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GU-Leistung: Baustelleneinrichtung

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Rechtlicher Rahmen, Leistungsabgrenzung und Bedeutung im Facility Management

Rechtlicher Rahmen, Leistungsabgrenzung und Bedeutung im Facility Management

Die Baustelleneinrichtung ist ein elementarer Bestandteil jeder Bauausführung und umfasst alle Maßnahmen zur Vorbereitung, Organisation und Aufrechterhaltung eines geordneten Bauablaufs. Bei Projekten mit einem Generalunternehmer (GU) wird diese Leistung häufig vertraglich an ihn delegiert. Die Ausgestaltung und Abgrenzung der Baustelleneinrichtung als GU-Leistung ist dabei sowohl juristisch als auch organisatorisch relevant – insbesondere mit Blick auf Verkehrssicherheit, Kosten, Leistungsbeschreibung und spätere Betriebspflichten im Facility Management. Das Fazit vorweg: Die Baustelleneinrichtung als Teil der GU-Leistung muss bereits in der Planungs- und Ausschreibungsphase präzise beschrieben und vertraglich geregelt werden. Missverständnisse in der Zuständigkeit, mangelhafte Umsetzung oder unklare Schnittstellen können zu erheblichen Störungen im Bauablauf, zu Mehrkosten oder gar zu Haftungsfragen führen. Für Facility Manager ergibt sich die Pflicht, auch in der Betriebsübergabe eine saubere Dokumentation und Rückführung der Baustelleneinrichtung zu gewährleisten, um Folgeschäden oder Verantwortungsunklarheiten zu vermeiden.

Schnittstellenklärung bei der Baustelleneinrichtung

Begriff und rechtlicher Rahmen

Die Baustelleneinrichtung bezeichnet gemäß DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bauleistungen.

Dazu gehören u. a.:

  • Einfriedungen, Zufahrten, Beleuchtung

  • Büro-, Sanitär- und Lagercontainer

  • Baustellenanschlüsse (Strom, Wasser, Telekommunikation)

  • Verkehrs- und Arbeitssicherheitseinrichtungen

  • Entsorgungs- und Reinigungsleistungen

  • Kranstandorte und Lagerflächen

In Projekten mit GU-Vergabe ist die Baustelleneinrichtung oft als Nebenleistung zu verstehen, kann aber auch als eigene Position ausgeschrieben oder ausdrücklich vom Bauherrn übernommen werden. Maßgeblich ist die genaue Ausgestaltung im GU-Vertrag sowie in der Leistungsbeschreibung nach VOB/C.

Verantwortlichkeiten und Schnittstellen - Die Verantwortlichkeit für die Baustelleneinrichtung hängt von der Vertragsgestaltung ab:

  • Wird sie dem GU übertragen, trägt dieser die Verantwortung für Aufbau, Betrieb, Wartung und Rückbau der Einrichtung – inklusive aller Sicherheitsmaßnahmen.

  • Bleibt sie beim Bauherrn, muss dieser eigenständig koordinieren und haftet auch für daraus entstehende Mängel oder Gefahren.

Wichtig ist die vertragliche Schnittstellendefinition zu:

  • Fachplanern (z. B. Baustromkonzepte)

  • Nachunternehmern (Nutzung gemeinsamer Einrichtungen)

  • Behörden (z. B. Verkehrssicherungspflichten)

  • FM-Verantwortlichen (Übergabe nach Fertigstellung)

Normen und technische Anforderungen - Die Baustelleneinrichtung muss einer Vielzahl von Normen und Vorschriften genügen:

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Anforderungen an Sozialräume und Sicherheit

  • Baustellenverordnung (BaustellV): Koordination und Sicherheitsmaßnahmen

  • ASR A4.1 / A4.3: Anforderungen an Sanitäreinrichtungen und Pausenräume

  • TRBS 1111 / 1201: Gefährdungsbeurteilungen und Prüfpflichten

  • VOB/C DIN 18299 ff.: Leistungsbeschreibung und Nebenleistungen

  • DGUV-Vorschriften: Arbeitsschutzmaßnahmen auf Baustellen

Baulogistikpläne und Flächenmanagement müssen zusätzlich in Abstimmung mit dem Betreiber und zukünftigen FM-Strukturen erfolgen, um die Rückführung nach Bauabschluss sicherzustellen.

Bedeutung für das Facility Management - Auch wenn die Baustelleneinrichtung klassisch zur Bauphase gehört, ist ihre Ausführung und Dokumentation für das FM relevant:

  • Verortung technischer Anschlüsse beeinflusst spätere Infrastruktur

  • Schäden an Bestandsflächen müssen sauber dokumentiert und abgegrenzt werden

  • Baulogistikflächen sind ggf. temporär im Flächenmanagement zu berücksichtigen

  • Entsorgung und Wiederverwertung im Kontext der Nachhaltigkeitsziele

  • Dokumentationspflichten (z. B. Lagepläne, Übergabeprotokolle) für spätere Betreiber