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Nachunternehmerverträge (Innenausbau)

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Nachunternehmervertrag (Rahmenvertrag Innenausbau)

Nachunternehmervertrag (Rahmenvertrag Innenausbau)

Der Auftraggeber beauftragt den Subunternehmer hiermit im Rahmen eines Rahmenvertrags mit der selbstständigen Ausführung von Innenausbau-Einzelgewerken (z.B. Malerarbeiten, Bodenbeläge, Elektro- oder Sanitärinstallationen etc.) auf Projektbasis. Die Leistungen erfolgen bundesweit nach Abruf durch den Auftraggeber (Einzelaufträge) gemäß den Bedingungen dieses Rahmenvertrags. Der genaue Leistungsumfang jedes Projekts (Art, Umfang, Leistungsort, Ausführungsfristen, Vergütung usw.) wird in schriftlichen Einzelabrufen festgelegt. Ein Einzelabruf kommt entweder durch eine schriftliche Bestätigung des Subunternehmers zustande oder – falls keine Ablehnung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt – durch Aufnahme der Arbeiten gemäß Abruf. Eine Mindestabnahme von Leistungen durch den Auftraggeber wird nicht zugesichert. Der Subunternehmer führt die abgerufenen Leistungen eigenverantwortlich als Werkunternehmer nach Werkvertragsrecht des BGB aus. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind vom Subunternehmer einzuhalten; insbesondere sind die einschlägigen aktuellen DIN-Normen sowie VDE- und VDI-Richtlinien zu beachten. Ebenso gelten die Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden für die Ausführung.

Strukturierte Regelungen für Ausbauleistungen

Vertragsdauer und Beendigung

Dieser Rahmenvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von [z.B. 3] Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn der Subunternehmer gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt (z.B. wiederholte Schlechtleistung, Verstöße gegen Kundenschutz, Geheimhaltung oder Arbeitsschutz), wenn der Subunternehmer zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenzantrag gestellt wird, oder wenn sonstige unzumutbare Umstände eintreten. Im Falle der Kündigung sind bereits begonnene Einzelaufträge ordnungsgemäß zu Ende zu führen, sofern der Auftraggeber nicht etwas Anderes bestimmt. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, kann er dem Subunternehmer einzelne oder alle laufenden Aufträge entziehen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind vertragsgemäß abzurechnen; etwaige Mehrkosten für Ersatzvornahmen durch Dritte aufgrund einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund trägt der Subunternehmer.

Der Subunternehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen, fachgerechten und termingerechten Ausführung der übertragenen Arbeiten. Seine Pflichten umfassen insbesondere:

  • Leistungserbringung: Ausführung sämtlicher Arbeiten fachgerecht nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Verwendung einwandfreien Materials sowie geeignetem Werkzeug und Gerät. Der Subunternehmer stellt sicher, dass nur qualifiziertes, geschultes Fachpersonal eingesetzt wird. Vorschriften, Normen und anerkannte Standards (DIN, VDE, VDI etc.) sowie vertragliche Vorgaben sind strikt einzuhalten.

  • Koordination und Vorgaben: Einhaltung der vom Auftraggeber vorgegebenen Termine und Fristen. Der Subunternehmer hat sich in den Projektablauf einzuordnen und mit anderen Gewerken vor Ort zu koordinieren. Er wird an vom Auftraggeber angesetzten Baubesprechungen teilnehmen, sofern dies für den Bauablauf erforderlich ist. Weisungen des Auftraggebers oder eines von ihm benannten Bauleiters/Site Managers hinsichtlich Ausführung, Terminplan und Koordination sind zu befolgen, soweit sie den vertraglichen Umfang betreffen.

  • Mitwirkung und Transparenz: Der Subunternehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über alle wichtigen Umstände, die den Projektablauf beeinflussen könnten, z.B. erkannte Planungsfehler, Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung oder Mängel in Vorleistungen. Er hat eine Prüf- und Hinweispflicht und muss erkannte Widersprüche oder Unklarheiten in Ausführungsunterlagen anzeigen, bevor er seine Arbeiten ausführt. Ferner wird er auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit Bericht über den Stand der Arbeiten erstatten und Auskünfte zu den vertragsgegenständlichen Leistungen geben, um Transparenz zu gewährleisten.

