Anlage für Miet- und Pachtverträge von FM-Flächen
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Anlage: Detaillierte Erläuterungen zum Mietvertrag für FM-Flächen
Diese Anlage liefert eine umfassende, akademisch fundierte Erläuterung zum Miet- und Pachtvertrag für FM-Flächen (Facility-Management-Flächen). Sie erläutert die relevanten Normen und Standards, die bei der Gestaltung und Ausführung eines solchen Mietvertrags zu berücksichtigen sind, im Einzelnen. Dazu zählen Normen für Flächendefinition (DIN 277 und gif-Standard), die rechtliche Grundlage der Nebenkostenabrechnung (BetrKV), anwendbare Ausbau-Standards (AGI), besondere Vorgaben bei öffentlich geförderten Bauten (VOB/C) sowie Empfehlungen zur Vertragsstrukturierung (ISO 41012). Jede Komponente wird im Folgenden einzeln und detailliert beschrieben, um höchste Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Der Miet- und Pachtvertrag für FM-Flächen sollte alle Aspekte berücksichtigen, um rechtssicher, transparent und effizient zu sein. Durch die Normen DIN 277 und gif wird die Fläche exakt definiert und nachvollziehbar angegeben. Die Betriebskostenverordnung sorgt für eine klare Abrechnung der Nebenkosten im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Gegebenenfalls gewährleisten AGI-Standards, dass Ausbauten und technische Einrichtungen einem hohen industriellen Standard entsprechen. Bei öffentlichen Bauten wird mit VOB/C-Regelungen sichergestellt, dass auch technische Vertragsbedingungen normgerecht sind. Und die Empfehlungen der ISO 41012 unterstützen eine strukturierte, umfassende Vertragsgestaltung im Sinne moderner Facility-Management-Prinzipien.
Durch diese ganzheitliche Berücksichtigung aller relevanten Normativen wird der Vertrag nicht nur akademisch höchsten Ansprüchen genügen, sondern vor allem in der Praxis reibungslos umsetzbar sein. Beide Vertragsparteien – Vermieter wie Mieter – erhalten Klarheit über ihre Rechte und Pflichten, was die Grundlage für ein langfristig erfolgreiches Nutzungsverhältnis von FM-Flächen schafft.
Flächendefinition und -berechnung nach DIN 277 und gif-Richtlinien
Eine zentrale Grundlage bei Mietverträgen über Flächen ist die eindeutige Definition der Mietfläche. In Deutschland hat sich hierfür die DIN 277 als Standard etabliert. Diese Norm legt fest, wie Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau einheitlich zu berechnen und zu kategorisieren sind. Durch DIN 277 werden verschiedene Flächenarten klar definiert, was eine transparente Flächenaufstellung im Mietvertrag ermöglicht.
Wichtige Kategorien nach DIN 277 sind zum Beispiel
Bruttogrundfläche (BGF): Die gesamte Grundfläche eines Gebäudes einschließlich der Außenwände.
Nettogrundfläche (NGF): Die BGF abzüglich der konstruktiven Flächen (wie z.B. Wände, Pfeiler).
Nutzfläche (NUF): Der Teil der NGF, der tatsächlich genutzt werden kann (z.B. Büro- oder Wohnräume).
Verkehrsfläche (VF): Flächen für die Erschließung, wie Flure, Treppenhäuser oder Aufzüge.
Technikfläche (TF): Bereiche für haustechnische Anlagen, z.B. Heizungsräume oder Lüftungszentralen.
Durch diese einheitliche Definition und Kategorisierung stellt DIN 277 sicher, dass Flächen vergleichbar berechnet werden. Dies ist entscheidend für eine korrekte Immobilienbewertung, für die Bau- und Nutzungsplanung sowie für eine klare Abgrenzung der vermietbaren Fläche im Vertrag. So lassen sich Missverständnisse zwischen Mieter und Vermieter vermeiden, da objektive Kriterien für die Fläche gelten.
