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Anhang Preisverzeichnis für Facility-Management-Betreibervertrag

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Preisverzeichnis im Facility-Management-Betreibervertrag

Preisverzeichnis im Facility-Management-Betreibervertrag

Ein Preisverzeichnis ist im Kontext eines Facility-Management-Betreibervertrags eine ausführliche Aufstellung aller vereinbarten Preise und Kostenbestandteile für die vom Betreiber zu erbringenden Leistungen. Dieses Preisverzeichnis bildet häufig einen Anhang zum Betreibervertrag und dient der Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Vergütung.

Das Preisverzeichnis in einem Facility-Management-Betreibervertrag muss höchste Transparenz und Detailtiefe bieten, da es das komplexe Geflecht verschiedener Leistungen in einem einzigen Vertragspreis abbildet. Eine Gesamtpauschale mit klarer Untergliederung der Einzelgewerke ermöglicht es, trotz Pauschalvergütung die Kostenstruktur nachvollziehbar zu halten. Dies ist unerlässlich für Benchmarking, Kostenkontrolle und eine faire Zusammenarbeit über lange Laufzeiten. Indexierungsklauseln schützen beide Parteien vor den Unsicherheiten langfristiger Verträge, indem sie vorhersehbare Preisänderungen ermöglichen. Und nicht zuletzt unterstreicht die Einpreisung aller Arbeitsschutzkosten, dass der Betreiber sämtliche gesetzlichen Pflichten mit einkalkuliert hat – ein Zeichen für Professionalität und Vertragsklarheit. Es trägt ein sorgfältig erstelltes Preisverzeichnis dazu bei, Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit im Betreibervertrag zu gewährleisten, indem es Transparenz schafft und die Grundlage für eine langfristig stabile Partnerschaft legt.

Bündelung vielfältiger Leistungen in einem Gesamtpreis

Bei Betreiberverträgen im Facility Management werden zumeist zahlreiche Einzelleistungen in einem einzigen Gesamtpreis gebündelt. Der Betreiber (Facility-Service-Dienstleister) erbringt ganzheitliche Dienstleistungen aus einer Hand, wie etwa Gebäudereinigung, technische Wartung, Sicherheitsdienste, Catering u.v.m. – alle diese Leistungen fließen in einen pauschalen Gesamtpreis ein. Dieses Bündeln der Leistungen in einem Total-Facility-Management-Ansatz bringt Vorteile wie Synergien und Kosteneinsparungen mit sich. Allerdings macht es das Preisgefüge auch komplex. Für den Auftraggeber (z.B. Eigentümer der Immobilie) steht dabei oft das Interesse im Vordergrund, Preissicherheit über eine gewisse Laufzeit zu erhalten und Angebote verschiedener Dienstleister leicht vergleichbar zu machen. Daher wurden in der Vergangenheit FM-Verträge häufig als Pauschalpreis über mehrere Jahre abgeschlossen. In solchen Fällen kalkuliert der Betreiber einen Festpreis, der alle Leistungen über den Zeitraum abdeckt – einschließlich eines Risikoaufschlags, um zukünftige Kostensteigerungen abzudecken. Die Bündelung vieler Leistungen zu einer Gesamtpauschale macht das Preisverzeichnis umfangreich, da es alle Teilaspekte der Bewirtschaftung umfasst.

Gesamtpauschale mit untergliederten Einzelposten

Obwohl ein Betreibervertrag einen Gesamtpreis (Gesamtpauschale) für das gesamte Leistungspaket festlegt, wird dieser Betrag intern und im Vertrag oft in Einzelposten untergliedert. Das Preisverzeichnis kann beispielsweise nach Gewerken oder Leistungsbereichen aufgeschlüsselt sein: etwa separate Teilpauschalen für Reinigung, Instandhaltung, Sicherheitsdienst, Gartenpflege etc. sowie ggf. weitere Posten für Verwaltung oder Gemeinkosten. Diese Untergliederung im Preisverzeichnis schafft Transparenz darüber, wie sich der Gesamtpreis zusammensetzt. In der Praxis ergibt die Summe der einzelnen Teilpauschalen den festen Gesamtpreis für den Auftraggeber. Für den Betreiber bedeutet eine solche Aufschlüsselung, dass er sich an seine Urkalkulation halten muss – die ursprünglich angebotenen Einzelkosten je Leistungsbereich werden verbindlich festgeschrieben. Dadurch wird sichergestellt, dass keine Quersubventionierung oder willkürliche Umverteilung zwischen Leistungsbereichen erfolgt, und Nachforderungen mit Verweis auf vermeintlich unwirtschaftliche Teilbereiche sind vertraglich ausgeschlossen. Insgesamt ermöglicht eine Gesamtpauschale mit Untergliederung also Kostentransparenz trotz Pauschalvergütung: Der Vertrag enthält einen Fixpreis, aber im Anhang wird detailliert aufgezeigt, welche Kostenanteile darin stecken.