  • Arbeitsmittel und Material: Soweit nicht anders im Einzelabruf vereinbart, stellt der Subunternehmer sämtliche zur Ausführung notwendigen Arbeitsmittel, Maschinen und Werkzeuge sowie Verbrauchsmaterialien selbst und auf eigene Kosten. Soll der Subunternehmer auch Material liefern, wird dies im Abruf spezifiziert; anderenfalls stellt der Auftraggeber bestimmungsgemäße Materialien bereit. Der Subunternehmer wird fremdes Material schonend und nur für den vorgesehenen Zweck verwenden.

  • Baustelleneinrichtung: Der Auftraggeber ermöglicht den Zugang zur Baustelle und stellt – sofern nichts Abweichendes vereinbart – kostenfrei Baustrom und Bauwasser zur Verfügung. Der Subunternehmer richtet seinen Arbeitsbereich so ein, dass Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung gewährleistet sind. Eigene Geräte und Maschinen sind konform mit den Sicherheitsvorschriften zu betreiben. Nach Auftragsabschluss sind Baustelle und Arbeitsbereiche durch den Subunternehmer aufzuräumen, Bauschutt und Abfälle fachgerecht zu entsorgen.

  • Genehmigungen und Nachweise: Der Subunternehmer sorgt dafür, dass er alle für seine Leistung ggf. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Konzessionen oder Qualifikationen besitzt (z.B. Eintragung in die Handwerksrolle für zulassungspflichtige Gewerke, Elektrobefähigungen etc.). Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise oder Bescheinigungen vorzulegen. Muss eine Abnahme durch Behörden oder Sachverständige (z.B. TÜV-Abnahmen, Schornsteinfeger) durchgeführt werden, so bereitet der Subunternehmer seine Leistung dafür vor und wirkt an solchen behördlichen Abnahmen mit.

Pflichten des Auftraggebers (GU)

  • dem Subunternehmer die zur Ausführung erforderlichen Informationen, Pläne und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen;

  • ihm Zugang zur Baustelle und zu den Ausführungsbereichen gewähren und – soweit vereinbart oder branchenüblich – unentgeltlich Strom, Wasser und vorhandene Sanitäreinrichtungen zur Nutzung überlassen;

  • einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen, der Weisungen erteilen und entgegennehmen kann;

  • die vom Subunternehmer vertragsgemäß erbrachten Leistungen abnehmen (§ 640 BGB) und darüber ein Abnahmeprotokoll fertigen;

  • vereinbarte Zahlungen bei Fälligkeit leisten und etwaige Mängelrechte gegenüber dem Subunternehmer geltend machen (anstatt eigenmächtig durch Dritte nachbessern zu lassen, außer in dringenden Notfällen).

Der Auftraggeber ist berechtigt, aus wichtigem Grund Einzelaufträge ganz oder teilweise zu kündigen (§ 648a BGB). In diesem Fall wird der Subunternehmer für bereits erbrachte Leistungen anteilig vergütet; weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.

Der Subunternehmer trägt dafür Sorge, dass bei der Ausführung sämtliche einschlägigen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Insbesondere verpflichtet er sich zu Folgendem:

  • Arbeitssicherheit: Einhaltung aller geltenden Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen (ArbSchG, DGUV-Vorschriften usw.) und Gewährleistung einer sicheren und unschädlichen Arbeitsumgebung für seine Beschäftigten. Der Subunternehmer ergreift die notwendigen Maßnahmen, um Unfälle und Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu vermeiden. Er stellt sicher, dass sein Personal die vorgeschriebene Schutzausrüstung trägt und Unterweisungen zu Sicherheitsbestimmungen erhalten hat. Gefährliche Arbeitsbereiche sind abzusichern; der Subunternehmer arbeitet mit dem vom Auftraggeber ggf. eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zusammen und befolgt dessen Weisungen. Unfälle auf der Baustelle sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen; gesetzliche Unfallmeldungen an die Berufsgenossenschaft übernimmt der Subunternehmer fristgerecht.