Neben DIN 277 existieren in der Immobilienwirtschaft spezielle Mietflächenrichtlinien der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung (gif e.V.). Die gif-Richtlinie (aktuell MF-GIF 2023) knüpft zwar an die Systematik der DIN 277 an, geht jedoch in der Differenzierung der Mietflächen weiter. Insbesondere für gewerblich genutzte Immobilien hat sich die gif-Mietflächenberechnung als Marktstandard etabliert. In vielen gewerblichen Mietverträgen wird daher die Mietfläche nach gif-Standard ausgewiesen.
DIN 277 vs. gif-Richtlinie: Während DIN 277 eine allgemeine Flächennorm für alle Hochbauten darstellt, regelt die gif-Richtlinie speziell die Ermittlung der Mietfläche für Gewerbeimmobilien. Oft ergibt die nach gif-Standard berechnete Mietfläche einen größeren Wert als nach DIN 277, weil bestimmte Flächen – etwa Gemeinschaftsflächen – anders behandelt und anteilig den Mietern zugerechnet werden. Dies bedeutet, dass z.B. Flure, Foyers oder Sanitärräume im gif-Standard in höherem Umfang als Mietfläche zählen als nach der reinen DIN-Flächenberechnung. Der Vorteil der gif-Methode liegt darin, dass sie praxisnäher abbildet, wie Mieter Flächen tatsächlich nutzen, und somit eine faire Kostenumlegung ermöglicht.
Aktueller Stand (MF-GIF 2023): Die neueste gif-Richtlinie MF-GIF 2023 trägt der Internationalisierung Rechnung. Eine wesentliche Änderung gegenüber der Vorgänger-Version (MF-GIF 2017) besteht darin, dass der bisherige Bezug zur DIN 277 entfällt und statt dessen eine Angleichung an den internationalen Standard IPMS (International Property Measurement Standard) erfolgt. Konkret wurde die Bezugslinie der Flächenvermessung (Innenkante der Außenwand) neu definiert, um Kompatibilität mit IPMS: All Buildings herzustellen. Diese Entwicklung unterstreicht, dass Mietvertragsflächen künftig noch klarer und weltweit vergleichbar strukturiert werden. Für den vorliegenden Vertrag bedeutet dies, dass eine präzise Flächenberechnung nach einem definierten Standard (DIN 277 oder gif-MF) vereinbart werden sollte, damit beide Parteien eine verlässliche Grundlage haben.
Nebenkostenabrechnung gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Im Mietvertrag für FM-Flächen ist die Regelung der Nebenkosten (Betriebskosten) von großer Bedeutung. Als Nebenkosten werden die laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kosten bezeichnet, die dem Eigentümer durch das Eigentum und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie entstehen. Dazu zählen insbesondere Kosten für den Betrieb und Unterhalt des Gebäudes, die der Mieter neben der Grundmiete zu tragen hat, sofern dies vertraglich vereinbart ist.
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) liefert den rechtlichen Rahmen dafür, welche Nebenkosten ein Vermieter überhaupt auf den Mieter umlegen darf. In der BetrKV ist klar geregelt, was als umlagefähige Betriebskosten gilt und was nicht. So dürfen z.B. Verwaltungskosten oder Instandsetzungskosten nicht auf den Mieter abgewälzt werden – solche Kosten muss der Vermieter selbst tragen. Umlagefähig sind hingegen vor allem die in § 2 BetrKV aufgezählten Betriebskostenarten. Diese umfassen beispielsweise Grundsteuer, Gebühren der Wasserversorgung und Entwässerung, Heizungs- und Warmwasserkosten (einschließlich Wartung der Anlagen), Kosten des Personen- oder Lastenaufzugs, Müllbeseitigung und Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen, Sach- und Haftpflichtversicherungen fürs Gebäude sowie Kosten für den Hausmeister, sofern derartige Leistungen am Objekt anfallen. All diese Posten dürfen nur dann vom Mieter getragen werden, wenn sie im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, ist es üblich und empfehlenswert, im Vertrag einen ausdrücklichen Verweis auf die BetrKV aufzunehmen. Eine mögliche Formulierung lautet etwa: "Zusätzlich zur Miete trägt der Mieter die auf seine Mieteinheit entfallenden umlagefähigen Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV)". Durch einen solchen Verweis in Verbindung mit der Beifügung der BetrKV als Anlage zum Vertrag muss nicht jede Nebenkostenposition einzeln im Vertrag aufgeführt werden. § 2 BetrKV listet abschließend alle umlagefähigen Kostenarten auf; werden diese insgesamt in Bezug genommen, können sämtliche darin genannten Nebenkosten im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich die BetrKV in Zukunft ändern sollte – der Vertrag bleibt aktuell, ohne dass eine Anpassung nötig ist.
