bauteil-Klassifizierungen (z.B. nach DIN SPEC 91391 oder Omniclass/Uniformat, sofern vorgegeben).
Common Data Environment (CDE): Der Austausch von Daten und Dokumenten erfolgt über die vereinbarte Projektplattform bzw. das CDE. Der Planer lädt alle freigegebenen Planungsergebnisse in der vorgeschriebenen Ablagestruktur hoch und hält Metadaten (Versionsstände, Freigabestatus) aktuell. Er nutzt zur Kommunikation und Freigabe die vorgesehenen Workflows im CDE (z.B. Einreichung von Planständen zur Prüfung, Kommentierung innerhalb der Plattform, Kennzeichnung freigegebener Modelle). Sollte kein zentrales CDE vom AG gestellt sein, stimmen die Parteien einen alternativen Weg der Datenübergabe schriftlich ab (z.B. gesicherter Dateiaustausch via definiertem Cloud-Speicher oder physischer Datenträger).
Modelldaten und 2D-Pläne: Sofern vom AG verlangt, liefert der Planer neben dem digitalen Gebäudemodell auch abgeleitete zweidimensionale Planunterlagen in klassischer Form. Sind gemäß Vertragsgrundlagen sowohl BIM-Modelle als auch entsprechende 2D-Pläne zu übergeben, müssen beide Versionen konsistent sein. Der Planer hat bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen Modell und Plan den AG darauf hinzuweisen. Während Zwischenständen der Planung müssen noch keine abschließend druckreifen Pläne vorgelegt werden, sofern das BIM-Modell als primäres Planungsinstrument dient – es sei denn, der AG verlangt zu bestimmten Meilensteinen ausdrücklich Planauszüge. Spätestens zum Abschluss wesentlicher Leistungsphasen (z.B. Entwurf, Ausführung) sind jedoch alle genehmigungs- und ausführungsrelevanten Inhalte auch in Form von normgerechten Plänen bereitzustellen (für Genehmigungen oder Bauausführung brauchen Behörden und Bauausführende oft Planzeichnungen).
Datenvollständigkeit und -struktur nach GEFMA: Der Planer stellt sicher, dass alle für das Facility Management benötigten Daten und Dokumente gemäß Anlage 3 übergeben werden. Diese Anlage orientiert sich an den GEFMA-Richtlinien und enthält u.a. Verzeichnisse der zu liefernden Bestandsdaten (z.B. Raumbuch mit Raumarten und -größen, Inventarliste der technischen Anlagen mit Stammdaten, Wartungsplanungsdaten) und Dokumente (z.B. technische Handbücher, Prüfprotokolle, Abnahmebescheinigungen, Zeichnungen in Endstand, Konformitätserklärungen, Verträge über Wartung). Der Planer organisiert seine Planung und Dokumentation so, dass er diese Verzeichnisse bis zur Abnahme vollständig befüllen kann. Fehlen ihm hierfür Informationen (etwa von ausführenden Firmen, Herstellern), macht er den AG darauf aufmerksam und holt sie in Abstimmung mit dem AG ein.
Qualität der Daten: Über die in Abschnitt 10 beschriebenen Qualitätsmanagement-Maßnahmen hinaus stellt der Planer auch die Qualität der digitalen Daten sicher. Dies umfasst Plausibilitätsprüfungen des BIM-Modells (korrekte Geometrie, korrekte Parameterwerte, keine doppelten Elemente, Konsistenz zwischen Teilmodellen verschiedener Gewerke) sowie die Validierung der alphanumerischen Daten gegen die Anforderungen (beispielsweise Kontrolle, ob alle im AIA geforderten Attribute ausgefüllt sind, ob die Räume im Modell mit dem Raumprogramm übereinstimmen, ob Equipments mit der Anlagenliste übereinstimmen etc.). Hierzu sollen geeignete Prüfmethoden eingesetzt werden (automatisierte Modell-Checks, Kollisionsprüfungen, Attribut-Listenexporte mit Soll-Ist-Abgleich). Die Ergebnisse der Qualitätssicherungsprüfungen sind zu dokumentieren und dem AG auf Verlangen vorzulegen.
Nutzungsrechte an Planungsdaten: Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen Arbeitsergebnissen (Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Berichte, BIM-Modelle, Datenbanken etc.), die im Rahmen dieses Vertrages entstehen, das unbeschränkte zeitliche und örtliche Nutzungsrecht ein, soweit dies für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Projekts erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht des AG, die Unterlagen und Modelle für die Realisierung des Bauvorhabens, für die Bewirtschaftung des Objekts und für etwaige spätere Umbauten, Erweiterungen oder Instandhaltungen zu verwenden, zu vervielfältigen, zu ändern oder Dritten (z.B. ausführenden Unternehmen oder FM-Dienstleistern) zu überlassen. Der Planer bleibt Urheber seiner Leistungen; eine Weitergabe oder Verwertung der Unterlagen für andere Projekte (fremde Vorhaben) durch den AG ist nicht Gegenstand dieses einfachen Nutzungsrechts, bedarf also im Einzelfall der Zustimmung des Planers. Die Einräumung der Nutzungsrechte ist mit der vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten. Erstrecken sich die Leistungen des Planers auf Software oder spezielle digitale Tools, ist sicherzustellen, dass der AG auch hierfür entsprechende Nutzungsrechte erhält oder die Ergebnisse in gängigen Formaten geliefert werden, die ohne zusätzliche Lizenzen gelesen werden können.
Datenträgermedien und Form der Übergabe: Die Übergabe der abschließenden digitalen Daten erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, elektronisch über das definierte CDE/Projektplattform. Auf Verlangen des AG wird der Planer zusätzlich alle Daten auf geeigneten Datenträgern (z.B. USB-Stick, Festplatte) in branchenüblichem Format bereitstellen. Analoge Dokumente (Urkunden, unterschriebene Prüfprotokolle, Zeugnisse etc.) sind dem AG im Original zu übergeben. Eine strukturierte Übergabedokumentation (Übergabeprotokoll) ist anzufertigen, worin aufgeführt ist, welche Dateien (Name, Version, Format) und Unterlagen übergeben wurden. Der AG bestätigt den Empfang der Unterlagen – ggf. unter Vorbehalt der Prüfung auf Vollständigkeit.
Aufbewahrung und Zugänglichhaltung: Der Planer verpflichtet sich, Kopien der erarbeiteten digitalen Planungsdaten und Dokumentationen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Abschluss des Projekts geordnet aufzubewahren. Sollte der AG innerhalb dieser Frist erneut Zugriff auf bestimmte Dateien benötigen (z.B. weil Daten verlorengegangen sind oder in Rechtsstreitigkeiten als Nachweis dienen), stellt der Planer diese gegen Erstattung des Aufwandes erneut zur Verfügung. Dies entbindet den AG nicht davon, die bei der Abnahme übergebenen Daten selbst sicher zu archivieren; es dient der doppelten Absicherung.
Interoperabilität und CAFM-Übergabe: Soweit im AIA/BAP vorgesehen, liefert der Planer Daten in einer Form, die den Import in ein CAFM-System (Computer Aided Facility Management) des AG ermöglicht. Dazu gehören etwa Listen der technischen Anlagen mit eindeutigen Kennungen, Wartungszyklen etc., idealerweise in tabellarischer Form (z.B. Excel/CSV gemäß GEFMA-Struktur oder direkt in vom AG bereitgestellte Datenbankmasken). Gegebenenfalls ist im BAP festgelegt, welche Kataloge (Bauteil- oder Anlagenkennzeichnung) verwendet werden, damit die Schnittstellen passen. Der Planer unterstützt den AG oder dessen FM-Dienstleister bei einer einmaligen Datenübernahme in die Betriebssoftware im zumutbaren Rahmen, soweit seine Mitwirkung dafür erforderlich ist.
Insgesamt gilt: Alle Planungs- und Dokumentationsleistungen sind darauf ausgerichtet, den digitalen Informationsfluss vom Planen über das Bauen bis ins Betreiben sicherzustellen. Der Planer und der Auftraggeber arbeiten hierbei partnerschaftlich zusammen, um das im Projekt angezielte Niveau an Information und Dokumentation zu erreichen. Bei Konflikten oder Unklarheiten bezüglich BIM und Datenpflichten konsultieren die Parteien frühzeitig gemeinsame Workshops oder ziehen Fachleute hinzu, um praxistaugliche Lösungen zu finden.
Honorarart und -grundlagen
Die Vergütung des Planers erfolgt als Pauschalhonorar in Höhe von EUR [Betrag] zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Dieses Pauschalhonorar deckt sämtliche vom Planer vertraglich geschuldeten Leistungen gemäß Abschnitt 4 (Grundleistungen) sowie die ausdrücklich vereinbarten besonderen Leistungen ab. Die Kalkulation des Pauschalhonorars basiert auf den anrechenbaren Kosten des Projekts und den Honorartafeln der HOAI (sofern anwendbar), Leistungsbild [z.B. Gebäude und Innenräume], Honorarzone [III/IV], Basishonorarsatz [Mittelwert] sowie Zuschlägen/Abschlägen für besondere Leistungen. Die Vertragsparteien bestätigen, dass das Honorar unter Beachtung der Vorgaben der HOAI (in der aktuellen, ggf. nach EuGH-Urteil angepassten Fassung) sowie der Leistungspflichten aus diesem Vertrag angemessen vereinbart ist.
Hinweis
Falls dieser Vertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber geschlossen wird, wurde das Honorar im Rahmen eines Vergabeverfahrens ermittelt und vereinbart. Eventuelle Mindestsatz-Unterschreitungen der HOAI sind nur zulässig, sofern eine entsprechende Befreiung oder freie Vereinbarkeit aufgrund aktueller Rechtslage besteht. Andernfalls wird mindestens der Mindestsatz der HOAI als vereinbart angesehen.
Honorartafel (bei Bedarf)- Die Honorarermittlung im Detail ist in folgender Tabelle dargestellt (sofern HOAI-Struktur zugrunde gelegt wird):
| Leistungsphase | Anteil am Gesamthonorar (in %) | Berechnungsgrundlage (z.B. Prozentsatz nach HOAI) | Teilhonorar in EUR |
|---|---|---|---|
| LPH 1 Grundlagenermittlung | 2 % | (HOAI-Vorgabe z.B. 2%) | [Betrag] |
| LPH 2 Vorplanung | 7 % |
| [Betrag] |
| LPH 3 Entwurfsplanung | 15 % |
| [Betrag] |
| LPH 4 Genehmigungsplanung | 3 % |
| [Betrag] |
| LPH 5 Ausführungsplanung | 25 % |
| [Betrag] |
| LPH 6 Vorbereitung Vergabe | 10 % |
| [Betrag] |
| LPH 7 Mitwirkung Vergabe | 4 % |
| [Betrag] |
| LPH 8 Objektüberwachung | 32 % |
| [Betrag] |
| LPH 9 Objektbetreuung | 2 % |
| [Betrag] |
| Summe | 100 % |
| [Gesamtbetrag] |
Die oben genannten Prozentwerte sind beispielhaft; sie können je nach Projekt und Honorarzone variieren. Besondere Leistungen sind im Pauschalhonorar enthalten, sofern nicht separat ausgewiesen.