  • Sozialversicherung und Illegalbeschäftigung: Der Subunternehmer versichert, dass alle von ihm eingesetzten Arbeitskräfte ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Bestimmungen beschäftigt werden. Er beachtet insbesondere alle anwendbaren steuer-, arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften und geht gegen illegale Beschäftigung oder Schwarzarbeit konsequent vor. Auf Verlangen weist er dem Auftraggeber die Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung und zur Berufsgenossenschaft (BG-Bau o.ä.) nach. Der Subunternehmer ist Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft und zahlt die fälligen Beiträge; ein entsprechender Nachweis (BG-Auszug) ist auf Verlangen zu erbringen.

  • Mindestlohn und AEntG: Der Subunternehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie den jeweils gültigen gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn für alle von ihm eingesetzten Arbeitnehmer strikt einzuhalten. Dies umfasst ggf. auch die tariflichen Beiträge an Sozialkassen (z.B. Urlaubskasse der Bauwirtschaft), soweit anwendbar. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Subunternehmer jederzeit aktuelle Nachweise über die Einhaltung dieser Verpflichtungen vorlegen (z.B. Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Liste der eingesetzten Mitarbeiter). Der Subunternehmer stellt den Auftraggeber von jeglicher Haftung frei, die diesem aus der Haftung nach § 13 MiLoG oder § 14 AEntG für vom Subunternehmer nicht gezahlten Lohn oder Sozialabgaben entstehen kann. Verletzt der Subunternehmer die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns oder sonstige vorstehende Pflichten, ist der Auftraggeber berechtigt, den entsprechenden Einzelauftrag oder – falls erforderlich – den Rahmenvertrag insgesamt fristlos zu kündigen und fällige Zahlungen an den Subunternehmer bis zur Klärung zurückzubehalten. (Hinweis: Solche vertraglichen Prüf- und Sanktionsrechte dienen dem berechtigten Interesse des Auftraggebers, eigene Haftungsrisiken zu vermeiden, und sind rechtlich zulässig und üblich.)

Der Subunternehmer stellt den Auftraggeber des Weiteren von allen Ansprüchen Dritter, Bußgeldern oder Schäden frei, die aus einem Verstoß des Subunternehmers gegen die vorstehenden Verpflichtungen resultieren. Der Subunternehmer haftet dem Auftraggeber für sämtliche daraus entstehenden Aufwendungen oder Schäden.

Ausführungsfristen, Verzug und Vertragsstrafe

Für jedes Projekt werden im Einzelabruf die Ausführungsfristen (Beginn, Zwischenfristen, Fertigstellungstermin) festgelegt. Der Subunternehmer ist verpflichtet, diese Vertragstermine einzuhalten. Er informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald er Anzeichen dafür erkennt, dass Termine nicht gehalten werden können, und ergreift nach Abstimmung geeignete Beschleunigungsmaßnahmen, um Verzögerungen aufzuholen.

Gerät der Subunternehmer in Verzug mit der Fertigstellung oder überschreitet er vereinbarte Zwischentermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, haftet er dem Auftraggeber für die dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Insbesondere hat der Subunternehmer eventuelle Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche zu übernehmen, die der Auftraggeber wegen Verzugs, der durch den Subunternehmer verursacht wurde, seinem Kunden gegenüber zu leisten hat.

Unbeschadet weitergehender Ansprüche vereinbaren die Parteien für den Fall vom Subunternehmer verschuldeter Terminüberschreitungen eine Vertragsstrafe. Diese beträgt 0,2% des Netto-Auftragswerts pro Kalendertag des Verzugs, insgesamt jedoch maximal 5% des Netto-Auftragswerts des betreffenden Einzelauftrags. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen weitergehenden Schadensersatz angerechnet, lässt aber das Recht zur Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden unberührt. Bereits verwirkte Vertragsstrafen bleiben bei neu vereinbarten Fristen bestehen, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart wird.

Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung des betreffenden Projekts geltend zu machen. Weitere Ansprüche wegen Verzugs (z.B. Ersatz von Verzugsschäden) bleiben durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe unberührt.

Abnahme und Gewährleistung

Der Subunternehmer wird die Fertigstellung seiner Leistungen dem Auftraggeber anzeigen und zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme erfolgt – sofern nichts Abweichendes vereinbart – formlos durch gemeinsame Begehung und Prüfung. Über die Abnahme wird auf Wunsch ein Protokoll gefertigt, in dem etwaige Vorbehalte wegen festgestellter Mängel aufgeführt sind. Der Subunternehmer hat ein Recht auf Abnahme, sobald seine Werkleistung vertragsgerecht erbracht ist. Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung spätestens als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Werk innerhalb angemessener Frist nutzt oder die vom Subunternehmer erbrachte Leistung vorbehaltlos bezahlt (§ 640 Abs.2 BGB). Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsteile sind zulässig, wenn die Natur der Leistung dies gestattet oder der Auftraggeber dies verlangt (z.B. verdeckte Vorleistungen).

Stellt der Auftraggeber bei der Abnahme Mängel fest, kann er die Abnahme bis zur vollständigen Mangelbeseitigung verweigern. Alternativ kann er die Abnahme unter Vorbehalt durchführen und eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Der Subunternehmer hat Mängel, die bei Abnahme gerügt werden oder innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, unverzüglich und auf eigene Kosten zu beseitigen. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Auftraggeber nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Subunternehmers Ersatzvornahmen durchführen oder durchführen lassen. In dringenden Fällen (z.B. Gefahr in Verzug) kann der Auftraggeber sofort selbst nachbessern (bzw. Dritte beauftragen) und die Kosten vom Subunternehmer ersetzt verlangen, ohne zuvor eine Nachfrist setzen zu müssen.

Die Gewährleistungsfrist für die Leistungen des Subunternehmers beträgt 5 Jahre ab Abnahme, sofern gesetzlich keine längere Frist gilt. (Hinweis: Für Bauwerke beträgt die Verjährungsfrist nach BGB 5 Jahre, nach VOB/B in der Regel 4 Jahre.) Falls im Hauptvertrag des Auftraggebers mit seinem Kunden längere Gewährleistungsfristen oder spezielle Verpflichtungen (z.B. Garantien) vereinbart sind, die auch die Leistungen des Subunternehmers betreffen, wird der Subunternehmer hierüber informiert und verpflichtet sich, in gleichem Umfang Gewähr zu leisten. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen während der Frist angezeigter Mängel verjähren frühestens 3 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch des Auftraggebers gegenüber seinem Kunden erfüllt ist, spätestens jedoch 5 Jahre nach Abnahme (Verlängerung gemäß § 203 BGB bei rechtzeitiger Mängelanzeige). Der Subunternehmer tritt – soweit rechtlich möglich – etwaige eigene Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegen Vorlieferanten oder Sub-Subunternehmer an den Auftraggeber ab, soweit deren Mängel zu Ansprüchen des Auftraggebers führen.

Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Für jedes Projekt wird im Einzelabruf eine Vergütung vereinbart, entweder als Pauschalpreis oder auf Basis eines Einheitspreis-Angebots oder eines Regiepreis-Vereinbarung. Die im Abruf festgelegten Preise sind Festpreise, sofern nicht im Einzelfall eine Preisgleitklausel vereinbart wird. Der Preis umfasst sämtliche Leistungen und Nebenleistungen, die zur vollständigen und vertragsgemäßen Ausführung gehören, sowie alle Kosten und Aufwendungen des Subunternehmers (einschließlich z.B. Anfahrt, Unterkunft, Gerüststellung, Entsorgung), soweit im Einzelauftrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist. Mehrkosten aufgrund von Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen etc. trägt der Subunternehmer, außer es greift ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB oder es wurde ausdrücklich eine Preisanpassungsklausel vereinbart. Zusätzliche Leistungen, die über den vereinbarten Auftragsumfang hinausgehen, werden nur vergütet, wenn sie vom Auftraggeber vor Ausführung schriftlich beauftragt wurden. Ohne schriftlichen Auftrag ausgeführte Zusatzarbeiten gelten als nicht beauftragt und begründen keine Vergütungspflicht, es sei denn, der Auftraggeber genehmigt sie nachträglich in Textform.