Hinweis: Unter den in § 2 BetrKV aufgeführten Positionen finden sich an letzter Stelle auch „sonstige Betriebskosten“ (Nr. 17). Darunter fallen seltene oder objekt-spezifische Betriebskosten, die nicht eindeutig in die Kategorien 1–16 passen. Sonstige Betriebskosten führen häufig zu Streit, daher dürfen sie nur umgelegt werden, wenn konkret im Mietvertrag einzeln benannt und vereinbart. Außerdem müssen sie bestimmten Kriterien genügen (objektbezogen, laufend, betrieblich veranlasst, dem Gebrauch der Mietsache dienend), damit ihre Umlage rechtens ist. Im Zweifel sollte der Vermieter solche Posten explizit definieren (z.B. Wartung der Feuerlöscher oder Dachrinnenreinigung als umlagefähige sonstige Kosten).
Durch die strikte Orientierung am Katalog der BetrKV wird gewährleistet, dass die Nebenkostenabrechnung transparant und rechtssicher ist. Mieter und Vermieter wissen genau, welche Kosten umgelegt werden dürfen, was beiden Seiten zukünftige Konflikte erspart. Insgesamt sollte also der Mietvertrag alle vereinbarten Nebenkostenarten in Anlehnung an die BetrKV aufführen bzw. diese Verordnung als Anlage einschließen, um den formalen Anforderungen zu genügen und eine vollständige Umlage aller zulässigen Betriebskosten zu ermöglichen.
Ausbau-Standards gemäß AGI (Arbeitsgemeinschaft Industriebau)
Für Mietflächen in industriell oder gewerblich genutzten Gebäuden (FM-Flächen im industriellen Kontext) spielen oft die Ausbauqualität und technische Ausstattung der Mietsache eine große Rolle. Hier können Standards der Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) relevant sein. Die AGI ist ein Zusammenschluss der Bau- und Liegenschaftsabteilungen großer Wirtschaftsunternehmen sowie von Fachplanern, Herstellern und Hochschulen im Bereich Industrie- und Gewerbebau. Ziel der AGI und ihrer Mitglieder ist es unter anderem, kostenbewusstes, modulares Bauen zu fördern, einen Wissenstransfer über nachhaltige Bauweisen und intelligente Bausysteme sicherzustellen und insgesamt die Qualität und Wirtschaftlichkeit im Industriebau zu steigern.
Im Rahmen dessen veröffentlicht die AGI sogenannte AGI-Arbeitsblätter, die als Praxisstandards für Planung, Bau und Ausbau industrieller Gebäude dienen. Diese Richtlinien decken vielfältige technische und organisatorische Aspekte ab – von Konstruktion und Brandschutz über Gebäudetechnik bis hin zum Innenausbau (Ausbauten). Für Mietverträge bedeutet dies: Wenn ein Mieter eigene Ausbauten oder Umbauten in der Fläche vornehmen darf (z.B. Einbauten, Hallenerweiterungen, technische Anlagen), kann im Vertrag festgelegt werden, dass diese Maßnahmen AGI-Standards entsprechen müssen. Durch eine solche Klausel wird sichergestellt, dass etwaige Ausbauten fachgerecht, modular und nachhaltig erfolgen, wie es die Industriebaurichtlinien vorsehen.
