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Vertragliche Anhänge: Planunterlagen Bauverträge

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Anlage: Pläne und Zeichnungen

Anlage: Pläne und Zeichnungen

Diese Anlage gilt für Hochbau-, Tiefbau- und Industrieanlagen-Projekte und berücksichtigt die Pflichten sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers. Alle Arten technischer Unterlagen (Ausführungspläne, Detailzeichnungen, Statiken, BIM-Modelle, Leistungsverzeichnisse, Stücklisten usw.) werden erfasst. Die nachstehenden Klauseln definieren die einzelnen Dokumentarten präzise und legen deren Verbindlichkeit, Erstellungs- und Prüfplichten, Vorgehen bei Widersprüchen, Anforderungen an Format/Maßstab/Datenstruktur/Sprache, sowie Regelungen zur Dokumentenübergabe, Versionsverwaltung und Archivierung fest. Zudem wird der Einfluss dieser Unterlagen auf Preis, Termine und Leistungspflichten dargelegt.

Ein geordnetes Planmanagement trägt zur Kosten- und Termintreue des Projekts bei. Klare Dokumente bedeuten weniger Überraschungen -> weniger Nachträge; geregelte Prüfprozesse bedeuten frühzeitige Konflikterkennung -> weniger Bauzeitverluste. Sollte es dennoch zu Änderungen kommen, sind durch die hier getroffenen Vereinbarungen sowohl der Weg (Nachtragsprozedere) als auch die Konsequenzen (Vergütungsanpassungen, Fristverlängerungen) klar, was Streit vermeidet. Beide Parteien schützen so ihre wirtschaftlichen Interessen: Der Auftraggeber erhält das vereinbarte Werk innerhalb kalkulierter Kosten und Zeit, und der Auftragnehmer bekommt Vergütung für alle geforderten Leistungen und hat faire Bedingungen, wenn Planungsprozesse gestört werden.

Vertragliche Anhänge: Planunterlagen im Bauwesen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen der Unterlagen

Im Sinne dieses Vertrags umfasst „Pläne und Zeichnungen“ sämtliche technischen Dokumente, die für die Planung, Ausführung und Inbetriebnahme des Bauwerks oder der Anlage erforderlich sind.

Zur Klarstellung werden folgende Dokumentkategorien definiert, jeweils mit ihrer Bedeutung im rechtlichen, technischen und vertraglichen Kontext:

  • Ausführungspläne: Detaillierte Bauzeichnungen der Objekt- und Fachplanung, die der unmittelbaren Bauausführung dienen. Sie zeigen das zu erbringende Werk vollständig mit allen nötigen Maßen, Materialien und technischen Angaben. Im Hochbau werden Ausführungspläne typischerweise in Leistungsphase 5 HOAI erstellt. Dazu gehören Grundrisse, Schnitte, Ansichten in Regelmaßen (z.B. 1:50 oder 1:100) sowie ggf. Ausführungspläne in größeren Maßstäben für komplexe Bereiche. Ausführungspläne müssen so genau und vollständig sein, dass eine mangelfreie Ausführung allein anhand dieser Unterlagen möglich ist. Im Tiefbau und Anlagenbau erfüllen Ausführungspläne eine vergleichbare Funktion, indem sie alle für die Bau- bzw. Montageausführung notwendigen Informationen vermitteln (z.B. Verläufe von Leitungen, Aufstellpläne von Maschinen, Schal- und Bewehrungspläne im Ingenieurbau etc.).

  • Detailzeichnungen: Vergrößerte Darstellungen einzelner Bauteile oder Knotenpunkte (Anschlüsse, Fugen, Durchdringungen usw.), die Bestandteil der Ausführungsplanung sind. Detailzeichnungen ergänzen die allgemeinen Ausführungspläne, indem sie konstruktive Einzelheiten in größeren Maßstäben zeigen (typischerweise 1:20, 1:10, 1:5 und bei Bedarf bis zu 1:1). Sie sind besonders bei technisch anspruchsvollen oder schadensanfälligen Details wichtig (z.B. Abdichtungsdetails, Anschlüsse tragender Bauteile), um eindeutige und umfassende Vorgaben für die Ausführung zu machen. Vertraglich sind Detailzeichnungen ebenso verbindlich wie Ausführungspläne: Soweit zur ordnungsgemäßen Herstellung eines Leistungsteils Detailpläne erforderlich sind, gehören diese zum geschuldeten Leistungssoll. Fehlen notwendige Details, kann dies einen Planungsmangel darstellen. Daher obliegt es dem Planer (beim Planervertrag) bzw. dem Auftragnehmer (bei Planungspflicht desselben), alle erforderlichen Detailzeichnungen bereitzustellen, andernfalls drohen Haftungsfolgen wegen unzureichender Planung.

  • Statische Berechnungen (Statiken): Die prüffähigen rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und Tragfähigkeit des Bauwerks oder von Anlagenteilen. Sie werden i.d.R. von einem Statiker (Tragwerksplaner) erstellt und müssen den geltenden technischen Normen (z.B. Eurocodes mit nationalen Anhängen, DIN-Normen im Massivbau, Stahlbau etc.) sowie den öffentlichen Baubestimmungen entsprechen. Statische Berechnungen sind nicht Zeichnungen im engeren Sinne, jedoch essenzieller Teil der technischen Unterlagen. Sie haben hohen rechtlichen Stellenwert: In Deutschland unterliegen sie oft einer behördlichen oder prüfingenieurmäßigen Kontrolle und Freigabe vor Ausführung. Vertraglich ist festzulegen, wer die Statik erstellt und wer sie genehmigen lässt. Im traditionellen Bauvertrag stellt der Auftraggeber in der Regel die geprüfte Statik; im Anlagenbau oder bei funktionalen Leistungsbeschreibungen kann der Auftragnehmer für statische Nachweise verantwortlich sein. In jedem Fall muss das ausgeführte Bauwerk mit den Annahmen und Vorgaben der Statik übereinstimmen. Abweichungen (etwa durch Planänderungen auf der Baustelle) erfordern eine Nachrechnung und Anpassung der statischen Berechnungen und ggf. eine erneute Genehmigung. Die Statik-Dokumente sind verbindlich: Werden sie vom Auftragnehmer missachtet oder nicht eingehalten, stellt dies einen Mangel dar. Auch die konstruktive Durchbildung in den Zeichnungen (Bewehrungspläne, Stahlbauwerkstattzeichnungen etc.) muss konsistent mit der statischen Berechnung sein.

  • Building Information Modeling (BIM) Datensätze: Digitale Projektmodelle und zugehörige Datenbestände, die das Bauwerk/Anlage virtuell in 3D (ggf. 4D mit Bauzeit, 5D mit Kosten etc.) abbilden. Wenn die Vertragsparteien BIM einsetzen, gelten BIM-Modelle und -Daten als Vertragsunterlagen, sofern im Vertrag definiert. Ein BIM-Modell kann architektonische, tragwerksplanerische und haustechnische Komponenten enthalten, verknüpft mit Informationen (Material, Abmessungen, Eigenschaften). Es erleichtert die Koordination und Simulation des Bauvorhabens. Vertragsseitig muss eindeutig geregelt werden, in welcher Form das BIM-Modell geschuldet ist (etwa als Planungsgrundlage oder rein informativ) und welches Dateiformat zulässig ist. Üblicherweise wird auf Open-BIM-Prinzipien abgestellt, d.h. Verwendung eines software-neutralen Datenaustauschformats wie IFC (Industry Foundation Classes). IFC ist ein ISO-Standard (ISO 16739) und ermöglicht den plattformunabhängigen Austausch von Modellinformationen. Zusätzlich können native Formate (z.B. Revit-, Allplan-, Tekla-Dateien etc.) vereinbart werden, jedoch dient IFC als gemeinsame Grundlage. BIM-Datensätze umfassen neben Geometrie auch alphanumerische Daten (Raumbücher, Bauteillisten, Scheduling-Daten). Jede im BIM-Modell enthaltene Anforderung (z.B. Raumgröße, Anlagenauslegung) ist ebenso verbindlich wie eine Zeichnung oder ein Text, sofern das Modell als Vertragsbestandteil definiert ist. Zu beachten ist, dass bei Widersprüchen zwischen Modell und Plan eine Klarstellung erfolgen muss – idealerweise legt der Vertrag fest, welche Darstellung im Zweifel maßgeblich ist. Ungeachtet dessen sind BIM-Daten vom Auftragnehmer laufend zu pflegen und fortzuschreiben, und beide Parteien müssen eine Gemeinsame Datenumgebung (Common Data Environment) nutzen, um das Modell unter Kontrolle zu halten (siehe Abschnitt Dokumentationsmanagement). Ferner sollten BIM-Abwicklungsplan (BAP) und Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) als Anlagen festlegen, welche Modellinhalte und Detailgrade (LOD = Level of Development) geschuldet sind.

