Hausordnung mit Einführung für Mietverträge über FM-Flächen
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Hausordnung / Nutzungsregelung (Beispiel)
Ein geordnetes Regelwerk in Form einer Hausordnung ist unverzichtbar, um einen reibungslosen Gebäudebetrieb und ein harmonisches Miteinander aller Nutzenden sicherzustellen. Klare Verhaltensvorgaben beugen Konflikten zwischen Mietparteien vor und tragen wesentlich zum Hausfrieden und zur Betriebssicherheit bei. Jeder Mieterin sowie der Vermieter haben ein Interesse daran, dass die Hausordnung eingehalten wird, um ein sicheres, konfliktfreies und rechtlich abgesichertes Zusammenleben in der Liegenschaft zu gewährleisten. Zudem obliegt dem Gebäudebetreiber eine besondere Verantwortung für die Sicherheit der Nutzer – insbesondere in Bereichen wie Brandschutz, Zugangskontrolle und Notfallvorsorge – was durch konsequente Hausregeln unterstützt wird.
Die nachfolgenden Bestimmungen dienen dazu, Rechte und Pflichten aller Beteiligten klar zu definieren. Sie stellen sicher, dass gesetzliche Vorgaben (z.B. bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften) eingehalten werden und der ordnungsgemäße Gebrauch der FM-Flächen erfolgt. Gleichzeitig wird ein umsichtiger, nachhaltiger Betriebsablauf gefördert, indem etwa Energieeffizienz und Umweltbewusstsein der Nutzenden eingefordert werden. Durch Integration dieser Hausordnung als Vertragsbestandteil wird ihre Verbindlichkeit sichergestellt: Alle Mieter*innen erkennen diese Regeln mit Unterzeichnung des Miet- oder Pachtvertrages als bindend an. Ohne eine solche Einbeziehung dürfte eine Hausordnung lediglich allgemeine Ordnungsvorgaben (wie Ruhezeiten oder das Freihalten von Fluchtwegen) enthalten, nicht jedoch weitergehende Pflichten auferlegen. Als Vertragsanlage hingegen können auch konkrete Mitwirkungspflichten – etwa Reinigungsdienste oder Winterdienst – wirksam übertragen werden. Verstöße gegen die Hausordnung stellen damit einen Verstoß gegen den Mietvertrag dar und können sanktioniert werden, um den sicheren und friedlichen Betrieb der Immobilie zu wahren.
- Sicherheitsvorschriften
- Zutrittsregelungen
- Brandschutz
- Ordnung
- Nutzung
- Nachhaltigkeit
- Gemeinschaftsflächen
- Lärmschutz
- Verhalten
- Rechtsverbindlichkeit
- Schlussbestimmung
Sicherheitsvorschriften
Jeder Nutzerin der FM-Flächen ist verpflichtet, höchste Sorgfalt auf die Sicherheit von Personen und Einrichtungen im Gebäude zu verwenden. Sämtliche einschlägigen technischen und behördlichen Sicherheitsvorschriften – insbesondere Vorgaben der Bauordnungsämter, Arbeitsschutzrichtlinien und feuerpolizeilichen Behörden – sind strikt zu beachten. Der Mieter hat seine Räumlichkeiten nur im vertragsgemäßen Zustand und Zweck zu gebrauchen und Gefährdungen aktiv zu vermeiden.
Insbesondere sind folgende Sicherheitsregeln einzuhalten:
Verkehrssicherungspflicht: Der Mieter muss im eigenen Verantwortungsbereich und in den von ihm genutzten Gemeinschaftsflächen dafür sorgen, dass keine Dritten zu Schaden kommen (z.B. keine Stolperfallen, keine herabfallenden Gegenstände). Sicherheitsrelevante Einrichtungen wie Geländer, Beleuchtung und Notausgänge dürfen weder beschädigt noch verstellt werden. Mängel oder Gefahrenquellen sind unverzüglich dem Vermieter/FMG zu melden (siehe § 9).