Falls Besondere Leistungen separat vergütet werden, sind diese nebst Betrag hier aufzuführen (z.B. BIM-Management, LCC-Analyse, etc. mit jeweiligem Festhonorar oder Stundensatz-Ansatz).
Nebenkosten
In dem genannten Honorar sind sämtliche Nebenkosten als pauschal abgegolten (z.B. Büro- und Allgemeinkosten, übliche Kopien, Telekommunikation). Besondere Nebenkosten, die auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände entstehen – etwa Reisekosten außerhalb des regelmäßigen Projektorts, Druckkosten für Sonderpräsentationen, Kurierdienste – werden nur erstattet, wenn sie vorher schriftlich angekündigt und vom AG freigegeben wurden. Erstattungsfähige Nebenkosten werden zum Selbstkostenpreis gegen Nachweis abgerechnet oder in Form einer Nebenkostenpauschale von [z.B. 5%] des Honorars vereinbart (sofern hier festgelegt). Reisekosten werden, falls erstattungsfähig, nach Bundesreisekostengesetz oder zu vereinbarenden Sätzen (KM-Pauschale, Übernachtungspauschale etc.) erstattet.
Zahlungsplan
Die Vergütung wird gemäß dem Projektfortschritt in Teilzahlungen fällig. Als Orientierung dient der Abschluss der jeweiligen Leistungsphasen bzw. definierter Meilensteine. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abschlagsabrechnung nach folgenden Regeln: Nach Erbringung und Abnahme jeder Leistungsphase gemäß Abschnitt 4 stellt der Planer eine Abschlagsrechnung in Höhe des Honoraranteils dieser Phase (siehe Tabelle oben). Der Auftraggeber prüft die Rechnung innerhalb von 10 Werktagen. Die Zahlung des geprüften Betrags erfolgt innerhalb von weiteren 21 Kalendertagen netto (falls öffentliche Auftraggeber: gemäß § 16 VOB/B analog 30 Tage, sofern keine Abweichung).
Beispiel-Zahlungsplan:
Abschlag 1: nach Abnahme LPH 2 (Vorplanung) – [Betrag oder Prozentsatz]% des Honorars,
Abschlag 2: nach Abnahme LPH 3 (Entwurf) – [Betrag]%,
- ... usw.,
- Schlussrechnung: nach Gesamtabnahme LPH 9 – Restbetrag.
Die genaue Staffelung wird im Vertrag oder bei Bedarf im Zahlungsplan-Anhang konkretisiert. Der Planer kann auch innerhalb einer Leistungsphase Teilrechnungen stellen, sofern dies dem erbrachten Leistungsstand entspricht und der AG dem zustimmt.
Fälligkeit und Rechnungslegung
Alle Zahlungen werden 14 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung und Abnahme der betreffenden Leistung fällig, sofern im Zahlungsplan kein abweichender Zeitrahmen genannt ist. Eine Rechnung gilt als prüffähig, wenn sie den Anforderungen des Auftraggebers (und gesetzlicher Vorgaben) entspricht, insbesondere Leistungsstand und -umfang klar erkennen lässt. Der Planer hat in jeder Rechnung das Projekt, den Leistungszeitraum, die abgerechneten Teilleistungen und den Zahlungsbetrag (netto, ausgewiesene Umsatzsteuer, brutto) anzugeben. Sofern ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist, sind ggf. besondere Formvorschriften (z.B. eRechnungs-Formate) zu beachten.
Vergütung von Änderungen/Zusatzleistungen
Änderungen des Leistungsumfangs oder zusätzliche Leistungen, die nicht im Pauschalhonorar enthalten sind, werden nur nach vorheriger Beauftragung und Vereinbarung einer Vergütungsregelung erbracht. Soweit möglich, wird das Mehr- oder Minderhonorar auf Basis der Grundlagen dieses Vertrags ermittelt (z.B. Ansatz von Stundensätzen oder HOAI-Sätzen für zusätzliche Leistungen). Der Planer hat, bevor er eine vom AG gewünschte geänderte Leistung ausführt, ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Einigen sich die Parteien auf den Nachtrag, wird dieser als Vertragsänderung schriftlich festgehalten (siehe Abschnitt 15 zur Schriftform). Kommt keine Einigung zustande, bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
Erfolgshonorar/Incentives (optional)
Sofern vereinbart, kann ein Teil der Vergütung als erfolgsabhängiger Bonus oder Malus ausgestaltet sein, der sich an bestimmten KPIs (siehe Anlage 4) orientiert. Eine solche Regelung tritt nur in Kraft, wenn sie im Vertrag eindeutig definiert ist (z.B. Bonuszahlung in Höhe von X € bei Unterschreitung der Zielkosten um Y%, oder Honorarabzug bei Terminverzug über Z Wochen). In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung gelten keine automatischen Bonus/Malus-Mechanismen. Gleichwohl werden die Leistungen des Planers über die KPIs beobachtet, um gegebenenfalls im partnerschaftlichen Dialog Verbesserungsmöglichkeiten zu identifizieren.
Umsatzsteuer
Sämtliche Honorarbeträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen separat auszuweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die Umsatzsteuer zu erstatten, sofern der Auftragnehmer steuerpflichtig ist. Sollte der Auftraggeber von der Umsatzsteuer befreit sein (z.B. im kommunalen Bereich bei gewissen Leistungen), informiert er den Auftragnehmer rechtzeitig und stellt ggf. Bescheinigungen bereit.
Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann Gegenforderungen nur insoweit gegen Honorarforderungen des Planers aufrechnen, als diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Der Planer seinerseits ist nicht berechtigt, seine Leistungen bei Streitigkeiten um Rechnungen einzustellen, außer es liegt ein Zahlungsverzug vor und nach Mahnung eine angemessene Nachfrist verstrichen.
Anpassung der Vergütung bei Projektänderungen
Erhöhen oder verkürzen sich die Leistungen des Planers durch Umstände, die nicht von ihm zu vertreten sind (z.B. Projektunterbrechung, erhebliche Planungsänderungen wegen geänderter AG-Vorgaben oder behördlicher Anforderungen), werden beide Parteien eine faire Anpassung der Vergütung und Termine vereinbaren. Grundlage sind soweit vorhanden vertragliche Einheitspreise oder Stundensätze, hilfsweise die HOAI-Regelungen (z.B. § 11 HOAI für bei Planungsänderung anrechenbare Kosten). Reduziert der Auftraggeber den Umfang der beauftragten Leistungen (Teilkündigung), richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften (siehe § 648 BGB und Abschnitt 14 dieses Vertrages).
Schlussrechnung und prüfbare Unterlagen
Mit Abschluss aller vertraglichen Leistungen stellt der Planer eine Schlussrechnung, in der alle bereits bezahlten Abschläge aufgeführt und vom Gesamthonorar abgezogen werden, sodass der noch offene Restbetrag ersichtlich ist. Der Auftraggeber führt die Schlussprüfung innerhalb von [z.B. 4] Wochen durch. Eventuelle Einwände teilt er dem Planer schriftlich mit. Nach Ablauf der Prüffrist gilt die Rechnung als anerkannt, sofern der AG keine Einwände erhebt. Die Auszahlung eines etwaigen Resthonorars (bzw. Rückforderung bei Überzahlung) erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsanerkennung. Mit Begleichung der Schlussrechnung sind alle gegenseitigen Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag abgegolten, soweit keine anderweitigen Ansprüche (z.B. Schadensersatz) vorbehalten sind.
Vertragszeitraum
Die Vertragsparteien vereinbaren einen verbindlichen Zeitrahmen für die Erbringung der Planerleistungen. Die Leistungen beginnen am [Datum] (Vertragsbeginn oder separates Startdatum) und enden vorbehaltlich der Abnahme aller Leistungen planmäßig am [Datum] bzw. mit Abschluss der Leistungsphase 9, spätestens jedoch [Datum falls fixiert].
Wesentliche Meilensteine sind insbesondere:
Fertigstellung Vorplanung (LPH 2) bis spätestens: [Datum] – einschließlich Freigabe durch den Auftraggeber.
Fertigstellung Entwurfsplanung (LPH 3) bis: [Datum] – Übergabe aller Unterlagen für die Entwurfsprüfung; Abstimmung mit dem AG.
Einreichung Genehmigungsplanung (LPH 4) bis: [Datum] – Abgabe Bauantrag bei Baubehörde. (Die Dauer des behördlichen Verfahrens selbst liegt außerhalb der Verantwortung des Planers.)
Abschluss Ausführungsplanung (LPH 5) bis: [Datum] – Alle Ausführungspläne fertiggestellt und freigegeben.
Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen (LPH 6/7) fertig bis: [Datum] – sodass Vergabe bis [Datum] erfolgen kann.
Baubeginn (als externer Meilenstein, falls relevant): [Datum]; Fertigstellung Bau (Rohbau, Ausbau etc. nach separatem Bauzeitenplan) – der Planer richtet seine Bauüberwachung daran aus.
Projektfertigstellung / Inbetriebnahme des Bauwerks: [Datum].
Teilabnahmen: Nach Abschluss wesentlicher Planungsphasen (z.B. LPH 3, 5, 7) erfolgen Teilabnahmen der jeweiligen Planungsergebnisse durch den AG (siehe Abschnitt 13). Diese sind ebenfalls als Meilensteine im Terminplan festgehalten (z.B. "Abnahme Entwurfsplanung am [Datum]").
Gesamtabnahme aller Planerleistungen: Innerhalb von [z.B. 1 Monat] nach Fertigstellung des Bauwerks und Übergabe aller Dokumentationen, spätestens bis [Datum].
Ende der Gewährleistungsfrist (5 Jahre nach Gesamtabnahme): voraussichtlich [Datum] – an diesem Termin ist ggf. eine letzte Mängelbegehung (LPH 9) vorgesehen.