  • Technische Leistungsbeschreibungen und Stücklisten: Die Leistungsbeschreibung (technische Spezifikation) enthält die Beschreibung der auszuführenden Leistungen in Text- oder Tabellenform, einschließlich Qualitätsanforderungen, Materialien, Gütebedingungen und Leistungsumfang. In deutschen Bauverträgen besteht die Leistungsbeschreibung oft aus dem Leistungsverzeichnis mit Leistungspositionen, Vorbemerkungen, Baubeschreibungstexten sowie Plänen als Bestandteil – gemeinsam definieren diese das Bausoll. Technische Spezifikationen verweisen häufig auf Normen (DIN, EN, ISO) und allgemein anerkannte Regeln der Technik, wodurch diese mittelbar Vertragsinhalt werden. Stücklisten sind detaillierte Aufstellungen von Bauteilen oder Ausrüstungsgegenständen (z.B. eine Liste aller Armaturen und Apparate in einer Anlage, inklusive Typ, Anzahl, Leistung). Sie werden insbesondere im Anlagenbau zur vollständigen Erfassung der Liefer- und Montageumfänge eingesetzt. Stücklisten können vom Auftraggeber vorgegeben sein (z.B. als Teil eines Funktionsleistungsprogramms) oder vom Auftragnehmer erarbeitet werden (z.B. im Zuge der Ausführungsplanung). Vertragsrechtlich sind sowohl die technische Leistungsbeschreibung als auch die Stücklisten verbindlich: Sie legen fest, was geliefert und geleistet werden muss. Jeder im Leistungsverzeichnis beschriebene Posten und jede definierte Eigenschaft wird geschuldet. Bei Abweichungen zwischen Zeichnung und Leistungsbeschreibung gilt es, durch Auslegung das Gewollte zu ermitteln (siehe Abschnitt Widerspruchsauflösung); beide Dokumentformen sind gleichwertiger Vertragsbestandteil, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Wichtig ist, dass der Auftragnehmer keine Leistung weglässt, nur weil sie ggf. „nur“ im Text oder „nur“ auf dem Plan steht – beide zusammen ergeben die vertragliche Pflicht. Die Preiskalkulation des Auftragnehmers muss alle in der Leistungsbeschreibung genannten und in den Plänen dargestellten Leistungen umfassen.

  • Funktionale und räumliche Planungsunterlagen: Darunter fallen Dokumente, die die vom fertigen Bauwerk oder der Anlage geforderten Funktionen, Leistungen und Raumprogramme beschreiben, ohne bereits die konstruktive Lösung vorzugeben. Beispiele: Raumprogramm/Funktionsprogramm, in dem der Auftraggeber festlegt, welche Räume/Flächen mit welcher Nutzung und Ausstattung zu erstellen sind (inkl. Größen in m², besondere Anforderungen an Klima, Schallschutz, medientechnische Ausrüstung etc.). Oder ein funktionales Leistungsprogramm bei funktionaler Ausschreibung, das beschreibt, welche Ergebnisse die Anlage erbringen muss (z.B. Produktionskapazitäten, Reinheitsgrade, Durchsatz, Wirkungsgrade) und welche Rahmenbedingungen einzuhalten sind, jedoch dem Auftragnehmer die Ausgestaltung überlässt. Diese Unterlagen bilden insbesondere bei Design-&-Build-Verträgen oder Anlagenbauverträgen die Basis für die Planung des Auftragnehmers. Sie sind somit Vertragsbestandteil mit höchster Verbindlichkeit: Das fertiggestellte Werk muss die hierin festgelegten Funktionen erfüllen. Wenn z.B. im Raumprogramm ein Laborraum mit XY m² und bestimmten Reinraumeigenschaften gefordert ist, dann muss die Planung und Ausführung dies gewährleisten. Unterschreitet das Planungsergebnis diese Vorgaben, liegt ein Mangel vor (nicht vertragsgerecht erfüllte Funktion). Daher sind in derartigen Programmen die Anforderungen präzise zu formulieren. Darüber hinaus können diese Dokumente Anforderungen an die Dokumentation selbst stellen (z.B. Vorgaben, dass Planunterlagen zweisprachig sein sollen, wenn das Funktionsprogramm es verlangt). Der Auftragnehmer hat die Pflicht, sämtliche Planungs- und Ausführungsleistungen so zu erbringen, dass die funktionalen und räumlichen Vorgaben voll erfüllt werden. Der Auftraggeber wiederum muss sicherstellen, dass das Programm vollständig und widerspruchsfrei ist, da Unklarheiten hier zu Planungsfehlern führen können.

Pflichten bei Erstellung, Prüfung und Aktualisierung von Plänen

Die Verantwortung für die Erstellung, Freigabe/Prüfung und laufende Aktualisierung der Pläne und Zeichnungen wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich eindeutig zugewiesen. Diese Verantwortlichkeiten richten sich nach der Art des Vertrages (ob vom Auftraggeber geplante Ausführung oder vom Auftragnehmer mitverantwortete Planung, z.B. bei Design-Build/EPC). Im Folgenden werden die Pflichten beider Parteien umrissen:

Pflichten des Auftraggebers:

  • Zurverfügungstellung der Planungsgrundlagen: Im konventionellen Bauvertrag (Auftraggeber plant, Auftragnehmer baut) muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu Vertragsbeginn sämtliche für die Ausführung erforderlichen Unterlagen übergeben. Dazu zählen die genehmigten Baupläne, Ausführungszeichnungen, Detailpläne, statischen Berechnungen, Leistungsverzeichnis und sonstige technische Spezifikationen. Diese Übergabe hat rechtzeitig und unentgeltlich zu erfolgen, so dass der Bauablauf nicht verzögert wird. „Rechtzeitig“ bedeutet, dass die Pläne vor Beginn der jeweiligen Arbeiten vorliegen müssen – idealerweise liegen alle Ausführungspläne schon vor Baubeginn des Gesamtprojekts vor; falls Planerstellungen begleitend zur Bauausführung stattfinden (überlappende Planung), müssen mindestens vor Start jedes Gewerkes die dafür nötigen Unterlagen geliefert sein. Der Auftraggeber sichert zudem zu, dass diese Unterlagen den behördlichen Auflagen entsprechen (z.B. Übereinstimmung mit Baugenehmigung) und etwaige öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Prüfvermerke vorhanden sind, bevor das betreffende Gewerk beginnt. Sollte der Auftraggeber bestimmte Unterlagen erst nach Vertragsbeginn erstellen (lassen), so sind dafür im Terminplan verbindliche Meilensteine festzulegen. Achtung: Nach § 3 VOB/B hat der Auftragnehmer ein Anrecht auf Überlassung der „für die Ausführung nötigen“ Unterlagen. Daraus folgt eine Mitwirkungsobliegenheit des Auftraggebers: Er muss einschätzen (ggf. in Abstimmung mit dem Bauleiter/Planer), welche Pläne in welcher Detaillierung wirklich benötigt werden.

  • Planprüfung und -freigabe (Genehmigung von Unterlagen des Auftragnehmers): Der Auftraggeber hat die Pflicht, vom Auftragnehmer vorgelegte Pläne und Zeichnungen in angemessener Frist zu prüfen und über deren Freigabe zu entscheiden. Dies umfasst Werkstattpläne, Montagepläne, Schal- und Bewehrungspläne (falls vom Auftragnehmer erstellt), Prüfpläne für Anlagen, 3D-Modelle etc. Nach den Grundätzen der HOAI Lph 8 ist der Architekt als Vertreter des Auftraggebers verpflichtet, solche Pläne auf offenkundige Fehler und Vereinbarkeit mit der Ausführungsplanung, Genehmigung und Vertragsleistung hin zu überprüfen.

Der Auftraggeber (bzw. sein beauftragter Planer/Bauleiter) kontrolliert insbesondere, ob die Pläne:

  • mit den Ausführungsplänen und dem vertraglichen Soll übereinstimmen,

  • den Genehmigungsauflagen entsprechen,

  • die technischen Regeln, Funktionen und Qualitätsvorgaben einhalten,

  • und ob Termine und Kosten (im Plan ggf. implizit durch Materialwahl etc.) berücksichtigt sind.

Eine solche Prüfung ist eine Stichproben- und Plausibilitätsprüfung, keine vollständige Detailprüfung (dafür bleibt der Auftragnehmer verantwortlich). Werden Fehler oder Abweichungen festgestellt, muss der Auftraggeber die Pläne mit entsprechendem Vermerk zurückweisen und Korrektur verlangen. Er kann dafür z.B. einen Prüfstempel verwenden oder ein Prüfprotokoll erstellen. Wichtig: Die Freigabe eines Werkstatt- oder Montageplans durch den Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Tauglichkeit seiner Planung. Dies sollte im Vertragstext ausdrücklich erwähnt sein (gemäß dem in der Praxis üblichen Passus, dass eine Prüfung durch den AG nur dem Abgleich dient und keine Übernahme der Haftung bedeutet). Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, die Prüfung zügig vorzunehmen, damit keine Behinderung des Auftragnehmers eintritt – im Vertrag kann dafür eine Frist vereinbart werden (z.B. „Prüfdauer max. 10 Werktage je Planlieferung, danach gilt Plan als vorläufig genehmigt, vorbehaltlich später festgestellter Mängel“ – wobei letzteres kritisch sein kann; besser ist eine fixe Frist mit Eskalation).

  • Koordination der Planungsbeteiligten: Der Auftraggeber (bzw. sein Planungskoordinator) trägt Verantwortung für die Abstimmung zwischen verschiedenen Planern und Gewerken. Dies umfasst interne Planer (Architekt, Tragwerksplaner, TGA-Planer etc.) sowie externe (vom Auftragnehmer erstellte Fachplanungen). Beispielsweise muss sichergestellt sein, dass die statischen Vorgaben mit den architektonischen Zeichnungen übereinstimmen, oder dass die vom Auftragnehmer geplanten gebäudetechnischen Anlagen in die Gesamtplanung passen. Der Auftraggeber sollte regelmäßige Planungsbesprechungen (Koordinationsrunden) einberufen, um Schnittstellen zu klären. Auch der Einsatz eines BIM-Koordinators seitens des Auftraggebers kann vorgesehen sein, der den Zusammenlauf der Fachmodelle prüft (Stichwort Clash Detection). Der Auftraggeber verantwortet, dass Planungslücken vermieden werden: Er muss dem Auftragnehmer mitteilen, falls Unterlagen fehlen oder unvollständig sind, und diese nachliefern lassen. Ebenso muss er auf Widersprüche hinweisen, sofern sie ihm auffallen (Kooperationspflicht). Bei Planungsänderungen, die vom Auftraggeber ausgehen, ist er für die Kommunikation und Verteilung der neuen Unterlagen an alle Betroffenen zuständig.