Allgemeine Sorgfalt: Bei Unwetter, nachts sowie bei längerer Abwesenheit sind Fenster und Türen geschlossen zu halten, um Sturm-, Regen- oder Einbruchsschäden vorzubeugen. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und Beschädigungen an technischen Anlagen (Gas, Wasser, Elektro etc.) zu vermeiden; jede Beschädigung oder Störung ist umgehend zu melden. Die Nutzung von offensichtlich defekten elektrischen Geräten ist untersagt – solche Geräte sind sofort vom Netz zu nehmen, da sie den VDE-Sicherheitsbestimmungen nicht mehr genügen.
Schlüssel und Zutrittssicherheit: Alle ausgehändigten Schlüssel sind sorgfältig aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Ein Nachmachen der Schlüssel oder Weitergeben an Unberechtigte ist nicht gestattet. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, damit Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Austausch von Schließzylindern) veranlasst werden können.
Zutrittsregelungen
Das Zutrittsrecht zu den FM-Flächen und dem Gebäude obliegt ausschließlich den vertraglich berechtigten Personen (Mieterinnen, deren Beschäftigte und vertraglich zugelassene Nutzer). Unbefugten ist der Zugang untersagt. Besucherinnen oder Dienstleister dürfen die Räumlichkeiten nur nach vorheriger Anmeldung bzw. Zustimmung des Mieters und unter Beachtung der Hausordnung betreten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Dritte, die in seinem Auftrag oder Interesse das Gebäude betreten, die geltenden Regeln einhalten.
Außerhalb der regulären Betriebs- oder Öffnungszeiten bleiben die Gebäudezugänge aus Sicherheitsgründen verschlossen. Insbesondere sind Haupteingangstüren und Tore während der Nacht (typischerweise von 22:00 bis 6:00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten. Ausnahmen (etwa für Schichtbetriebe oder bei besonderen Veranstaltungen) bedürfen der Abstimmung mit dem Vermieter bzw. Facility-Management. Werden Zutrittskontrollsysteme (z.B. elektronische Zugangskarten, Alarmanlagen) eingesetzt, sind diese vom Mieter ordnungsgemäß zu nutzen; eine Manipulation oder Umgehung der Sicherheitseinrichtungen ist strikt verboten. Die Inhaber des Hausrechts können in begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Zutrittsbeschränkungen erteilen (z.B. vorübergehende Öffnung bei Umzug oder Lieferungen) – dies entbindet nicht von der Pflicht zur allgemeinen Vorsicht und Rücksichtnahme im Gebäude.
Brandschutz und Fluchtwege
Brandschutz hat oberste Priorität. Alle allgemein geltenden feuerpolizeilichen Vorschriften sowie objektspezifischen Brandschutzordnungen sind strikt einzuhalten. In allen Gebäudeteilen gilt ein verantwortungsbewusstes Verhalten zur Verhütung von Bränden.
Insbesondere werden folgende Regelungen getroffen:
Kein offenes Feuer, Rauchverbot: Offenes Licht, Feuer und das Rauchen sind in brandempfindlichen Bereichen wie Kellern, Dachböden und Lagerräumen untersagt. In allgemein zugänglichen Innenbereichen (Treppenhäuser, Flure, Aufzüge) besteht aus Rücksicht auf andere ein generelles Rauchverbot. Soweit Raucherzonen ausgewiesen sind, dürfen diese nur unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen genutzt werden.
Lagerung von Gefahrstoffen: Das Abstellen oder Lagern von leicht entzündlichen oder brennbaren Stoffen außerhalb speziell dafür vorgesehener und vom Vermieter genehmigter Bereiche ist verboten. In Gemeinschaftsräumen wie Treppenhäusern dürfen keine Gegenstände abgestellt werden, die als Brandlast dienen oder die Evakuierung behindern könnten. Ebenso ist die unsachgemäße Lagerung von explosiven, toxischen oder anderweitig gefährlichen Materialien untersagt. Offizielle Vorschriften zur Lagerung feuergefährlicher Stoffe (z.B. Behältervorgaben, Mengenbegrenzungen) sind vom Mieter genau zu beachten.
Flucht- und Rettungswege: Alle Fluchtwege, Rettungswege und Feuerwehrzufahrten sind ständig in voller Breite freizuhalten. Es darf nichts in Gängen, Türen oder Treppenhäusern abgestellt werden, was im Notfall den Weg versperrt. Gekennzeichnete Notausgänge sowie Sicherheitsschilder und Evakuierungspläne dürfen weder verdeckt noch entfernt werden. Jeder Nutzer sollte sich mit den örtlichen Fluchtwegen und Notausgängen vertraut machen und diese im Ernstfall ohne Zögern nutzen können.
