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GU-Verträge: Rahmenbedingungen

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Rahmenbedingungen eines GU-Vertrags

Rahmenbedingungen eines GU-Vertrags

Ein GU-Vertrag muss alle technisch relevanten, organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen klar festschreiben, um das Bauvorhaben zielgerichtet, termingerecht und innerhalb der vereinbarten Kosten umzusetzen. Kernpunkte sind dabei die Einhaltung aller Vorschriften nach den anerkannten Regeln der Technik (VOB/B, DIN, etc.), die Termin- und Kostensteuerung über Detailterminpläne, Pönalen, Prämien und detaillierte Kostenermittlungen, die Koordination aller Beteiligten, einschließlich Nachunternehmer und Eigenleistungen des AG, die Nachhaltigkeitsanforderungen, Umweltschutz und Sicherheit (SiGe-Koordination, Abfallmanagement), die Planungsleistungen und Dokumentation (Ausführungsplanung, Revisionsunterlagen, Nachtragsmanagement) sowie die Abnahme und Gewährleistung, mit klaren Regeln für Teilübergaben und förmliche Abnahmen.

Diese ganzheitliche Betrachtung sorgt dafür, dass sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer ihre jeweiligen Rechte und Pflichten kennen. Sie minimiert das Risiko von Streitigkeiten oder Zeit- und Kostenüberschreitungen während des gesamten Projektverlaufs.

Grundlagen der Leistung

Grundlagen der Leistung

  • Anerkannte Regeln der Technik: Alle Arbeiten sind in Übereinstimmung mit den jeweils aktuellen und anerkannten Regeln der Technik auszuführen, insbesondere unter Beachtung der VOB/B, Teil C und den einschlägigen DIN-, VDE-, VDI-, EN-Normen sowie den ZTVs, Merkblättern usw. der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.

  • Ebenso gelten die aktuellen Landesbauordnungen, sonstige gesetzliche Vorgaben sowie alle weiteren behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerke.

Weitere einschlägige Vorschriften

  • Auflagen aus der Baugenehmigung und der wasserrechtlichen Erlaubnis

  • Bebauungsplan

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten

  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Vorgaben der DGUV

  • VdS-Richtlinien

  • ASR (Arbeitsstättenrichtlinien) in gültiger Form

  • Regelungen für barrierefreies Bauen

  • Empfehlungen des AMEV (Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik)

  • Verarbeitungshinweise und Einbaurichtlinien der jeweiligen Produkthersteller

  • Werksvorschriften der Material- und Zubehörlieferanten

Nicht abschließende Auflistung

  • Die genannten Normen und Vorschriften sind beispielhaft. Es obliegt dem Auftragnehmer (AN), alle relevanten Vorschriften selbstständig zu recherchieren und einzuhalten.

Schlechtwetterregelung

Für Schlechtwettertage gilt die Behinderungsstufe B (Bautätigkeit erschwert) nach den Vorgaben des Deutschen Wetterdienstes. Dadurch kann festgelegt werden, welche Termine und Fristen bei wetterbedingten Einschränkungen entsprechend angepasst werden dürfen.

Koordination von Arbeiten des Auftraggebers

  • Während der Bauzeit führt der Auftraggeber (AG) verschiedene Eigenleistungen durch (z. B. Umzug, Montage von (halb)automatischer Regel- und Fördertechnik, Regale, Küchen, Kantine, Möblierung, IT-Server).

  • Der AN koordiniert sämtliche Ausbauarbeiten und stimmt die eigenen Tätigkeiten mit denen des AG ab, damit keine gegenseitigen Behinderungen eintreten.

Terminvorgaben und Sanktionen

  • Die Vorgaben des AG zu Zwischen- und Fertigstellungsterminen sind verbindlich.

  • Bei Nichteinhaltung drohen Vertragsstrafen (Pönalen). Umgekehrt können bei vorzeitiger Fertigstellung Prämien vorgesehen werden.