  • Aktualisierung und Änderung von Planunterlagen des AG: Falls der Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungen an seinen Plänen vornimmt (z.B. Planoptimierungen, Zusatzwünsche, Fehlerkorrekturen), müssen diese Änderungen im Rahmen des vertraglichen Änderungsverfahrens erfolgen. D.h. der Auftraggeber ordnet eine Änderung an, der Auftragnehmer erhält geänderte Zeichnungen mit Änderungsmarkierungen und fortlaufender Revisionsnummer. Solche Planänderungen sind vom Auftragnehmer als Vertragsänderung zu behandeln, inkl. Prüfung auf Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung. Der Auftraggeber darf nicht einseitig, ohne formalen Nachtrag, Pläne ändern, wenn dies Leistungsumfang, Qualität oder Termine beeinflusst – das Änderungsmanagement muss vertraglich sauber durchgeführt werden. Der Auftraggeber hat auch die Pflicht, geänderte Unterlagen eindeutig zu kennzeichnen (z.B. Revisionswolken auf Zeichnungen) und die alte Version für gegenstandslos zu erklären, um Verwechslungen vorzubeugen.

  • Abnahme und Archivierung der Dokumentation: Nach Fertigstellung der Bauleistung wird der Auftraggeber die vom Auftragnehmer erstellten Dokumentationen (einschließlich Revisionspläne, Prüfprotokolle, Bedienungsanleitungen) entgegennehmen, prüfen und in sein Archiv übernehmen. Der Auftraggeber sollte überprüfen, ob die sog. Dokumentationsschulden des Auftragnehmers erfüllt sind – oft ist die Übergabe der vollständigen Dokumentation Voraussetzung für die Abnahme der Bauleistung oder zumindest für die Schlusszahlung. Findet der Auftraggeber Mängel in der Dokumentation (fehlende Unterlagen, unvollständige Pläne, falsche Formate), kann er die Abnahme insoweit verweigern oder eine Sicherheitsleistung einbehalten, bis die Unterlagen ordnungsgemäß vorliegen. Nach Abnahme wird der Auftraggeber die Dokumente ordnungsgemäß archivieren (siehe Archivierung unten), u.a. weil er als Bauherr dauerhaft die Unterlagen benötigt und im Streitfall die Beweispflicht treffen kann. Die Aufbewahrungspflichten des Architekten sind ebenfalls zu beachten; Architekten müssen ihre Planungsunterlagen mindestens 10 Jahre sichern, woran sich der Auftraggeber typischerweise hält.

Pflichten des Auftragnehmers:

  • Eigenverantwortliche Detailplanung (soweit vertraglich gefordert): In Verträgen mit funktionaler Leistungsbeschreibung oder im Anlagenbau trägt der Auftragnehmer häufig Planungsverantwortung. Das bedeutet, er muss ausgehend von den Anforderungen des Auftraggebers (Vorplanung, Konzept, Funktionsprogramm) die Ausführungspläne und technischen Unterlagen selbst erstellen. Hierfür hat er qualifiziertes Fachpersonal (Architekten, Ingenieure) einzusetzen. Der Auftragnehmer muss sich an alle vorgegebenen Normen, behördlichen Vorschriften und speziellen Vertragsforderungen halten. Die vom Auftragnehmer erstellten Pläne sind dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe vorzulegen, bevor sie zur Bauausführung verwendet werden. Der Auftragnehmer hat dabei alle Planungsphasen abzudecken, z.B. Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung (falls übertragen), und Ausführungsplanung einschließlich Details. Der Vertrag sollte festlegen, welche Planlieferungen wann fällig sind (Planliefertermine) und wie viele Korrekturschleifen im Preis inbegriffen sind. Der Auftragnehmer übernimmt für seine Planung die volle Verantwortung, d.h. er haftet wie ein planender Architekt/Ingenieur für Planungsfehler. Eine Besonderheit: Ist der Auftragnehmer Planverfasser, muss er in der Regel auch die nötigen statischen Berechnungen, Schal- und Bewehrungspläne etc. erstellen und – falls erforderlich – Prüfingenieuren oder Behörden vorlegen. Diese Planungsleistungen gehören integrativ zur Werkleistung des Auftragnehmers. Die Vergütung dafür ist im Angebot des Auftragnehmers enthalten, soweit nicht anders vereinbart (Planungsleistungen des AN sind Teil der Einheitspreise oder eine Pauschale). Falls der Auftragnehmer Teilleistungen an Subplaner vergibt, bleibt er koordinations- und haftungspflichtig für deren Ergebnisse.

  • Werkstatt- und Montagepläne erstellen: Selbst wenn der Auftraggeber die Hauptplanung liefert, obliegt dem Auftragnehmer regelmäßig die Werkstatt- und Montageplanung für die eigene Ausführung. Werkstattpläne sind detaillierte Zeichnungen für die fabrikmäßige Vorfertigung von Bauteilen (z.B. Stahlbau, Fertigteile, Schlosserarbeiten, Anlagenkomponenten). Sie zeigen alle Maße, Materialien, Verbindungen und gegebenenfalls Stücklisten der Einzelteile. Montagepläne sind Unterlagen, die die Zusammensetzung der Einzelteile auf der Baustelle darstellen, einschließlich Übersichtsplänen mit Positionsnummern, Einbauorten und Montageabläufen. Laut VOB/C (und gängiger Praxis) gehören diese Werkstatt- und Montagepläne zur Leistung des Auftragnehmers und sind mit seinem Angebotspreis abgegolten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Pläne mit der gebotenen Sorgfalt und Übereinstimmung zur Ausführungsplanung des Auftraggebers zu erstellen. Sie dienen als letzte Schnittstelle zwischen Planung und Ausführung und beeinflussen maßgeblich die Qualität des Endprodukts. Daher muss der Auftragnehmer rechtzeitig beginnen, diese Unterlagen zu erarbeiten, und dabei alle Abstimmungen mit anderen Gewerken vornehmen (z.B. Durchbrüche für haustechnische Gewerke in Betonbauteilen planen, sodass Schal- und Montagepläne konsistent sind). Sobald diese Werkstatt- und Montageplanung begonnen hat, sind nachträgliche Planungsänderungen durch den Auftraggeber grundsätzlich problematisch und können nur über das Änderungsmanagement (Nachträge) realisiert werden.

Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber eine angemessene Prüfzeit für diese Pläne einräumen, indem er sie gemäß vertraglichem Zeitplan vorlegt (z.B. „Werkstattpläne der Fassadenkonstruktion 4 Wochen vor Fertigungsbeginn einreichen“). Er darf die Fertigung/Bestellung von Bauteilen erst beginnen, wenn die entsprechenden Pläne durch den Auftraggeber freigegeben oder zumindest geprüft zurückgegeben wurden. Üblicherweise markiert der Auftragnehmer seine Pläne mit einem Status: „PA“ (prüfen und antworten), „FB“ (zur Freigabe beantragt) oder ähnlich, um klarzustellen, dass sie noch nicht verbindlich sind, bis freigegeben. Der Auftragnehmer hat in den Plänen einen Kenndruck für Revisionen vorzusehen und sicherzustellen, dass jede Änderung gekennzeichnet wird.

Zu beachten: Die Vertragspartner können bereits im Vertragstext Standardformulierungen übernehmen, wie z.B. aus dem Merkblatt der Bayerischen Architektenkammer (Textvorlage in DAB 07/2023), wonach der Auftragnehmer verpflichtet ist, alle Planungen (Architektur, Tragwerk) zusammenzuführen und vollständige Werkstatt- und Montagepläne zu erstellen, Fristen für die Freigabe durch Architekt und Prüfstatiker zu vereinbaren, Pläne in geeigneten Maßstäben mit vollständiger Bemaßung und Beschriftung zu liefern, inklusive aller Details, Schichten, Anschlüsse und Verbindungsmittel. Weiter heißt es dort: „Die Planung inkl. Verwendbarkeitsnachweisen der Baustoffe ist dem AG rechtzeitig vor Produktionsbeginn zur Einsicht vorzulegen. Mit der Einsicht und Freigabe übernehmen AG und Planer keinerlei Verantwortung und Haftung. ... Ungültige Unterlagen/Pläne sind vom AN eigenverantwortlich zu kennzeichnen, einzuziehen oder zu vernichten und durch gültige zu ersetzen.“ Dieser Beispielsatz fasst viele Pflichten des Auftragnehmers zusammen: vollständige Erstellung, rechtzeitige Vorlage, Kein-Haftungsübergang bei Freigabe, Pflichten bei Planaktualisierung – und könnte so oder ähnlich Vertragsbestandteil werden.

  • Prüfung von Plänen des Auftraggebers (Mitwirkungspflicht): Der Auftragnehmer hat die erhaltenen Ausführungspläne des Auftraggebers auf Offensichtliche Unstimmigkeiten oder undurchführbare Details hin durchzusehen. Hier greift die gesetzliche Prüf- und Hinweispflicht (analog § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenkenanmeldung). Erkennt der Auftragnehmer z.B., dass Maße nicht zusammenpassen oder dass eine Detailausbildung statisch fragwürdig ist, muss er diese Bedenken schriftlich mitteilen. Unterlässt er dies, kann er später für daraus resultierende Mängel mitverantwortlich gemacht werden. Ebenso hat er ggf. den Planer auf Lücken aufmerksam zu machen, die eine mangelfreie Ausführung gefährden könnten (z.B. fehlende Angaben, die nicht durch Regeln der Technik selbstverständlich geklärt sind). Diese Mitwirkungspflicht besteht schon in der Angebotsphase und setzt sich in der Ausführungsphase fort: Stößt der Auftragnehmer irgendwann im Bauablauf auf Unklarheiten in den Plänen, muss er nachfragen statt zu improvisieren.

