Im Bereich von Gewerbemietverträgen gelten die Mieterschutzvorschriften des Mietrechts über Wohnraum nicht, und das gewerbliche Mietrecht kann zwischen den Parteien weitestgehend frei ausgehandelt werden. Dies bietet für beide Vertragsparteien einen großen Gestaltungsspielraum zur Durchsetzung der eigenen wirtschaftlichen Ziele und Interessen bei der Vertragsgestaltung.
Die Praxis zeigt jedoch, dass die Parteien oft, in Unkenntnis der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, kaum oder gar keinen Gebrauch von diesem Spielraum machen. Außerdem werden häufig formale Fehler begangen, die für den Vermieter weitreichende Folgen haben können. Zum Beispiel kann ein Verstoß gegen die gesetzlichen und von der Rechtsprechung konkretisierten Formvorschriften dazu führen, dass selbst über Jahrzehnte abgeschlossene Verträge zu unbefristeten Gewerbemietverträgen werden, die der Mieter mit gesetzlicher Mindestkündigungsfrist kündigen kann. Verstöße gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen können zur Unwirksamkeit ganzer Klauseln führen. In diesen Fällen gilt dann nicht das von den Parteien Vereinbarte und Gewollte, sondern die abdingbare gesetzliche Regelung.