Feuerlösch- und Meldeeinrichtungen: Feuerlöscher, Wandhydranten, Brandmelder und Alarmknöpfe müssen jederzeit zugänglich sein und dürfen nicht zweckentfremdet oder missbräuchlich benutzt werden. Ihre Standorte sind gekennzeichnet und dürfen nicht verstellt oder zugestellt werden. Der Mieter verpflichtet sich, die in seinen Räumen vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen in funktionsfähigem Zustand zu halten und Änderungen an Brandschutzeinrichtungen (z.B. Rauchmeldern, Sprinklern) keinesfalls eigenmächtig vorzunehmen.
Verhalten im Brandfall: Im Brandfall gelten die Notfallmaßnahmen gemäß § 9 dieser Hausordnung. Dazu gehören insbesondere Alarmierung der Feuerwehr (Notruf 112), das Auslösen von vorhandenen Brandalarmen, zügiges Verlassen des Gebäudes über die gekennzeichneten Wege und – falls ohne Eigengefährdung möglich – erste Löschversuche mit bereitgestellten Feuerlöschern.
Ordnung, Sauberkeit und Müllentsorgung
Alle Mieter*innen sind für die Ordnung und Sauberkeit sowohl in ihren angemieteten Bereichen als auch (bei Mitbenutzung) in gemeinschaftlichen Flächen mitverantwortlich. Jeder Mieter hat die gemieteten Räume schonend und sauber zu halten, regelmäßig zu reinigen und ausreichend zu lüften, um Bauschäden (z.B. Schimmelbildung) und Gesundheitsrisiken vorzubeugen. Küchen, Sanitäranlagen und sonstige Funktionsräume sind nach Gebrauch ordentlich zu hinterlassen. Verunreinigungen oder von einem Mieter verursachter Unrat in Gemeinschaftsflächen sind vom Verursacher umgehend zu beseitigen.
Besondere Beachtung gilt der Müllentsorgung: Alle Nutzer sind verpflichtet, ihren Abfall ordnungsgemäß zu trennen und zu entsorgen. Die jeweils vorgesehenen Sammelbehälter (Restmüll, Papier, Verpackungen, Bioabfall etc.) sind bestimmungsgemäß zu verwenden; eine Vermischung von Wertstoffen mit Restmüll ist zu vermeiden. Sperrige oder gefährliche Abfälle (z.B. Sperrmüll, Elektroschrott, Batterien, Chemikalien) dürfen nicht in den normalen Mülltonnen entsorgt, sondern müssen gemäß den kommunalen Vorgaben separat abgegeben werden. Überfüllte Müllbehälter sind der Hausverwaltung zu melden, anstatt Abfälle daneben abzustellen. Es ist strikt untersagt, Müll oder Gegenstände vor der Wohnungstür, im Hausflur oder anderen Gemeinschaftsflächen zwischenzulagern. Auch unsachgemäße Handlungen wie das Ausschütteln staubiger Tücher vom Balkon oder aus dem Fenster, wodurch Schmutz oder Gefahren für andere entstehen könnten, sind untersagt. Flüssige oder umweltgefährdende Abfälle dürfen keinesfalls in Ausgüsse oder Toiletten gekippt werden (insbesondere brennbare Flüssigkeiten wie Benzin, Lösungsmittel etc.) – solche Stoffe sind getrennt zu sammeln und fachgerecht zu entsorgen.
Die Einhaltung von Sauberkeit und Hygienestandards ist nicht nur aus optischen Gründen wichtig, sondern beugt auch Ungezieferbefall und Geruchsbelästigungen vor. Alle Mitwirkenden sollten daher durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass das Gebäude und Gelände einen gepflegten Eindruck machen und die anderen Mieter nicht durch Gerüche, Rauch, Lärm o.ä. belästigt werden.