Rechnungsstellung: Der Subunternehmer ist berechtigt, nach erfolgter Abnahme seiner Leistung eine Schlussrechnung zu stellen. Abschlagsrechnungen für in sich abgeschlossene, prüfbare Teilleistungen sind monatlich zulässig, soweit dies im Einzelauftrag vorgesehen oder gesetzlich zulässig ist. Alle Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen (prüfbar, mit getrennter Ausweisung der Umsatzsteuer etc.). Der Subunternehmer hat seine Rechnungen an die vom Auftraggeber benannte Stelle zu richten. Der Auftraggeber wird die Rechnungen innerhalb der vereinbarten Frist prüfen. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung und erfolgter Abnahme. Skontoabzüge werden gewährt, sofern dies im Vertrag oder Abruf ausdrücklich vereinbart ist (z.B. 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen).

Der Auftraggeber ist berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen, wenn und solange der Subunternehmer noch nicht erfüllte Pflichten aus diesem Vertrag hat, insbesondere: bei vorliegenden Mängeln ein angemessener Teil bis zur Mangelbeseitigung (mindestens das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten); bei fehlenden Nachweisen (z.B. Mindestlohn/Sozialversicherungs-Nachweisen) ein angemessener Betrag bis zur Vorlage; oder wenn ein Dritter Ansprüche gegen den Auftraggeber erhebt, für die der Subunternehmer dem Grunde nach haftet (bis zur Klärung). Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber außerdem ausüben, falls der Kunde des Auftraggebers Zahlungen aufgrund von durch den Subunternehmer verursachten Leistungsstörungen berechtigterweise verweigert – bis zur Behebung der Leistungsstörung.

Abschlagszahlungen bedeuten keine Abnahme oder Verzicht auf Mängelansprüche. Die Schlusszahlung erfolgt erst nach vollständiger und vertragsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen einschließlich Mängelbeseitigung und Vorlage aller vorgeschriebenen Dokumentationen, Prüfnachweise, Aufmaße etc., soweit solche verlangt werden.

Kundenschutz und Wettbewerbsverbot

Der Subunternehmer verpflichtet sich zum Kundenschutz gegenüber dem Auftraggeber. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers darf der Subunternehmer weder direkt noch indirekt (auch nicht über Dritte) in Kontakt zu Kunden oder Auftraggebern des Auftraggebers treten, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, um diesen eigene Leistungen anzubieten oder auszuführen, welche in Konkurrenz zu den vom Auftraggeber angebotenen Leistungen stehen. Insbesondere ist es untersagt, den Kunden des Auftraggebers während der laufenden Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung dieses Vertrags (bzw. des letzten Einzelauftrags mit dem jeweiligen Kunden) irgendwelche Dienstleistungen oder Bauleistungen anzubieten oder Verträge einzugehen, die der Auftraggeber selbst anbieten könnte. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf solche Kunden, mit denen der Subunternehmer erst durch die Tätigkeit für den Auftraggeber in Kontakt gekommen ist.

Ebenso wird der Subunternehmer keine Vertragsabschlüsse hinter dem Rücken des Auftraggebers mit dessen Kunden oder anderen Vertragspartnern tätigen, welche die Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen würden. Anfragen von Kunden des Auftraggebers, die an den Subunternehmer direkt herangetragen werden, leitet der Subunternehmer unverzüglich an den Auftraggeber weiter und wird sie nicht eigenständig beantworten oder bearbeiten. Etwaige ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Kundenkontakte oder Projektinformationen dürfen vom Subunternehmer ausschließlich für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten genutzt werden.

