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Vertragsanlage: Arbeitsschutz und Sicherheitskoordination in FM-Mietverhältnissen

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Anlage: Arbeitsschutz und Sicherheitskoordination

Anlage: Arbeitsschutz und Sicherheitskoordination

Diese Vertragsanlage regelt die Pflichten und Maßnahmen im Bereich Arbeitsschutz und Sicherheitskoordination für die vom Mieter gewerblich genutzten Facility-Management-Flächen („Mietbereich“). Sie beruht auf den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie der hierzu ergangenen Verordnungen (insbesondere der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)), den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und den Vorgaben der jeweils geltenden Landesbauordnung (BauO). Vermieter und Mieter verpflichten sich, diese Bestimmungen einzuhalten und die nachfolgenden Regelungen umzusetzen, um einen sicheren und gesetzeskonformen Betrieb im Mietbereich zu gewährleisten.

Diese Anlage „Arbeitsschutz und Sicherheitskoordination“ ist integraler Vertragsbestandteil des Mietvertrages. Die Verletzung der hierin übernommenen Pflichten durch den Mieter berechtigt den Vermieter – unbeschadet weiterer Ansprüche – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu geeigneten Maßnahmen, insbesondere zur Aufforderung zur Mangelbeseitigung, zur fristlosen Kündigung bei schwerwiegenden Verstößen oder zur Geltendmachung von Schadensersatz. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hauptmietvertrages.

Eigenverantwortung des Mieters im Arbeitsschutz

Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit in dem von ihm genutzten Mietbereich. Als Arbeitgeber ist er verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten und anderer Personen in seinem Bereich eigenverantwortlich zu treffen.

Dies umfasst insbesondere:

  • Gefährdungsbeurteilungen: Der Mieter hat für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Mietbereich regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen gemäß ArbSchG und BetrSichV durchzuführen und zu dokumentieren. Auf Grundlage dieser Beurteilungen sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.

  • Schutzmaßnahmen und Unterweisungen: Der Mieter stellt sicher, dass alle im Mietbereich geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden. Er hat seine Mitarbeiter über die Gefahren am Arbeitsplatz sowie über die getroffenen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln regelmäßig und nachweislich zu unterweisen (z. B. in Bezug auf die Bedienung von Arbeitsmitteln, das Verhalten im Notfall, Erste Hilfe und Brandschutz).

  • Arbeitsmittel und Anlagen: Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass alle von ihm eingebrachten oder im Mietbereich betriebenen Arbeitsmittel, Geräte und Anlagen den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er hat diese regelmäßig fachkundig warten und prüfen zu lassen (z. B. Prüfungen nach BetrSichV, DGUV-Vorschrift 3 für elektrische Anlagen und Betriebsmittel) und die Prüfnachweise auf Verlangen dem Vermieter oder zuständigen Behörden vorzulegen.

  • Ausstattung und Brandschutz im Mietbereich: Soweit nicht anders vereinbart, hat der Mieter seine Mietfläche mit den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen auszustatten und diese funktionsfähig zu halten. Dies umfasst insbesondere ausreichende und geeignete Feuerlösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Sicherheitskennzeichnungen (z. B. Beschilderung von Fluchtwegen, Feuerlöschern, Erste-Hilfe-Stellen). Der Mieter überwacht den Zustand dieser Schutzeinrichtungen und lässt erforderliche Wartungen oder Ersatzbeschaffungen rechtzeitig durchführen.

  • Verkehrssicherungspflicht: Die Verkehrssicherungspflicht für den Mietbereich obliegt dem Mieter. Er hat Gefahrenquellen in seinem Verantwortungsbereich unverzüglich zu beseitigen oder angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit Beschäftigte und Dritte nicht zu Schaden kommen.

Der Mieter bleibt auch in angemieteten Räumlichkeiten für die Einhaltung der oben genannten Pflichten verantwortlich. Gesetzliche weitergehende Pflichten des Mieters als Arbeitgeber bleiben unberührt.

Zutritts- und Prüfrechte des Vermieters

Dem Vermieter (bzw. von ihm Beauftragten) steht das Recht zu, den Mietbereich nach vorheriger angemessener Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, um die Einhaltung der in dieser Anlage sowie der gesetzlichen Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen oder um erforderliche Wartungs-, Prüf- oder Instandhaltungsmaßnahmen an der Bausubstanz und gebäudetechnischen Anlagen durchzuführen.

In dringenden Gefahrenfällen oder zur Schadenabwehr ist ein Zutritt auch ohne vorherige Ankündigung und außerhalb der Geschäftszeiten zulässig. Der Mieter darf den Zutritt in den vorgenannten Fällen nicht verweigern und hat im erforderlichen Umfang Unterstützung zu leisten.

Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter Nachweise über dessen Arbeitsschutzmaßnahmen und den Zustand sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Mietbereich zu verlangen. Insbesondere kann der Vermieter Prüfprotokolle, Wartungsnachweise oder Schulungsnachweise anfordern, soweit dies zur Überprüfung der Vertragspflichten oder zur Sicherstellung des sicheren Betriebs erforderlich ist. Festgestellte Mängel oder Verstöße hat der Mieter unverzüglich zu beheben.