Nutzung der technischen Infrastruktur
Die technischen Einrichtungen des Gebäudes (z.B. Personen- und Lastenaufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Elektrizitäts- und Wasserversorgung, EDV-Verkabelung, Brandschutztechnik) dürfen vom Mieter nur vertragsgemäß und sachgemäß genutzt werden. Die Mieter sind angehalten, sich mit der Bedienung der für sie relevanten Anlagen vertraut zu machen und die vom Vermieter bereitgestellten Betriebsanleitungen und Bedienvorschriften strikt zu beachten.
Insbesondere gelten folgende Regeln:
Schonende Bedienung: Alle technischen Anlagen sind vorsichtig und entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu bedienen. Unnötige Belastungen oder Fehlbedienungen sind zu vermeiden. Beispielsweise dürfen Aufzüge nicht überladen werden; Klima- und Heizungsanlagen sollen nur über die vorgesehenen Regler bedient und nicht manipuliert werden. Der Vermieter kann auf Verlangen schriftliche Betriebsanweisungen (etwa für Aufzüge, Warmwasserbereiter, Lüftungen) zur Verfügung stellen, die vom Mieter genau einzuhalten sind.
Keine eigenmächtigen Veränderungen: Eingriffe in die technische Infrastruktur des Gebäudes sind untersagt. Der Mieter darf Installationen – insbesondere elektrische Leitungen, Sicherungseinrichtungen, Wasser- und Gasleitungen, IT-Verkabelungen – weder verändern noch erweitern, es sei denn mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters und unter Beachtung der geltenden technischen Normen. Auch scheinbar geringfügige Veränderungen (z.B. Anschluss zusätzlicher Geräte an festinstallierte Anlagen, Manipulation von Thermostaten oder Meldern) können die Betriebssicherheit gefährden und sind daher genehmigungspflichtig.
Wartung und Meldung von Mängeln: Der ordentliche Betrieb technischer Anlagen wird vom Vermieter bzw. dessen Facility-Management sichergestellt (regelmäßige Wartung, Prüfungen etc.). Die Mieter haben auftretende Störungen oder Funktionsmängel an technischen Einrichtungen unverzüglich zu melden. Dies gilt insbesondere bei sicherheitsrelevanten Systemen wie Stromversorgung (z.B. Auslösen von Sicherungen), Heizungsanlagen (z.B. Ausfall im Winter) oder Aufzügen. Eigene Reparaturversuche an gemeinsamen Anlagen sind zu unterlassen – der Vermieter koordiniert die Instandsetzung durch Fachpersonal.
Schonender Verbrauch: Der Mieter sollte die technische Infrastruktur energieeffizient und ressourcenschonend nutzen. Beispielsweise sind Heizungsventile im Winter auf eine angemessene Temperatur einzustellen und nicht durch permanentes Lüften der Räume zu konterkarieren (Stoßlüftung statt Dauerlüftung), um Energie nicht unnötig zu verschwenden. Gleiches gilt für Klimaanlagen im Sommer. Beleuchtungen und Geräte sollten beim Verlassen der Räume ausgeschaltet werden, sofern sie nicht betriebsbedingt dauerhaft laufen müssen. Diese Maßnahmen liegen im gemeinsamen Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Immobilie und können auch gesetzlich vorgeschriebenen Energiesparpflichten entsprechen.
Nachhaltigkeit und Umweltschutz
Der Vermieter und die Mieter bekennen sich zu einer nachhaltigen Nutzung der Immobilie. Daher sind alle angehalten, Ressourcen zu schonen und die Umwelt zu schützen.
Dies umfasst insbesondere folgende Aspekte:
Energieeinsparung: In allen Bereichen des Gebäudes soll ein effizienter Energieeinsatz erfolgen. Mieter werden gebeten, Strom, Heizenergie und Wasser nur im notwendigen Umfang zu verbrauchen. Beleuchtungen in Gemeinschaftsräumen (Flure, Toiletten, Garagen) sollten bei Nichtgebrauch ausgeschaltet bleiben, sofern keine automatischen Steuerungen vorhanden sind. Wasser ist nicht unnötig laufen zu lassen; tropfende Hähne oder undichte Toilettenspülungen sind umgehend dem Hausmeister/Vermieter zu melden, um Wasserverschwendung zu unterbinden. Bei starker Kälte sind Räume ausreichend zu beheizen bzw. wasserführende Anlagen zu entleeren, um Frostschäden vorzubeugen.