  • Fortschreibung und Aktualisierung der Unterlagen: Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass während der Bauausführung stets die aktuellsten Planstände verwendet werden. Das bedeutet konkret: Sobald ein Plan vom Auftraggeber geändert oder freigegeben mit Auflagen zurückkommt, muss der Auftragnehmer seine Bauleitung und Mitarbeiter informieren und die veralteten Pläne aussortieren. Er hat veraltete Versionen z.B. einzuziehen, abzustempeln („UNGÜLTIG“) und aus dem Zugriff zu entfernen. Bei digitalen Unterlagen in einer CDE ist sicherzustellen, dass nur die freigegebenen Versionen den Status „für Ausführung“ haben, während alte Versionen archiviert, aber als historisch gekennzeichnet sind. Der Auftragnehmer richtet hierzu ein Planmanagement-System ein (oft über Software oder per Planliste in Excel), in dem alle erhaltenen und erstellten Pläne mit Versionsnummern, Datum und Freigabestatus erfasst sind. Diese Planliste sollte dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt werden können, um Transparenz über den Planstand zu gewährleisten. Wenn der Auftragnehmer selbst Pläne ändert (z.B. seine Werkstattpläne nach einer Besprechung anpasst), muss er auch diese Änderung dokumentieren (Änderungsvermerk) und erneut zur Freigabe vorlegen – er darf nicht eigenmächtig Ausführungsunterlagen ändern ohne AG-Zustimmung.

Gegen Ende des Projekts hat der Auftragnehmer die Pflicht, alle Pläne auf Ist-Zustand zu aktualisieren, d.h. Revisionspläne („as-built“-Pläne) zu erstellen. Hierin müssen sämtliche Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung, die während der Bauausführung vorgenommen wurden, nachgetragen werden (z.B. geänderte Leitungsführungen, andere Einbaumaße, Materialsubstitutionen etc.). Gleiches gilt für das BIM-Modell: Es ist ein Bestandsmodell zu liefern, das den gebauten Zustand widerspiegelt. Der Auftragnehmer stimmt mit dem Auftraggeber ab, in welchem Umfang As-built-Daten verlangt werden (manchmal genügen Markierungen auf Papierplänen durch die Bauleitung, die der Planer dann einarbeitet; in anderen Fällen muss der Auftragnehmer digital selbst die Pläne nachzeichnen). Vertragsgemäß ist die Erstellung der Revisionsunterlagen Teil der Leistung und als solcher zu erbringen, bevor die Leistung vollständig abgenommen wird.

  • Übergabe der Dokumentation: Der Auftragnehmer muss alle erstellten und von ihm aktualisierten Dokumente dem Auftraggeber geordnet übergeben. Dies geschieht zum einen laufend – z.B. nach Freigabe bekommt der Auftraggeber meist eine Kopie der freigegebenen Werkstattpläne für seine Unterlagen – und zum anderen abschließend bei der Fertigstellung (Übergabe der Schlussdokumentation).

Die Dokumentationsübergabe umfasst in der Regel:

  • Revisionszeichnungen aller Gewerke (Papier und digital),

  • Statik mit etwaigen Nachträgen,

  • geprüfte Pläne Dritter (z.B. Prüfprotokolle, Messberichte),

  • Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Inspektionspläne,

  • Ersatzteil- und Komponentenlisten,

  • Abnahmeprüfzeugnisse, Konformitätserklärungen (z.B. für elektrische Anlagen, Druckbehälter etc.),

  • Fotodokumentation falls vertraglich vereinbart.

  • Der Auftragnehmer erstellt Inhaltsverzeichnisse für die Dokumentation und versieht sie mit Register. Je nach Vertrag sind mehrere Ausfertigungen zu liefern (z.B. 2 Ordnersätze in Papierform und 2 digitale Kopien). Bei BIM-Projekten kann der digitale Datentransfer über den CDE erfolgen, aber am Ende sollte ein Datenträger mit allen Modellen, Zeichnungen und Dokumenten an den Auftraggeber übergeben werden (zur dauerhaften Archivierung). Der Auftragnehmer hat auch sicherzustellen, dass alle übergebenen Dateien in den geforderten Formaten lesbar sind (ggf. Testlauf mit dem Auftraggeber im Voraus).

  • Einsatz qualifizierten Personals und Verantwortlicher: Der Auftragnehmer benennt für den Bereich Planungskoordination einen verantwortlichen Ansprechpartner, z.B. einen Projektingenieur/Planungsleiter. Dieser sorgt intern dafür, dass alle Pflichten aus dieser Anlage erfüllt werden (Termineinhaltung für Planlieferungen, Qualität der Pläne, Kommunikation mit dem Planer des AG etc.). In BIM-Projekten ist insbesondere die Rolle des BIM-Koordinators auf Auftragnehmerseite wichtig – diese Person stellt sicher, dass das eigene Fachmodell korrekt geführt wird, in das Koordinationsmodell eingestellt wird und Konflikte mit anderen Gewerken aktiv gelöst werden. Zudem muss der Auftragnehmer ausreichend fachkundige Zeichner, Konstrukteure und Berechner bereitstellen. Wenn der Auftragnehmer Planungsleistungen übernimmt, muss er ggf. nach Architekten- und Ingenieurrecht berechtigte Entwurfsverfasser stellen (in Deutschland z.B. nur bauvorlageberechtigte Ingenieure/Architekten dürfen Genehmigungsplanungen unterschreiben). Diese Anforderungen sollte der Auftragnehmer erfüllen und dem Auftraggeber auf Verlangen Qualifikationsnachweise liefern.

Zusammengefasst hat der Auftraggeber die Hauptpflicht, dem Auftragnehmer die nötigen Pläne bereitzustellen und dessen Pläne ordnungsgemäß zu prüfen, während der Auftragnehmer verpflichtet ist, alle ihm obliegenden Planungs- und Dokumentationsleistungen gewissenhaft und termingerecht zu erbringen, die Unterlagen stets aktuell zu halten und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Beide Seiten müssen eng zusammenarbeiten: Der Auftraggeber darf Prüfungen nicht verschleppen, und der Auftragnehmer muss Planliefertermine und Qualität einhalten. Diese geregelte Arbeitsteilung gemäß Vertrag fördert einen reibungslosen Planungs- und Bauablauf und minimiert das Risiko von Planungsfehlern oder Missverständnissen.

Sollten trotz aller Sorgfalt Unstimmigkeiten oder Widersprüche zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten auftreten, gilt folgendes Prozedere (ergänzend zu Abschnitt Verbindlichkeit und Rangfolge):

  • Anzeigepflicht bei Widersprüchen: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden erkannten Widerspruch, jede fehlende Angabe oder Unklarheit in den Unterlagen unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen (Bedenkenanmeldung). Dies entspricht § 4 Abs. 3 VOB/B und ist essentiell, um Probleme frühzeitig zu lösen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Anzeige und führt Arbeiten durch, die später wegen des Widerspruchs mangelhaft sind, kann er sich nicht entlasten mit „Stand so im Plan“ – er hätte nachfragen müssen. Die Anzeigepflicht gilt immer, wenn der Auftragnehmer nicht sicher sein kann, welche Ausführung gemeint ist oder wenn zwei Vorgaben sich augenscheinlich ausschließen. Beispiel: Im Architekturplan ist eine Wandstärke 24 cm eingezeichnet, in der Statik steht eine 30 cm Wand. Der Auftragnehmer muss das melden und klären lassen, statt einfach 24 cm auszuführen.

  • Gemeinsame Klärung im Sinne des Vertragsziels: Nach Meldung eines Widerspruchs werden Auftraggeber (und dessen Planer) und Auftragnehmer eine Klärung herbeiführen. Dabei soll immer nach der Lösung gesucht werden, die dem offensichtlichen Zweck der Anlage/des Bauwerks am besten entspricht und die Vertragstexte am harmonischsten interpretiert. Das kann bedeuten, dass sich der Auftraggeber im Einzelfall für eine Ausführungsvariante entscheidet, die höherwertig ist, weil ersichtlich die Funktion sonst nicht erfüllt wäre – verbunden ggf. mit einem Nachtrag, falls diese Variante über den Vertrag hinausgeht. Oder dass der Auftragnehmer einen Ausführungsvorschlag macht, wie der Konflikt zu lösen ist, den der Auftraggeber dann freigibt. Wichtig ist: Solange nichts geklärt ist, soll der Auftragnehmer an der betreffenden Stelle nicht weiterarbeiten, um keine Fehlleistungen zu erzeugen.

  • Dokumentation der Entscheidung: Jede Klärung soll schriftlich festgehalten werden, etwa im Bautagesbericht oder via Nachtragsangebot und -auftrag, oder durch Ersatzpläne. Diese schriftliche Fixierung macht die gefundene Lösung zum offiziellen Vertragsinhalt.

  • Einhaltung der Rangfolge: Falls tatsächlich ein unauflösbarer Widerspruch im Sinne gegensätzlicher Forderungen besteht, wird die im Vertrag vereinbarte Rangfolge angewendet (siehe oben). Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer mit, welcher Vertragsbestandteil im konkreten Fall gelten soll. Der Auftragnehmer hat danach zu verfahren. Beispiel: Leistungsverzeichnis fordert Material A, Zeichnung Material B; Vertrag sagt „Text geht vor Plan“ – also teilt der AG mit, dass Material A einzubauen ist. Sollte es anders herum sein, teilt AG das entsprechend mit. Der Auftragnehmer ist an diese Entscheidung gebunden und darf sie nicht eigenmächtig ändern.

  • Grundsatz der Mehrkostenvermeidung: Beide Parteien bemühen sich, Widerspruchslösungen möglichst kostenneutral im Rahmen des bestehenden Vertrags herbeizuführen. Wenn jedoch eine Partei einen eindeutigen Fehler gemacht hat (etwa der Planer des AG hat etwas falsch gezeichnet), darf der Auftragnehmer nicht dafür finanziell bestraft werden – üblicherweise löst man das dann über einen Nachtrag (der AG trägt die Kosten des Fehlers). Umgekehrt, wenn der Auftragnehmer etwas übersehen hat und daher fehlerhaft ausführte, trägt er die Kosten der Korrektur. Dieses Prinzip ist jedoch Teil der allgemeinen Mangel- und Haftungsregelungen und wird durch Widerspruchsklauseln nicht aufgehoben.

