GU-Verträge: Rahmenbedingungen
Facility Management: Verträge und Vereinbarungen » FM-Verträge » GU-Verträge » Rahmenbedingungen

Rahmenbedingungen eines GU-Vertrags
Ein GU-Vertrag muss alle technisch relevanten, organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen klar festschreiben, um das Bauvorhaben zielgerichtet, termingerecht und innerhalb der vereinbarten Kosten umzusetzen. Kernpunkte sind dabei die Einhaltung aller Vorschriften nach den anerkannten Regeln der Technik (VOB/B, DIN, etc.), die Termin- und Kostensteuerung über Detailterminpläne, Pönalen, Prämien und detaillierte Kostenermittlungen, die Koordination aller Beteiligten, einschließlich Nachunternehmer und Eigenleistungen des AG, die Nachhaltigkeitsanforderungen, Umweltschutz und Sicherheit (SiGe-Koordination, Abfallmanagement), die Planungsleistungen und Dokumentation (Ausführungsplanung, Revisionsunterlagen, Nachtragsmanagement) sowie die Abnahme und Gewährleistung, mit klaren Regeln für Teilübergaben und förmliche Abnahmen.
Diese ganzheitliche Betrachtung sorgt dafür, dass sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer ihre jeweiligen Rechte und Pflichten kennen. Sie minimiert das Risiko von Streitigkeiten oder Zeit- und Kostenüberschreitungen während des gesamten Projektverlaufs.
Grundlagen der Leistung
- Grundlagen
- Schlechtwetterregelung
- Koordination
- Terminmanagement
- Detailterminplan
- Leistungsumfang
- Prüffrist
- Baubesprechungen
- Abnahme
- Abfallentsorgung
- Gütenachweise
- Formblatt
- Schnittstellenliste
- Kostenermittlung
- Nachhaltiges
- Weitere
- SiGe-Koordination
- Nachunternehmerleistungen
- Datenaustausch
- Änderungen
- Risikominimierung
Grundlagen der Leistung
Anerkannte Regeln der Technik: Alle Arbeiten sind in Übereinstimmung mit den jeweils aktuellen und anerkannten Regeln der Technik auszuführen, insbesondere unter Beachtung der VOB/B, Teil C und den einschlägigen DIN-, VDE-, VDI-, EN-Normen sowie den ZTVs, Merkblättern usw. der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.
Ebenso gelten die aktuellen Landesbauordnungen, sonstige gesetzliche Vorgaben sowie alle weiteren behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerke.
Weitere einschlägige Vorschriften
Auflagen aus der Baugenehmigung und der wasserrechtlichen Erlaubnis
Bebauungsplan
Technische Regeln für Arbeitsstätten
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Vorgaben der DGUV
VdS-Richtlinien
ASR (Arbeitsstättenrichtlinien) in gültiger Form
Regelungen für barrierefreies Bauen
Empfehlungen des AMEV (Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik)
Verarbeitungshinweise und Einbaurichtlinien der jeweiligen Produkthersteller
Werksvorschriften der Material- und Zubehörlieferanten
Koordination von Arbeiten des Auftraggebers
Während der Bauzeit führt der Auftraggeber (AG) verschiedene Eigenleistungen durch (z. B. Umzug, Montage von (halb)automatischer Regel- und Fördertechnik, Regale, Küchen, Kantine, Möblierung, IT-Server).
Der AN koordiniert sämtliche Ausbauarbeiten und stimmt die eigenen Tätigkeiten mit denen des AG ab, damit keine gegenseitigen Behinderungen eintreten.
Terminvorgaben und Sanktionen
Die Vorgaben des AG zu Zwischen- und Fertigstellungsterminen sind verbindlich.
Bei Nichteinhaltung drohen Vertragsstrafen (Pönalen). Umgekehrt können bei vorzeitiger Fertigstellung Prämien vorgesehen werden.
Betriebssicherheit und Vollbetrieb
Der AN muss sicherstellen, dass der Vollbetrieb des Auftraggebers wie geplant aufgenommen werden kann.
Eingriffe in den Bauablauf, die durch den AG erfolgen, oder Einschränkungen für den Baustellenbetrieb (z. B. Lärmschutzauflagen zu bestimmten Zeiten) sind vom AN zu berücksichtigen.
Übergabe der Vorplanungsunterlagen
Der AG stellt Vorplanungsunterlagen sowie Gutachten zur Verfügung.
Zum Zeitpunkt der GU-Vergabe (August 2024) liegt ein Entwurfsplanungsstand (LPH 3) vor; der Bauantrag wird eingereicht sein.
Aufgaben des AN ab LPH 5
Der AN übernimmt ab Leistungsphase 5 (bzw. entsprechende angepasste Leistungsphasen) sämtliche weiteren Planungsleistungen
Ausführungsplanung, Werkstatt- und Montagepläne
Tragwerksplanung, Statische Berechnung, inkl. Schal- und Bewehrungspläne
Technische Ausrüstung (TGA) und alle weiteren für die Ausführung erforderlichen Ingenieurleistungen
Brandschutz (Fluchtwege, Brandschutznachweise)
Logistische Planung (Warenein- und -ausgang, Anlieferung, Lagerung)
Der AN bleibt auch nach Freigabe durch den AG in vollem Umfang für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Ausführbarkeit verantwortlich.