Betriebssicherheit und Vollbetrieb

  • Der AN muss sicherstellen, dass der Vollbetrieb des Auftraggebers wie geplant aufgenommen werden kann.

  • Eingriffe in den Bauablauf, die durch den AG erfolgen, oder Einschränkungen für den Baustellenbetrieb (z. B. Lärmschutzauflagen zu bestimmten Zeiten) sind vom AN zu berücksichtigen.

Detailterminplan innerhalb von 2 Wochen

  • Direkt nach Mietvertragsunterzeichnung (spätestens nach zwei Kalenderwochen) hat der AN einen Detailterminplan für sämtliche Planungsschritte vorzulegen.

  • Die Freigabe- und Mitwirkungsleistungen des AG sind dort genau zu definieren.

Integration von Drittleistungen

  • Leistungen Dritter (z. B. Prüfstatik, Genehmigungen) sind eigenständig mit den jeweiligen Stellen abzustimmen und in den Terminplan zu integrieren.

  • Terminpläne sind im .pdf- und .mpp-Format (MS Project) einzureichen.

Übergabe der Vorplanungsunterlagen

  • Der AG stellt Vorplanungsunterlagen sowie Gutachten zur Verfügung.

  • Zum Zeitpunkt der GU-Vergabe (August 2024) liegt ein Entwurfsplanungsstand (LPH 3) vor; der Bauantrag wird eingereicht sein.

Aufgaben des AN ab LPH 5

  • Der AN übernimmt ab Leistungsphase 5 (bzw. entsprechende angepasste Leistungsphasen) sämtliche weiteren Planungsleistungen

  • Ausführungsplanung, Werkstatt- und Montagepläne

  • Tragwerksplanung, Statische Berechnung, inkl. Schal- und Bewehrungspläne

  • Technische Ausrüstung (TGA) und alle weiteren für die Ausführung erforderlichen Ingenieurleistungen

  • Brandschutz (Fluchtwege, Brandschutznachweise)

  • Logistische Planung (Warenein- und -ausgang, Anlieferung, Lagerung)

  • Der AN bleibt auch nach Freigabe durch den AG in vollem Umfang für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Ausführbarkeit verantwortlich.

Unterlagen und Fristen

  • Alle Planunterlagen, Muster und Berechnungen sind 15 Werktage vor dem Einbau oder der Bestellung dem AG zur Prüfung vorzulegen.

  • Bei Beanstandungen durch den AG hat der AN die Unterlagen zu überarbeiten, ohne Terminverlängerungen hierfür geltend machen zu können.

Kosten und Gebühren

  • Prüfgebühren (z. B. für die Prüfstatik) und Anschlusskosten für Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Elektro, Abwasser, Fernwärme) trägt der AN.

  • Ebenfalls sind Abnahmen durch behördliche Stellen (inkl. Gebühren), Grundstücksvermessung (inkl. Gebäudeeinmessung) und sonstige Planungskosten inbegriffen.

Ausreichender Vorlauf

  • Der AN muss alle prüfpflichtigen Unterlagen so rechtzeitig vorlegen, dass die vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine nicht gefährdet sind.

  • Die vollständigen Unterlagen in Papierform zweifach sind spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Ausführungstermin zu überreichen.

Prüfzeitraum AG

  • Nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen behält sich der AG eine Prüffrist von 15 Arbeitstagen vor.

  • Die Verantwortung für terminlich abgestimmte Lieferung und Ausführung verbleibt beim AN.

Regelmäßige Baubesprechungen

  • Der AN nimmt an allen vom AG festgelegten Baubesprechungen teil.

  • Bei Bedarf können auch Telefon- oder Videokonferenzen vereinbart werden.

  • Nachunternehmer des AN müssen bei Aufforderung durch den AG ebenfalls teilnehmen.

Protokollierung und Entscheidungen

  • Besprechungsergebnisse sind zu protokollieren und dem AG und den Beteiligten zeitnah zur Verfügung zu stellen.

  • Entscheidungen und Weisungen aus den Baubesprechungen sind für den AN verbindlich.