Der Planer erstellt auf Basis dieser Meilensteine einen detaillierten Ablaufplan für seine Leistungen, inkl. Zwischenschritten und notwendigen Vorlaufzeiten für Entscheidungen des AG. Dieser Terminplan wird vom AG genehmigt und bei Bedarf fortgeschrieben. Änderungen der Termine oder Meilensteine bedürfen der Abstimmung und sollen schriftlich festgehalten werden (z.B. in Protokollen oder Nachträgen).
Mitwirkung des Planers bei Terminsteuerung
Der Planer hat aktiv zur Einhaltung der Termine beizutragen. Hierzu gehört, dass er den Arbeitsfortschritt intern so koordiniert, dass Zwischentermine eingehalten werden, und dass er dem AG zeitnah meldet, falls Verzögerungen auftreten (siehe unten). Er wirkt auf Dritte, die ihm zuarbeiten (Fachplaner, Gutachter), dahingehend ein, dass auch diese ihre Leistungen fristgerecht erbringen.
Verzögerungen und Behinderungen
Sobald dem Planer Umstände erkennbar werden, die eine fristgerechte Leistungserbringung gefährden könnten, muss er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich informieren. In dieser Behinderungsanzeige sind Grund und voraussichtliche Dauer der Verzögerung darzulegen. Mögliche Gründe können z.B. sein: ausstehende Mitwirkungen des AG oder anderer Beteiligter, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, Änderungen des Projektumfangs, höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien) etc. Der Planer schlägt gleichzeitig Gegenmaßnahmen oder einen aktualisierten Terminplan vor, um die Auswirkungen zu minimieren.
Ist die Verzögerung vom Planer nicht zu vertreten (z.B. weil der AG einen erforderlichen Beschluss verspätet liefert oder Behördenverfahren sich verzögern), verschieben sich die betroffenen Termine entsprechend. Ein neuer Termin ist einvernehmlich festzulegen; dem Planer ist dabei eine angemessene Frist zur Nachholung der Leistung einzuräumen. Die Vertragsdauer verlängert sich im notwendigen Umfang.
Ist die Verzögerung jedoch vom Planer zu vertreten (z.B. durch unzureichende Kapazitäten, organisatorische Mängel, Planungsfehler, die zu Überarbeitungen führen), so bleibt der Planer verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Zeit aufzuholen (z.B. Mehrarbeit, zusätzliche Ressourcen). Mehrkosten, die durch vom Planer verschuldete Verzögerungen entstehen (z.B. Baustillstandskosten, Terminplanungsänderungen), hat der Planer dem AG nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen, sofern der AG nachweist, dass ihm Schaden entstanden ist.
Vertragsstrafe bei Terminüberschreitung (optional)
Für den Fall, dass verbindliche Zwischentermine oder der Endtermin aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen überschritten werden, kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Sofern im konkreten Fall eingefügt: "Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der Netto-Honorarssumme für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung über den vereinbarten Fertigstellungstermin hinaus, maximal jedoch 5% der Netto-Honorarsumme. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf einen entsprechenden Schadensersatzanspruch angerechnet." – Hinweis: Diese Vertragsstrafe muss ausdrücklich schriftlich vereinbart und im Vertrag beziffert sein, andernfalls gilt sie nicht als geschuldet. Öffentliche Auftraggeber müssen zudem die Vorschriften des Vergaberechts hierzu einhalten.
Beschleunigung und Änderungswünsche
Wünscht der Auftraggeber eine Beschleunigung des Projektablaufs (Vorziehung von Terminen) oder ändern sich die Anforderungen so, dass zusätzliche Leistungen in kürzerer Zeit erbracht werden müssen, wirkt der Planer hierbei mit, soweit zumutbar. Ggf. erforderliche Zusatzaufwände (z.B. Mehrarbeit, Schichtbetrieb, Beauftragung zusätzlicher Planer) und deren Vergütung sind vorab zu klären (siehe Änderungsmanagement in Abschnitt 8). Ohne entsprechende Vereinbarung ist der Planer nicht verpflichtet, Leistungen vor den ursprünglich vereinbarten Terminen zu vollenden, sofern dies nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich wäre.
Terminüberschreitung und Kündigungsrecht
Wird absehbar, dass sich die Fertigstellung der Leistungen erheblich verzögert und liegt dies nicht im Risikobereich des AG, kann der AG dem Planer eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Verstreicht diese erfolglos, stehen dem AG die gesetzlichen Kündigungsrechte aus wichtigem Grund zu (siehe Abschnitt 14). Im Falle einer solchen Kündigung schuldet der Planer dem AG Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Meilenstein-Meetings
Zu den definierten Meilensteinen werden die Parteien gemeinsame Überprüfungen durchführen (z.B. Entwurfspräsentation, Ausführungsplan-Review, etc.). Diese Termine sind im Terminplan festgehalten und dienen der Qualitätssicherung und Freigabe. Der Planer bereitet dafür Unterlagen rechtzeitig vor, sodass der AG die Prüfung und Abnahme ohne Zeitverzug durchführen kann.
Qualitätsmanagement und KPIs
Eine hohe Qualität der Planungsleistungen ist für den Projekterfolg und die nachfolgende Betriebsphase unerlässlich. Daher vereinbaren die Parteien ein strukturiertes Qualitätsmanagement (QM) sowie die Verwendung von Leistungskennzahlen (KPIs) zur Überwachung der Planerleistung.
Qualitätsmanagement-System des Planers
Der Planer sichert zu, ein internes Qualitätsmanagement für die Durchführung dieses Projekts einzusetzen. Dies beinhaltet unter anderem: - Vier-Augen-Prinzip: Wichtige Planungsergebnisse (Berechnungen, Zeichnungen) werden vor Weitergabe an den AG intern geprüft (fachliche Durchsicht durch erfahrene Kollegen oder Projektleiter). - Regelprüfungen: Der Planer führt systematische Checks durch, z.B. Planlaufkontrollen vor Ausgabe, Konsistenzprüfungen zwischen Zeichnung, Modell und Auszügen, Kontrolle der Einhaltung von Normen und Vorgaben (Checklisten). - Koordinationsbesprechungen: Interne Koordinationstreffen des Planungsteams (inkl. Fachplaner) in regelmäßigen Abständen, um Schnittstellenprobleme frühzeitig zu erkennen. - Nachweisführung: Für kritische Planungsaspekte (z.B. statische Berechnungen, Brandschutzkonzepte) sorgt der Planer für externe oder interne Nachweise der Richtigkeit (Prüfingenieur-Bestätigung, Gutachten). - Dokumentation von Änderungen: Der Planer verwendet ein Änderungsmanagement; jede Planrevision wird gekennzeichnet, Änderungen werden nachvollziehbar dokumentiert, um Fehler durch Versionsvermischung zu vermeiden.
Der Planer stellt dem Auftraggeber auf Wunsch sein Qualitätsmanagement-Konzept für das Projekt vor (z.B. durch Vorlage eines Projekthandbuchs oder QM-Plans) und berichtet über qualitätssichernde Maßnahmen.
Einbindung des Auftraggebers in die Qualitätssicherung
Der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Qualitätsprüfer kann nach vorheriger Absprache an ausgewählten Qualitätsprüfungen teilnehmen oder stichprobenartig die Planungsunterlagen sichten. Dies entbindet den Planer nicht von seiner Verantwortung, bietet aber dem AG die Möglichkeit, frühzeitig Einfluss zu nehmen. Der AG verpflichtet sich, konstruktiv mitzuwirken, d.h. gefundene Probleme unverzüglich zu kommunizieren und dem Planer Gelegenheit zur Korrektur zu geben.
KPI-Katalog und Leistungsbewertung
In Anlage 4 ist ein KPI-Katalog mit Key Performance Indicators definiert, anhand derer die Planerleistung quantifiziert beobachtet wird. Diese KPIs dienen dazu, objektive Anhaltspunkte für die Einhaltung von Terminen, Kosten und Qualitätsstandards zu erhalten. Relevante KPIs können beispielsweise sein: - Termintreue: Einhaltung der im Terminplan festgelegten Meilensteine. (Messgröße: prozentuale Abweichung vom Plan, Anzahl fristgerecht erreichter Meilensteine / verzögerter Meilensteine). - Kostentreue der Planung: Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung des Planers mit dem vorgegebenen Budget. (Messgröße: Differenz in %, prognostizierte Kosten vs. Budget). - Mängelquote in Planungsergebnissen: Anzahl und Schwere festgestellter Planungsmängel oder -fehler (z.B. Kollisionen im Modell, Nachbesserungen nach Prüflauf) im Verhältnis zu einem Bezugswert (z.B. je Plan, je 100 Bauteile im Modell). - Datenvollständigkeit BIM: Erfüllungsgrad der AIA-Vorgaben zu bestimmten Meilensteinen. (Messgröße: Prozent der geforderten Datenfelder im BIM-Modell, die korrekt ausgefüllt vorliegen; Anzahl der offenen Datentickets). - Reaktionszeit: Zeit, die der Planer benötigt, um auf Anfragen des AG oder auf festgestellte Probleme zu reagieren. (Messgröße: Durchschnitt der Tage bis zur Antwort/Lösung). - Koordinationsgüte: Ergebnismetriken der Koordination, z.B. Anzahl signifikanter Planungsänderungen aufgrund von Koordinationsfehlern (Vermeidbare Änderungen). - Zufriedenheit des Auftraggebers (subjektiv, ggf. via Feedback-Bewertung am Ende von Leistungsphasen).