Unterlagen und Fristen
Alle Planunterlagen, Muster und Berechnungen sind 15 Werktage vor dem Einbau oder der Bestellung dem AG zur Prüfung vorzulegen.
Bei Beanstandungen durch den AG hat der AN die Unterlagen zu überarbeiten, ohne Terminverlängerungen hierfür geltend machen zu können.
Kosten und Gebühren
Prüfgebühren (z. B. für die Prüfstatik) und Anschlusskosten für Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Elektro, Abwasser, Fernwärme) trägt der AN.
Ebenfalls sind Abnahmen durch behördliche Stellen (inkl. Gebühren), Grundstücksvermessung (inkl. Gebäudeeinmessung) und sonstige Planungskosten inbegriffen.
Förmliche Abnahme
Die Gesamtbaumaßnahme wird förmlich durch den AG abgenommen; formlose Teilabnahmen nach § 12 (5) VOB/B sind ausgeschlossen.
Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistung einheitlich.
Vorzeitige Teilübergaben
Im Rahmenterminplan sind Termine für Teilübergaben an den AG definiert, z. B. für Einbau von Regalen, Küchen, IT-Systemen.
Diese Teilübergaben stellen keine Abnahmen dar. Der AN kann dort anschließend in der Regel keine Arbeiten mehr ausführen.
Eine Sichtabnahme zwecks Dokumentation erfolgt lediglich zur Feststellung des Ist-Zustands. Die endgültige förmliche Abnahme erfolgt einmalig nach VOB.
Regelungen und Nachweispflichten
Der AN hat alle erforderlichen Eignungs- und Gütenachweise (z. B. Prüfzeugnisse, Zertifikate) beizubringen.
Vor allem für Bauteile mit Brandschutzanforderungen oder für nicht normierte Produkte muss vor Ausführung ein Zulassungsbescheid (DIBt, Berlin) oder eine Gleichwertigkeitsbescheinigung vorliegen.
Kostenermittlung im Bauwesen
Kostenschätzung: Mit der Angebotsabgabe ist eine Kostenschätzung nach DIN 276 (Ebene 2) auf Basis der Vorplanung einzureichen.
Kostenberechnung: Auf Basis der Entwurfsplanung (LPH 3) ist eine Kostenberechnung nach DIN 276 (Ebene 3) vorzulegen.
Zusätzliche Kostenaufstellungen: Alle nicht in den Tabellen erfassten Kostenpositionen sind separat auszuweisen und zu bepreisen.
CO₂-Reduzierung
Das Bauvorhaben soll möglichst klimaschonend durchgeführt werden. Der AN wird angehalten, energieaufwendige Baustoffe durch solche mit geringem CO₂-Fußabdruck zu ersetzen.
Minimierung von Baustellenemissionen
Baulärm und Staub sind durch geeignete Konzepte (Filter, Abschirmungen, Feuchtigkeitsbindung usw.) zu reduzieren.
Nach Vertragsschluss sind ein Lärm- und Staubminderungskonzept sowie ein Konzept für Boden- und Gewässerschutz vorzulegen.
Verwendung umweltfreundlicher Produkte
Es dürfen nur VOC-freie Produkte eingesetzt werden, was durch Raumluftmessungen nach Fertigstellung nachzuweisen ist (Kosten trägt der AN).
Recycling-/Sekundärmaterial ist, wo technisch möglich, vorzusehen. Leicht trennbare und wiederverwendbare Mineralstoffe sind bevorzugt einzubauen.
Zahlungsmodalitäten und Sicherheiten
Abschlagszahlungen: Festlegung von Intervallen (z. B. monatlich), Prüf- und Zahlungsfristen.
Schlussrechnung: Zeitpunkt und Voraussetzungen (Abnahme, Nachweise, Revisionsunterlagen).
Bürgschaften: Ggf. Gewährleistungsbürgschaft (z. B. 5 % der Auftragssumme).
Preisgleitklauseln: Bei längeren Bauzeiten Regelungen zur Materialpreis- und Inflationsabsicherung.
Haftung und Versicherung
Bauleistungsversicherung: Der GU stellt sicher, dass alle notwendigen Versicherungen (z. B. Bauwesen, Bauherrenhaftpflicht, Montageversicherung) vorliegen.
Haftungsbegrenzungen: Sind ggf. im Vertrag zu vereinbaren. Standardmäßig gilt die VOB/B mit mindestens 4 Jahren Gewährleistung (häufig 5 Jahre vereinbart).
Digitales Bautagebuch
Der AN führt ein Bautagebuch (ggf. elektronisch) mit täglichen Einträgen zu Personalstärke, Wetter, Fortschritt, besonderen Vorkommnissen.
Das Bautagebuch kann der AG einsehen und erhält regelmäßig Auszüge.
Höhere Gewalt und Force Majeure:
Regelungen, wie bei unerwarteten Ereignissen (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien) Termine verschoben oder Mehrkosten geregelt werden.