Förmliche Abnahme

  • Die Gesamtbaumaßnahme wird förmlich durch den AG abgenommen; formlose Teilabnahmen nach § 12 (5) VOB/B sind ausgeschlossen.

  • Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistung einheitlich.

Vorzeitige Teilübergaben

  • Im Rahmenterminplan sind Termine für Teilübergaben an den AG definiert, z. B. für Einbau von Regalen, Küchen, IT-Systemen.

  • Diese Teilübergaben stellen keine Abnahmen dar. Der AN kann dort anschließend in der Regel keine Arbeiten mehr ausführen.

  • Eine Sichtabnahme zwecks Dokumentation erfolgt lediglich zur Feststellung des Ist-Zustands. Die endgültige förmliche Abnahme erfolgt einmalig nach VOB.

Ordnungsgemäße Entsorgung

  • Alle im Rahmen der Bauausführung anfallenden Abfälle sind nach geltenden Vorschriften zu entsorgen (inkl. Deponiegebühren).

  • Der AN stellt sicher, dass keine illegalen Ablagerungen entstehen und führt entsprechende Nachweise.

Nachhaltiges Abfallmanagement

  • Der AG legt Wert auf Abfallvermeidung. Nach Vertragsschluss ist ein Konzept zur Reduzierung von Baustellenabfällen vorzulegen.

Regelungen und Nachweispflichten

  • Der AN hat alle erforderlichen Eignungs- und Gütenachweise (z. B. Prüfzeugnisse, Zertifikate) beizubringen.

  • Vor allem für Bauteile mit Brandschutzanforderungen oder für nicht normierte Produkte muss vor Ausführung ein Zulassungsbescheid (DIBt, Berlin) oder eine Gleichwertigkeitsbescheinigung vorliegen.

Fremdüberwachung

  • Bei Bedarf sind anerkannte Prüfinstitute für die Fremdüberwachung einzuschalten, deren Kontaktdaten und Zuständigkeiten dem AG mitzuteilen.

Formblatt „Nachtrag“

  • Werden Mehr- oder Minderleistungen vom AG gefordert, ist zur Beauftragung das Formblatt „Nachtrag“ des AG zu verwenden.

  • Erst nach Freigabe durch den AG dürfen die zusätzlichen oder geänderten Leistungen ausgeführt werden.

Schnittstellenliste für das Bauvorhaben

  • Die Schnittstellenliste des AG definiert die Abgrenzungen und Verantwortlichkeiten zwischen Gewerken und Vertragspartnern.

  • Der AN hat diese konsequent zu berücksichtigen, um Reibungsverluste und Doppelarbeiten zu vermeiden.

Kostenermittlung im Bauwesen

  • Kostenschätzung: Mit der Angebotsabgabe ist eine Kostenschätzung nach DIN 276 (Ebene 2) auf Basis der Vorplanung einzureichen.

  • Kostenberechnung: Auf Basis der Entwurfsplanung (LPH 3) ist eine Kostenberechnung nach DIN 276 (Ebene 3) vorzulegen.

  • Zusätzliche Kostenaufstellungen: Alle nicht in den Tabellen erfassten Kostenpositionen sind separat auszuweisen und zu bepreisen.

CO₂-Reduzierung

  • Das Bauvorhaben soll möglichst klimaschonend durchgeführt werden. Der AN wird angehalten, energieaufwendige Baustoffe durch solche mit geringem CO₂-Fußabdruck zu ersetzen.

Minimierung von Baustellenemissionen

  • Baulärm und Staub sind durch geeignete Konzepte (Filter, Abschirmungen, Feuchtigkeitsbindung usw.) zu reduzieren.

  • Nach Vertragsschluss sind ein Lärm- und Staubminderungskonzept sowie ein Konzept für Boden- und Gewässerschutz vorzulegen.

Verwendung umweltfreundlicher Produkte

  • Es dürfen nur VOC-freie Produkte eingesetzt werden, was durch Raumluftmessungen nach Fertigstellung nachzuweisen ist (Kosten trägt der AN).