Ein praktisches Beispiel ist die Ausführung von Mieterausbauten nach einem bestimmten Qualitätsstandard: Die AGI-Arbeitsblätter der Reihe Q definieren beispielsweise Qualitätsstufen für Bauteile und Ausstattungen (etwa Bodenbeläge, Beleuchtung, Klimatisierung) im Industriebau. Werden diese im Vertrag referenziert, erhält der Mieter klare Vorgaben, welche Beschaffenheit die von ihm eingebrachten Einrichtungen haben müssen. Ebenso könnten in einem FM-Mietvertrag für Produktionsflächen bestimmte Lastannahmen, Industrieboden-Standards oder Brandschutzanforderungen gemäß AGI-Dokumenten festgelegt sein, um den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Zwar sind AGI-Standards keine gesetzlichen Normen, doch sie genießen in der Fachwelt Anerkennung und reflektieren den Stand der Technik im Industriebau. Ihre Berücksichtigung im Mietvertrag stellt somit eine qualitativ hochwertige und zukunftssichere Nutzung der Flächen sicher.
(Hinweis: Die Anwendung von AGI-Standards ist insbesondere dort sinnvoll, wo es um technisch anspruchsvolle oder branchenspezifische Ausbauten geht – zum Beispiel Reinräume, Produktionsstätten, Logistikhallen etc. In rein büromäßig genutzten FM-Flächen spielen AGI-Richtlinien oft eine geringere Rolle, dort greifen eher allgemeine Ausbaustandards.)
Öffentliche Förderung und VOB/C – Besondere Vorgaben bei geförderten Bauten
Sofern es sich bei den betroffenen FM-Flächen um öffentlich geförderte oder von der öffentlichen Hand angemietete Gebäude handelt, treten zusätzliche Regularien in den Vordergrund. In solchen Fällen wird häufig die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) in Bau- und Ausstattungsfragen relevant. Die VOB – insbesondere Teil B und Teil C – enthält standardisierte Vertragsbedingungen und technische Anforderungen für Bauleistungen. Für Bauverträge der öffentlichen Hand ist die Anwendung der VOB verpflichtend vorgeschrieben. Das bedeutet: Wurden Bau- oder Ausbauarbeiten im Rahmen eines öffentlich geförderten Projekts durchgeführt, mussten sie gemäß VOB vergeben und ausgeführt werden. Dies spiegelt sich mitunter auch im Mietvertrag wider, etwa durch Verweise auf VOB-Bedingungen bei Umbauten oder Instandhaltungen während der Mietzeit.
Im konkreten Kontext ist vor allem die VOB Teil C von Interesse, welche die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen enthält. Diese technischen Normen – als DIN-Normen veröffentlicht – spezifizieren die Ausführungsstandards für praktisch alle Gewerke am Bau. So existiert z.B. die ATV DIN 18299 als allgemeine Grundnorm für Bauarbeiten jeder Art, daneben zahlreiche weitere ATV-Normen für Betonarbeiten, Elektroinstallationen, Lüftungstechnik, Bodenbeläge usw., die jeweils detaillierte Vorgaben zur fachgerechten Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen machen. Wenn also im Mietobjekt (dem Gebäude) öffentliche Fördermittel stecken oder es sich um ein Projekt der öffentlichen Hand handelt, kann davon ausgegangen werden, dass alle baulichen Maßnahmen nach VOB/C-Standards erfolgt sind. Der Mietvertrag könnte in solchen Fällen Klauseln enthalten, die sicherstellen, dass auch während der Mietdauer durchgeführte bauliche Änderungen den VOB/C-Normen genügen.
