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Verträge über Abfallentsorgung

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Verträge für die Abfallentsorgung

Verträge für die Abfallentsorgung

Facility Management umfasst in der Regel auch die Organisation der Müll- und Abfallentsorgung. Hierfür werden oft spezifische Entsorgungsverträge abgeschlossen, in denen sich ein Entsorgungsunternehmen verpflichtet, die anfallenden Abfälle abzuholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen, während der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zahlt.

Die Entwicklung von Verträgen für die Abfallentsorgung erfordert eine umfassende Betrachtung rechtlicher, organisatorischer und nachhaltigkeitsbezogener Aspekte. In Deutschland sind die Rahmenbedingungen durch strenge Gesetze wie das KrWG, verknüpfte Verordnungen und die zivilrechtlichen Werkvertragsgrundsätze klar abgesteckt. Ein gut gestalteter Entsorgungsvertrag muss diese Vorgaben einhalten und übersetzen: klare Leistungsbeschreibungen, Pflichten der Parteien, Nachweis- und Haftungsregelungen sowie Flexibilität für den langfristigen Betrieb. Branchenübliche Standards – etwa die Trennungspflichten nach GewAbfV oder der Einsatz zertifizierter Entsorger – sollten vertraglich festgeschrieben werden, um Compliance zu garantieren. Gleichzeitig bietet der Vertrag die Möglichkeit, Best Practices der FM-Branche einzubinden, z.B. durch Service Level, Bonus-Malus-Systeme oder regelmäßige Überprüfungen, damit die Entsorgungsleistung effizient und qualitativ hochwertig erbracht wird. Letztlich bildet ein belastbarer Entsorgungsvertrags-Anhang die Grundlage dafür, dass in großen Industrie- und Verwaltungsgebäuden der Abfall nachhaltig und rechtssicher gemanagt werden kann – zum Vorteil der Betreiber, Nutzer und der Umwelt.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Vertragsart

Rahmenbedingungen und Vertragsart

Ein Entsorgungsvertrag unterliegt in Deutschland sowohl dem Zivilrecht (BGB) als auch dem speziellen Abfallrecht. Zivilrechtlich handelt es sich bei Abfallentsorgungsverträgen in der Regel um Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Die Rechtsprechung – etwa das OLG Oldenburg – hat klargestellt, dass ein Vertrag über Abfallentsorgung einen Werkvertrag darstellt, wenn der Entsorger verpflichtet ist, dem Auftraggeber einen entsorgungspflichtigen Stoff abzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Charakteristisch für den Werkvertrag ist das Schulden eines Erfolges: Der geschuldete Erfolg im Entsorgungsvertrag besteht darin, dass der Auftragnehmer die Abfälle vollständig und gesetzeskonform beseitigt und den Auftraggeber damit dauerhaft von dessen öffentlich-rechtlicher Entsorgungspflicht entlastet. Folglich gelten die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte: Erbringt der Entsorger die Leistung mangelhaft – z.B. Abfälle werden nicht ordnungsgemäß entsorgt oder vorgeschriebene Nachweise fehlen – kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung verlangen und bei Scheitern vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder Schadensersatz fordern. Tatsächlich hat das OLG Oldenburg entschieden, dass der Auftraggeber den Vertrag kündigen kann, wenn der Entsorger trotz Fristsetzung erforderliche Entsorgungsnachweise nicht vorlegt. Die Haftung des Entsorgers erstreckt sich also darauf, die Entsorgungsleistung ordnungs- und gesetzsgemäß zu erbringen.

Ein FM-Vertrag kann als Mischvertrag ausgestaltet sein, der sowohl dienstvertragliche als auch werkvertragliche Elemente enthält. Einzelne FM-Leistungen sind je nach geschuldeter Ergebnisverpflichtung einzuordnen. Die Abfallentsorgung weist typischerweise Werkvertragscharakter auf, da ein konkreter Erfolg – die vollständige und nachweisbare Entsorgung – geschuldet wird. Diese Einordnung ist wichtig für die Vertragsgestaltung und die Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen.