  • Gerichtsverwertbarkeit: Die in diesem Vertrag festgelegten Vorgehensweisen bei Widersprüchen entsprechen der deutschen Rechtsprechung (BGH und OLG-Entscheidungen). Sollte es dennoch zu einem Streit vor Gericht kommen, dient diese Vertragsregelung als gemeinsame Willenserklärung, wie die Parteien mit Unklarheiten umgehen wollten. Insbesondere bekräftigen wir damit, dass eine isolierte Betrachtung („Pläne gehen immer vor“ oder „Text geht immer vor“) gerade nicht gewollt ist, sondern eine Gesamtschau. Das Gericht würde im Zweifel – wie im BGH-Fall zur fehlenden Treppe – genau diese Gesamtschau vornehmen und auf die spezifischere bzw. eindeutigere Angabe abstellen.

Zusammengefasst: Widersprüche sind vom Auftragnehmer anzuzeigen, vom Auftraggeber zu entscheiden, gemeinsam auszulegen und nach Möglichkeit ohne Streit zu lösen. Eine vertragliche Rangfolge hilft bei klaren Konflikten, darf aber nicht zum pauschalen Ignorieren eines Vertragsteils führen. Durch dieses Verfahren wird das Risiko von Leistungsstörungen, Baumängeln und Rechtsstreitigkeiten deutlich reduziert.

Anforderungen an Format, Maßstab, Datenstruktur und Sprache

Damit die Pläne und technischen Dokumente effektiv genutzt werden können, sind bestimmte formale Anforderungen einzuhalten.

Diese betreffen die Darstellungsformate, Maßstäbe, die Organisation der Daten (insbesondere bei CAD/BIM) und die Sprache, in der die Dokumente verfasst sind:

  • Zeichnungsformate (Papier/Digital): Alle Planunterlagen sind auf Normblattgrößen nach DIN EN ISO 5457 bzw. DIN 823 vorzulegen, also DIN A0, A1, A2, A3 oder A4. Größere Pläne (z.B. Übersichtspläne) nutzen A0 oder A1, Detailpläne können oft auf A3 oder A4 erstellt werden. Falls Pläne in Papierform übergeben werden, sind sie nach DIN 824 so zu falten, dass das Beschriftungsfeld sichtbar vorne liegt. Digital sind Zeichnungen im PDF-Format einzureichen (PDF/A wird empfohlen für Archivzwecke). Zusätzlich kann der Auftraggeber editierbare Formate verlangen: Im Bauwesen üblich sind DWG/DXF (AutoCAD) oder DGN (MicroStation) Dateien für 2D-Pläne. Wenn 3D-Modelle Vertragsinhalt sind, sind diese im IFC-Format (Industry Foundation Classes) zu übergeben. IFC gewährleistet die Softwareunabhängigkeit und Langzeitlesbarkeit der Modelldaten. Daneben können proprietäre Formate (Revit .rvt, ArchiCAD .pln etc.) vereinbart werden, aber das entbindet nicht von der Pflicht, IFC bereitzustellen. Textdokumente (Berichte, Berechnungen, Tabellen) sind in PDF sowie nach Möglichkeit im Originalformat (z.B. Word, Excel) zu liefern, um die Weiterverarbeitbarkeit zu gewährleisten – es sei denn, man will gezielt Änderungen durch Dritte verhindern; dann kann auf Originaldateien verzichtet werden. Fotos sind in gängigen Bildformaten (JPEG/PNG) zu liefern. Besondere Formate: Sollte spezielle Software im Einsatz sein (z.B. für Statik, 4D-Bauablauf oder GIS-Daten), ist vorab abzustimmen, in welcher Form die Ergebnisse exportiert werden (z.B. Statik als PDF-Druck plus Software-Dateien, 4D-Ablauf als Video und Datenbank, GIS als Shape-Files etc.). Grundsätzlich gilt: Der Informationsgehalt der Unterlagen muss ohne exotische Software einsehbar sein.

  • Maßstäbe: Jeder Plan ist in einem für seinen Zweck geeigneten Maßstab zu zeichnen.

Die Maßstäbe richten sich nach der DIN 1356-1 und Üblichkeit:

  • Lagepläne des Grundstücks oft 1:500 oder 1:200,

  • Bauwerksübersichten (Grundrisse, Schnitte, Ansichten von Gebäuden) meist 1:100 oder 1:50,

  • Technische Montagen (z.B. R&I-Fließbilder) haben oft eigene symbolische Darstellungen ohne Maßstab, müssen aber proportionale Beziehungen wahren,

  • Detailzeichnungen wie Anschlüsse, Knotenpunkte typischerweise 1:20 oder 1:10,

  • Besondere Details (z.B. Abdichtungsanschlüsse, Profile) ggf. 1:5 oder größer, bis hin zu 1:1 für sehr kleine oder wichtige Details (z.B. Schnitt durch ein Fassadenprofil).

  • Maßstäbe sollten mit dem Auftraggeber abgestimmt sein. Es wird empfohlen, wo möglich anerkannte Standards einzuhalten, z.B. im Hochbau: Grundrisse 1:50, Treppendetails 1:10, Installationspläne 1:100 mit Detailausschnitten 1:20, Stahlbauübersichten 1:50, Werkstattzeichnungen Stahl 1:10 oder 1:1 für Verbindungen. Jeder Plan muss einen Maßstabshinweis im Schriftfeld tragen (z.B. „M 1:50“). Wird ein Plan ausgedruckt, muss die Maßstabstreue gewährleistet sein, daher sollte zusätzlich ein grafischer Maßstabsbalken abgebildet werden. Beim Arbeiten mit PDF darf kein „Skalieren auf Seitengröße“ beim Druck aktiviert sein, um Verzerrungen zu vermeiden. Alle abgeleiteten Maße (z.B. Flächenangaben) sollen nach Möglichkeit überprüft werden. Bei digitalen Modellen ist der Maßstabbegriff anders: Ein BIM-Modell ist per se maßstabsfrei, aber Detailansichten, die daraus abgeleitet werden (Planableitungen), haben virtuelle Maßstäbe. Hier soll darauf geachtet werden, dass die LOD/Stufen der Darstellung dem Equivalent konventioneller Pläne entsprechen (LOD 300 ~ Ausführungsplanung 1:50, LOD 400 ~ Montageplanung/ Werkstatt 1:20/1:10 etc.).

Darstellungskonventionen: Die Zeichnungen müssen den in Normen festgelegten Konventionen folgen, damit sie allgemein verständlich sind. Dazu zählen:

  • Linienarten und -breiten: Nach DIN EN ISO 128 und DIN 1356-1 sind unterschiedliche Bauteile und Kanten (sichtbare Kanten, verdeckte Kanten, Schnittebenen) durch bestimmte Stricharten und -dicken darzustellen. Z.B. Schnittkanten als Volllinie stark, verdeckte Kanten als strichpunktierte Linie dünn, etc.

  • Symbole: Verwendung von normierten Symbolen für Sanitärgegenstände, Elektrosymbole (DIN 60617), Brandschutzzeichen usw. Kein Gebrauch von unternehmensspezifischen Symbolen ohne Legende.

  • Schraffuren: Geschnittene Materialien sind mit einheitlichen Schraffuren zu kennzeichnen, z.B. Mauerwerk, Beton, Dämmung nach den Vorgaben (DIN 1356-1 enthält Beispiele; auch Lehrtafeln definieren konventionelle Schraffuren).

  • Beschriftung und Sprache: Alle Texte auf Plänen (Raumbezeichnungen, Maßketten, Notizen) müssen in der Vertragssprache gehalten sein (siehe nächster Punkt zur Sprache). Abkürzungen sollen nur nach allgemein bekannten Standards erfolgen (z.B. „OKFF“ für Oberkante Fertigfußboden im Deutschen) oder im Plan erläutert werden. Schriftgröße muss lesbar sein (nicht zu klein – je nach Planformat z.B. mindestens 2 mm Schrift in der Endausgabe).

  • Nummerierung und Referenzen: Bauteile sollten, wo sinnvoll, nummeriert werden (Positionsnummern), die sich auf Stücklisten oder Legenden beziehen. Beispielsweise Fensternummern, Stahlträger-Positionsnummern, Ventilnummern in R+I Schemata etc. Diese müssen mit den in Listen/Modellen verwendeten Bezeichnungen konsistent sein. Montagepläne etwa enthalten Positionsnummern, damit die Zuordnung von Werkstücken eindeutig ist.

  • Titelblock/Zeichnungskopf: Jeder Plan hat ein einheitliches Titelblock-Feld mit wichtigen Informationen: Projektnamen, Bauteil/Bauabschnitt, Zeichnungsinhalt (Titel), Zeichnungsnummer, Index/Revision, Datum, Ersteller, Prüfer, Maßstab, Dateiname. Der Vertrag kann einen Zeichnungsnummernschlüssel vorgeben (z.B. nach Kostengruppen oder Gewerken codiert).

  • Unterscheidung Planarten: Pläne sollten inhaltlich nach Planarten getrennt sein (Architektur, Tragwerk, Haustechnik etc.), es sei denn ein Übersichtsplan kombiniert bewusst Informationen (dann aber deutliche farbliche oder grafische Unterscheidung). Übersichtspläne sollen nicht mit übermäßig Details überfrachtet werden, die dann unleserlich sind – dafür hat man Detailpläne.

Datenstruktur bei CAD/BIM: Bei digitaler Planbearbeitung müssen gewisse Strukturvorgaben eingehalten werden:

  • Layerstruktur: In CAD-Plänen sind Elemente auf thematisch getrennten Layern zu zeichnen (z.B. Wände auf Layer A_Wand, Türen auf A_Tuer etc., Elektro auf E_, Sanitär auf S_...). Der Auftraggeber kann einen Layerplan vorgeben, ggf. basierend auf DIN 276 Kostengruppen oder anderen Standards. Einheitliche Layer gewährleisten, dass Pläne von verschiedenen Planern zusammengeführt und einzeln ein-/ausgeblendet werden können. Wenn kein Layerstandard vorgegeben wird, sollte zumindest innerhalb des Projekts ein einheitliches System vom Auftragnehmer erarbeitet und mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

  • Dateibenennung: Eine konsistente Benennung der Dateien (Zeichnungsdateien, Modellfiles, PDFs) ist festzulegen, z.B. nach Schema „Projekt_Kennzahl_Planart_LaufendeNr_Revision“ (im BIM-Umfeld gibt es dafür ISO 19650-konforme Benennungssysteme).