Die Parteien sind sich einig, dass diese Kundenschutzklausel erforderlich ist, um die berechtigten Geschäftsinteressen des Auftraggebers zu schützen, da der Subunternehmer während der Projektausführung direkten Zugang zu den Kunden und Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers erlangt. Dem Subunternehmer ist bewusst, dass ohne diese Klausel ein Abwerben von Kunden möglich wäre, ohne dass der Auftraggeber den Wettbewerbsschutz hätte. Die Angemessenheit der Dauer von 12 Monaten nach Vertragsende ist zwischen den Parteien abgestimmt; sie schränkt die berufliche Tätigkeit des Subunternehmers nur insoweit ein, wie es zum Schutz vor illoyaler Ausnutzung der Kundenbeziehung nötig ist.

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Kundenschutzpflichten verpflichtet sich der Subunternehmer, eine Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird im Einzelfall nach billigem Ermessen durch den Auftraggeber festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Orientierungshalber erachten die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Brutto-Auftragswerts des betreffenden Projekts, mindestens jedoch 25.000 €, als angemessen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten; eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf einen solchen Schadensersatz angerechnet.

Die Kundenschutzpflicht gilt nicht, falls der Auftraggeber einem solchen direkten Geschäftsverhältnis ausdrücklich schriftlich zustimmt oder wenn der Auftraggeber selbst den Kunden dem Subunternehmer überlässt. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Auftraggeber insolvent wird oder seine Geschäftstätigkeit einstellt.

Vertraulichkeit und Datenschutz

Der Subunternehmer verpflichtet sich, alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie sämtliche ihm im Zuge der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertrags- und projektrelevanten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Er wird solche Informationen keinesfalls unbefugt an Dritte weitergeben oder anders als zum Zwecke der Vertragserfüllung verwenden. Als Geschäftsgeheimnisse gelten insbesondere kundenbezogene Informationen, Konditionen, Bezugsquellen, technische Daten, Planungsunterlagen, Erfindungen, Zeichnungen, interne Abläufe des Auftraggebers etc. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

Insbesondere ist es dem Subunternehmer untersagt, personenbezogene Daten oder unternehmensbezogene Daten, die ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werden, außerhalb der Vertragsabwicklung zu verarbeiten, weiterzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Er hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten zu treffen. Die Verpflichtung erstreckt sich sowohl auf Daten des Auftraggebers selbst als auch der Kunden oder Geschäftspartner des Auftraggebers, von denen der Subunternehmer Kenntnis erlangt. Der Subunternehmer wird seine Mitarbeiter und etwaige Erfüllungsgehilfen entsprechend auf Geheimhaltung und Datenschutz verpflichten. Sollten Dritte oder Unbefugte versuchen, an solche vertraulichen Informationen zu gelangen, wird der Subunternehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.

Der Subunternehmer verpflichtet sich, sämtliche übernommenen oder generierten Datensätze (insbesondere Kunden- und Projektdaten) ausschließlich gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der DSGVO, zu verarbeiten. Eine Verarbeitung erfolgt nur, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder der Auftraggeber schriftlich eingewilligt hat. Gegebenenfalls werden die Parteien – sofern erforderlich – eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO abschließen, falls der Subunternehmer im datenschutzrechtlichen Sinne als Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber tätig wird. Der Subunternehmer hat nach Auftragsende alle personenbezogenen Daten, die ihm vom Auftraggeber überlassen wurden oder die er im Zuge der Leistungserbringung erhoben hat, nach Wahl des Auftraggebers zurückzugeben oder datenschutzkonform zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

Diese Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten gelten wechselseitig auch für den Auftraggeber in Bezug auf etwaige Geschäftsgeheimnisse des Subunternehmers, soweit sie ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden. Öffentliche Bekanntmachungen (Pressemitteilungen, Referenzen auf das Projekt etc.) durch den Subunternehmer unter Nennung des Auftraggebers oder des Endkunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Haftung und Versicherung

Der Subunternehmer haftet dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Er haftet in vollem Umfang für Personenschäden sowie für Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden, die auf ein Verschulden des Subunternehmers zurückzuführen sind. Hat der Subunternehmer den Schaden allein oder überwiegend verursacht, stellt er den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter insoweit frei.