Bei vorformulierten Vertragsbedingungen (z.B. Musterklauseln) ist die AGB-Kontrolle zu beachten. Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen und müssen den strengen Anforderungen der §§ 305 ff. BGB genügen. Daher sollten Vertragszusätze stets an neue Rechtsprechung angepasst und auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten werden, um Unwirksamkeiten zu vermeiden.

Abfallrechtliche Pflichten und Betreiberverantwortung

Abfallrechtlich wird die Entsorgung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und untergeordnete Verordnungen geregelt. Zentrales Prinzip ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder Beseitigung von Abfällen zum Schutz von Mensch und Umwelt. Abfallerzeuger und Abfallbesitzer – im FM-Kontext typischerweise der Eigentümer/Betrieber bzw. dessen FM-Dienstleister als Handlungsgehilfe – tragen eine andauernde Verantwortung für die Entsorgung. Gemäß § 22 KrWG bleibt der ursprüngliche Abfallerzeuger verantwortlich, bis die Abfälle tatsächlich und ordnungsgemäß entsorgt sind. Die Beauftragung eines Dritten (Entsorgers) entbindet nicht von dieser öffentlich-rechtlichen Verantwortung; der Dritte übernimmt lediglich die Ausführung der Pflichten, nicht die Pflichten selbst. Konkret bedeutet das: Auch wenn ein Facility Manager die Entsorgung organisiert, wird er in dem Moment, in dem er tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall erlangt, selbst zum Abfallbesitzer nach KrWG mit entsprechenden Pflichten. Die Betreiberverantwortung im FM umfasst daher auch die Einhaltung aller abfallrechtlichen Vorschriften im Gebäudebetrieb.

Ein Vertragszusatz Abfallentsorgung muss diese Verantwortlichkeiten berücksichtigen. Öffentlich-rechtliche Entsorgungspflichten lassen sich nicht einfach per Vertrag auf den Dienstleister übertragen – etwaige Klauseln wie „der Auftragnehmer wird Abfallerzeuger“ ändern nichts an der gesetzlichen Haftung des ursprünglichen Erzeugers. Allerdings kann intern vereinbart werden, dass der FM-Dienstleister/Entsorger sämtliche erforderlichen Maßnahmen übernimmt, um den Auftraggeber von seinen Pflichten freizustellen. Insbesondere muss der Entsorger alle gesetzlichen Vorgaben einhalten (KrWG, untergeordnete Verordnungen) und Nachweise über die Entsorgung erbringen. Die Rechtsprechung legt nahe, dass der Vertragszweck erst erfüllt ist, wenn der Auftraggeber gegenüber den Behörden von jeder Entsorgungspflicht befreit ist. Daher liegt es im Innenverhältnis in der Verantwortung des Entsorgers, z.B. die behördlich geforderten Entsorgungsnachweise und Dokumentationen vorzulegen – tut er das nicht, verletzt er den Vertrag und trägt das Risiko der Folgen.

Für den Auftraggeber bedeutet dies dennoch, seine Kontroll- und Sorgfaltspflichten zu wahren. Er muss einen geeigneten, zuverlässigen Entsorgungspartner auswählen und vertraglich absichern. Praxisnah ausgedrückt: Unternehmen sollten nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe beauftragen, da diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und eine ordnungsgemäße Entsorgung gewährleisten können. Zudem bleibt der Abfallerzeuger in der Haftung, falls der Entsorger illegal handelt – bei Verstößen drohen Bußgelder oder behördliche Verfügungen gegen beide Parteien. Entsprechend ist eine enge Verzahnung von Compliance und Vertragsmanagement nötig, damit der FM-Betreiber seiner Betreiberpflicht (Legal Compliance) gerecht wird. Vertraglich sollten klare Pflichten zur Einhaltung aller abfallrechtlichen Vorschriften festgelegt werden, etwa dass der Entsorger alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen besitzt (z.B. Transportgenehmigungen nach KrWG) und gesetzliche Nachweis- und Berichtspflichten (Elektronisches Nachweisverfahren, Registerführung) erfüllt.