Hier ein Auszug in tabellarischer Form:
| KPI | Definition | Messmethode | Zielwert |
|---|---|---|---|
| Termintreue (Meilensteine) | Anteil der Meilensteine, die fristgerecht erreicht wurden. | Terminplan vs. Ist-Daten pro Meilenstein. | 100% fristgerecht (Soll). |
| Kostenprognose-Genauigkeit | Differenz zwischen geschätzten Projektkosten und Budgetvorgabe. | Kostenberechnung vs. Budget (bei Entwurf, Ausführung). | ≤ 5% Abweichung. |
| Planungsänderungen nach Freigabe | Zahl der wesentlichen Planänderungen, die nach Freigabe durch AG nötig wurden (ausgenommen AG-initiiert). | Änderungsprotokolle aus Projekt. | 0 (im Ideal), ansonsten so gering wie möglich. |
| Mängelquote Planungsunterlagen | Anzahl festgestellter Mängel/Fehler pro 100 Planungsdokumente oder pro Meilenstein. | Prüfprotokolle, Abnahmeprotokolle Planungsphasen. | < 5 Mängel je 100 Dokumente (keine gravierenden). |
| BIM-Datenvollständigkeit | Prozentsatz der geforderten BIM-Parameter, die in Modell und Listen erfasst sind. | Abgleich AIA vs. tatsächliche Modelldaten (automatisierter Report). | 100% der Muss-Daten; ≥ 95% der Soll-Daten. |
| Kommunikationszeit | Durchschnittliche Zeit zur Beantwortung von AG-Anfragen oder zur Vorlage geforderter Unterlagen. | Logbücher, E-Mail-Eingang/Ausgang, gemessen in Werktagen. | Antwort innerhalb 2 Werktagen im Durchschnitt. |
| Kundenzufriedenheit (Feedback) | Subjektive Bewertung durch den AG je Phase (Skala 1-5 oder Schulnote). | Befragung nach Abschluss jeder Hauptphase. | Ziel: ≥ 4 von 5 Punkten (gut bis sehr gut). |
Verwendung der KPIs
Die erhobenen KPIs werden regelmäßig (z.B. monatlich oder phasenweise) zwischen AG und Planer erörtert. Sie dienen der Früherkennung von Problemen (z.B. falls sich Termintreue verschlechtert oder Mängelquote steigt) und der gemeinsamen Ableitung von Gegenmaßnahmen. Die KPIs haben, sofern nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil mit Sanktionen versehen (siehe Abschnitt 8.7 für Bonus/Malus), zunächst informativen Charakter. Das heißt, ein Verfehlen von Zielwerten führt nicht automatisch zu Vertragsstrafen oder Mängelanzeigen, jedoch können anhaltende schlechte KPI-Werte als Indiz für eine Pflichtverletzung gewertet werden und bei gravierenden Abweichungen entsprechende Schritte (z.B. Abmahnung) nach sich ziehen.
Dokumentation und Reporting
Der Planer erstellt im Rahmen seines Berichtswesens (vgl. Abschnitt 6, Dokumentation) regelmäßige Qualitätsberichte, in denen er u.a. die Werte der KPIs darstellt und kommentiert. Der AG kann hierzu ein Format vorgeben oder gemeinsam mit dem Planer entwickeln. Beispielsweise kann monatlich ein kurzer Bericht vorgelegt werden mit Ampelbewertung der wichtigsten KPIs und Erläuterungen, falls eine Ampel auf Gelb/Rot steht.
Verbesserungsmaßnahmen
Sollten KPIs deutlich außerhalb des Zielkorridors liegen, verpflichten sich beide Parteien, Ursachenforschung zu betreiben. Der Planer wird nach Möglichkeit interne Abläufe anpassen, zusätzliches Personal einsetzen oder andere QM-Maßnahmen verstärken, um die Performance zu verbessern. Der AG seinerseits prüft, ob seine Mitwirkung oder externe Faktoren eventuell die Ursache sind, und wird, falls ja, Abhilfe schaffen (z.B. schnellere Entscheidungen liefern, Schnittstellen klären). Dieses proaktive Herangehen soll sicherstellen, dass Qualitäts- und Leistungsprobleme behoben werden, bevor sie zu ernsten Vertragsstörungen oder Verzögerungen führen.
Abnahmeprüfungen
Unabhängig von KPIs gilt: Die eigentliche Qualitätsprüfung erfolgt bei den vertraglich vorgesehenen Abnahmen (Teil- und Gesamtabnahmen). Dort wird formal festgestellt, ob die Leistung den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die bis dahin gemessenen KPI-Werte dienen als Hilfsmittel, aber entbinden nicht von der finalen Prüfung im Rahmen der Abnahmeprozedur.
Haftung des Planers
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Sach- und Vermögensschäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten entstehen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist. Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) haftet der Planer unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung wie folgt konkretisiert und beschränkt:
Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die nicht vertragswesentlich sind (d.h. Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag nicht prägt und auf die der AG nicht in besonderem Maße vertraut hat), haftet der Planer nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
Bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch einfache (leichte) Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme seiner Berufshaftpflichtversicherung (siehe Abschnitt 12). Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist (z.B. fristgerechte Ablieferung einer genehmigungsfähigen Planung, Einhaltung anerkannter Regeln der Technik).
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Planer unbeschränkt für alle verursachten Schäden. Etwaige vertragliche Haftungsbeschränkungen greifen in diesen Fällen nicht.
Für mittelbare oder Folgeschäden (wie entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung beim AG, infolge Planungsfehler entstehende Nutzungsausfälle) haftet der Planer im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz werden auch solche Schäden ersetzt, aber nur insoweit, als sie in einem adäquaten Zusammenhang mit der Pflichtverletzung stehen und vorhersehbar waren.
Haftung für Datenverlust: Geht durch Verschulden des Planers digitaler Planungsstand verloren (z.B. durch unsachgemäße Handhabung des Modells), so haftet er für die Wiederherstellungskosten, jedoch nicht für darüber hinausgehende Vermögensfolgeschäden, sofern dies nur fahrlässig geschah. Der Planer erfüllt seine Pflicht zur Datensicherung gemäß Abschnitt 7 (Aufbewahrungspflicht), um solche Verluste zu vermeiden.
Haftung für Subplaner: Der Planer haftet für Verschulden von von ihm eingesetzten Nachunternehmern oder Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Intern kann er Rückgriff nehmen, doch nach außen steht er ein, dass auch beauftragte Fachingenieure ihre Leistungen mangelfrei erbringen.
Verjährung von Haftungsansprüchen: Die Haftung des Planers für Mängel an seinen Leistungen unterliegt der Gewährleistungsfrist (siehe Abschnitt 13) – in der Regel 5 Jahre ab Abnahme. Innerhalb dieser Frist entdeckte Mängel kann der AG geltend machen. Andere Schadensersatzansprüche (nicht auf Mängelbeseitigung gerichtet) verjähren nach den gesetzlichen Fristen (§§ 195, 199 BGB – regelmäßig 3 Jahre ab Kenntnis, bei Bauwerksbezug 5 Jahre analog der Mängelhaftung). Im Fall von Vorsatz gelten die gesetzlichen längeren Verjährungsfristen.
Haftungsausschluss bei vom AG gelieferten Angaben: Der Planer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der AG ihm falsche oder unvollständige Informationen/Anforderungen gegeben hat, sofern der Planer seiner Hinweispflicht (Abschnitt 6) nachgekommen ist. Ebenso haftet er nicht für Mängel, die auf vom AG gewünschte, entgegen fachlichem Rat umgesetzte Lösungen zurückgehen, sofern der Planer dies zuvor schriftlich beanstandet hat und der AG dennoch auf der Umsetzung bestand.
Die folgende Tabelle fasst die Haftungsgrenzen beispielhaft zusammen:
| Schadensart / Fall | Haftungsumfang des Planers |
|---|---|
| Personenschäden (Verletzung von Personen) | Unbegrenzt (volle Haftung, auch bei leichter Fahrlässigkeit). |
| Sachschäden und sonstige Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit | Bis zur Versicherungssumme je Schadensfall (siehe Abschnitt 12), insgesamt maximal zweifache Versicherungssumme pro Jahr. Keine Haftung für nicht vorhersehbare Folgeschäden. |
| Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz | Unbegrenzt (Planer haftet in voller Höhe des entstandenen Schadens). |
| Verzugsschäden (durch vom Planer verschuldete Terminüberschreitung) | Ersatz des nachgewiesenen Verzögerungsschadens im Rahmen der obigen Grenzen. Vertragsstrafe, falls vereinbart, wird angerechnet. |
| Schäden aus Daten-/Informationsverlust | Haftung in Höhe der Wiederherstellungskosten, soweit kein grobes Verschulden. Bei grobem Verschulden: ggf. weitere Schäden im Rahmen obenstehender Grundsätze. |
| Mängelfolgeschäden nach Abnahme (z.B. Baukostensteigerung durch Planungsfehler) | Innerhalb Gewährleistungsfrist: Haftung für erforderliche Nachbesserungs-/Neuplanungskosten, ggf. Aus- und Einbaukosten falls Planung bereits umgesetzt war, insgesamt begrenzt auf Versicherungssumme bei leichter Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz: keine Begrenzung. |
Diese Haftungsvereinbarungen lassen zwingende Haftungstatbestände unberührt. Insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz (sofern überhaupt relevant bei Planungsleistungen) oder aus Garantien (wenn ausdrücklich vom Planer übernommen) bleibt bestehen.
Der Auftraggeber wird eventuelle Schadensersatzansprüche dem Planer gegenüber schriftlich geltend machen und begründen. Der Planer hat das Recht, eine Prüfung durch seinen Versicherer abzuwarten, sofern dies kurzfristig (innerhalb der Antwortfristen) möglich ist. Beide Parteien sind sich einig, dass eine einvernehmliche Schadenminderung und ggf. -regulierung im Interesse beider liegt.
Versicherungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die Risiken aus diesem Vertrag zu unterhalten.
Die Mindestdeckungssummen der Haftpflichtversicherung betragen:
Für Personenschäden: [z.B. 5.000.000] € je Schadensereignis,
Für Sachschäden: [z.B. 2.000.000] € je Schadensereignis,
Für Vermögensschäden (rein finanzielle Schäden, z.B. aus Planungsfehlern ohne Sachschaden): [z.B. 1.000.000] € je Schadensereignis.
Die genannten Deckungssummen müssen pro Jahr mindestens zweifach zur Verfügung stehen (zweifache Maximierung der Deckung). Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsabschluss den bestehenden Versicherungsschutz durch Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung nach. Während der gesamten Vertragsdauer und bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (mindestens jedoch 5 Jahre nach Abnahme) hat der Planer den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Im Falle einer kündbaren Jahresversicherung wird er rechtzeitig für Verlängerung sorgen. Etwaige Änderungen oder Kündigungen des Versicherungsvertrags, die den Deckungsschutz beeinträchtigen könnten, sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Sollte der Planer der Verpflichtung zum Versicherungsschutz nicht nachkommen und trotz Aufforderung binnen angemessener Frist keinen Nachweis erbringen, so ist der Auftraggeber berechtigt, entweder selbst eine entsprechende Versicherung zu Lasten des Planers abzuschließen oder – bei verweigerter Mitwirkung – den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Bei Eintritt eines Schadenfalles, der die Leistungen des Planers betrifft, wird der Planer unverzüglich:
Den Versicherer informieren und alles Erforderliche zur Schadenmeldung beitragen,
Den Auftraggeber informieren über die Schadenmeldung und das Aktenzeichen,
In Abstimmung mit dem AG ggf. Schritte zur Schadensminderung unternehmen.