  • BIM-Modellstruktur: Das Modell ist in Fachmodelle zu gliedern (Architekturmodell, Tragwerksmodell, TGA-Modelle nach Gewerken) oder in Teilmodelle (z.B. nach Gebäudeabschnitten oder Stockwerken), wie es im BIM-Abwicklungsplan vereinbart ist. Jedes Bauteil im Modell soll mit eindeutigen Attributen versehen sein (z.B. GUIDs, Bauteil-IDs), damit es in Plänen und Listen referenzierbar ist.

  • Common Data Environment (CDE): Wenn ein CDE genutzt wird (z.B. eine cloudbasierte Projektplattform), sind dort definierte Workflows für Planfreigabe, Statuskennzeichnungen (WIP – Work in Progress, SHARED, PUBLISHED, ARCHIVED) einzuhalten. Der Auftragnehmer muss seine Pläne zuerst intern prüfen, dann in den „Freigabe durch AG“-Bereich stellen. Der Auftraggeber gibt dann im CDE eine Rückmeldung/Änderungsanweisung oder die Freigabe. Diese Abläufe sind im Projektstart festzulegen.

  • IFC-Struktur: Beim Austausch über IFC ist zu beachten, dass das richtige IFC-Schema verwendet wird (IFC4 oder IFC2x3 je nach Vereinbarung). Der Auftragnehmer sollte seine CAD/BIM-Software so konfigurieren, dass die IFC-Exporte zertifiziert korrekt sind (buildingSMART-Zertifizierung). Modellinhalt, der in IFC vielleicht verloren geht, muss anderweitig dokumentiert sein (z.B. 2D-Schemata, wenn IFC für diese Art Plan nicht geeignet ist).

  • Sicherungsformate: Alle digitalen Daten sollen auch in langfristig lesbaren Formaten gespeichert werden. PDF/A für Dokumente, IFC für Modelle, ggf. TIF oder SVG für Grafiken. Im Zweifel gilt: lieber ein Format mehr bereitstellen (z.B. DWG + PDF), um zukünftige Lesbarkeit zu gewährleisten.

Sprache der Dokumentation: Die gesamte Vertragsdokumentation ist in deutscher Sprache abzufassen (sofern im Vertrag nicht eine andere Sprache oder Mehrsprachigkeit vereinbart wurde). Das bedeutet:

  • Pläne: Sämtliche Beschriftungen, Legenden, Titel etc. auf Zeichnungen sind auf Deutsch anzugeben. Internationale Symbole (Piktogramme) können zusätzlich verwendet werden (z.B. für Sanitär oder Elektrik), aber erklärende Texte dazu ebenso auf Deutsch.

  • Leistungsverzeichnis/technische Beschreibungen: Deutsch.

  • Korrespondenz und Protokolle: Deutsch (es sei denn, beide Parteien verständigen sich im Einzelfall anders, aber für Vertragsauslegung zählt die deutsche Fassung).

  • Sollte eine zweisprachige Dokumentation vereinbart sein (z.B. Deutsch/Englisch bei internationalen Projekten), ist festzulegen, welche Version im Zweifel verbindlich ist. Meist wird die Landessprache (hier Deutsch) als führend betrachtet. In Zeichnungen kann bei Zweisprachigkeit z.B. zweizeilig beschriftet werden (oben Deutsch, unten Englisch in kursiver Schrift oder umgekehrt), sofern das Layout es zulässt. Für umfangreiche Texte kann statt Doppelsprache eine separate Übersetzung bereitgestellt werden. Wichtig ist Konsistenz: Einheitliche Terminologie in beiden Sprachen, keine Mischsprache in einem Dokument (um Verwirrung zu vermeiden).

  • Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auch alle von ihm gelieferten Fremddokumente (z.B. Maschinen-Handbücher) zumindest eine Zusammenfassung in Deutsch enthalten, falls das Original nur Englisch/andere Sprache ist. Unter Umständen muss er eine fachgerechte Übersetzung organisieren. Auf Verlangen hat er zudem Maßeinheiten umzurechnen, falls etwas in Zoll oder anderen Einheiten käme – in Europa sind SI-Einheiten verbindlich. Für Software-Oberflächen (z.B. einer mitgelieferten Steuerungssoftware) kann im Vertrag vereinbart werden, dass eine deutsche Menüführung bereitzustellen ist.

Weitere Vorgaben:

  • Pläne sind mit Nordpfeil und Höhenbezug (z.B. Angabe der Höhe als m ü. NN oder relativ zu einem Nullpunkt) zu versehen.

  • Gebäude und Räume sollten mit Konsistenz nummeriert sein (Raumnummern nach Geschoss und Raumbuch).

  • Änderungen an bereits genehmigten Plänen dürfen nur mit Änderungswolken oder Farbänderungen dargestellt werden, um die neuen Inhalte erkennbar zu machen.

  • Wenn 3D-Visualisierungen oder Renderings gefordert sind, sollten diese in hoher Auflösung und in üblichen Bildformaten abgegeben werden.

Die Einhaltung dieser Vorgaben stellt sicher, dass Lesbarkeit, Verständlichkeit und Austauschbarkeit der Planunterlagen gewährleistet sind. Dadurch werden Missverständnisse vermieden – z.B. verhindert ein klarer Maßstab, dass etwas falsch abgelesen wird; ein einheitlicher Layerplan verhindert, dass wichtige Informationen in Zeichnungen übersehen werden. Zudem erleichtert das strukturierte Datenmanagement die Zusammenarbeit (insbesondere in BIM-Projekten) und die langfristige Nutzbarkeit der Dokumentation (Archivierbarkeit). Beide Parteien profitieren davon: Der Auftragnehmer kann effizienter arbeiten (mit klaren Vorgaben), und der Auftraggeber erhält Unterlagen, die seinen Weiterverwendungsansprüchen genügen.

Dokumentenübergabe, Versionskontrolle und Archivierung

Ein geordnetes Dokumentenmanagement während und nach Abschluss des Projekts ist von entscheidender Bedeutung.

Dieser Abschnitt regelt, wie Dokumente übergeben werden, wie mit Versionen umzugehen ist und welche Archivierungspflichten bestehen:

  • Übergabe bei Vertragsbeginn: Zu Beginn des Vertrages (nach Unterzeichnung) erstellt der Auftraggeber ein Vertragsunterlagenverzeichnis, das alle Pläne, Zeichnungen, Texte usw. aufführt, die Teil des Vertrages sind. Dieses Verzeichnis wird gemeinsam durchgegangen und der Auftragnehmer bestätigt den Erhalt aller aufgeführten Unterlagen. Sollten bestimmte Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen (z.B. weil in den Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart wurde, dass die Ausführungsplanung erst noch erarbeitet wird), werden diese samt Fälligkeitsdatum ebenfalls protokolliert. Somit herrscht Klarheit, auf Basis welcher Unterlagen der Auftragnehmer kalkuliert hat und welche noch nachgeliefert werden müssen.

  • Laufender Datenaustausch: Beide Seiten benennen Ansprechpersonen bzw. Verteilerstellen für den Austausch von Plänen (z.B. Planmanagement-Abteilung beim AN, Projektsteuerer beim AG). Der Austausch erfolgt idealerweise über einen zentralen Weg (z.B. Projektplattform/CDE oder per E-Mail an definierte Adressen), um Verlust oder Mehrfachsendungen zu vermeiden. Jede Planlieferung des Auftraggebers und jede Planvorlage des Auftragnehmers soll mit einem Liefervermerk/Transmittal versehen sein, der Datum, Sender, Empfänger, Plannummern, Rev.-Stände und Zweck (z.B. „zur Ausführung“, „zur Prüfung“) aufführt. Der Empfänger bestätigt den Empfang zeitnah schriftlich. Bei digitalen Plattformen wird diese Bestätigung oft automatisch durch Upload/Download-Logs geführt. Sollte binnen der vereinbarten Frist keine Empfangsbestätigung kommen, hat der Sender nachzufassen. Der ordnungsgemäße Informationsfluss ist damit dokumentiert – das schützt z.B. den Auftragnehmer davor, verantwortlich zu sein, wenn ihm eine Planänderung nicht mitgeteilt wurde, und umgekehrt.

  • Versionsverwaltung: Kein Arbeiten mit veralteten Plänen! – Das ist oberstes Gebot auf der Baustelle.

Daher muss ein klar geregeltes Versionswesen etabliert sein:

  • Jede Plan- oder Dokumentversion trägt einen eindeutigen Revisionsstand (Index). Frühe Entwürfe können mit Index z.B. A, B, C gekennzeichnet sein, Ausführungsreife Pläne mit 1, 2, 3 etc. oder ein anderes Schema, je nach Projektstandard.

  • Auf jeder Planänderung ist kenntlich zu machen, was geändert wurde (Änderungsdatum, Kurzbeschreibung im Revisionskasten). So kann ein Leser nachvollziehen, ob eine für ihn relevante Änderung vorliegt.

  • Der Auftragnehmer führt eine Planliste (Planstandliste), in der alle erhaltenen Unterlagen mit aktuellem Index notiert sind. Gleiches tut der Auftraggeber für die ihm vom AN zugehenden Pläne. Im Idealfall wird eine gemeinsame Planliste geführt, die regelmäßig abgeglichen wird (z.B. wöchentlich Planstatusbericht).