Transparenz für Benchmarking und Kostenkontrolle

Transparenz über die Kosten der einzelnen Gewerke ist im Betreibervertrag von großer Bedeutung, insbesondere für das Benchmarking und die fortlaufende Kostenkontrolle. Obwohl der Auftraggeber dem Betreiber einen Gesamtbetrag zahlt, möchte er häufig nachvollziehen können, wie hoch z.B. die Reinigungskosten im Vergleich zu den Instandhaltungskosten sind. Eine fein granulare Kostenaufschlüsselung im Preisverzeichnis ermöglicht es dem Auftraggeber, diese einzelnen Kostenpositionen intern oder extern zu benchmarken, also mit branchenüblichen Kosten oder Kennzahlen zu vergleichen. So kann etwa beurteilt werden, ob die Kosten für ein bestimmtes Gewerk (z.B. Sicherheitsdienst) im angemessenen Rahmen liegen oder Optimierungsbedarf besteht. Zudem erleichtert die Transparenz pro Leistungsbereich auch spätere Anpassungen oder Ausschreibungen: Sollte der Auftraggeber etwa einen Teil der Leistungen neu ausschreiben oder das Leistungsvolumen ändern wollen, dienen die ausgewiesenen Einzelpreise als Anhaltspunkt. Gute Betreiberverträge verpflichten den Dienstleister daher zur offenen Kalkulation und legen die Kostenstruktur offen. Wie oben erwähnt, wird der Betreiber an seiner Urkalkulation festgehalten – das heißt, er kann nicht im Nachhinein Kostenverschiebungen oder Nachträge geltend machen, was die Vergleichbarkeit und Kontrolle der Preise langfristig sicherstellt. Letztlich schafft diese Transparenz Vertrauen und bildet die Basis für ein effektives Kostenmanagement über die Vertragslaufzeit.

Indexierung bei langfristigen Verträgen

Betreiberverträge im Facility Management haben oft lange Laufzeiten (z.B. 5, 10 oder mehr Jahre). Angesichts eines solch langen Zeithorizonts ist es üblich, Preisanpassungsklauseln (Indexierungen) in das Preisverzeichnis bzw. den Vertrag aufzunehmen. Eine Indexierung bedeutet, dass die vereinbarte Vergütung regelmäßig an einen Preisindex gekoppelt wird, um Inflation und Kostensteigerungen abzubilden. Typische Indizes sind z.B. der Verbraucherpreisindex oder spezifische Lohnkostenindizes für das Gebäudereiniger- oder Wachschutzgewerbe. Juristisch sind solche Indexklauseln zulässig, müssen jedoch gewissen Vorgaben genügen (insbesondere dem Preisklauselgesetz), damit sie wirksam sind. In der Praxis finden sich heute in FM-Verträgen vermehrt wirksame Preisanpassungsklauseln, die das Preisrisiko fair zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verteilen. Vor allem bei längeren Laufzeiten gewinnen diese Klauseln an Bedeutung. Fehlt eine Indexierung, trägt der Betreiber das volle Risiko künftiger Lohnsteigerungen, Energiepreis-Erhöhungen usw. – was er oft durch hohe Risikoaufschläge im Angebot einpreisen muss. Eine gut gestaltete Indexierungsklausel dagegen erlaubt eine nachvollziehbare Anpassung der Vergütung an veränderte Umstände (z.B. gestiegener Mindestlohn oder Inflation), ohne dass jedes Mal neu verhandelt werden muss. Wichtig ist, dass die Regeln transparent und ausgewogen sind, da rein einseitige Preisanpassungen zugunsten des Auftragnehmers unwirksam sein können. In vielen Musterverträgen (z.B. GEFMA-Richtlinien) sind Formeln vorgesehen, um die jährliche Preisfortschreibung automatisch vorzunehmen. Insgesamt sorgt die Indexierung dafür, dass der Vertrag wirtschaftlich balanciert bleibt: Der Betreiber erhält auf lange Sicht einen Inflationsausgleich, und der Auftraggeber behält dennoch Planungssicherheit, weil die Anpassungsmechanik vertraglich festgezurrt ist.

Einpreisung der Arbeitsschutzkosten

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Preisverzeichnisses in Betreiberverträgen ist, dass sämtliche Arbeitsschutzkosten bereits eingepreist sind. Der Betreiber ist als Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter verantwortlich und muss die gesetzlichen Arbeitsschutzvorgaben erfüllen. Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz trägt der Arbeitgeber (hier also der FM-Dienstleister) grundsätzlich alleine. Dementsprechend kalkuliert der Betreiber diese Aufwendungen von vornherein in seinen Preis ein. Dazu gehören beispielsweise die Ausstattung aller Mitarbeiter mit persönlicher Schutzausrüstung (Schuhe, Helme, Schutzkleidung etc.), regelmäßige Sicherheitsunterweisungen und Schulungen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, sowie organisatorische Maßnahmen wie Sicherheitsbegehungen. Auch der Betrieb einer Sicherheitszentrale oder eines Notfall- und Alarmierungssystems vor Ort – falls vom Betreiber gestellt – ist in der Regel im Gesamtpreis enthalten. Der Auftraggeber muss also nicht separat für Arbeitsschutz investieren; es ist Teil der vertraglichen Leistungspflicht des Betreibers, für die Sicherheit seines Personals (und der Nutzer des Objekts) zu sorgen. Indem diese Arbeitsschutzkosten eingepreist sind, wird vermieden, dass der Betreiber später Zusatzkosten geltend macht. Für den Auftraggeber ist es wichtig, im Vertrag klar festzuhalten, dass alle erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und -mittel im Angebot berücksichtigt wurden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Betreiber rechtskonform und sicher operiert, ohne dass versteckte Kosten entstehen. Letztlich profitieren beide Seiten: Der Betreiber erfüllt seine Schutzpflichten und kalkuliert sie transparent ein, und der Auftraggeber erhält Gewissheit, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb der Immobilie gewährleistet sind – finanziell wie organisatorisch.