Die Versicherungssummen stellen Haftungshöchstgrenzen dar, soweit in Abschnitt 11 festgelegt. Sollte die tatsächliche Deckung im Einzelfall geringer sein (z.B. weil die Maximierung bereits durch andere Schäden erschöpft ist), entbindet dies den Planer nicht von der Haftung gegenüber dem AG – der Planer ist aber nicht verpflichtet, darüber hinausgehenden Schaden abzudecken, der aus leichter Fahrlässigkeit resultiert, sofern der Deckungsrahmen ausgeschöpft ist. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Planer auch über die Versicherungssumme hinaus persönlich.
Zusätzlich zur Haftpflichtversicherung versichert der Planer – sofern erforderlich – seine Mitarbeiter gegen Arbeitsunfälle (gesetzliche Unfallversicherung) und schließt ggf. weitere projektbezogene Versicherungen ab (z.B. Projekthaftpflicht, falls vom AG verlangt). Sofern der AG für das Gesamtprojekt eine Bauwesenversicherung oder Bauherrenhaftpflicht abschließt, bezieht er den Planer nach Möglichkeit als Mitversicherten ein, oder informiert ihn über relevante Deckungen.
Teilabnahmen
Die Vertragspartner vereinbaren, dass nach Abschluss bestimmter Leistungsabschnitte Teilabnahmen stattfinden. Typischerweise wird nach folgenden Phasen eine Abnahme der Planergebnisse durchgeführt: - Nach Abschluss der Entwurfsplanung (LPH 3), - Nach Abschluss der Ausführungsplanung (LPH 5), - Nach Abschluss der Vergabephase (LPH 7) – sofern hier relevante Leistungen vorliegen, - Ggf. nach Fertigstellung der Bauüberwachung (LPH 8) eine Abnahme der Dokumentation, - und in jedem Fall die Gesamtabnahme nach Abschluss aller Leistungen (spätestens nach LPH 9).
Eine Teilabnahme bezieht sich auf die bis dahin erbrachten Leistungen und stellt fest, dass diese vertragsgemäß erbracht wurden, so dass der Planer berechtigt ist, hierfür Abschlagszahlungen abzurechnen. Teilabnahmen werden protokolliert (Muster siehe Anlage 5, Teilabnahme-Protokoll). Bei der Teilabnahme kann der AG etwaige Mängel der betreffenden Leistung geltend machen und deren Beseitigung verlangen, ohne damit die Fortsetzung des Vertrages zu hindern.
Voraussetzungen der Abnahme
Voraussetzung für eine (Teil- oder Gesamt-)Abnahme ist, dass der Planer dem AG die fertiggestellten Ergebnisse formell zur Prüfung und Abnahme vorlegt. Dies kann in Gestalt eines Abnahmetermins mit gemeinsamer Durchsicht oder durch schriftliche Mitteilung geschehen. Der AG hat anschließend innerhalb angemessener Frist (in der Regel 14 Kalendertage für Teilabnahmen, 30 Kalendertage für die Gesamtabnahme) zu erklären, ob er die Leistungen abnimmt. Er darf die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln verweigern. Bei nicht wesentlichen (unerheblichen) Mängeln ist der AG verpflichtet, die Abnahme mit Vorbehalt durchzuführen und der Planer muss diese Mängel im Rahmen der Gewährleistung beheben.
Abnahmeerklärung und -protokoll
Die Abnahme (Teil- oder Gesamt) erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls (siehe Muster Anlage 5). In diesem Protokoll wird festgehalten: - welche Leistungen Gegenstand der Abnahme sind (z.B. "Entwurfsplanungsunterlagen LPH 3, bestehend aus ..."), - ob die Leistungen ohne Mängel abgenommen werden, - oder ob mit Vorbehalt abgenommen wird und welche Mängel festgestellt wurden (Auflistung im Protokoll), - oder ob die Abnahme verweigert wird mit Begründung (bei schwerwiegenden Mängeln).
Des Weiteren enthält das Abnahmeprotokoll das Abnahmedatum und die Unterschriften beider Parteien. Das Datum der Abnahme (bzw. bei Teilabnahme das jeweilige Datum) ist maßgeblich für den Beginn der Gewährleistungsfristen hinsichtlich der abgenommenen Leistungen.
Fiktive Abnahme
Bleibt der Auftraggeber eine ausdrückliche Abnahmeerklärung innerhalb der oben genannten Frist schuldig, obwohl der Planer seine Leistungen vertragsgemäß erbracht und zur Abnahme vorgelegt hat, so kann der Planer den AG schriftlich zur Abgabe der Abnahmeerklärung binnen 14 Tagen auffordern. Lässt der AG auch diese Nachfrist verstreichen, ohne die Abnahme zu erklären oder begründete Mängel anzuzeigen, gilt die Leistung als fiktiv abgenommen. Ebenso gilt eine Leistung als abgenommen, wenn der AG sie – ggf. noch vor förmlicher Abnahme – in Gebrauch nimmt (z.B. Verwendung der Planung zur Ausschreibung oder Bauausführung), es sei denn, die Ingebrauchnahme erfolgt lediglich zur Prüfung. Diese Bestimmungen entsprechen § 640 BGB. Im Interesse beider Parteien wird jedoch eine ausdrückliche Abnahmeerklärung angestrebt, um Klarheit zu schaffen.
Wirkung der Abnahme
Mit der Abnahme geht die Gefahr etwaiger Leistungsfehler (Gefahrübergang) auf den Auftraggeber über. Zugleich beginnt die Gewährleistungsfrist für die abgenommenen Leistungen. Bei Teilabnahmen beginnt die Gewährleistung für die jeweils abgenommenen Leistungen separat zu laufen. Allerdings bleibt für in späteren Phasen noch zu erbringende Leistungen ein Zusammenspiel zu beachten: Sollte sich in einer späteren Phase ein Mangel zeigen, der seine Ursache in einer bereits teilabgenommenen Phase hat, so gilt jener als Mangel dieser früheren Leistung und ist vom Planer im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.
Mit der Abnahme bestätigt der AG, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht ist. Er verliert damit für erkennbare Mängel, die er nicht vorbehalten hat, seine Mängelrechte (Abnahme als "Wendepunkt"). Verdeckte Mängel kann er weiterhin geltend machen, sobald sie erkannt werden.
Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist (Mängelansprüche) für die Leistungen des Planers beträgt 5 Jahre beginnend mit der Gesamtabnahme aller Leistungen (bzw. bei Teilabnahmen: maßgeblich ist dennoch die Gesamtabnahme, da Planungsleistungen im Ergebnis ein Werk am Bauwerk darstellen). Diese Frist entspricht der Regularfrist nach BGB für Bauwerke und darauf gerichtete Planungsleistungen. Sollte im Einzelfall gesetzlich eine längere Frist gelten (z.B. arglistig verschwiegene Mängel: 3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 Jahre ab Abnahme), gelten die gesetzlichen Fristen.
Mängelansprüche und -beseitigung
Stellt der Auftraggeber während der Gewährleistungszeit einen Mangel in den Leistungen des Planers fest, so wird er diesen unverzüglich schriftlich rügen (Mängelanzeige). Der Planer ist verpflichtet, auf eigene Kosten und innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen (Nacherfüllung). Die Art der Nacherfüllung richtet sich nach der Art des Mangels: - Handelt es sich um einen Planungsmangel, der noch korrigiert werden kann (z.B. falsche Berechnung, unklare Darstellung), so wird der Planer die entsprechenden Unterlagen oder Modelle berichtigen und dem AG neu vorlegen. - Handelt es sich um einen Mangel, der sich bereits in der Bauausführung ausgewirkt hat (z.B. Ausführungsfehler durch fehlerhafte Planung verursacht), so unterstützt der Planer den AG und die ausführenden Unternehmen bei der Mangelbeseitigung. Insbesondere liefert er erforderliche Nachplanungen oder Detailänderungen, um den Mangel am Bauwerk zu beheben. Kosten, die dem AG durch Planungsfehler entstanden sind (z.B. Rückbau und erneuter Einbau mangelhafter Bauteile), hat der Planer im Rahmen seiner Haftung (Abschnitt 11) zu tragen, sofern er den Mangel zu verantworten hat.
Der Planer darf zwei Nacherfüllungsversuche unternehmen, sofern die erste Mangelbeseitigung nicht erfolgreich war, es sei denn, die Umstände machen eine sofortige Ersatzvornahme gerechtfertigt (z.B. bei Gefahr im Verzug oder endgültiger Verweigerung der Nachbesserung durch den Planer). Gelingt dem Planer die Beseitigung eines erheblichen Mangels nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann der AG nach fruchtlosem Ablauf wahlweise die Vergütung mindern, selbst oder durch Dritte den Mangel beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, oder bei schwerwiegenden Mängeln vom Vertrag zurücktreten (wobei letzteres nach Abnahme praktisch bedeutet, ggf. Honorarteile zurückzufordern). Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Besondere Mängelfallkonstellationen
Sollten sich Mängel als für die Nutzung unerheblich erweisen, kann der AG auf deren Beseitigung verzichten und stattdessen eine Minderung der Vergütung verlangen. Die Minderung bemisst sich nach der Wertdifferenz zwischen fehlerfreier und mangelhafter Leistung, im Zweifel als prozentualer Abschlag vom betreffenden Honorarteil. - Arglistig verschwiegene Mängel: Hat der Planer einen Mangel arglistig verschwiegen, kann der AG die Gewährleistungsrechte auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend machen (Verjährung in diesem Fall erst nach 10 Jahren ab Abnahme bzw. 3 Jahre ab Kenntnis des AG vom Mangel und der Arglist). - Mängel bei Zwischenergebnissen: Werden bereits vor Abnahme Fehler erkannt, ist der Planer gehalten, diese sofort zu beheben, ohne dass es einer formalen Mängelrüge bedarf. Dies gilt als Teil der vertraglichen Leistungspflicht und wird nicht gesondert vergütet. - Mitverschulden: Sollte ein Mangel (mit-)verursacht worden sein durch fehlerhafte Vorgaben oder unterlassene Mitwirkung des AG, wird im Rahmen der Gewährleistung der Planer dennoch zunächst zur Mangelbeseitigung verpflichtet, allerdings können eventuell Kosten anteilig vom AG zu tragen sein (je nach Verschuldensanteil). Hierüber ist im Einzelfall zu verhandeln, falls relevant.