Für einen rein privatwirtschaftlichen Mietvertrag ohne öffentlichen Bezug ist die VOB/C weniger relevant – hier gelten primär die Regelungen des BGB und individuell ausgehandelte Vertragsklauseln. Die VOB darf im privaten Bereich zwar freiwillig vereinbart werden, ist aber nur bindend, wenn sie ausdrücklich als Vertragsbestandteil einbezogen wird. In der Praxis wird dies bei normalen Mietverträgen selten gemacht, da Mietverträge keine klassischen Bauverträge sind. Nichtsdestotrotz ist es hilfreich zu wissen, dass bei öffentlich geförderten Bauten ein hoher technischer Standard gemäß VOB/C vorausgesetzt werden kann. Dies kann z.B. Auswirkungen auf Gewährleistungsfristen für eingebaute Anlagen oder die Beschaffenheit von auszubauenden Einrichtungen haben, die im Mietvertrag bedacht werden sollten.
(Zusammengefasst: Öffentliche Förderung zieht in der Bauphase VOB-Regularien nach sich. Im Mietvertrag für solche Flächen sollte geprüft werden, ob Referenzen auf VOB/C sinnvoll sind, etwa um die Qualität von späteren Änderungen oder Wartungen an die etablierten technischen Standards zu knüpfen.)
Struktur des Vertrags nach ISO 41012 (Facility-Management-Verträge)
Abschließend ist der Aufbau und die Struktur des Mietvertrags selbst von Bedeutung – insbesondere bei FM-Flächen, wo oft zusätzliche Dienstleistungen und betriebliche Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien geregelt werden. Die ISO 41012 (DIN EN ISO 41012:2018) ist eine internationale Norm im Facility Management, die Leitlinien für die strategische Beschaffung und die Entwicklung von Vereinbarungen bietet. Obwohl sie keinen rechtlich bindenden Charakter für Mietverträge hat, gibt sie wertvolle empfehlende Hinweise, wie Verträge mit Nutzern oder Dienstleistern klar zu strukturieren sind.
ISO 41012 behandelt unter anderem verschiedene Arten von FM-Verträgen sowie die empfohlene Entwicklung, Struktur und den Inhalt solcher Vereinbarungen. Dazu zählt z.B. die klare Definition von Begriffen, Rollen und Verantwortlichkeiten im Vertrag, die transparente Beschreibung der Leistungsinhalte (etwa welche Facility-Services der Vermieter oder Betreiber erbringt und was der Mieter selbst übernimmt) und die Festlegung von Leistungsindikatoren oder Berichtspflichten. Insgesamt zielt der Standard darauf ab, durch gut strukturierte Verträge Mehrwert zu schaffen – etwa indem Missverständnisse vermieden, Leistungsbereiche eindeutig abgegrenzt und somit Kosten optimiert werden. Ein klar gegliederter Mietvertrag nach den Prinzipien der ISO 41012 erleichtert sowohl das tägliche Facility Management als auch die langfristige Zusammenarbeit zwischen Eigentümer (bzw. FM-Dienstleister) und Nutzer der Flächen.
Für den konkreten Mietvertrag über FM-Flächen bedeutet dies: Es ist ratsam, den Vertrag systematisch aufzubauen (z.B. in Abschnitte zu Flächen, Leistungen, Kosten, Pflichten, Laufzeiten etc.), Begriffe konsequent zu verwenden und alle Vereinbarungen schriftlich, verständlich und umfassend festzuhalten. Die ISO 41012 liefert hierfür einen Orientierungsrahmen. Indirekt stellt sie sicher, dass der Vertrag vollständig ist (alle wesentlichen Punkte enthält), verständlich für beide Seiten formuliert ist und effiziente Prozesse im Gebäudebetrieb unterstützt. Dies deckt sich mit dem Prinzip, Verträge mit Nutzern klar und strukturiert zu gestalten, wie es in modernen FM-Standards empfohlen wird. Zwar ersetzt ISO 41012 keinesfalls juristischen Rat, aber ihre Anwendungshilfen tragen zu einem Best Practice-Aufbau bei, der auch im akademischen und praktischen Diskurs als vorbildlich gilt.