Umgang mit gefährlichen Abfällen

In Industriearealen und teils auch größeren Verwaltungsobjekten fallen neben gewöhnlichem Gewerbemüll (Papier, Verpackungen, Restmüll) oft gefährliche Abfälle (Sondermüll) an – z.B. Chemikalienreste, Ölabscheiderinhalte, Batterien oder elektronische Bauteile. Für gefährliche Abfälle gelten besondere Bestimmungen. Das KrWG sowie die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) definieren, welche Abfälle als gefährlich eingestuft sind und wie mit ihnen zu verfahren ist. Ein Entsorgungsvertrag, der solche Abfälle umfasst, muss auf die Einhaltung aller Sondervorschriften dringen. Insbesondere treffen den Entsorger erweiterte Überwachungs- und Dokumentationspflichten: Er muss z.B. für gefährliche Abfälle vor der Entsorgung einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis einholen und jeden Abfalltransport mit Begleitscheinen lückenlos dokumentieren (elektronisches Nachweisverfahren – eANV). Der Vertrag sollte festhalten, dass entsprechende Nachweise dem Auftraggeber zeitnah vorgelegt werden.

Auch logistisch sind Vorgaben zu beachten: Der Transport gefährlicher Abfälle unterliegt etwa den ADR-Vorschriften (Gefahrgutrecht), und nur zugelassene Firmen dürfen solche Abfälle befördern und behandeln. Der Entsorger muss daher ein zertifizierter Fachbetrieb sein und über alle nötigen Erlaubnisse verfügen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Entsorger umfassend über Art und Eigenschaften der übergebenen Gefahrstoffe zu informieren (z.B. Sicherheitsdatenblätter bereitzustellen). Häufig verlangen Gesetze zudem die Benennung eines Betriebsbeauftragten für Abfall bei großen Abfallmengen (§ 59 KrWG), mit dem der FM-Dienstleister zusammenarbeiten muss. All diese Punkte sollten in einem Vertragsanhang für Sonderabfälle geregelt sein, um Rechtskonformität zu gewährleisten. Werden gefährliche Abfälle unsachgemäß entsorgt, drohen gravierende Konsequenzen: Umwelt- und Gesundheitsschäden sowie empfindliche Bußgelder (teils bis zu 100.000 €) oder sogar strafrechtliche Sanktionen bei vorsätzlicher Umweltgefährdung. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, im Vertrag klare Verantwortlichkeiten, Schulungsanforderungen für Personal und Notfallpläne für den Umgang mit solchen Abfällen zu vereinbaren.

Inhalte eines Entsorgungsvertrags im FM

  • Vertragsparteien: Vollständige Angaben beider Seiten (Unternehmen, Anschrift, Vertreter).

  • Vertragsgegenstand: Genaue Beschreibung der abzuholenden Abfälle (z.B. Hausmüll, Gewerbeabfall, Papier, ggf. gefährliche Abfälle) und des Leistungsumfangs. Hier sollte möglichst konkret festgelegt sein, welche Abfallarten entsorgt werden, in welchen Behältern oder Mengen sie anfallen und wie die Einstufung nach dem Abfallverzeichnis (AVV-Schlüsselnummern) lautet.

  • Pflichten des Entsorgers (Auftragnehmers): Der Entsorger verpflichtet sich, die genannten Abfälle zu den vereinbarten Terminen abzuholen, sicher zu transportieren und gemäß den gesetzlichen Vorgaben einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Er muss alle hierfür einschlägigen Gesetze einhalten (KrWG, NachweisVO, ADR etc.) und die für eine umweltgerechte Entsorgung nötigen Maßnahmen ergreifen. Wichtig ist zudem die Pflicht, Entsorgungsnachweise und Dokumentationen vorzulegen – insbesondere bei gefährlichem Abfall – sowie ggf. regelmäßige Berichte über Abfallmengen und Verwertungswege.

  • Pflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber (FM-Kunde) verpflichtet sich vor allem zur Zahlung der Vergütung. Darüber hinaus hat er meist Mitwirkungspflichten, z.B. die Abfälle sortenrein und zugänglich bereitzustellen, eventuelle Trennpflichten zu erfüllen und den Entsorger über Besonderheiten (Kontaminanten, Gefahrstoffe) aufzuklären. In großen Gebäuden sollte der Auftraggeber für geeignete Sammelstellen und Zufahrtswege sorgen. Ggf. ist festzuhalten, dass der Auftraggeber dem Entsorger die erforderlichen behördlichen Formulare (z.B. Annahmeerklärungen) gegenzeichnen wird.