Schlussbegehung
Kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist (typischerweise im 5. Jahr nach Abnahme) führt der Planer im Rahmen der beauftragten LPH 9 eine Schlussbegehung des Bauwerks durch, um eventuelle bis dahin nicht gemeldete Mängel aufzudecken. Er lädt den AG dazu rechtzeitig ein. Festgestellte Mängel werden protokolliert. Sofern diese unter die Gewährleistung des Planers fallen, wird er sie noch fristgerecht beseitigen. Sofern es sich um Ausführungsmängel handelt, unterstützt der Planer den AG, die Ansprüche gegenüber den Bauausführenden durchzusetzen (diese Leistungen sind Teil der Objektbetreuung).
Nach erfolgter Mängelbeseitigung wird der Planer dem AG die ordnungsgemäße Erfüllung bestätigen. Damit ist die Leistung endgültig abgeschlossen. Eventuelle darüberhinausgehende Sekundärpflichten (z.B. Herausgabe von Restdokumentationen, Archivpflichten) bleiben unberührt.
Garantievereinbarungen
Soweit der Planer dem AG gegenüber ausdrücklich eine Garantie für bestimmte Eigenschaften der Planung übernimmt (was nur im Ausnahmefall schriftlich erfolgen sollte), gelten insoweit die speziellen Garantiebedingungen. In Abwesenheit einer solchen Garantie gelten ausschließlich die Gewährleistungsregelungen nach Gesetz und Vertrag.
Abwicklung der Gewährleistung
Beide Parteien benennen Ansprechpartner, über die Mängelanzeigen und Abstimmungen zur Mängelbeseitigung laufen, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten. Der Planer führt ein Mängelregister, in dem alle Gewährleistungsmängel erfasst und deren Erledigung dokumentiert werden. Dieses wird dem AG auf Wunsch vorgelegt bzw. gemeinsam geführt.
Ordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung der Leistung ordentlich kündigen (§ 648 BGB). Eine solche Kündigung (freie Kündigung) kann ohne Angabe von Gründen erfolgen, z.B. wenn das Projekt aufgegeben oder wesentlich geändert wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. In diesem Fall hat der Planer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie – soweit diese Leistungen verwertbar sind – auch auf Vergütung für z.B. begonnene, noch nicht abgeschlossene Teilleistungen, die der AG nutzen möchte. Ferner steht dem Planer ein Anspruch auf Entschädigung für infolge der Kündigung entgangenen Gewinn zu. Gesetzlich ist vorgesehen, dass pauschal 5% der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung als Gewinnanteil gelten, es sei denn, der Planer weist einen höheren Anteil nach oder der AG einen geringeren Aufwand. Bereits gezahlte Abschläge werden verrechnet. Alternativ können die Parteien im Kündigungsfall eine einvernehmliche Abrechnung treffen.
Ordentliches Kündigungsrecht des Planers
Dem Auftragnehmer steht kein generelles freies Kündigungsrecht zu. Eine ordentliche Kündigung durch den Planer vor Vollendung der Leistung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn diese vertraglich vereinbart wurden oder sich aus Treu und Glauben ergeben (z.B. wenn der AG die Mitwirkung vollständig einstellt und das Projekt faktisch beendet ist, ohne formell zu kündigen). Ansonsten ist der Planer auf die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt.
Außerordentliche Kündigung (wichtiger Grund)
Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur ordentlichen Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Gründe, die insbesondere eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, sind u.a.: - Seitens des Auftraggebers: erhebliche Pflichtverletzungen des Planers, z.B. gravierende Mängel in der Leistungserbringung trotz Abmahnung und Fristsetzung nicht behoben; nachhaltige Terminüberschreitungen; Verweigerung der Vertragserfüllung; fehlender Versicherungsschutz trotz Aufforderung; Insolvenz des Planers (unter Beachtung der Insolvenzordnung). - Seitens des Auftragnehmers: schwerwiegende Vertragsverstöße des AG, z.B. Zahlungsverzug trotz Mahnung und Nachfrist; vollständige Verweigerung notwendiger Mitwirkung; unberechtigte Weisungen, die den Planer in rechtswidrige Situationen bringen würden; erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses (z.B. strafbare Handlungen des AG gegenüber Planer).
Im Falle der außerordentlichen Kündigung hat die kündigende Partei den Grund in der Kündigungserklärung anzugeben. In der Regel ist der anderen Partei vorher eine Abmahnung mit Frist zur Abhilfe zu erteilen, es sei denn, die Störung ist so schwerwiegend, dass eine Abmahnung unzumutbar ist (z.B. bewusster Gesetzesverstoß).
Rechtsfolgen der Kündigung
Im Falle einer Kündigung – ob ordentlich oder außerordentlich – stellt der Planer dem Auftraggeber umgehend alle bis dahin erarbeiteten Ergebnisse zur Verfügung (Pläne, Berechnungen, Dateien, soweit erstellt). Der AG ist berechtigt, diese im Rahmen des begonnenen Projekts weiterzunutzen, auch durch Beauftragung Dritter, allerdings auf eigene Gefahr, sofern nicht vom Planer geprüfte Endstände vorliegen.
Die Vergütungsabrechnung erfolgt: - Bei ordentlicher Kündigung durch den AG: siehe 14.1, Vergütung anteilig plus entgangener Gewinn. - Bei außerordentlicher Kündigung durch den AG aus wichtigem Grund, den der Planer zu vertreten hat: Der Planer hat Anspruch auf Vergütung nur für die bis zum Kündigungszeitpunkt fertigen und vom AG verwertbaren Leistungen. Für darüber hinausgehenden Schaden (Mehrkosten für Ersatzplaner etc.) haftet der Planer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eventuell geleistete Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen. - Bei außerordentlicher Kündigung durch den Planer aus AG-Verschulden: Der Planer behält seinen Vergütungsanspruch für alle bis dahin erbrachten Leistungen und kann ggf. Schadensersatz für Mehrkosten oder entgangenen Gewinn verlangen (z.B. wenn er Kapazitäten freigehalten hat). - Kündigung durch Planer ohne wichtigen Grund (sofern wirksam vereinbart): Der Planer hat nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, evtl. abzüglich eines Schadensersatzes, den der AG wegen der unberechtigten Vertragsauflösung geltend machen kann.
Abwicklung und Übergang
Nach einer Kündigung werden die Parteien innerhalb kurzer Zeit ein Übergabegespräch führen, um den Projektstand festzuhalten. Der Planer wird alle Unterlagen geordnet übergeben, offene Punkte dokumentieren und auf Wunsch den Folgeplaner einarbeiten (gegen angemessene Vergütung, sofern der Planer die Kündigung nicht selbst verschuldet hat). Ziel ist es, trotz Vertragsbeendigung den Projekterfolg nach Möglichkeit zu sichern.
Bereits entstandene Gewährleistungsansprüche wegen bis dahin erbrachter (und abgenommener) Leistungen des Planers bleiben von der Kündigung unberührt. Ebenso bleiben Vertraulichkeits- und Nutzungsrechtsregelungen (Abschnitte 6 und 7) weiterhin gültig, soweit anwendbar.
Schriftform und Teilkündigung
Jede Kündigung hat schriftlich (im Sinne von unterschriebenem Brief oder, falls vereinbart, gleichwertiger elektronischer Form mit qualifizierter Signatur) zu erfolgen. Eine Teilkündigung (Beschränkung der Kündigung auf einen bestimmten Teil der Leistung) ist möglich, sofern der gekündigte Teil in sich abgrenzbar ist (z.B. Verzicht auf Leistungsphase 9). In diesem Fall wird die Vergütung für den gekündigten Teil analog abgerechnet; der Vertrag wird für die verbleibenden Leistungen fortgesetzt, falls das sinnvoll machbar ist.
Fortsetzung der Leistungen im Kündigungsfall
Bis zum Wirksamwerden der Kündigung (d.h. in der Regel sofort bei fristloser, oder zum Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung) hat der Planer seine Leistungen vertragsgemäß weiterzuführen, um keine Lücke entstehen zu lassen. Der AG kann den Planer jedoch auch von der Pflicht zur weiteren Leistung frei stellen, insbesondere bei fristloser Kündigung. In diesem Fall vereinbaren die Parteien schriftlich, ab wann die Leistungseinstellung erfolgt.
Vertragsänderungen und Schriftform
Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages (einschließlich dieser Schriftformklausel selbst) bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Als Schriftform im Sinne dieser Bestimmung gilt ein beiderseits unterzeichnetes Dokument oder ein elektronischer Vertragsschluss mit qualifizierter Signatur, soweit gesetzlich zulässig. Einfache E-Mail oder mündliche Absprachen ersetzen die Schriftform nicht, außer es handelt sich um rein organisatorische Absprachen ohne Vertragscharakter.
Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (Werkvertragsrecht) und ggf. des Vergaberechts, soweit anwendbar (für den Fall, dass der AG eine öffentliche Vergabestelle ist, gelten z.B. die UVgO/VgV für das Verfahren bis Vertragsschluss; nach Vertragsschluss richtet sich das Verhältnis nach diesem Vertrag und dem BGB-Werkvertragsrecht). UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung, da es sich nicht um einen Warenkaufvertrag handelt.
Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstände – der Sitz des Auftraggebers vereinbart. Im Falle von öffentlich-rechtlichen Auftraggebern, für die gesetzlich ein bestimmter Gerichtsstand festgelegt ist, gilt dieser. Die Vertragssprache ist Deutsch; etwaige Übersetzungen dienen nur dem Verständnis.
Streitbeilegung
Die Parteien streben an, etwaige Meinungsverschiedenheiten zunächst einvernehmlich beizulegen. Vor Anrufung eines Gerichts sollen außergerichtliche Lösungsmöglichkeiten geprüft werden, z.B. Mediations- oder Schlichtungsverfahren. Eine Mediation oder Schlichtung erfolgt nur, wenn beide Parteien dem zustimmen. (Optional kann hier eine konkrete Schlichtungsstelle oder ein Schiedsgericht vereinbart werden, falls gewünscht.)
Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
Rang und Auslegung
Bei Unklarheiten in der Auslegung einzelner Vertragsklauseln ist der gesamte Vertrag inkl. Anlagen so auszulegen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Überschriften der Abschnitte dienen nur der Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Im Zweifel gehen individuell zwischen den Parteien vereinbarte Regelungen (auch in Anlagen oder Nachträgen) den Allgemeinen Vertragsbedingungen vor.
Vertragskopien
Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet, eine Ausfertigung erhält der Auftraggeber, eine der Auftragnehmer. Elektronische PDF-Kopien gelten als Beleg, ersetzen jedoch nicht das Original in Schriftform, sofern letztere gefordert wird.