Zur Absicherung seiner Haftung verpflichtet sich der Subunternehmer, während der Vertragslaufzeit und bis zum Ablauf aller Gewährleistungsfristen eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten zu unterhalten. Diese sollte insbesondere Personen- und Sachschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2.000.000 € je Schadensereignis abdecken. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Subunternehmer eine Versicherungsbestätigung vorzulegen, aus der Deckungssummen und Geltungsbereich ersichtlich sind. Etwaige Entschädigungsansprüche des Auftraggebers gegen die Versicherung des Subunternehmers gelten vorrangig, der Subunternehmer tritt entsprechende Ansprüche an den Auftraggeber ab, soweit gesetzlich zulässig.

Im Innenverhältnis zum Auftraggeber trägt der Subunternehmer alle Schäden, Aufwendungen (z.B. Rechtsverfolgungskosten, Gutachterkosten) und sonstigen Nachteile, die aus einer Verletzung seiner Pflichten aus diesem Vertrag resultieren. Für Folgeschäden und reine Vermögensschäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit des Subunternehmers beruhen, wird die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); im letzteren Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine etwaige weitergehende Haftung des Subunternehmers aus Produzentenhaftung, Übernahme von Garantien oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Einsatz Dritter / Weitergabe des Auftrags

Der Subunternehmer erbringt die vertraglichen Leistungen grundsätzlich aus eigener Kraft mit eigenen Mitarbeitern. Eine Weitergabe oder Unterbeauftragung des gesamten Auftrags oder wesentlicher Teile daraus an Dritte (Nachunternehmer in zweiter Reihe) ist dem Subunternehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht gestattet. Setzt der Subunternehmer mit Zustimmung des Auftraggebers Nachunternehmer oder Selbständige als Erfüllungsgehilfen ein, so hat er diese vertraglich in gleicher Weise zur Einhaltung aller in diesem Vertrag festgelegten Pflichten zu verpflichten (insbesondere bezüglich Qualität, Termine, Arbeitsschutz, Geheimhaltung, Kundenschutz, Mindestlohn). Der Subunternehmer bleibt dem Auftraggeber gegenüber in voller Höhe verantwortlich für die Leistungserbringung und Haftung, so als hätte er die Leistung selbst ausgeführt.

Verstößt der Subunternehmer gegen die Verpflichtung, keine unerlaubte Weitervergabe vorzunehmen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall nur zum Wert der tatsächlichen Ergebnisse abgerechnet, ein entgangener Gewinn des Subunternehmers wird nicht erstattet.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Subunternehmer kann gegenüber Forderungen des Auftraggebers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Subunternehmer nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, fällige Forderungen des Subunternehmers mit eigenen Gegenansprüchen zu verrechnen, sofern diese fällig und berechtigt sind. Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Subunternehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.

  • Vertragsübernahme: Eine Übertragung des Vertrags insgesamt durch den Subunternehmer (z.B. im Wege einer Rechtsnachfolge oder Betriebsübergabe) bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag auf einen Rechtsnachfolger oder ein verbundenes Unternehmen zu übertragen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Subunternehmers beeinträchtigt werden.

  • Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

  • Schriftform: Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags (einschließlich dieser Schriftformklausel) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Mitteilungen, welche in diesem Vertrag als „schriftlich“ oder „Schriftform“ bezeichnet sind, müssen mindestens in Textform (§ 126b BGB, z.B. E-Mail oder Fax) erfolgen, soweit nicht ausdrücklich die eigenhändige Unterschrift verlangt wird.

  • Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ergänzend gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts nach BGB, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält.

  • Gerichtsstand: Ist der Subunternehmer Vollkaufmann oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichgestellt, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftraggebers vereinbart (derzeit Hamburg). Der Auftraggeber kann den Subunternehmer alternativ an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Vertragsexemplare: Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen unterschrieben. Jede Partei erhält ein Exemplar.

(Ort, Datum)

Unterschrift Auftraggeber (GU): _______________________

Unterschrift Subunternehmer: _______________________