Klimaschutz und Emissionsvermeidung: Jegliche Verhaltensweisen, die zu vermeidbaren Emissionen führen, sollen unterlassen werden. Dazu zählt insbesondere das Vermeiden von Luftverunreinigungen (Rauch, Staub, Gerüche) und Lärm (siehe § 8) gegenüber der Umwelt und Nachbarschaft. Für betrieblich notwendige Emissionen (z.B. Abluft von technischen Anlagen) sind die vorhandenen Filter- und Abluftsysteme zu nutzen und instand zu halten.
Nachhaltige Materialien: Bei der Nutzung der Flächen sollen nach Möglichkeit umweltfreundliche Produkte verwendet werden (z.B. biologisch abbaubare Reinigungsmittel, Verzicht auf Lösungsmittel, soweit machbar). Gefahrstoffe sind nur in dem vom Gesetz erlaubten Umfang und unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften zu verwenden und zu lagern.
Abfallkonzept: Wie in § 4 beschrieben, ist eine konsequente Mülltrennung Pflicht. Darüber hinaus wird erwartet, dass Mieter*innen zur Reduktion des Abfallaufkommens beitragen, z.B. durch Mehrwegverpackungen, Recycling von Büromaterial etc., wo immer es praktikabel ist. Größere Mengen anfallender Wertstoffe sollten direkt den entsprechenden Recyclinghöfen oder -stellen zugeführt werden, insbesondere wenn die Kapazitäten der Haus-Müllbehälter nicht ausreichen.
Umweltgefährdende Eingriffe: Jegliche Einleitungen von Schadstoffen in Boden, Gewässer oder Kanalisation – etwa das Ausgießen von Chemikalien oder Ölen – sind streng verboten und können neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen auch behördliche Auflagen oder Strafen nach sich ziehen. Der Mieter haftet für Umweltschäden, die durch unsachgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen oder Abfällen in seinem Einflussbereich entstehen.
Dieses nachhaltige Verhalten entspricht auch den Pflichten des Betreibers im Rahmen der Betreiberverantwortung, der zufolge der Immobilienbetrieb effizient, rechtskonform und umweltgerecht erfolgen muss. Die Mieter tragen insoweit Mitverantwortung, diese Ziele im täglichen Gebrauch der Flächen umzusetzen.
Verhalten in Gemeinschaftsflächen
Gemeinschaftsflächen (alle vom Mietgegenstand nicht umfassten, zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Bereiche wie Treppenhäuser, Flure, Aufzüge, Foyers, Hof- und Außenanlagen, Parkplätze, Gemeinschaftsräume etc.) sind von allen Nutzern rücksichtsvoll und pfleglich zu behandeln. Jeder Mieter hat sich so zu verhalten, dass andere weder gefährdet noch unzumutbar beeinträchtigt werden.
Zur Aufrechterhaltung einer guten Ordnung gelten insbesondere folgende Regeln:
Keine Fremdnutzung oder Lagerung: Es ist untersagt, Gegenstände (Mobiliar, Kisten, Fahrräder, Kinderwagen u.ä.) in Gemeinschaftsflächen abzustellen oder zu lagern, sofern hierfür nicht ausdrücklich vom Vermieter ausgewiesene Bereiche vorhanden sind. Flure, Treppen und Durchgänge müssen frei bleiben (vgl. § 3 zu Fluchtwegen). Vor Türen oder in Rettungswegsflächen dürfen auch vorübergehend keine persönlichen Gegenstände gelagert werden. Sollte der Vermieter im Ausnahmefall eine kurzfristige Abstellgenehmigung erteilen, erfolgt dies widerruflich; der Mieter haftet für eventuelle daraus entstehende Schäden.
Nutzung nur im vorgesehenen Rahmen: Gemeinschaftsräume und -einrichtungen (z.B. Teeküchen, Waschräume, Konferenzzonen, Dachterrassen) dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Nach der Benutzung sind sie sauber und ordnungsgemäß (im Originalzustand) zu hinterlassen. Einrichtungen wie z.B. Gemeinschaftsküchen unterliegen gegebenenfalls einem Nutzerplan oder besonderen Nutzungsbedingungen, die von den Mietern einzuhalten sind.