Hausordnung und brandschutzbezogene Vorschriften

Die vom Vermieter für das Gebäude erlassene Hausordnung einschließlich aller brandschutzbezogenen Bestimmungen ist für den Mieter und seine Beschäftigten verbindlich. Der Mieter bestätigt, eine Ausfertigung der Hausordnung (einschließlich ggf. vorhandener Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil A, B, C) erhalten zu haben. Er wird seine Mitarbeiter und sonstige Personen, die sich auf seine Veranlassung im Mietbereich aufhalten, über die Inhalte der Hausordnung und die einzuhaltenden Sicherheitsregeln unterrichten.

Besondere brandschutzbezogene Vorschriften, die im gesamten Gebäude gelten, sind strikt zu befolgen. Dazu zählen unter anderem:

  • Freihalten von Flucht- und Rettungswegen: Alle Gänge, Flure, Türen, Treppenhäuser und Ausgänge, die als Rettungswege dienen, sind jederzeit frei von Hindernissen zu halten. Notausgänge und Brandschutztüren dürfen nicht blockiert oder unzulässig offen gehalten werden. Auch die vom Vermieter gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für Einsatzkräfte sind vom Mieter nicht zu versperren.

  • Umgang mit Feuer und Rauchverbot: Im Gebäude sowie im Mietbereich gelten die festgelegten Regelungen zum Umgang mit offenem Feuer und Rauchverboten. Das Entzünden von Feuer oder das Rauchen ist nur in ausdrücklich dafür freigegebenen Bereichen gestattet. Der Mieter hat die Einhaltung eventueller Rauchverbote durch seine Beschäftigten und Besucher sicherzustellen.

  • Brandschutzordnung und Meldewege: Die vom Vermieter vorgegebene Brandschutzordnung sowie die Verhaltensregeln im Brandfall (Alarmierung der Feuerwehr, Betätigung von Handfeuermeldern, Nutzung der Feuerlöscher, Evakuierung) sind vom Mieter umzusetzen. Er hat insoweit seine Mitarbeiter über die Meldewege bei einem Brand oder Unfall und über die Standorte von Brandmeldeeinrichtungen und Löschmitteln zu informieren.

Sofern der Mieter selbst Einrichtungen oder Anlagen betreibt, die besondere brandschutzrechtliche Auflagen erfordern (z. B. Lagerung von Gefahrstoffen, Nutzung offener Flammen, besondere technische Anlagen), hat er dies dem Vermieter vor Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen und alle behördlich vorgeschriebenen Genehmigungen vorzulegen. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass alle derartigen Anlagen den bauordnungsrechtlichen und brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen.

Koordinationspflichten bei mehreren Mietern

Werden im Gebäude Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig (Mehrmieterbetrieb), sind gemäß § 8 ArbSchG alle Arbeitgeber verpflichtet, bei der Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten. In einem Objekt mit mehreren Mietern übernimmt der Vermieter die übergeordnete Koordinierung der Sicherheits- und Notfallmaßnahmen, um ein einheitliches Sicherheitsniveau sicherzustellen.

Der Mieter verpflichtet sich, im Rahmen eines solchen Mehrmieterbetriebs aktiv mit dem Vermieter und den anderen Mietparteien zusammenzuarbeiten. Dies beinhaltet insbesondere:

  • Abstimmung von Maßnahmen: Der Mieter hat geplante Arbeiten oder betriebliche Vorgänge, die Auswirkungen auf die Sicherheit im Gebäude haben können, rechtzeitig mit dem Vermieter abzustimmen. Dies gilt insbesondere für Bau- oder Installationsarbeiten im Mietbereich, den Einsatz externer Dienstleister, das Einbringen größerer Maschinen oder Anlagen sowie für Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung (z. B. Schweißen, Arbeiten mit offenem Feuer, Umgang mit Gefahrstoffen).

  • Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen: Der Mieter ergreift geeignete Vorkehrungen, damit von seinem Betrieb keine Gefahren für die Beschäftigten anderer Mieter oder für vom Vermieter beauftragtes Personal (z. B. Wartungs- und Reinigungskräfte) ausgehen. Er weist eigene externe Auftragnehmer an, die im Gebäude tätig werden, auf die geltenden Sicherheits- und Verhaltensregeln hin und koordiniert deren Tätigkeiten mit dem Vermieter.

  • Benennung verantwortlicher Ansprechpartner: Der Mieter benennt dem Vermieter einen verantwortlichen Ansprechpartner (z. B. Sicherheitsbeauftragten oder Objektverantwortlichen), der für Fragen des Arbeitsschutzes und der Sicherheit als Koordinator auf Mieterseite dient. Dieser steht in Kontakt mit dem Sicherheitsverantwortlichen des Vermieters, um Informationen auszutauschen und gemeinsame Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen.