  • Vergütung und Zahlungsmodalitäten: Höhe der Entsorgungskosten, Abrechnungsmodus (etwa Pauschalpreis pro Monat oder volumenabhängiges Entgelt pro Tonne/Behälter) und Zahlungsfristen. Bei längerfristigen Verträgen sind Klauseln zur Preisgleitung (z.B. Indexierung wegen Gebührenänderungen oder Inflation) üblich. Auch die Behandlung von Mehrmengen oder Sonderabfuhren (mit separater Vergütung) kann geregelt werden.

  • Haftung und Gewährleistung: Klarstellung der Haftungsverteilung für Schadensfälle und Leistungsstörungen. Da es sich um einen Werkvertrag handelt, schuldet der Entsorger einen Erfolg und haftet für dessen Ausbleiben oder Mängel. Vereinbart werden kann, dass der Entsorger den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter oder Behörden freistellt, die aus Verstößen bei der Entsorgung resultieren. Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Kündigung bei wichtigem Grund, Schadensersatz) sollten aufgeführt werden. Oft wird die Haftung für einfache Fahrlässigkeit begrenzt, wobei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen bleiben.

  • Vertragsdauer und Kündigung: Laufzeit des Vertrags (z.B. feste Grundlaufzeit von 2 Jahren mit Verlängerung um jeweils 1 Jahr) sowie Kündigungsfristen. Neben der ordentlichen Kündigung zum Laufzeitende ist das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vorzusehen – etwa bei schweren Pflichtverletzungen. Ein wichtiger Grund wäre z.B., wenn der Entsorger behördliche Auflagen nicht erfüllt oder wiederholt gegen Umweltvorschriften verstößt. Das OLG Oldenburg bestätigte etwa das Kündigungsrecht, wenn Entsorgungsnachweise trotz Frist nicht erbracht werden. Solche Szenarien sollten als Kündigungsgründe benannt sein.

  • Nachweise und Dokumentation: Explizite Nennung der Nachweispflichten (falls nicht schon unter Pflichten erfasst). Z.B. Vorlage von Begleitscheinen, Wiegescheinen, Jahresberichten über entsorgte Mengen, Recyclingquoten etc. Diese Dokumentation stellt nicht nur Compliance sicher, sondern dient auch der Optimierung des Abfallmanagements im Facility Management.

  • Datenschutz und Vertraulichkeit: Falls im Rahmen der Entsorgung sensible Daten tangiert werden (z.B. Aktenvernichtung, Datenträgerentsorgung), sind Vertraulichkeitsvereinbarungen und DSGVO-konforme Regelungen aufzunehmen. Bei normaler Müllentsorgung spielt dies meist keine große Rolle, kann aber in Verwaltungen relevant sein (Stichwort Betriebsgeheimnisse in entsorgten Unterlagen).

  • Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen: Übliche Vertragsklauseln, die sicherstellen, dass die Wirksamkeit des Vertrags bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen erhalten bleibt, sowie Regelungen zum Gerichtsstand und anwendbaren Recht (in Deutschland regelmäßig Deutsches Recht).

Diese Punkte sollten in klarer und detaillierter Form im Vertrag oder dessen Anlagen festgehalten werden. Insbesondere die technischen und logistischen Details werden oft in einem Leistungsverzeichnis (Anhang) konkretisiert. Dort kann z.B. stehen, welche Behälter an welchen Wochentagen geleert werden, welche Sauberkeitsstandards für Müllräume gelten oder wie mit Sonderabfällen umzugehen ist. Wichtig ist, alle Erwartungen an die Leistung messbar zu definieren.