  • Recycling-/Sekundärmaterial ist, wo technisch möglich, vorzusehen. Leicht trennbare und wiederverwendbare Mineralstoffe sind bevorzugt einzubauen.

Zahlungsmodalitäten und Sicherheiten

  • Abschlagszahlungen: Festlegung von Intervallen (z. B. monatlich), Prüf- und Zahlungsfristen.

  • Schlussrechnung: Zeitpunkt und Voraussetzungen (Abnahme, Nachweise, Revisionsunterlagen).

  • Bürgschaften: Ggf. Gewährleistungsbürgschaft (z. B. 5 % der Auftragssumme).

  • Preisgleitklauseln: Bei längeren Bauzeiten Regelungen zur Materialpreis- und Inflationsabsicherung.

Haftung und Versicherung

  • Bauleistungsversicherung: Der GU stellt sicher, dass alle notwendigen Versicherungen (z. B. Bauwesen, Bauherrenhaftpflicht, Montageversicherung) vorliegen.

  • Haftungsbegrenzungen: Sind ggf. im Vertrag zu vereinbaren. Standardmäßig gilt die VOB/B mit mindestens 4 Jahren Gewährleistung (häufig 5 Jahre vereinbart).

BaustellV und SiGe-Plan

  • Bei größeren Projekten kann es erforderlich sein, einen SiGe-Koordinator zu bestellen und einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen.

  • Der GU übernimmt diese Aufgaben, sofern sie nicht gesondert beauftragt werden.

Baustellenordnung

  • Festlegung von Zugangskontrollen, persönlicher Schutzausrüstung, Notfallplänen und Gefährdungsbeurteilungen.

Nachunternehmerbindung

  • Der AN muss ggf. die Zustimmung des AG für den Einsatz von Subunternehmern einholen.

  • Durchgriffshaftung: Der AN haftet für alle Leistungen seiner Nachunternehmer wie für eigene Leistungen.

Zertifizierte Fachfirmen

  • Gewisse Gewerke (z. B. Elektro, Sanitär, Brandschutz) dürfen nur von entsprechend qualifizierten und zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden.

Digitales Bautagebuch

  • Der AN führt ein Bautagebuch (ggf. elektronisch) mit täglichen Einträgen zu Personalstärke, Wetter, Fortschritt, besonderen Vorkommnissen.

  • Das Bautagebuch kann der AG einsehen und erhält regelmäßig Auszüge.

Revisionsunterlagen

  • Nach Abschluss aller Arbeiten sind die Revisionsunterlagen (Pläne, Nachweise, Bedienungs- und Wartungsanleitungen) in Papierform und digital (PDF, ggf. DWG) zu übergeben.

BIM-Modelle (sofern relevant)

  • Bei größeren Projekten können Anforderungen an Building Information Modeling (BIM) gestellt werden (LOD-Definition, Datenaustauschformate, Verantwortlichkeiten).

Change-Management-Verfahren

  • Leistungsänderungen werden ausschließlich über das Formblatt „Nachtrag“ abgewickelt.

  • Angebotsabgabe, Prüfung, Freigabe und Ausführung sind klar zu definieren.

Streitbeilegung

  • Es kann eine Schlichtungsstelle oder ein Schiedsgericht vereinbart werden, um Streitigkeiten außergerichtlich zu klären.

  • Ggf. wird ein Gerichtsstand festgelegt.

Höhere Gewalt und Force Majeure:

  • Regelungen, wie bei unerwarteten Ereignissen (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien) Termine verschoben oder Mehrkosten geregelt werden.

Altlasten, Kampfmittel und Bodengutachten

  • Vorgehen bei unbekannten Altlasten oder Kampfmittelfunden.

  • Zuständigkeiten und Kostenregelung für gegebenenfalls notwendige Spezialuntersuchungen.

Beschaffungskrisen und Lieferengpässe

  • Vereinbarungen zum Umgang mit möglichen Materialengpässen oder extremen Preissteigerungen (z. B. Stahl, Holz).