Der Vermieter ist berechtigt, für das Gebäude einen übergreifenden Sicherheits- bzw. Notfallkoordinator zu benennen, der die Zusammenarbeit der einzelnen Mietparteien lenkt. Dessen angemessene Weisungen zur Gefahrenabwehr und zur Einhaltung einheitlicher Sicherheitsstandards sind vom Mieter zu befolgen.

Evakuierungsübungen und Notfalltrainings

Zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus und zur Vorbereitung auf eventuelle Notfälle führen Vermieter und Mieter regelmäßig gemeinsame Evakuierungsübungen und andere Notfalltrainings durch. Der Vermieter ist berechtigt, mindestens einmal jährlich eine Evakuierungsübung für das Gebäude anzusetzen. Er wird den Mieter über Termin, Ablauf und Umfang einer solchen Übung rechtzeitig im Voraus informieren.

Der Mieter ist verpflichtet, an diesen Übungen mitzuwirken und die Teilnahme seiner Beschäftigten zu ermöglichen. Während der Evakuierungsübung haben sich alle anwesenden Personen an die vorgegebenen Evakuierungsanweisungen zu halten und sich unverzüglich zu den vorgesehenen Sammelstellen zu begeben.

Neben gemeinschaftlichen Übungen hat der Mieter auch unternehmensinterne Notfalltrainings durchzuführen. Dies umfasst z. B. die Unterweisung der Mitarbeiter im Umgang mit Feuerlöschern, Erste-Hilfe-Maßnahmen und das Einüben von Alarmierungswegen und Verhalten im Brand- oder Unfallfall. Neue Mitarbeiter sind im Rahmen der Einarbeitung unverzüglich über die Notfall- und Evakuierungsverfahren zu informieren. Der Mieter dokumentiert die Durchführung solcher Unterweisungen und Übungen.

Sollten bei Evakuierungsübungen oder realen Notfällen Mängel im Ablauf oder in den Einrichtungen (z. B. defekte Alarmeinrichtungen, unklare Fluchtwegsituationen) festgestellt werden, werden Vermieter und Mieter gemeinsam entsprechende Verbesserungsmaßnahmen beraten und umsetzen.

Sicherheitskonzept und Anlagen

Als Bestandteil dieser Vertragsanlage wird den Parteien ein Sicherheitskonzept für das Objekt zur Verfügung gestellt (siehe separate Anlage "Sicherheitskonzept").

Dieses Sicherheitskonzept enthält detaillierte Regelungen und Informationen zur betrieblichen Sicherheit, insbesondere:

  • Prüf- und Wartungsplan: Ein Prüfkalender, der alle regelmäßigen Prüfungen, Wartungen und sicherheitstechnischen Kontrollen im Gebäude und im Mietbereich aufführt (z. B. Prüfintervalle für Feuerlöscher, Sprinkleranlagen, Brandmeldeanlagen, Notbeleuchtung, Aufzüge, elektrische Anlagen). Der Prüfplan weist jeweils die zuständige Partei (Vermieter oder Mieter bzw. ein beauftragter Dienstleister) und die Fristen für die Durchführung aus. Der Mieter ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Prüf- und Wartungsaufgaben fristgerecht zu erfüllen und dem Vermieter die Durchführung zu bestätigen.

  • Zuständigkeiten und Ansprechpartner: Eine Übersicht der Zuständigkeiten, welche Sicherheitsaufgaben vom Vermieter und welche vom Mieter zu erfüllen sind. Insbesondere werden Verantwortliche benannt für Bereiche wie Arbeitsmedizin und Erste Hilfe, Brandschutzbeauftragte, Evakuierungshelfer, Koordinatoren für Arbeitssicherheit sowie Ansprechpartner für Behörden. Der Mieter stellt sicher, dass für seinen Verantwortungsbereich alle erforderlichen Beauftragten bestellt sind (z. B. Brandschutz- und Ersthelfer gemäß DGUV-Vorschrift) und teilt dem Vermieter deren Kontaktdaten mit.

  • Evakuierungs- und Notfallplan: Einen Evakuierungsplan des Gebäudes bzw. des Mietbereichs mit Kennzeichnung aller Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Standorte von Feuerlöschern, Alarmierungseinrichtungen und Erste-Hilfe-Stationen. Darin enthalten sind auch Verhaltensanweisungen für verschiedene Notfallszenarien (Brand, Unfall, Bombendrohung etc.) und die festgelegten Sammelplätze außerhalb des Gebäudes. Der Mieter integriert diesen Evakuierungs- und Notfallplan in seine betriebliche Organisation und macht ihn allen Beschäftigten durch Aushang und Unterweisung bekannt.

Der Mieter bestätigt den Erhalt des Sicherheitskonzepts und erklärt sich mit dessen Inhalten einverstanden. Das Sicherheitskonzept kann vom Vermieter bei Bedarf – etwa aufgrund geänderter Rechtsvorschriften oder organisatorischer Erfordernisse – angepasst werden. Wesentliche Änderungen werden dem Mieter rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. Beide Parteien arbeiten darauf hin, das Sicherheitskonzept kontinuierlich fortzuentwickeln und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.