Verbot gewerblicher Tätigkeiten in Gemeinschaftsflächen: Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen in allgemeinen Bereichen keine privaten Arbeiten oder gewerblichen Tätigkeiten vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Flure oder den Hof für handwerkliche Arbeiten, Fahrzeugreparaturen oder ähnliches zu benutzen. Auch das Radfahren auf Höfen und in Durchfahrten ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
Parken und Verkehr auf dem Grundstück: Fahrzeuge des Mieters oder seiner Mitarbeiter dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters auf dem Grundstück abgestellt werden und auch dann nur auf den zugewiesenen Parkplätzen. Fremden Fahrzeugen (Besucher, Lieferanten) ist das Befahren des Grundstücks nur zum Be- und Entladen und nur für die nötige Dauer gestattet. Das unberechtigte Dauerparken kann vom Vermieter unterbunden werden; insbesondere behält sich der Vermieter vor, unbefugt abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernen zu lassen oder ein angemessenes Nutzungsentgelt zu erheben. Fahr- und Gehwege auf dem Gelände sind jederzeit freizuhalten; die StVO gilt entsprechend.
Rücksichtnahme und Benehmen: In Gemeinschaftsflächen ist auf Ruhe, Sauberkeit und allgemeine Umgangsformen zu achten. Starke Verschmutzungen (z.B. durch verschüttete Flüssigkeiten, hereingetragenen Schlamm) sind vom Verursacher unverzüglich zu reinigen. Tätigkeiten, die die Atmosphäre in der Gemeinschaft negativ beeinträchtigen (z.B. lautes Telefonieren in Fluren, aggressives Verhalten, Pöbeln) sind zu unterlassen. Die Hausordnung erwartet ein respektvolles Verhalten gegenüber Mitmietern, Besuchern und dem Facility-Personal. Beschwerden oder Konflikte sollten sachlich und möglichst unter Mitwirkung der Hausverwaltung geklärt werden, um den Hausfrieden nicht zu stören.
Lärmschutz und Rücksichtnahme auf Ruhezeiten
Jeder Mieterin hat das Recht auf ungestörten Gebrauch der Mietsache, wozu auch zählt, nicht unzumutbarer Lärmbelästigung durch andere ausgesetzt zu sein. Daher sind alle Nutzer verpflichtet, auf eine geräuscharme Lebens- und Arbeitsumgebung hinzuwirken und insbesondere die allgemein gültigen Ruhezeiten einzuhalten. Grundsätzlich gilt in dem Gebäude die übliche Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Tätigkeiten und Geräusche auf Zimmer- bzw. büroübliche Lautstärke zu beschränken. Insbesondere laute Arbeiten (Bohren, Hämmern, lautes Möbelrücken) oder das Abspielen von Musik in hoher Lautstärke sind während der Nachtruhe untersagt. Auch tagsüber ist unnötiger Lärm zu vermeiden; Geräte und Maschinen (z.B. Staubsauger, Drucker, Kopierer) sollen mit Rücksicht auf benachbarte Räume und Einheiten genutzt werden.
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gelten ganztägig erhöhte Ruheanforderungen – es sind dann keine lärmverursachenden Arbeiten oder laute Aktivitäten erlaubt (vergleichbar der Nachtruhe). In vielen Gemeinden existieren zudem örtliche Lärmschutzsatzungen oder Immissionsschutzverordnungen, die etwa auch eine Mittagsruhe (z.B. 13:00–15:00 Uhr) vorschreiben können; solche Vorgaben sind von den Mietern ebenfalls zu respektieren, soweit sie bekannt gemacht wurden. Generell gilt: alle geräuschintensiven Handlungen sollten auf ein notwendiges Minimum reduziert und – wenn unvermeidlich – auf angemessene Zeiten verteilt werden.
Besondere Rücksichtnahme wird in Bereichen mit erhöhtem Ruhebedarf erwartet, etwa in Büroräumen, Besprechungszonen oder Ruheräumen. In solchen Bereichen sind Telefongespräche oder Diskussionen in gedämpfter Lautstärke zu führen. Musik- und Fernsehgeräte sowie sonstige Audiogeräte sind nur in solcher Lautstärke zu betreiben, dass Nachbarn nicht gestört werden – auch nicht tagsüber. Kurze, unvermeidbare Lärmentwicklungen (z.B. beim Ein- oder Auszug, bei Reparaturen) sind auf das Notwendige zu beschränken und möglichst vorher anzukündigen. Sollte ein Nachbar trotz aller Rücksichtnahme unzumutbar gestört werden, ist auf entsprechende Hinweise oder Bitten umgehend einzugehen.