Anlage 1: Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) – Deckblatt
| Projekt: | [Name des Projekts / Bauvorhabens] |
|---|---|
| Auftraggeber (AG): | [Name, Anschrift der Organisation] |
| Projektleiter AG: | [Ansprechpartner AG, Kontaktdaten] |
| Planer (AN): | [Vertragspartner Planer, Firma] |
| BIM-Koordinator (AG/extern): | [Name des verantwortlichen BIM-Koordinators auf AG-Seite, falls benannt] |
| Projekt-ID / Nummer: | [Interne Projekt- oder Vergabenummer] |
| Vertragsnummer: | [Falls vorhanden, Vertragskennziffer] |
| AIA Version / Stand: | [Versionsnummer, Datum der AIA Erstellung] |
| Freigabe durch AG: | [Name verantwortliche/r Freigeber/in], am [Datum Freigabe] |
| Kurzbeschreibung: | Die Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) definieren die vom Auftraggeber erwarteten Informationslieferungen und -standards im Projekt. Dieses Dokument umfasst Anforderungen an BIM-Modelle (LOD/LOI je Phase), zu verwendende Klassifikationen, vorzulegende Planungsdokumente, Meilensteine und Qualitäten, die im Verlauf des Projekts erfüllt werden müssen, um den Nutzen der Planungsdaten im Betrieb zu gewährleisten. Das vollständige AIA-Dokument besteht aus [Anzahl] Seiten plus Anlagen und wurde allen Projektbeteiligten zur Verfügung gestellt. |
| Verteiler: | [Liste der Empfänger der AIA: z.B. Planer, Fachplaner, BIM-Manager, etc.] |
Anlage 2: BIM-Abwicklungsplan (BAP) – Deckblatt
| Projekt: | [Name des Projekts / Bauvorhabens] |
|---|---|
| BIM-Abwicklungsplan für: | [Planungsbereich, z.B. Gesamtprojekt / Fachdisziplin] |
| Version / Stand: | [BAP Versionsnummer, Datum letzte Aktualisierung] |
| Erstellt durch: | [Name des federführenden Verfassers – i.d.R. Planer/BIM-Manager] |
| Mitwirkung: | [Beteiligte bei der BAP-Erstellung: z.B. Vertreter AG, Fachplaner, etc.] |
| Freigegeben durch AG: | [Name der freigebenden Person beim AG], am [Datum] |
| Kurzinhalt: | Der BIM-Abwicklungsplan (BAP) konkretisiert die Umsetzung der BIM-Methode im Projekt. Er enthält u.a.: Projektziele und Anwendungsfälle für BIM, eine Beschreibung der BIM-Prozesse und -Workflows, Rollen und Verantwortlichkeiten (z.B. BIM-Gesamtkoordinator, Fachmodell-Verantwortliche), verwendete Software und Datenformate, Modellierungsrichtlinien (Struktur des Modells, Detaillierungsgrade je Leistungsphase), Qualitätskontrollverfahren (z.B. Kollisionsprüfungen, Modell-Reviews), Regelungen zum Datenaustausch (Common Data Environment, Dateibenennung), sowie einen Meilensteinplan für BIM-Lieferungen (Datendrops). |
| Bezug zur AIA: | Dieser BAP basiert auf den Anforderungen der AIA (Anlage 1) und konkretisiert deren Umsetzung. Abweichungen oder Ergänzungen sind im BAP-Dokument kenntlich gemacht. |
| Gültigkeit: | Der BAP ist verbindlich für alle Projektbeteiligten, die mit BIM arbeiten. Er wird bei Bedarf aktualisiert. Die vorliegende Version ersetzt alle vorherigen. |
| Verteiler / Beteiligte: | [Liste der Organisationen/Firmen, die diesen BAP erhalten: Planer, Subplaner, Bauunternehmen (falls relevant), etc.] |
Datenliste (zu liefernde Bestandsdaten für FM):
| Kategorie | Datensatz / Attribut | Beschreibung | Format / System | Verantwortlich |
|---|---|---|---|---|
| Raum- und Flächendaten | Raumliste / Raumbuch | Aufstellung aller Räume mit Raum-Nummer, Bezeichnung, Fläche (m²), Raumart/Nutzung, Geschoss, Raumbuch-Einträgen (Ausstattung, Boden/Wand/Decke-Materialien), evtl. Nutzerzuordnung. | Tabellenform (Excel) und im BIM-Modell als Attribut je Raumobjekt. | Planer (Architektur) |
| Flächenverzeichnis | Brutto-, Netto- und Funktionsflächen nach DIN 277 bzw. GIF. | Summe der Flächen nach Kategorien (BGF, NGF, TF etc.), Aufteilung je Geschoss und Nutzungseinheit. | Excel/PDF, Auswertung aus BIM-Modell. | Planer (Architektur) |
| Gebäudestruktur | Bauteile-/Elementeliste | Liste aller wesentlichen Bau-Elemente (z.B. Wände, Türen, Fenster, Dach, Fassade) mit Identifikation (ID), Einbauort, Abmessungen, Material, Brandschutzklasse etc. | Im BIM-Modell enthalten; zusätzlich Export-Liste (Excel) mit relevanten Attributen. | Planer (Architektur) |
| Anlagendaten | Anlagen- und Ausrüstungsverzeichnis | Liste aller technischen Anlagen/Equipment (TGA) mit Kennzeichnung (Anlagennummer), Beschreibung, Hersteller, Typ, Seriennummer, Kapazitäten (z.B. kW), Baujahr, Standort (Raumbezug), Wartungsintervallen. | Tabellenform (Excel oder CSV) nach GEFMA-Struktur; im Modell als Anlagen-Objekte (IFC) mit Properties. | Planer (TGA-Ingenieur), ggf. in Abstimmung mit ausführenden Firmen |
| Wartungsplan | Wartungs- und Prüfplan-Daten | Übersicht, welche Anlagen/Gewerke regelmäßiger Wartung oder Prüfung unterliegen, mit Intervallen (monatlich, jährlich etc.), nächster Fälligkeit, Verantwortlichem (intern/extern). | Tabelle (Excel), optional Import in CAFM-System. | Planer (TGA/FM-Berater) |
| Raum/Funktionszuordnung | Raum-Funktions-Katalog | Zuordnung der Räume zu Funktionsbereichen (z.B. Büro, Labor, Technikraum) und Organisationseinheiten (wer nutzt den Raum). Gibt die Betriebsorganisation vor. | Tabelle, Teil des Raumbuchs. | AG in Abstimmung mit Planer |
| Ausstattungs- und Inventardaten | Inventarliste | Falls vereinbart: Liste von wichtigen Ausstattungsgegenständen/Möbeln, insbesondere solche, die gewartet werden müssen oder wertrelevant sind, mit Standort, ID, Beschreibung. | Excel/CAFM-Import, evtl. Marker im BIM-Modell (wenn modelliert). | Planer (falls Innenausstattung umfasst) / Nutzerangaben AG |
| Netzwerk-/Leitungsdaten (optional) | Kabel- und Leitungslisten | Bei komplexer technischer Infrastruktur: Verzeichnis wichtiger Leitungen (z.B. Hauptkabel, medientechnische Leitungen) mit Trassen, Anschlusspunkten, Reserven. | Tabellen oder CAD-Layer im Plan, je nach Projektanforderung. | Planer (TGA) |
| Gebäudeteile und Materialien | Bauprodukteliste | Liste wesentlicher verbauter Produkte und Materialien (für FM relevant etwa Bodenbeläge, Fassadenelemente, technische Komponenten) mit Angabe von Eigenschaften (z.B. Reinigungsverfahren, Haltbarkeiten). | Tabelle (z.B. in Handbuch integriert). | Planer / Bauausführung (Zuarbeit für finale Liste) |
Auch diese Dokumentenliste ist auf das Projekt anzupassen. Sie soll gewährleisten, dass der Auftraggeber am Ende alle für Betrieb, Wartung, Umbau und etwaige Gewährleistungsverfolgung nötigen Unterlagen besitzt. Die Zusammenstellung dieser Unterlagen obliegt dem Planer im Rahmen der LPH 8/9, auch wenn einzelne Dokumente von Ausführenden erstellt werden (Planer muss sie anfordern und integrieren).
Die Lieferung der Dokumente erfolgt geordnet, z.B. in digitaler Form in einer definierten Ordnerstruktur (nach Kategorien wie oben), ggf. zusätzlich als ausgedruckte Handbuchordner, je nach Vereinbarung.
Anlage 4: KPI-Katalog zur Leistungsmessung
Die nachfolgende Tabelle enthält den vollständigen Katalog der Key Performance Indicators (KPIs), anhand derer die Leistungen des Planers bewertet und überwacht werden. Für jeden KPI sind Definition, Messmethode, Ziel- bzw. Schwellenwerte und Verantwortlichkeiten festgelegt.