SLA und Anreize im FM-Vertrag

  • Praxis-Tipp: In FM-Verträgen empfiehlt es sich, Service Level Agreements (SLA) einzubauen, um die Qualität und Quantität der Leistungen festzulegen. Beim Entsorgungsservice könnte ein SLA bspw. vorsehen, dass die Müllbehälter stets binnen 24 Stunden nach Meldung geleert werden oder dass Recyclingquoten von x% einzuhalten sind. Zudem werden in der Branche teilweise

  • Bonus-Malus-Regelungen vereinbart: bei Überschreiten bestimmter Leistungskennzahlen erhält der Auftragnehmer einen Bonus, bei Unterschreiten einen Malus. Solche Anreize müssen jedoch sorgfältig formuliert sein, um nicht mit gesetzlichen Gewährleistungsrechten zu kollidieren. Unbedingt erforderlich sind klare Bestimmungen über beiderseitige Leistungsverpflichtungen – ggf. in einem separaten Leistungsverzeichnis – sowie über die Folgen von Vertragsverletzungen, Vergütungsanpassungen und Leistungsänderungen. Eine transparente und ausgewogene Regelung dieser Punkte beugt späteren Streitigkeiten vor.

Vertragsgestaltung und Branchenpraxis im FM

  • In der FM-Branche ist es üblich, Entsorgungsleistungen entweder integral im Gesamt-FM-Vertrag abzubilden oder als eigenständigen Vertrag bzw. Anhang zu vereinbaren. Bei großen Industrie- oder Bürokomplexen wird häufig ein integriertes Facility-Management betrieben, bei dem ein General-FM-Dienstleister viele Services (Reinigung, Technik, Sicherheit, Entsorgung etc.) gebündelt übernimmt. In solchen Fällen enthält der Hauptvertrag meist einen Abschnitt oder Anhang zum Thema Abfallentsorgung, der die oben genannten Inhalte spezifisch ausführt. Alternativ schließt der Eigentümer einzelne Spezialverträge (z.B. direkt mit einem Entsorgungsunternehmen) und der FM-Dienstleister übernimmt nur die Koordination. Beide Ansätze erfordern eine saubere vertragliche Schnittstellenregelung.

  • Branchenstandards: Es existieren standardisierte Muster und Normen, die Orientierung bieten. Der deutsche Branchenverband GEFMA hat beispielsweise Musterverträge und Richtlinien herausgegeben (z.B. GEFMA 510 für Ausschreibungen, GEFMA-Mustervertrag für FM-Leistungen). Solche Muster können als Grundlage dienen, müssen aber projektspezifisch angepasst werden. Experten warnen vor unkritischer Übernahme von Vertragsmustern – jedes Objekt und Leistungspaket hat individuelle Anforderungen, die vertraglich berücksichtigt werden müssen. Besonders bei mehrjährigen FM-Verträgen ist eine maßgeschneiderte Vertragslösung erfolgskritisch, um alle Rechte und Pflichten ausgewogen zu regeln. Ein schlecht angepasster „Schubladenvertrag“ birgt Risiken von Lücken oder unwirksamen Klauseln. Daher sollte zu Projektbeginn eine genaue Leistungsbeschreibung und Risikoanalyse erfolgen, um den Entsorgungsvertrag solide aufzusetzen.

  • Operative Umsetzung: In der Praxis erfordert die Abfallentsorgung im großen Maßstab ein detailliertes Abfallwirtschaftskonzept. Dieses Konzept – oft von der FM-Abteilung oder einem Abfallbeauftragten erstellt – enthält u.a. eine Analyse der Abfallströme, die Dimensionierung der Behälter und Sammelstellen, Abholfrequenzen und Recyclingmaßnahmen. Bei Industriestandorten kommt hinzu, dass unterschiedliche Abfallarten (Produktion, Verwaltung, Gefahrstoffe) getrennt erfasst werden müssen. Der FM-Dienstleister koordiniert typischerweise die Aufstellung von Containern, die Schulung der Nutzer (Mitarbeiter/Mieter) in Mülltrennung und die Abstimmung mit dem Entsorger.