Die Mieter werden angehalten, etwaige Konflikte wegen Lärm zunächst untereinander einvernehmlich anzusprechen und zu lösen. Falls dies nicht möglich ist oder keine Besserung eintritt, kann die Hausverwaltung eingeschaltet werden. Dauerhafte oder schwere Ruhestörungen stellen einen Verstoß gegen diese Hausordnung dar und können im Extremfall mietrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (siehe § 10).
Verhalten bei Notfällen und Störfällen
Tritt ein Notfall oder Störfall ein, ist umsichtig, aber entschlossen zu handeln. Die oberste Regel lautet: Ruhe bewahren und situationsgerecht reagieren. Alle Mieter und Nutzer sollen sich mit den Notfall- und Alarmplänen des Gebäudes vertraut machen (Aushänge beachten!) und im Ernstfall den Anweisungen der zuständigen Stellen Folge leisten.
Die folgenden Verhaltensregeln gelten insbesondere:
Brände, Explosionen, Rauchentwicklung: Bei einem Brand oder einer Explosion ist unverzüglich die Feuerwehr über Notruf 112 zu alarmieren. Machen Sie – wenn vorhanden – von Handfeuermeldern oder internen Alarmknöpfen Gebrauch, um alle Personen zu warnen. Gefährdete Bereiche sind sofort zu verlassen, benutzen Sie die gekennzeichneten Fluchtwege und Notausgänge. Dabei gilt: Aufzüge nicht benutzen, sondern das Treppenhaus; anderen (insbesondere hilfsbedürftigen Personen) nach Möglichkeit helfen; Türen hinter sich schließen (nicht abschließen). Nachdem Sie sich in Sicherheit gebracht haben, ist umgehend der Vermieter oder sein Beauftragter (Hausmeister, Facility-Manager) über den Vorfall zu informieren. Den Anweisungen von Feuerwehr, Polizei und Evakuierungshelfern ist strikt Folge zu leisten. Keinesfalls sollen Mieter ihre eigene Rettung verzögern, um noch Sachwerte zu sichern. Löschversuche sind nur dann zu unternehmen, wenn das Feuer noch klein ist und keine Eigengefährdung besteht – ansonsten verlassen Sie sofort den Bereich.
Unfälle und medizinische Notfälle: Bei schweren Unfällen oder akuten gesundheitlichen Notfällen ist sofort der Rettungsdienst (Notruf 112) zu verständigen. Leisten Sie Erste Hilfe nach Ihren Möglichkeiten (Erste-Hilfe-Kästen befinden sich an gekennzeichneten Stellen). Informieren Sie ebenfalls schnellstmöglich die Hausverwaltung, damit Rettungskräfte eingewiesen werden und ggf. weitere Maßnahmen im Gebäude (z.B. Freihalten von Zugängen) koordiniert werden können. Jeder Unfall, der im Zusammenhang mit der Nutzung der FM-Flächen steht, sollte zudem dem Vermieter gemeldet werden, selbst wenn er glimpflich ausging, um ggf. Gefahrenquellen künftig auszuschalten.
Technische Störungen/Gefahren: Bei Gasgeruch, Gefahr von Wasseraustritt (Rohrbruch) oder elektrischem Schlag besteht akute Gefahr. In solchen Fällen ist – soweit gefahrlos möglich – zunächst die Gefahrenquelle abzustellen (z.B. Hauptabsperrhahn Gas schließen, Hauptwasserhahn schließen, Stromkreis abschalten) und anschließend sofort der zuständige Störungsdienst bzw. Notdienst (Gasversorger, Wasserwerk, Elektriker) sowie der Vermieter zu benachrichtigen. Bei Gasalarm sind offene Flammen strikt zu vermeiden und Funkenbildungen (Lichtschalter, Telefone) im Gefahrenbereich zu unterlassen. Das Gebäude ist ggf. umgehend zu räumen und durchzulüften.