  • Sobald eine neue Version eines Dokuments eintrifft, muss der Auftragnehmer umgehend alle internen und externen Stellen informieren, die die alte Version verwendet haben. Veraltete Papierpläne auf der Baustelle sind einzusammeln und zumindest mit „UNGÜLTIG“ zu stempeln. Digitale Dateien sind entsprechend in einen „Archiv“-Ordner zu verschieben, mit Vermerk „ungültig ab [Datum], ersetzt durch Version X“. Personal auf der Baustelle sollte geschult sein, immer auf das Ausgabedatum/Index eines Plans zu schauen und im Zweifel bei der Bauleitung nachzufragen, ob es eine Neuauflage gibt.

  • In vielen Projekten bewährt es sich, Planordner (für Papier) oder digitale Kioske (Tablets mit Plan-App) vor Ort zu haben, die zentral von der Bauleitung gepflegt werden. So wird an einer Stelle aktualisiert und dann allen Monteuren zugänglich gemacht.

  • Der Auftragnehmer muss auch seine eigenen Planänderungen steuern. Wenn z.B. der Auftraggeber einen Werkstattplan mit Korrekturanmerkungen zurückgibt, erstellt der Auftragnehmer Revision 1 dieses Plans und reicht ihn erneut ein. Er darf nicht denselben Index verwenden, um Verwechslungen vorzubeugen.

  • In der Schlussphase konsolidiert der Auftragnehmer alle Planstände, um das Abgabe-Set der Revisionspläne zu erstellen. Dieses Abgabe-Set sollte intern geprüft werden, damit nicht versehentlich ein alter Stand abgegeben wird. Hier hilft die lückenlose Versionshistorie: nur die höchste Revision je Plan geht ins Abgabe-Set.

  • Dokumentenabnahme und -übergabe bei Projektende: Die Abschlussdokumentation (siehe Pflichten des AN oben) wird vom Auftraggeber auf Vollständigkeit und Vertragskonformität geprüft. Mängel in der Doku sind zu beheben. Ist alles in Ordnung, bestätigt der Auftraggeber den Erhalt aller vertraglich geschuldeten Unterlagen ggf. in einem eigenen Protokoll. Oft wird die Übergabe dokumentiert durch Unterschrift unter eine Liste aller übergebenen Dokumente (inkl. Datenträger-Seriennummer o.ä. bei digitalen Daten). Ab diesem Zeitpunkt gehen Nutzung und Verwahrung der Dokumente in die Verantwortung des Auftraggebers über, und der Auftragnehmer hat seine diesbezüglichen Leistungspflichten erfüllt (ausgenommen Gewährleistung bei später festgestellten inhaltlichen Fehlern).

  • Archivierung durch den Auftragnehmer: Der Auftragnehmer ist dennoch angehalten, eine Kopie aller wichtigen Unterlagen zu Archivzwecken aufzubewahren – zumindest bis zum Ende der Gewährleistungsfrist (in Bauverträgen typ. 4 oder 5 Jahre) oder besser 10 Jahre, wie es für Planer empfohlen wird. Dies kann wichtig sein, falls später Streit über Ausführungsdetails entsteht; dann hat auch der Auftragnehmer Zugriff auf den damaligen Planstand. Aus steuerrechtlichen Gründen muss er Geschäftsunterlagen (auch Pläne, wenn sie Teil von Abrechnungsunterlagen sind) teils 6 bzw. 10 Jahre aufbewahren. Der Auftraggeber seinerseits wird die Bauakten oft deutlich länger vorhalten – für Gebäudeleben oder min. 10 Jahre, in manchen Fällen bis zu 30 Jahre (Verjährung von Eigentumsherausgabeansprüchen kann so lange laufen). Hier kann die Vereinbarung getroffen werden, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach 10 Jahren anbietet, noch vorhandene Unterlagen zu übergeben, um seine Archivpflicht zu verkürzen – aber das ist eher praxisorientiert als Vertragsstandard. Für den Vertrag genügt: Beide Parteien verpflichten sich zu sorgfältiger Aufbewahrung der Unterlagen in dem für sie jeweils zumutbaren und rechtlich gebotenen Umfang.

  • Nutzungsrechte und Eigentum an Unterlagen: Mit der Übergabe der Unterlagen vom Auftragnehmer an den Auftraggeber räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber – sofern nicht anders vereinbart – das zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht an diesen Unterlagen ein, soweit dies für den Gebrauch des Bauwerks/der Anlage erforderlich ist. Der Auftraggeber darf die Pläne, Berechnungen und Dokumentationen für Betrieb, Instandhaltung, Änderungen und Erweiterungen des Bauwerks nutzen und auch an Dritte weitergeben, sofern es mit dem Projekt zusammenhängt. Die Originale der vom Auftragnehmer erstellten Pläne gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Hingegen verbleibt das Urheberrecht beim Ersteller (Architekt/Ingenieur des AN), was bedeutet, dass der Auftraggeber die Unterlagen nicht für ein anderes Projekt (z.B. ein anderes Bauwerk an anderem Standort) verwenden darf, ohne Zustimmung. Jedoch kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber sämtliche Unterlagen bei Vertragsende behalten darf und der Auftragnehmer keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen wird. Umgekehrt bleiben Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat (z.B. Grundlagenpläne, Bodengutachten), Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer darf sie nur im Rahmen des Auftrags nutzen und muss sie auf Verlangen zurückgeben oder löschen. Insbesondere digitale BIM-Datenbanken: Hier ist klarzustellen, dass z.B. ein vom Auftragnehmer betriebener BIM-Server am Ende dem Auftraggeber übergeben oder zugänglich gemacht wird, damit keine Datenverluste auftreten.

  • Darüber hinaus ist in obiger Textvorlage festgehalten: „Der Auftraggeber hat das Recht, alle Planungen, Unterlagen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers ausschließlich für das auftragsgegenständliche Projekt umfassend und auf Dauer zu benutzen und zu ändern... Alle dem Auftragnehmer übergebenen Zeichnungen, Berechnungen... bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder kopiert, vervielfältigt, veröffentlicht noch Dritten zugänglich gemacht werden.“. Dies kann so in den Vertrag übernommen werden.

  • Qualität der Archivierung: Für die langfristige Archivierung digitaler Daten achtet der Auftraggeber darauf, diese in robusten Formaten zu speichern (PDF/A, IFC, etc.). Der Auftragnehmer wird hiermit angehalten, bereits bei der Lieferung möglichst archivierungsfähige Formate zu wählen (z.B. keine verschlüsselten oder nur in Spezialsoftware lesbaren Dateien ohne Not). Eventuell kann der Auftraggeber verlangen, dass z.B. Modelle in einer älteren IFC-Version zusätzlich beigelegt werden, falls neueste Formate noch nicht allgemein etabliert sind.

Durch diese Bestimmungen wird gewährleistet, dass alle Projektbeteiligten zu jedem Zeitpunkt mit den richtigen Unterlagen arbeiten und dass am Projektende die Dokumentation vollständig und geordnet vorliegt. Eine saubere Dokumentenführung reduziert Fehler in der Bauausführung (z.B. durch falsche Pläne) und schützt im Nachhinein beide Seiten bei etwaigen Auseinandersetzungen (man hat archivierte Nachweise, was vereinbart oder gebaut wurde). Zudem erleichtert sie dem Auftraggeber die spätere Objektverwaltung erheblich, da er verlässliche Bestandsunterlagen hat.

Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungspflichten

Der Umgang mit Plänen und Zeichnungen, wie in dieser Anlage geregelt, beeinflusst unmittelbar die wirtschaftlichen und zeitlichen Parameter des Vertrags.

Hier wird dargestellt, welche Auswirkungen sich ergeben und wie sie vertraglich beherrscht werden:

  • Kalkulationsgrundlage der Vergütung: Die Vertragsdokumente (Pläne, Leistungsbeschreibung etc.) bilden die Basis der Preisermittlung des Auftragnehmers. Es gilt: Der vereinbarte Preis deckt alle Leistungen ab, die nach den Vertragsunterlagen geschuldet sind. Daher müssen diese Unterlagen bei Angebotsabgabe vollständig und eindeutig sein, damit der Auftragnehmer alle Kosten berücksichtigen kann. Sind Unterlagen unklar oder fehlen Positionen, trägt der Auftragnehmer ein gewisses Kalkulationsrisiko, sofern er dies nicht durch Nachfragen klärt. Nach Vertragsabschluss gilt grundsätzlich: Kommt es durch detailliertere Planung zu einer Konkretisierung der Leistung, die sich bereits aus dem Vertrags-Soll ergab, so ist dies keine geänderte Leistung, sondern Erfüllung der ursprünglichen Pflicht – die Vergütung ist also im Preis enthalten. Beispiel: Im Vertrag war allgemein „Stahlgeländer liefern“ beschrieben und grob skizziert, in der Werkstattzeichnung stellt sich heraus, dass 50 Pfosten, 100 Füllstäbe etc. nötig sind – das ist keine Mehrleistung, sondern nur die Ausarbeitung dessen, was sowieso ein Geländer erfordert. Anders liegt der Fall bei echten Leistungsänderungen: Wenn z.B. der Auftraggeber im Zuge der Planfortschreibung zusätzliche Anforderungen stellt (größere Abmessungen, andere Materialien als ursprünglich vorgesehen), so handelt es sich um Anordnungen nach § 650b BGB bzw. § 1 Abs. 3 + 4 VOB/B, die einen Vergütungsanspruch (Nachtrag) begründen. Die Vertragsdokumente sind also eng mit dem Nachtragswesen verzahnt: Was nicht in ihnen enthalten war, aber an Leistung verlangt wird, führt zu einer Vergütungserhöhung (sofern vom AG angeordnet). Was hingegen im Vertrag implizit bereits enthalten ist (auch wenn der AN es vielleicht übersehen hat), muss ohne Aufpreis erbracht werden. Unsere Regelungen über Auslegung und Vollständigkeit (oben) dienen dazu, solche Streitfragen zu entschärfen – indem schon vor Vertrag alle nötigen Leistungen dokumentiert sein sollten und Unklarheiten geklärt werden.