| KPI | Definition und Berechnungsweise | Zielwert / Toleranz | Messintervall | Verantwortlich für Messung |
|---|---|---|---|---|
| 1. Termintreue Planer | Prozentsatz der Planungs-Meilensteine, die fristgerecht (laut Terminplan) erreicht wurden. Berechnung: (Anzahl fristgerecht erfüllter Meilensteine / Gesamtzahl der Meilensteine) × 100. | Ziel: 100% fristgerecht. Toleranz: bis 90% ohne erhebliche Störung, darunter kritisch. | Monatlich / je Meilenstein | Projektsteuerer oder AG-Vertreter wertet Terminplan vs. Ist aus. Planer liefert Meilenstein-Status. |
| 2. Planungs-Budgettreue | Einhaltung des Kostenziels durch den Planer. Berechnung: Abweichung der durch Planer ermittelten Kosten (Kostenberechnung, Kostenanschlag) vom vorgegebenen Budget in %. | Ziel: ±0% zum Budget bei Kostenberechnung; Toleranz: bis +5% (Entwurf) bzw. 0% bei Ausführungskosten. Überschreitung >5% kritisch. | Bei Abschluss LPH 3, LPH 6, LPH 8. | Planer erstellt Kostenberechnung; AG/Projektsteuerung prüft Soll-Ist. |
| 3. Qualitätsmängel Planunterlagen | Anzahl der Qualitätsmängel in den Planungsunterlagen pro definiertem Umfang. Mängel = z.B. Zeichenfehler, Koordinationsfehler zwischen Gewerken, inhaltliche Fehler entdeckt bei Prüfung. Berechnung: absolute Anzahl oder Index pro 100 Zeichnungen/Modelle geprüft. | Ziel: < 5 kleinere Mängel pro 100 Pläne; keine schweren Mängel. Toleranz: bis 10/100. | Laufend, Auswertung je LPH oder Meilenstein (z.B. nach Entwurfsprüfung). | Qualitätssicherer (intern Planer und extern AG-Prüfer) dokumentiert Mängel. |
| 4. Kollisionsfreiheit BIM | Grad der Kollisionsfreiheit der Fachmodelle. Berechnung: Anzahl der nicht gelösten Kollisionen je 100 Kollisionsprüfungen (nach Koordinationslauf). | Ziel: 0 (keine unaufgelösten harten Kollisionen). Toleranz: geringfügige Restkollisionen in nicht kritischen Bereichen zulässig, aber < 5. | Nach jedem Koordinations-BIM-Lauf (z.B. monatlich in Entwurfs-/Ausführungsphase). | BIM-Koordinator (Planer) führt Clash Detection durch und berichtet. |
| 5. Datenvollständigkeit (AIA) | Erfüllungsgrad der in der AIA geforderten Datenfelder zum jeweiligen Meilenstein. Berechnung: (Anzahl erfüllter Pflicht-Datenfelder / Gesamtanzahl geforderter Pflichtfelder) × 100. | Ziel: 100% bei jedem Abgabetermin. Toleranz: 95-100% akzeptabel mit Nacharbeit; <95% kritisch. | Zu definierten Meilensteinen (z.B. End LPH 5, End LPH 8). | BIM-Manager/Baucontrolling prüft via Modell-Check (Attribut-Report). |
| 6. Revisionsrate Planung | Anteil der Planunterlagen, die nach Freigabe durch AG erneut überarbeitet werden mussten (aufgrund Planer-Verschulden). Berechnung: (Anzahl solcher Unterlagen / Gesamtanzahl Unterlagen) × 100. | Ziel: 0% (keine ungeplanten Revisionen). Toleranz: bis 5% im gesamten Projekt. | Fortlaufend, am Projektende Auswertung. | AG + Planer gemeinsam (Nachtragslisten, Änderungsverfolgung). |
| 7. Kommunikation / Reaktionszeit | Durchschnittliche Zeit, die der Planer für die Beantwortung von Anfragen oder die Umsetzung von Feedback des AG benötigt. Messung: z.B. Durchschnitt Tage zwischen Anfrage und Antwort. | Ziel: ≤ 2 Werktage im Schnitt. Toleranz: bis 5 Tage für komplexe Themen, jedoch mit Zwischeninfo. | Quartalsweise Auswertung von Kommunikationsprotokollen. | Projektassistenz/PMO zählt E-Mail-Logs oder Tickets. |
| 8. Dokumentationsgrad Bauphase | Verhältnis der während Bauausführung erstellten Dokumentation (Fotos, Bautagesberichte, Abnahmeprotokolle) zur Soll-Vorgabe. Berechnung: z.B. Prozentsatz eingereichter Berichte vs. geplante. | Ziel: 100% (alle vorgesehenen Berichte vorhanden). | Monatsweise in Bauphase. | Bauleiter Planer liefert Berichte, AG prüft Vollständigkeit. |
| 9. Zufriedenheit AG/Nutzer | Subjektive Einschätzung des AG (und ggf. Nutzervertreter) zur Planungsleistung. Messung mittels Fragebogen (z.B. Schulnote 1-5 in Kategorien Kommunikation, Qualität, Termintreue). | Ziel: Ø besser als 2,0 (gut). | Nach Abschluss jeder Haupt-LPH und Projektende. | AG erhebt Feedback, ggf. anonymisiert, wertet aus. |
| 10. Änderungsaufwand durch Planer | Zusatzaufwand in Stunden oder € verursacht durch Planer-seitige Änderungen (z.B. wegen Fehlerkorrekturen), getrennt von AG-initiierte Änderungen. | Ziel: 0 € ungeplante Zusatzleistungen durch eigene Fehler. | Gesamtprojekt, nach Schlussrechnung. | Planer legt interne Aufwandsdaten offen (zur Diskussion). |
Anmerkungen
KPIs 1-5 sind eher objektiv messbar, KPIs 6-10 ergänzen das Bild. Dieser Katalog kann bei Bedarf im Projektverlauf angepasst werden, falls sich herausstellt, dass bestimmte Kennzahlen nicht zielführend sind oder neue Aspekte gemessen werden sollen. Die Zielwerte dienen als Orientierungsgrößen. Werden sie deutlich verfehlt, sind Maßnahmen einzuleiten (siehe Abschnitt 10.6).
Die Messung der KPIs erfordert teils Mitarbeit beider Seiten (Planer liefert Daten, AG wertet aus oder validiert). Die Kommunikation über die KPIs erfolgt offen und transparent, ohne Schuldzuweisung, mit Fokus auf Verbesserungen.
Abschließend wird am Projektende eine Gesamtbewertung vorgenommen, die auch diese KPI-Ergebnisse berücksichtigt – beispielsweise in einer Abschlussbesprechung, wo Lessons Learned festgehalten werden.
Anlage 5: Abnahmeformblätter
Nachfolgend werden Muster für Abnahmeprotokolle bereitgestellt, die im Rahmen dieses Vertrags für Teilabnahmen (z.B. nach Planungsphasen) und für die Gesamtabnahme der Planerleistung verwendet werden sollen. Diese Formblätter dienen der Dokumentation und sind bei jeder Abnahme auszufüllen und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Muster-Teilabnahmeprotokoll (für Planungsphasen):
Projekt: __
Leistungsabschnitt (Phase): __ (z.B. "Entwurfsplanung LPH 3")
Datum der Abnahme: ___
Gegenstand der Abnahme:
Auftragnehmer hat folgenden Leistungsumfang vorgelegt:
- [Auflistung der Unterlagen/Ergebnisse dieser Phase, z.B. Pläne, Modelle, Berichte]
Prüfung durch Auftraggeber (AG):
☐ Die vorgenannten Leistungen wurden geprüft und ohne Mängel abgenommen.
☐ Die Leistungen wurden geprüft und mit folgenden Mängeln abgenommen (Abnahme unter Vorbehalt):
• Mangel 1: _____
• Mangel 2: _____
(Fortsetzung der Mängelliste bei Bedarf im Anhang)
Frist zur Mangelbeseitigung: ___ (Datum/Frist)
☐ Abnahme verweigert, da wesentliche Mängel vorliegen:
Beschreibung der Gründe: ____.
(Bei Verweigerung wird ein neuer Abnahmetermin nach Mängelbehebung vereinbart.)
Sonstige Feststellungen/Vereinbarungen:
- ____________
(z.B. Hinweise, Restleistungen, Auswirkungen auf Folgephasen)
Unterschriften:
Auftraggeber (AG)
Planer (AN)
Name/Unterschrift Datum: ____
Name/Unterschrift Datum: ____
(Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieses Protokolls. Etwaige vorbehaltene Mängel sind vom Planer in angemessener Frist zu beheben. Nach Mangelbeseitigung kann der AG die vorbehaltene Abnahme bestätigen.)
Muster-Gesamtabnahmeprotokoll (für Abschluss Planerleistung):
Projekt: __
Gesamtabnahme der Planerleistungen gemäß Vertrag vom [Vertragsdatum]
Datum der Gesamtabnahme: __
Anwesend:
- Für den Auftraggeber: [Name, Funktion]
- Für den Auftragnehmer: [Name, Funktion]
- ggf. weitere Beteiligte: [z.B. Bauleiter, Sachverständiger]
Check der vertraglichen Leistungserbringung:
- Wurden alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht? ☑ Ja / ☐ Nein
- Wurden alle beauftragten Leistungsphasen abgeschlossen? ☑ Ja / ☐ Nein
- Wurden alle vereinbarten Dokumentationen/Daten übergeben (gemäß Anlagenliste)? ☑ Ja / ☐ Nein – (Fehlende: _______)
- Wurden alle Teilabnahmen zuvor durchgeführt? ☑ Ja / ☐ Nein / ☐ Entfällt
Erklärung des Auftraggebers:
☐ Abnahme ohne Vorbehalt: Der Auftraggeber nimmt hiermit alle Leistungen des Auftragnehmers aus obigem Vertrag als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht ab. Es wurden keine Mängel festgestellt, bzw. bereits behobene Mängel sind ohne Restansprüche.
☐ Abnahme unter Vorbehalt: Der Auftraggeber nimmt die Leistungen mit folgenden Vorbehalten ab:
• Restmangel 1: _____
• Restmangel 2: _____
(Diese Mängel sind vom AN bis ______ zu beheben. Bis zur Erledigung behält sich der AG entsprechende Rechte vor.)
☐ Abnahme wird verweigert: Die Leistungen weisen wesentliche Mängel auf, sodass eine Abnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen kann. Beschreibung der Mängel/Fehler: ____________.
(In diesem Fall ist ein neuer Termin zur erneuten Abnahme nach Mangelbeseitigung anzusetzen. Bis dahin bleibt der Vertrag im entsprechenden Umfang unerfüllt.)
Gewährleistungsbeginn: ___ (Datum der wirksamen Abnahme ohne Vorbehalt bzw. mit Vorbehalt bezüglich genannter Mängel). Ab diesem Zeitpunkt laufen die Gewährleistungsfristen gemäß Vertrag. Bei teilweiser Verweigerung wird der Gewährleistungsbeginn für den nicht abgenommenen Teil bis zur endgültigen Abnahme verschoben.
Herausgabe von Unterlagen/Daten: Der Auftragnehmer bestätigt, alle Planungsunterlagen, Modelle, Dokumentationen gem. Vertrag vollständig an den Auftraggeber übergeben zu haben. (☑ ja / ☐ nein, falls nein: was fehlt: _______).
Der Auftraggeber bestätigt den Empfang aller übergebenen Unterlagen (☑ ja / ☐ nein, Anmerkungen: __).
Schlussabrechnung:
☐ Die Honorarschlussrechnung des AN vom [Datum] über [Betrag] € netto liegt vor und ist vom AG geprüft. Eine Zahlung in Höhe von [Betrag] € erfolgt bis [Datum]/ist erfolgt am [Datum].
☐ Offene Honoraranteile oder Ansprüche: ____________.
Sonstige Abreden zum Vertragsabschluss:
- __________
(z.B. Vereinbarung über Unterstützung in Gewährleistungsphase, Ansprechpartner für Mängel, etc.)
Unterschriften zur Gesamtabnahme:
Auftraggeber (AG) – nimmt die Leistungen ab
Planer (AN) – übergibt Leistungen
Name, Unterschrift Datum: ____
Name, Unterschrift Datum: ____