Missbrauch von Notfalleinrichtungen: Alle Alarm- und Sicherheitseinrichtungen (Feuermelder, Notausgänge, Erste-Hilfe-Einrichtungen) dürfen nur im Ernstfall oder zu Prüfungszwecken benutzt werden. Jede missbräuchliche Nutzung – sei es aus Mutwillen oder Leichtsinn – ist verboten und kann Schadensersatzpflichten sowie Ordnungsstrafen nach sich ziehen.
Meldepflicht: Jeder Mieterin hat die Pflicht, ernsthafte Störungen, Schäden oder Gefahren unverzüglich der Hausverwaltung/Vermieter zu melden. Dazu zählen z.B. ausgefallene Sicherungen, ungewöhnliche Geräusche oder Gerüche aus technischen Anlagen, Einsturzgefahren, Vandalismusschäden oder sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle. Durch frühzeitige Meldung können Folgeschäden verhindert und schnelle Hilfe veranlasst werden. Wird eine Meldung unterlassen, obwohl die Gefahr erkennbar war, kann dies zu Haftungsfragen zu Lasten des pflichtwidrig unterlassen Habenden führen.
Die in dieser Hausordnung geregelten Notfallmaßnahmen entbinden nicht davon, zusätzlich alle gesetzlichen Notfall- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Arbeitgeber haben z.B. weiterhin ihre Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV (Unfallverhütung) zu erfüllen, soweit eigene Mitarbeiter betroffen sind.
Rechtsverbindlichkeit und Sanktionen bei Verstößen
Diese Hausordnung ist Bestandteil des Miet- bzw. Pachtvertrages über die FM-Flächen und entfaltet rechtlich bindende Wirkung für Mieter und Vermieter. Jeder Verstoß gegen die vorliegenden Bestimmungen kommt einem vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts gleich. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere Abmahnungen und – bei fortgesetzten oder schwerwiegenden Verstößen – Kündigungen des Mietverhältnisses. In der Regel wird der Vermieter den betroffenen Mieter zunächst schriftlich abmahnen und auffordern, das vertragswidrige Verhalten einzustellen. Ändert der Mieter sein Verhalten trotz Abmahnung nicht, kann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. In gravierenden Ausnahmefällen, in denen durch den Verstoß erhebliche Beeinträchtigungen oder Gefahren entstehen (z.B. andauernde extreme Lärmbelästigung, vorsätzliche Brandgefährdung, Lagerung von gefährlichem Müll im Treppenhaus), kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht.
Unbeschadet einer Kündigung haftet der Mieter für sämtliche Schäden, die dem Vermieter oder Dritten durch die Verletzung der Hausordnung entstehen. Insbesondere eine Missachtung von Sicherheitsregeln, unterlassene Meldungen von Schäden (vgl. § 9) oder unerlaubte bauliche Veränderungen können zu Schadensersatzforderungen führen. Gegebenenfalls macht der Vermieter auch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche geltend, um den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Hausordnung bedürfen der Schriftform und – sofern sie die vertraglichen Rechte und Pflichten der Mieter wesentlich berühren – des Einverständnisses der Mietparteien. Solange die Hausordnung Vertragsbestandteil ist, kann der Vermieter sie nicht einseitig zu Lasten der Mieter abändern. Allerdings können im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen notwendige Anpassungen (z.B. neue Brandschutzauflagen, geänderte gesetzliche Ruhezeiten) auch während der Vertragslaufzeit wirksam werden; der Vermieter wird solche Änderungen den Mietern rechtzeitig mitteilen.
Schlussbestimmung
Diese Hausordnung tritt mit Unterzeichnung des Miet-/Pachtvertrages in Kraft und bleibt für die Dauer des Vertragsverhältnisses gültig. Sie wird als Anlage zum Vertrag genommen und wurde von beiden Parteien zur Kenntnis genommen. Sollte eine Bestimmung dieser Hausordnung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht; anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die dem ursprünglichen Sinn und Zweck wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Miet-/Pachtvertrages sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Alle Parteien verpflichten sich, zur Aufrechterhaltung eines sicheren, ordnungsgemäßen und friedlichen Gebäudebetriebs nach Treu und Glauben zusammenzuwirken.