  • Vergabeseitig werden Entsorgungsleistungen häufig ausgeschrieben, gerade bei großen Liegenschaften. Dabei werden Leistungsverzeichnisse erstellt, in denen sämtliche Abfallarten, voraussichtliche Jahresmengen und Serviceanforderungen (z.B. "Bereitstellung von 5 Rollcontainern 1100l für Papier, wöchentliche Leerung jeden Freitag") aufgeführt sind. Der Entsorgungsvertrag verzahnt sich mit diesem Leistungsverzeichnis – d.h. das LV wird Teil des Vertrags oder als Anlage beigefügt, sodass der Auftragnehmer genau weiß, welche Leistungen geschuldet sind. Während der Vertragslaufzeit sollte der FM-Betreiber das Entsorgungsunternehmen überwachen (Stichproben, Reporting), um sicherzustellen, dass z.B. keine Vermischung von Abfallfraktionen erfolgt und alle Nachweispflichten erfüllt werden. Eine enge Kommunikation zwischen FM, Entsorger und ggf. Behörden (bei Sonderabfällen) ist Bestandteil der guten Praxis.

Compliance und Nachhaltigkeit

Neben der rechtlichen Compliance rückt im modernen Facility Management verstärkt die Nachhaltigkeit in den Vordergrund. Entsorgungsverträge sollten daher nicht nur minimale gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern idealerweise zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen des Unternehmens beitragen. Deutsche Unternehmen sind im Rahmen von ESG-Kriterien angehalten, Abfälle zu vermeiden und Recycling zu fördern. Das spiegelt sich zum Teil bereits in der Gesetzgebung wider: So schreibt die Abfallhierarchie gem. KrWG zuerst Abfallvermeidung und -wiederverwendung vor, erst nachrangig Beseitigung. Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) konkretisiert, dass gewerbliche Siedlungsabfälle soweit möglich getrennt zu sammeln sind, um hohe Recyclingquoten zu erzielen – etwa getrennte Erfassung von Papier, Glas, Kunststoffen, Metallen, Bioabfall usw.. In der Praxis muss der FM-Dienstleister daher geeignete Sammelsysteme im Gebäude etablieren (z.B. Mülltrennstationen auf den Etagen) und im Vertrag mit dem Entsorger festlegen, dass dieser die getrennt erfassten Stoffe auch tatsächlich dem Recycling zuführt. Viele Entsorgungsverträge beinhalten heute Berichtspflichten über Recyclingquoten oder die Mengen der verwerteten Abfälle, um dem Auftraggeber Transparenz für Nachhaltigkeitsberichte zu liefern.

Compliance-Vorschriften im engeren Sinne – also das Einhalten aller einschlägigen Gesetze – ist Grundvoraussetzung jedes Entsorgungsvertrags. Dazu zählen neben dem KrWG z.B. das Bundes-Immissionsschutzgesetz (für den Betrieb von Entsorgungsanlagen), Transportvorschriften, Kommunalrecht (Satzungen über Abfallgebühren) und arbeitsrechtliche Bestimmungen beim Umgang mit Abfällen (Arbeitsschutz beim Umgang mit gefährlichen Stoffen). Im Vertrag sollte der Entsorger zusichern, alle diese Normen zu beachten und den Auftraggeber ggf. von Haftungsansprüchen freizustellen. Verstöße gegen Umweltauflagen können zu hohen Strafen führen – Bußgelder, Entzug von Genehmigungen oder strafrechtliche Konsequenzen im Falle von Umweltstraftaten. Daher ist es auch im Interesse des FM-Auftraggebers, über regelmäßiges Reporting und Auditrechte im Vertrag sicherzustellen, dass der Entsorger compliant handelt.

Schließlich zählt zur Compliance auch die Einhaltung unternehmensspezifischer Vorgaben. Viele Konzerne haben interne Richtlinien zur Entsorgung (z.B. Verbot bestimmter Entsorgungswege, Vorgaben zur Entsorgerauswahl, ISO-14001-Zertifizierungspflicht). Solche Punkte sollten in den Vertragszusätzen verankert werden, damit der Dienstleister sie kennt und umsetzt. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass der Entsorger an einem Umweltmanagementsystem teilnimmt, regelmäßige Meetings zur Abfalloptimierung abhält oder an Audits mitwirkt.