  • Nachträge durch Planänderungen: Ändert der Auftraggeber nach Vertragsschluss die Pläne oder verlangt Abweichungen von bereits freigegebenen Unterlagen, ist dies formal eine Vertragsänderung. In VOB/B-Verträgen verpflichtet § 1 Abs. 3 und 4 den Auftragnehmer, geänderte oder zusätzliche Leistungen auszuführen, und § 2 Abs. 5 und 6 regelt die Vergütung. Analog im BGB-Bauvertrag §§ 650b/c. Das bedeutet: Änderungen in Zeichnungen oder Spezifikationen, die einen anderen Leistungsumfang zur Folge haben, ziehen eine Preisanpassung und ggf. Terminverlängerung nach sich. Es ist daher sehr wichtig, dass Planänderungen sauber als Nachtrag behandelt werden. Unsere Anlage steuert das so: Der Auftraggeber soll Planänderungen in Form von schriftlichen Anordnungen mit neuer Planversion mitteilen. Der Auftragnehmer wird daraufhin ein Nachtragsangebot vorlegen (es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlichen Planfehler, den er kostenlos korrigiert – doch selbst da muss oft diskutiert werden, wer zahlt). Die Parteien einigen sich dann auf den neuen Preis / neue Frist. So wird vermieden, dass ungeplante Kosten entstehen. Umgekehrt: Falls der Auftragnehmer eine Änderung anregt (z.B. Ersatz eines Materials, sog. „Nebenangebot“ oder Value Engineering), und der Auftraggeber dem zustimmt, wird die Vergütung entsprechend angepasst (evtl. Einsparung geteilt oder Qualitätsmehrung bezahlt). Diese Mechanismen sollen im Vertrag sowieso geregelt sein; hier wird nur betont, dass Planänderungen das Kern-Auslösereignis für Nachträge sind. Daher ist eine sorgfältige Planungsphase vor Ausführung wünschenswert – je stabiler die Planung, desto weniger Änderungen und Nachträge.

  • Behinderungen und Termine: Pläne und deren Freigaben sind oft entscheidende Terminmeilensteine. Kommt es zu Verzögerungen dabei, können Baufristen nicht gehalten werden.

Deshalb:

  • Wenn der Auftraggeber Planunterlagen zu spät liefert, kann der Auftragnehmer einen Behinderungsanzeige erstatten und Fristverlängerung verlangen (VOB/B § 6, BGB § 642 analog). Beispiel: Baubeginn war geplant, aber Ausführungspläne liegen nicht vollständig vor – Baustart verschiebt sich, der AN hat Anspruch auf Terminverschiebung und ggf. Schadensersatz (Baustelleneinrichtungskosten etc.).

  • Ebenso, wenn der Auftraggeber mit der Prüfung von Werkstattzeichnungen in Verzug gerät, verlängern sich entsprechende Ausführungsfristen. Deshalb sollte im Terminplan stehen: „AG prüft innerhalb von x Tagen“. Tut er das nicht, ist es eine Mitwirkungsverzögerung des AG.

  • Wenn der Auftragnehmer seine Planlieferungen verschleppt, etwa die Werkstattplanung nicht rechtzeitig fertig stellt, kann er selbst in Verzug geraten und die Gesamttermine gefährden. Dann könnten Vertragsstrafen (wenn vereinbart) oder Schadenersatzforderungen greifen. Um dem vorzubeugen, sind vom Auftragnehmer verbindliche Planungsfristen einzuhalten.

  • Im Bauzeitenplan sollten Planungs- und Freigabephasen explizit als Vorgänge enthalten sein. Z.B.: „Werkstattplanung Fassade: 01.03.–31.03., Prüfung AG bis 15.04., Fertigung ab 16.04.“. So ist beiden Seiten klar, wer wann gefordert ist.

  • Unsere Vertragsklauseln legen auch fest, dass nach Start der Montageplanung keine Planänderungen durch den AG mehr möglich sind, ohne dass es zu Zeit- (und Kosten-)Auswirkungen kommt. Das dient dem Terminschutz: Wird z.B. mitten in der Stahlbaufertigung die Statik geändert, gibt es zwangsläufig Verzögerungen.

  • Kommt es dennoch zu Terminabweichungen durch Planprozesse, müssen diese im Rahmen der Bautagebuchgespräche und Bauleitergespräche sofort diskutiert und neue Termine vereinbart werden. Prinzip: Der Bauzeitenplan ist dynamisch anzupassen, wenn z.B. Planlieferung X 2 Wochen später erfolgte – diese Transparenz hilft, Folgegewerke umzuplanen.

  • Leistungspflicht und Mangelvermeidung: Klare Pläne sind die Voraussetzung für mangelfreie Leistung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Pläne so umzusetzen, dass das vertraglich geschuldete Werk entsteht. Sollte eine Angabe unklar sein und er trotzdem eigenmächtig entscheidet, trägt er das Risiko eines Mangels. Z.B. fehlt im Plan ein Detail der Abdichtung, der Auftragnehmer improvisiert, später tritt Feuchtigkeit ein – dann wird das als Ausführungsfehler gewertet, weil er einen Planmangel nicht angezeigt hat und keine Freigabe für seine Ausführung erhielt. Das heißt: Unklarheiten entbinden nicht von der Erfolgsschuld, sie müssen proaktiv geklärt werden (siehe Widerspruchsmanagement). Umgekehrt, wenn der Auftragnehmer nach Plan baut und es stellt sich heraus, dass der Plan falsch war (Planungsfehler des AG), ist die Leistung trotzdem mangelhaft aus Sicht des Werks, aber der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Nacherfüllungskosten bzw. wird hierfür den Auftraggeber regressieren können. Solche Fälle sollen natürlich vermieden werden. Unseres Vertragskonzept zielt darauf ab, dass Planfehler früh erkannt (durch Bedenkenhinweis) und behoben werden, bevor gebaut wird.

Kostenfolgen von Planungsfehlern:

  • Fehler des Auftraggebers (Planer): Korrigiert der Auftragnehmer einen Planungsfehler oder muss er deswegen Mehraufwand treiben, ist das ein zusätzlicher Aufwand, der zu vergüten ist (außer es wäre in einer Vereinbarung anders geregelt). BGB § 650c Abs. 1 würde das als Änderungsvergütung sehen. Allerdings, nach VOB/B gibt es die Konstellation, dass ein ungeklärter Widerspruch kein Behinderungsgrund ist und der Auftragnehmer zunächst ausführen muss, wenn kein Risiko besteht – was aber selten sinnvoll ist. Normal ist: Fehler werden durch Nachträge bereinigt. Der Auftraggeber könnte versuchen, die Planerhaftpflicht des Architekten dafür einzusetzen – für den Auftragnehmer ist wichtig, dass er nicht auf Kosten sitzen bleibt.

  • Fehler des Auftragnehmers (bei eigener Planung/Werkplanung): Alle Korrekturen, die daraus entstehen, trägt er selbst. Kommt es zu Bauzeitverzögerung, haftet er dafür (inkl. Vertragsstrafe, wenn vereinbart). Daher hat der Auftragnehmer ein ureigenes Interesse, qualitativ hochwertige Planung abzuliefern und die Prüfschritte durch den Auftraggeber konstruktiv zu nutzen, um Fehler zu finden. Der Vertrag bestärkt das, indem er z.B. die Prüfplicht des AG klar als nur „offenkundige Fehler“ definiert – damit weiß der AN, dass eine tiefe Prüfung nicht erfolgt und er selbst sorgfältigst planen muss.

  • Preisbindung und Nebenleistungen: Gemäß VOB/B § 2 Abs. 1 sind mit den Einheitspreisen auch „die zur vertraglichen Leistung gehörenden Nebenleistungen“ abgegolten. Dazu zählt nach allgemeinem Verständnis z.B. das Erstellen von Aufmaßen, Prüfverfahren, Baustelleneinrichtung – und auch Zeichnungen und Pläne, die im Rahmen der Ausführung typischerweise anfallen (sofern nichts Anderes vereinbart). Unsere Anlage stellt klar, dass Werkstatt- und Montagepläne eine solche Nebenleistung sind. Der Auftragnehmer darf dafür kein separates Entgelt fordern, es sei denn, im Vertrag war es als eigene Position vorgesehen. Gleiches gilt für das Führen von Bautagebüchern mit Plandokumentation, das Herstellen von Bestandszeichnungen etc. Allerdings könnten in komplexen Projekten solche Leistungen als eigene Posten im LV erscheinen (z.B. „Erstellen von Bestandsunterlagen, pauschal XY Euro“). In Abwesenheit solcher Posten gilt: Preis deckt Planungsnebenleistungen.

  • Diese Tatsache soll den Auftragnehmer motivieren, seine Planungsprozesse effizient zu gestalten, da sie Teil seiner Kostenkalkulation sind. Umgekehrt entlastet dies den Auftraggeber von Nachtragsansprüchen, wenn z.B. mehr Werkstattzeichnungen nötig sind als vom AN erwartet – solange es dem vertraglich geschuldeten Umfang entspricht, muss der AN liefern.

  • Qualitäts- und Leistungsbewertung: Die Vertragspartner können vereinbaren, dass bestimmte Planunterlagen als Meilensteine für Leistungsstände gelten, an die Zahlungen geknüpft sind. Z.B. bei einem planungsintensiven Anlagenbauvertrag könnte ein Zahlungsplan vorsehen: „Zahlung 10% bei Freigabe der Ausführungsplanung durch den AG“. Dann hängt die Liquidität des AN von rechtzeitiger Planlieferung und Freigabe ab. Auch umgekehrt: Man könnte einen Teil des Honorars des Planers beim AG zurückbehalten bis zur mängelfreien Werkstattplanprüfung, damit der Planer sorgfältig arbeitet. Solche Mechanismen sind jedoch projektspezifisch und müssen im Vertrag festgelegt sein.